Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte der Schuljugendarbeit in Kooperation mit der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung
(FRSchJuArb)

Vom 20. November 1998

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung –  SäHO, vom 19. Dezember 1990, Sächs.GVBl.S.21) sowie der dazu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Projekte der Schuljugendarbeit.
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3
Die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung bewilligt im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus im Rahmen dieser Förderrichtlinie sowie auf der Grundlage der Konzeption zur Schuljugendarbeit an die Zuwendungsempfänger.
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Gegenstand der Förderung
2.1
Das Sächsische Staatsministerium für Kultus fördert Projekte von Schulen in Kooperation mit regionalen Partnern auf der Grundlage der Konzeption zur Schuljugendarbeit in Sachsen vom 20.12.1996 (Amtsblatt des SMK Nr. 4/1997, S. 106) mit dem Ziel, Angebote einer sinnvollen Freizeitgestaltung für Schüler an den sächsischen Schulen am Nachmittag sowie ggf. an den Wochenenden und in den Ferien zu unterbreiten.
2.2
Projekte mit dem Schwerpunkt Schulsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) können nicht gefördert werden.
2.3
Für Medienprojekte ist eine gleichzeitige Förderung aus der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministerium für Kultus für „Medienpädagogische Innovationen“ ausgeschlossen.
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Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind im Schul- oder Jugendbereich tätige gemeinnützige Vereine (z.B. Schulfördervereine, Elternvereine, örtlich anerkannte Träger der freien Jugendhilfe) sowie die Schulträger.
2.3
Sie sind Antragsteller in Kooperation mit einer Schule.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Zuwendungsempfänger haben ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen.
4.2
Genehmigungen des vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmebeginns werden abweichend von Punkt 1.3 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO nicht erteilt.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendungen erfolgen als Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
5.2.1
Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung begrenzt auf einen Höchstbetrag gewährt.
5.2.2
Ausgaben (gemäß Punkt 5.4.1, 5.4.2 und 5.4.3) können grundsätzlich bis zu 75 v. H. der anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in besonders begründeten Ausnahmefällen bis zu 90 v.H., im Höchstfall jedoch mit 35.000 DM pro Projekt gefördert werden.
5.2.3
Es kann nur ein Projektantrag pro Schule und Schuljahr bewilligt werden.
5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuß gewährt.
5.4
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
5.4.1
Wenn eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht möglich ist: Personalkostenzuschüsse in der Vergütungsgruppe Vc BAT-Ost bis zu einem Höchstbetrag von 25.000,- DM jährlich. Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Höchstbetrag entsprechend.
Voraussetzung für die Gewährung von Personalkostenzuschüssen ist eine Festanstellung beim Antragsteller sowie eine (sozial)pädagogische Hochschulausbildung oder der Nachweis eines sozialpädagogischen Fachschulabschlusses als „Staatlich anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit“.
Die Personalkostenzuschüsse nach dem Arbeitsförderungsgesetz sind weiterhin auszuschöpfen. Die von der Arbeitsverwaltung geleisteten Zuschüsse mindern den Zuschuß der Sächsischen Staatsministeriums für Kultus.
5.4.2
Sachkosten in Form von:
 
a)
Geräten, Spiel- und Arbeitsmaterialien,
 
b)
Reisekosten (mit einer Eigenbeteiligung der Teilnehmer von mindestens 50%) und
 
c)
Verbrauchsmaterialien.
5.4.3
Honorarkosten:
 
für projektbezogene Aktivitäten (Künstler, Journalisten, Sportler etc.; bis zu 35 DM pro Stunde)
 
für pädagogische Fachkräfte (Lehrer, Erzieher u.a.), die in keinem Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen stehen (bis zu 25 DM pro Stunde),
 
für pädagogische Fachkräfte (Lehrer u.a.), die in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen stehen (bis zu 15,- DM pro Stunde).
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
6.1.1
Antragstellung
Die Anträge können bis zum 31.07. des laufenden Kalenderjahres eingereicht werden. Eine schuljährliche Antragstellung ist möglich.
6.1.2
Antragsweg
Der Antrag ist bei der Sächsische Arbeitsstelle für Schule und Jugendhilfe, c/o Deutsche Kinder- und Jugendstiftung, Hohenthalplatz 2a,    01067 Dresden, Tel.: 0351/4906867, Fax: 0351/4906874 einzureichen.
6.1.3
Antragsunterlagen
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
 
a)
ein Antragsformular (mit Kosten- und Finanzierungsplan sowie ggf. fachlicher Stellungnahme des örtlichen Jugendamtes) gemäß der Anlage 1,
 
b)
eine Beschreibung des Projekts (Konzeption, bestehend aus dem Projektziel, der Zielgruppe und den beabsichtigten Maßnahmen) unter Bezugnahme auf die Konzeption zur Schuljugendarbeit vom 20. 12. 1996,
 
c)
die Kooperationsvereinbarung mit der Schule und
 
d)
die Satzung/Gemeinnützigkeitsbestätigung des Zuwendungsempfängers sowie einen Freistellungsbescheid des Finanzamtes.
 
Bei Antragstellung durch freie Träger der Jugendhilfe ist die Zustimmung des zuständigen Jugendamtes, bei Schulfördervereinen die Zustimmung des zuständigen Regionalschulamtes einzuholen.
6.2
Bewilligungsverfahren
Die Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus durch die Deutsche Kinder - und Jugendstiftung (Bewilligungsstelle) getroffen.
Das zuständige Jugendamt sowie das zuständige Regionalschulamt werden über die Bewilligung informiert.
6.3
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist gemäß Punkt 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBestP) zu erbringen.
6.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt vorerst bis zum 31.12.2002. Gleichzeitig tritt der Fördergegenstand 3.6 der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich präventiver Jugendarbeit im Freistaat Sachsen (FRPrävJuArb) vom 05. Dezember 1996 (Sächsisches Amtsblatt Nr. 4/1997, S. 81) außer Kraft.

Günther Portune
Staatssekretär

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2