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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich präventiver Jugendarbeit im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich präventiver Jugendarbeit im Freistaat Sachsen vom 5. Dezember 1996 (SächsABl. 1997 S. 81), die durch die Richtlinie vom 9. April 2001 (SächsABl. S. 631) geändert worden ist

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich präventiver Jugendarbeit im Freistaat Sachsen (FrPrävJuArb)

Vom 5. Dezember 1996

[Gändert durch VwV vom 9. April 2001 (SächsABl. S. 631)]

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Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen hat zur Förderung von Projekten der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit (§§ 11, 12 SGB VIII) mit präventivem Charakter auf örtlicher Ebene sowie der Schuljugendarbeit und medienpädagogischer Innovationen das Förderprogramm „Präventive Jugendarbeit“ eingerichtet.

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Rechtsgrundlage

Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung und der dazu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Ist für ein Haushaltsjahr eine Zuwendung bewilligt worden, wird dadurch für die Folgejahre weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Rechtsanspruch auf Zuwendung begründet.

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Gegenstand der Förderung

Zuwendungen können gewährt werden für präventive Projekte

3.1
zur Entwicklung von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnissen zur eigenständigen Lebensgestaltung von Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 11 SGB VIII,
3.2
der Mobilen Jugendarbeit,
3.3
zur Unterstützung von selbstorganisierten Gesellungsformen Jugendlicher;
3.4
der außerschulischen Jugendbildung, insbesondere zu den Problemkreisen Gewalt, Extremismus, Kriminalität, Delinquenz, Suchtmittelmissbrauch, Hinwendung zu Sekten und Psychokulten und dessen Folgen;
3.5
im Rahmen der Fortbildung haupt-, neben- und ehrenamtlicher Mitarbeiter von Trägern der Jugendarbeit sowie
3.6
für Projekte der Schuljugendarbeit und
3.7
für medienpädagogische Innovationen.
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Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können örtlich anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, kreisangehörige Städte und Gemeinden sowie Antragsteller, die sich im Anerkennungsverfahren nach § 75 SGB VIII auf örtlicher Ebene befinden, erhalten.
In Ausnahmefällen können auch gemeinnützig tätige Antragsteller, die nicht anerkannte Träger der Jugendhilfe sind, deren satzungsmäßige Aufgaben jedoch überwiegend der Jugendhilfe zuzuordnen sind, eine Zuwendung erhalten.
Für Projekte der Schuljugendarbeit und medienpädagogische Innovationen sind zusätzlich die Schulträger antragsberechtigt.
Landesweit tätige Träger der freien Jugendhilfe erhalten nur dann eine Zuwendung, wenn es sich um ein auf Dauer angelegtes Projekt auf örtlicher Ebene handelt. Das Projekt muss Bestandteil des örtlichen Jugendhilfeplans und als solches im Rahmen einer Stellungnahme durch das örtliche Jugendamt erkennbar sein.

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Zuwendungsvoraussetzungen

Projekte werden nur gefördert, wenn Mittel des Bundes und/oder anderer nicht ausreichend zur Verfügung stehen (Subsidiaritätsprinzip).
Wird die Förderung einer Maßnahme gleichzeitig bei mehreren Stellen beantragt, so ist dies im Antrag auszuweisen.
Eine Zuwendung für ein Vorhaben kann grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht mit der Ausführung begonnen worden ist.
Die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns ist schriftlich über das Landesjugendamt beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus zu beantragen und zu begründen. Die Entscheidung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn seitens des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus ergeht schriftlich.
Der Förderzeitraum ist auf die Dauer eines Haushaltsjahres begrenzt. Die Förderung von Fortsetzungsmaßnahmen ist jährlich neu zu beantragen.

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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1
Bemessungsgrundlage
6.1.1
Personalkosten
 
a)
Personalkosten für in Fortsetzungsprojekten des „Aktionsprogramms gegen Aggression und Gewalt“ sowie des Programms „Jugend und Gewalt“ tätige Mitarbeiter für einen Übergangszeitraum von 3 Jahren mit sozialpädagogischem, pädagogischem oder vergleichbarem Abschluss und der Auflage, ab 2000 die Voraussetzungen nach 6.1.1 Punkt b) dieser Förderrichtlinie zu erfüllen
 
b)
Personalkosten für in präventiven Projekten tätige Mitarbeiter mit sozialpädagogischem, pädagogischem oder vergleichbarem Hochschulabschluss oder dem Abschluss als Fachkraft für soziale Arbeit bzw. die begonnene berufsbegleitende Ausbildung, die zu einem entsprechenden Abschluss führt
 
c)
Honorare, als Vergütung frei- oder nebenberuflicher wissenschaftlicher oder vergleichbarer ähnlicher Tätigkeit, bis maximal 35 DM je Stunde
6.1.2
Reisekosten
 
entsprechend §§ 5 und 6 SächsRKG , ohne § 6 Abs. 2 SächsRKG
6.1.3
Sachkosten
 
a)
Miete
 
b)
Bewirtschaftungskosten
 
c)
Sonstige
6.1.4
Geräte, Ausstattungsgegenstände und Materialien für die Jugendarbeit sowie projektbezogene Maßnahmen
6.1.5
Projektbezogene Sanierung und Werterhaltungsmaßnahmen
6.2
Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung begrenzt auf einen Höchstbetrag gewährt.
Förderungen, die ausschließlich als Personalkostenzuschüsse gewährt werden, erfolgen als Festbetragsfinanzierung.
Eine Förderung aus Mitteln des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus kann bis zur Höhe von 50 % der gemäß Punkt 6.1 dieser Richtlinie als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben erfolgen. In besonders begründeten Ausnahmefällen auch darüber hinaus.
Personalkostenzuschüsse entsprechend Pkt. 6.1.1 sind auf folgende Höchstbeträge begrenzt:

Höchstbeträge
Betrag Vergütungsgruppe
35 000,00 DM in der Vergütungsgruppe IVa BAT-Ost,
30 500,00 DM in den Vergütungsgruppen IVb BAT-Ost bis Vb BAT-Ost und
25 000,00 DM in den Vergütungsgruppen Vc BAT-Ost sowie in den darunter liegenden Vergütungsgruppen.
Voraussetzung hierfür ist eine Festanstellung beim Antragsteller. Personalkostenzuschüsse nach dem Arbeitsförderungsgesetz sind weiterhin auszuschöpfen. Die von der Arbeitsverwaltung geleisteten Zuschüsse mindern den Zuschuss des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus.
Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Festbetrag entsprechend.
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Verfahren
7.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist über den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Jugendämter prüfen die Anträge nach Maßgabe von § 80 Sozialgesetzbuch Achtes Buch und leiten diese zusammen mit einer Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter.
Anträge für ganzjährige Projekte sind bis zum 31. Oktober des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Bestandteile des Antrages sind eine inhaltlich aussagefähige Konzeption bzw. Projektbeschreibung (Ziele, Zielgruppe, Inhalte und Methoden) sowie ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan. Erstreckt sich die Maßnahme über mehrere Jahre, so ist dies konzeptionell darzustellen sowie im Kosten- und Finanzierungsplan auszuweisen.
Bei Personalkostenförderung ist dem Antrag der entsprechende Qualifikationsnachweis einschließlich einer Stellenbeschreibung beizufügen.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesjugendamt. Bei Antragssummen bis zu 100.000 DM entscheidet das Landesjugendamt den Antrag in eigener Zuständigkeit. Bei Antragssummen darüber hinaus entscheidet es im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus.
Das Landesjugendamt bewilligt mit schriftlichem Zuwendungsbescheid. Dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird dieser nachrichtlich zugesandt.

7.3
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie wie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung, so weit nicht in der entsprechenden Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

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Schlussbestimmungen

Mit Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie treten die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich Jugend und Gewalt im Freistaat Sachsen vom 12.01.1994 (Amtsblatt 13/1994 des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 16.06.1994) sowie die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich präventiver Jugendarbeit vom 26.09.1996 (Amtsblatt 13/1996 des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 01.11.1996) außer Kraft.

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Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Dresden, den 5. Dezember 1996

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Portune

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 4, S. 81

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001