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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit

Vollzitat: Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 16. Januar 2009 (SächsABl. S. 259), die durch die Richtlinie vom 15. Dezember 2009 (SächsABl. 2010 S. 35) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2516)

Richtlinien
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit

Vom 16. Januar 2009

[Geändert durch RL vom 15. Dezember 2009
(SächsABl. 2010 S. 35) mit Wirkung vom 15. Januar 2010]

Die nachstehenden Richtlinien ersetzen die Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 2. April 2008 (SächsABl. S. 618).

Die Richtlinien haben folgenden Aufbau:

A
Allgemeiner Teil
I
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage und beihilferechtliche Regelungen
 
1.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
 
2.
„De-minimis“-Beihilfen
II
Zuwendungsempfänger
III
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
1.
Zuwendungsart
 
2.
Finanzierungsart
 
3.
Form der Zuwendung
 
4.
Bemessungsgrundlage für mit ESF-Mitteln kofinanzierte Vorhaben
 
5.
Sonstiges
IV
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
1.
Allgemeine Bestimmungen
 
2.
Besondere Bestimmungen für mit ESF-Mitteln kofinanzierte Vorhaben
V
Verfahren
 
1.
Antragsverfahren
 
2.
Bewilligungsverfahren
 
3.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
 
4.
Verwendungsnachweisverfahren
 
5.
Erfolgskontrolle
 
6.
Zu beachtende Vorschriften
 
7.
De-minimis-Verfahren
 
8.
Einzelförderung aufgrund dieser Richtlinie
B
Richtlinien zur nichtinvestiven Mittelstandsförderung – Einzelbetriebliche Förderung
I
Wissenstransfer und Prozessoptimierung
 
1.
Beratung – Vorgründungsberatung, Kurzberatung, Intensivberatung/Coaching, Außenwirtschaftsberatung
 
2.
Elektronischer Geschäftsverkehr (E-Business)
 
3.
Umweltmanagement
 
4.
Mittelstandsforschung, Dokumentation, Veranstaltungen
II
Markterschließung/Außenwirtschaftsförderung
 
1.
Produktdesign
 
2.
Markteinführung innovativer Produkte
 
3.
Messen, Produktpräsentationen und weitere Maßnahmen
C
Richtlinien zur Mittelstandsförderung – Überbetriebliche Förderung
I
Kooperationen
II
Überbetriebliche Berufsbildung und Lehrunterweisung
 
1.
Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten im Freistaat Sachsen (ÜBS)
 
2.
Förderung der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk (ÜLU)
D
Sonstige Maßnahmen
I
BID- Projekte
II
Projekte im Rahmen des Wettbewerbs „Mittelstandsfreundliche Verwaltung“
III
Sonstiges
E
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

A
Allgemeiner Teil

Zur vereinfachten Leseweise wird in diesen Richtlinien auf geschlechterspezifische Bezeichnungen verzichtet, ohne damit eine Wertung vornehmen zu wollen.

I
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage und beihilferechtliche Regelungen

1.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsiche Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für die nichtinvestive einzelbetriebliche Mittelstandsförderung sowie für die überbetriebliche Mittelstandsförderung.

Für Fördermaßnahmen gemäß Teil B Ziffer I Nr. 2 „Elektronischer Geschäftsverkehr“, Teil B Ziffer II Nr. 3 „Messen, Produktpräsentationen und weitere Maßnahmen“ sowie Teil C Ziffer I „Kooperationen“, soweit diese aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) unterstützt werden, gewährt der Freistaat Sachsen auf der Grundlage des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den EFRE im Ziel „Konvergenz“ in der Förderperiode 2007 bis 2013 nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie nach den vorgenannten haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen für einzelne regionalpolitische Vorhaben im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des EFRE und komplementären Landesmitteln. Darüber hinaus gelten insbesondere, in der jeweils geltenden Fassung:

  • Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, ABl. EU Nr. L 210/25 vom 31. Juli 2006, in der jeweils geltenden Fassung,
  • Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999, ABl. EU Nr. L 210/ vom 31. Juli 2006, in der jeweils geltenden Fassung,
  • Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 S. 1, 2007 Nr. L 45 S. 3).

Für Fördermaßnahmen gemäß Teil B Ziffer I Nr. 1 „Vorgründungsberatung“ sowie Teil C Ziffer II Nr. 2 „Förderung der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk (ÜLU)“, soweit diese aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) unterstützt werden, gewährt der Freistaat Sachsen auf der Grundlage des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den ESF in der Förderperiode 2007 bis 2013 nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie nach den vorgenannten haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen für einzelne beschäftigungspolitische Vorhaben im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des ESF und komplementären Landesmitteln. Darüber hinaus gelten insbesondere, in der jeweils geltenden Fassung:

  • Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, ABl. EU Nr. L 210/25 vom 31. Juli 2006, in der jeweils geltenden Fassung,
  • Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 12) sowie
  • Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 S. 1, 2007 Nr. L 45 S. 3).

Soweit es sich bei den Zuwendungen nach dieser Richtlinie um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt 2 , erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen

  • der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. EU Nr. L 214, S. 2) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), oder
  • der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5) („De-minimis“-Verordnung)

sowie deren Nachfolgeregelungen.

Die Förderung gemäß Teil B Ziffer I Nr. 1 „Beratung“, Abschnitt Intensivberatung/Coaching, Außenwirtschaftsberatung sowie Teil B Ziffer II Nr. 2, „Markteinführung innovativer Produkte“ erfolgt für GA-fähige Unternehmen auch nach Maßgabe des jeweils gültigen Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“.

Ziel der Fördermaßnahmen ist es, unter Berücksichtigung auch regionalpolitischer Zielstellungen die Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen KMU zu verbessern sowie ihre Leistungsfähigkeit zu stärken.

Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

2.
„De-minimis“- Beihilfen

Die nachstehend aufgeführten Zuwendungen können nur gewährt werden, sofern im Einzelfall die Voraussetzungen der „De-minimis“-Verordnung eingehalten werden:

  • Teil B Ziffer I Nr. 3 „Umweltmanagement“, soweit der Fördersatz 50 Prozent übersteigt,
  • Teil B Ziffer II Nr. 2 „Markteinführung innovativer Produkte“, Maßnahme „Entwicklung einer produktbezogenen Vertriebskonzeption/Marketingkonzeption“, soweit diese nicht einer Beratungsbeihilfe gemäß Artikel 26 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gleichkommt,
  • Teil B Ziffer II Nr. 3 „Messen, Produktpräsentationen und weitere Maßnahmen“, Fördergegenstand „Messen“, soweit der Fördersatz 50 Prozent übersteigt oder für die Förderung der wiederholten Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe,
  • Teil B Ziffer II Nr. 3 „Messen, Produktpräsentationen und weitere Maßnahmen“, Fördergegenstände „Teilnahme an Symposien“ und „Erstellung firmenspezifischer Werbematerialien“,
  • Teil C Ziffer I „Kooperationen“, soweit der Fördersatz 50 Prozent übersteigt oder für die Förderung der Fördergegenstände „Internes Projektmanagement“, „Kooperationsgegenstand“ und „Netzwerkmarketing“,
  • Teil D „Sonstige Maßnahmen“, dort Abschnitt III „Sonstiges“, sofern hierüber im Einzelfall eine beihilferechtlich relevante Maßnahme gefördert wird und keine Einzelfallnotifizierung bei der KOM erfolgt.

II
Zuwendungsempfänger

Die möglichen Zuwendungsempfänger, die teilweise als Projektträger fungieren, sind in den Einzelrichtlinien bezeichnet. Endbegünstigt sind grundsätzlich 3 Angehörige Freier Berufe sowie kleinste, kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen mit Sitz oder zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen (KMU).

Ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Förderentscheidung den Voraussetzungen des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung entspricht. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten 4 . Ausgeschlossen sind des Weiteren Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

Soweit in den Einzelrichtlinien nichts anderes bestimmt ist, können nur bestehende Unternehmen gefördert werden. Maßgeblich ist die Gewerbeanmeldung beziehungsweise die Meldung beim Finanzamt in Verbindung mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit.

III
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden ausschließlich zur Projektförderung bewilligt.

2.
Finanzierungsart

Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden, soweit in den Einzelrichtlinien nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich zur Teilfinanzierung nach einem bestimmten Prozentsatz oder AnTeil der zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten gewährt (Anteilfinanzierung).

3.
Form der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

4.
Bemessungsgrundlage für mit ESF-Mitteln kofinanzierte Vorhaben
a)
Grundsatz
Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P , Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO). Darüber hinaus gelten für die Förderfähigkeit der Ausgaben die Vorgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.
b)
Übergangsunterstützung für den ehemaligen Regierungsbezirk Leipzig in den Grenzen vom 31. Juli 2008 Der ehemalige Regierungsbezirk Leipzig in den Grenzen vom 31. Juli 2008 ist eine Region, für die Regelungen zur Übergangsunterstützung zur Anwendung kommen.
5.
Sonstiges

Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Maßnahmen mit Ausnahme der mit ESF-Mitteln kofinanzierten Vorhaben. Die Bestimmung Nummer 5 Buchst. d gilt für alle Maßnahmen.

a)
Reisekosten
Reisekosten des Zuwendungsempfängers werden grundsätzlich nur in dem Umfange als zuwendungsfähig anerkannt, der sich bei entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung, ergibt. Dies gilt nicht, wenn Reisekosten BestandTeil des wirtschaftlichsten Gesamtangebotes für den Einsatz eines Externen sind.
b)
Maßgaben zur Anerkennung von Eigenleistungen bei Ausgabenförderung
Soweit nach den Einzelrichtlinien lediglich Ausgaben (nicht Kosten) gefördert werden können, gilt Folgendes:
Leistungen durch eigenes Personal, die der geförderten Maßnahme unmittelbar zuzuordnen sind (Eigenleistungen), können bei Kammern, Verbänden und sonstigen Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter sowie Kommunen und Landkreisen mit einer Pauschale von 250 EUR je Tagewerk, bei KMU mit einer Pauschale von 300 EUR je Tagewerk anerkannt werden, jedoch grundsätzlich nur bis zur Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei besonderer Begründung, insbesondere im Falle sehr umfangreicher Eigenleistungen, können diese bis zur Hälfte des Eigenanteils anerkannt werden.
Die Obergrenze der zulässigen Eigenleistungen wird über den Dreisatz berechnet, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben feststehen. Dies gilt auch, soweit in den nachstehenden Richtlinien ein Maximalbetrag für die zuwendungsfähigen Ausgaben genannt ist. Anerkannte Eigenleistungen erhöhen also die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss über den genannten Maximalbetrag hinaus.
c)
Ausschluss der Minimalförderung
Soweit in den nachstehenden Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, können Zuwendungen nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 5 000 EUR betragen.
d)
Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen
Es gelten die nach Artikel 1 Abs. 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung bestimmten sektorspezifischen Ausnahmen.
Nach der „De-minimis“-Verordnung ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:
  • an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind,
  • an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind,
  • an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind,
  • für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind,
  • die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden,
  • an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind,
  • für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports sowie
  • an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, in der jeweils geltenden Fassung 5 .

IV
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Allgemeine Bestimmungen

Zwischen dem Erbringer einer geförderten Leistung und dem Antragsteller oder dem oder den Endbegünstigten darf grundsätzlich keine persönliche 6 oder wirtschaftliche Verflechtung bestehen.

2.
Besondere Bestimmungen für mit ESF-Mitteln kofinanzierte Vorhaben
a)
Bei öffentlicher Grundfinanzierung des Antragstellers werden nur die zusätzlich vorhabensbezogen anfallenden förderfähigen Ausgaben gefördert.
b)
Nummer 1.2 Satz 3 der ANBest-P findet für Einsparungen bei teilnehmerbezogenen Leistungen, bei Sozialabgaben auf das Arbeitsentgelt von eigenem Personal sowie bei der Umsatzsteuer keine Anwendung. Nummer 2.2 der ANBest-P findet keine Anwendung.
c)
In Ergänzung zu Nummer 3 der ANBest-P wird bestimmt, dass bei der Vergabe von Leistungen mit einem Wert von über 410 EUR, wenn die Zuwendung oder eine Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung nicht mehr als 50 000 EUR beträgt, regelmäßig mindestens drei Angebote durch den Zuwendungsempfänger eingeholt und für Prüfzwecke entsprechend Nummer 6.8 der ANBest-P aufbewahrt werden müssen. Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot.
d)
Abweichend von Nummer 6.8 der ANBest-P werden die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die in Nummer 6.5 der ANBest-P genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1 der ANBest-P) mindestens bis zum 31. Dezember 2023, bei beihilferelevanten Vorhaben mindestens bis zum 31. Dezember 2025, aufzubewahren, soweit sich nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind im Original aufzubewahren und mit der Projektnummer zu kennzeichnen. Die Sätze 2 und 3 der Nummer 6.8 der ANBest-P entfallen.
e)
Die Zuwendungsempfänger werden zur Durchführung von Maßnahmen zur Publizität des Vorhabens verpflichtet. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, in allen öffentlichen Verlautbarungen, Teilnehmerunterlagen sowie vorhabensbezogenem Schriftverkehr auf die Förderung durch den ESF und durch den Freistaat Sachsen hinzuweisen. Die Bewilligungsstelle kann dazu Formvorschriften erlassen.
f)
Die mit dieser Richtlinie geförderten Vorhaben müssen sich am Prinzip der Nachhaltigkeit orientieren und dürfen die langfristig ausgewogene wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung nicht beeinträchtigen.
g)
Alle Vorhaben sind so zu realisieren, dass die chancengleiche Teilhabe von Frauen und Männern zur Umsetzung der Chancengleichheitsziele des Operationellen Programms gesichert wird. Die Förderung soll insbesondere auch dazu beitragen, dass Frauen und Männer die gleichen Chancen für Existenz sichernde Arbeit am Arbeitsmarkt erhalten, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert wird und geschlechtsstereotype Berufs- und Karrieremuster überwunden werden.
h)
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 StGB darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.
i)
Ergänzend zu Nummer 7 der ANBest-P sind folgende Stellen sowie von diesen Stellen beauftragte Dritte berechtigt, Vorhaben, die aus dem ESF mitfinanziert werden, zu prüfen:
  • die zuständigen Behörden und Institutionen der Europäischen Union, namentlich die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
  • die Bundesbehörden einschließlich des Bundesrechnungshofs, soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt,
  • das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SMWA),
  • die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999,
  • die Bewilligungsstelle.

V
Verfahren

1.
Antragsverfahren
a)
Allgemeine Bestimmungen
Anträge auf Förderung sind rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Maßnahme bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden als der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Sie stellt die erforderlichen Antragsunterlagen auch elektronisch bereit (www.sab.sachsen.de).
Die Anträge müssen alle zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Soweit die SAB ergänzend zu den Antragsunterlagen prospektive Erfolgskontrollbögen ausreicht, ist deren Ausfüllung und Einreichung Fördervoraussetzung.
Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligung erteilt oder auf Antrag vorzeitiger Maßnahmebeginn genehmigt worden ist.
b)
Besondere Bestimmungen für mit Mitteln des ESF kofinanzierte Vorhaben
Mit der Antragstellung wird der Antragsteller zu seinem Einverständnis verpflichtet, dass die im Zusammenhang mit dem Förderverfahren der Bewilligungsstelle zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten der Teilnehmer des jeweiligen Vorhabens und sonstige zur Kenntnis gelangten Daten auf Datenträgern gespeichert, für Zwecke der Begleitung (Monitoring) sowie der Bewertung (Evaluierung) über die Wirksamkeit (Effektivität) und Wirtschaftlichkeit (Effizienz) des Programms ausgewertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden können. Der Antragsteller wird weiter verpflichtet nachzuweisen, dass die Teilnehmer des jeweiligen Vorhabens ihr Einverständnis zur Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erklären.
Mit der Annahme der Finanzierung wird das Einverständnis zur Aufnahme in ein mindestens einmal jährlich zu veröffentlichendes Verzeichnis erteilt, das Auskunft über die einzelnen Zuwendungsempfänger, die geförderten Vorhaben, für die die Zuwendungen gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel gibt.
2.
Bewilligungsverfahren

Die SAB entscheidet über die Förderfähigkeit und im Rahmen ihres Ermessens über die Förderwürdigkeit sowie Art, Umfang und Höhe der Zuwendung. Soweit dies in den nachstehenden Richtlinien geregelt ist, holt sie vor einer Entscheidung das Einvernehmen des SMWA ein. Im Übrigen stimmt sie sich im Rahmen der jeweiligen bilateralen Vereinbarungen vor der Bewilligung mit dem SMWA in einem Koordinierungsgremium ab.

3.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
a)
Allgemeine Bestimmungen
Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren richtet sich im Falle des Einsatzes von Strukturfondsmitteln der Europäischen Union nach den hierfür jeweils einschlägigen Maßgaben, im Übrigen nach den Bestimmungen der VwV zu § 44 SäHO , soweit in den Einzelrichtlinien nichts anderes bestimmt ist.
b)
Besondere Bestimmungen für mit Mitteln des ESF kofinanzierte Vorhaben
Auszahlungen können nur für bereits getätigte Ausgaben erfolgen (Erstattungsprinzip), soweit für den jeweiligen Vorhabensbereich im besonderen Teil dieser Richtlinien nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus kann die Bewilligungsstelle in begründeten Fällen oder wenn die Zuwendungssumme mehr als 10 000 EUR beträgt Ausnahmen zulassen, Nummer 7 der VwV zu § 44 SäHO ist in diesem Fall anzuwenden.
Die Auszahlungsanträge müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
Die Schlussrate in Höhe von bis zu 20 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
4.
Verwendungsnachweisverfahren

Die Zwischen- und Verwendungsnachweise müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.

5.
Erfolgskontrolle

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der Erfolgskontrolle mitzuwirken, auch wenn das Vorhaben bereits beendet ist. Sofern ihm nach Abschluss des Projektes (im Regelfall frühestens nach sechs Monaten) zu diesem Zwecke ein Fragebogen übersandt wird, hat er diesen innerhalb der gesetzten Frist ausgefüllt an die SAB beziehungsweise den Qualitätssicherer zurückzusenden.

6.
Zu beachtende Vorschriften
a)
Allgemeine Bestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
b)
Besondere Bestimmungen für mit ESF-Mitteln kofinanzierte Vorhaben
Es gelten zusätzlich die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen.
Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
c)
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden „De-minimis“-Verordnung darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportssektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für alle „De-minimis“-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung.
7.
„De-minimis“-Verfahren

Wird die Förderung auf Grundlage der „De-minimis“-Verordnung gewährt, erfolgt sie unter Anwendung des folgenden Verfahrens:

Vor der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe auf Grundlage dieser Richtlinien hat der Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede „De-minimis“-Beihilfe anzugeben, die er in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat.

Nachdem die Bewilligungsbehörde geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 EUR beziehungsweise 100 000 EUR nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der „De-minimis“-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt ihn unter ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.

Die „De-minimis“-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.

Die Bewilligungsbehörde sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Richtlinien zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über die auf Grundlage dieser Richtlinie gewährten „De-minimis“-Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach den Richtlinien gewährt wurde, aufzubewahren.

8.
Einzelförderung aufgrund dieser Richtlinie

Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung den Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.

B
Richtlinien zur nichtinvestiven Mittelstandsförderung – Einzelbetriebliche Förderung

I
Wissenstransfer und Prozessoptimierung

1.
Beratung – Kurzberatung, Intensivberatung/Coaching, Außenwirtschaftsberatung
1.
Abschnitt: Zuwendungszweck

Gründer und KMU sind größenbedingt darauf angewiesen, externes Know-how in Anspruch zu nehmen, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Der Freistaat Sachsen gewährt daher Zuschüsse für Beratungsleistungen, die im Baukastensystem auf unterschiedliche Bedarfslagen der Gründer und KMU zugeschnitten sind.

  • Mit der Förderung der Vorgründungsberatung soll die Gründung von wettbewerbsfähigen kleinen und mittleren Unternehmen in Sachsen unterstützt werden, die zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen. Der Freistaat Sachsen gewährt daher Existenzgründern Zuschüsse bei der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen in der Vorgründungsphase, um den Start in die Selbstständigkeit zu erleichtern. Die Beratungsleistungen sollen dazu beitragen, unternehmerische Entscheidungen vorzubereiten, konkrete Handlungsempfehlungen zu entwickeln und die Anleitung zur Umsetzung der Empfehlungen zu geben.
  • Kurzer Beratungsbedarf (in der Regel unter fünf Tagewerken) soll durch Berater abgedeckt werden, deren Einsatz bei Kammern, Verbänden und sonstigen Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter gefördert werden kann. Kurzberatungen durch geförderte organisationseigene Berater sind für alle sächsischen KMU kostenfrei. Die organisationseigenen Berater sind damit eine wichtige erste Anlaufstelle für Rat suchende KMU. Dieser ProgrammTeil ist von besonderer Bedeutung für kleine Unternehmen mit geringer Finanzkraft.
  • Für die konzeptionelle Unterstützung sowie eine umfangreichere Umsetzungsbegleitung (ab fünf Tagewerken) steht der ProgrammTeil Intensivberatung/Coaching zur Verfügung. Er dient als Kernbaustein der Beratungsförderung der Unterstützung sächsischer KMU bei nahezu allen unternehmensrelevanten Fragestellungen.

Die hiervon ebenfalls erfassten Außenwirtschaftsberatungen sollen den sächsischen KMU spezifisches Know-how vermitteln, das erforderlich ist, damit sie auch auf internationalen Märkten Fuß fassen.

2.
Abschnitt: Vorgründungsberatung
2.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden allgemeine Beratungsleistungen zu wirtschaftlichen, technischen, finanziellen und organisatorischen Fragen der Existenzgründer, die Entscheidungshilfen für die Vorbereitung und Durchführung des beabsichtigten Gründungsvorhabens geben. Förderfähig sind folgende Beratungsinhalte:

  • Sicherung und Optimierung der Finanzierung (zum Beispiel Vorbereitung auf ein Bankgespräch)
  • Vorbereitung eines Vertriebs- beziehungsweise Marketingkonzeptes
  • Überarbeitung/Weiterentwicklung des Gründungskonzeptes
  • Markterschließung
  • Standortsuche
  • Erarbeitung von operativen Unternehmenszielen und -strategien
  • Personalkonzeptentwicklung/Maßnahmen zum Personalaufbau.

Die Erstellung eines Gründungs- beziehungsweise Unternehmenskonzeptes ist nicht förderfähig.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungsleistungen, die sich überwiegend auf Rechts-, Versicherungs-, Patent- und Steuerfragen beziehen.

Die Förderung von Beratungsleistungen bei Betriebsübernahmen ist in diesem Teilprogramm ausgeschlossen.

2.2
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Freistaat Sachsen, die sich durch Gründung eines neuen Unternehmens selbstständig machen wollen. Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberater, als Wirtschaftsprüfer, als Steuerberater oder als vereidigte Buchprüfer sowie als Rechtsanwälte oder als Notare tätig werden wollen.

2.3
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Förderung ist die Vorlage eines Gründungskonzeptes, das die wesentlichen Grundelemente des geplanten Unternehmens enthält, insbesondere eine Vorhabensbeschreibung, eine Markt- und Wettbewerbsbetrachtung sowie erste Planungsrechnungen.

Eine Beratung kann nur gefördert werden, wenn sie von selbstständigen Beratern oder Beratungsunternehmen – im folgenden Berater genannt – durchgeführt wird, die bei der KfW-Mittelstandsbank als Gründercoach gelistet sind (www.kfw-beraterboerse.de).

Die Beratung muss sich auf ein zu gründendes Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen beziehen. Die Beratungsleistungen können im Regelfall nur gefördert werden, wenn sie auch eine Prüfung der Schlüssigkeit des Gründungskonzeptes, der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, des Investitions- und Finanzierungskonzeptes und der Wirtschaftlichkeit beinhalten.

Die beabsichtigte Unternehmensgründung darf bis zum Ende der Vorgründungsberatung noch nicht erfolgt sein. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Gründung ist die Gewerbeanzeige beziehungsweise die Meldung beim Finanzamt.

Der Antragsteller darf mit seinem Gründungsvorhaben während der Dauer der Vorgründungsberatung noch nicht wirtschaftlich tätig sein, das heißt noch keine Waren und/oder Dienstleistungen am Markt anbieten.

2.4
Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuschuss zu den vom Berater in Rechnung gestellten Beratungskosten gewährt. Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des Tageshonorars des Beraters bei einem maximal möglichen Tageshonorar von 650 EUR (netto). Höhere Tageshonorare sind nicht förderfähig. Die Mehrwertsteuer, gegebenenfalls anfallende Fahrt- und Übernachtungskosten sowie sonstige Auslagen des Beraters sind vom Antragsteller zu tragen. Die Mehrwertsteuer ist nur dann förderfähig, wenn durch den Antragsteller der Nachweis erbracht wird, dass er keine Vorsteuerabzugsberechtigung hat und die Mehrwertsteuer damit vom Antragsteller tatsächlich und endgültig getragen werden muss.

Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden pro Tag. Die Beratungsleistungen sollen mindestens 2 Tagewerke und können maximal 10 Tagewerke pro Gründungsvorhaben umfassen. Die Förderung einer Vorgründungsberatung kann je Gründungsvorhaben innerhalb von fünf Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden.

2.5
Verfahren
  • Antragsverfahren
    Angehende gewerbliche Existenzgründer wenden sich zunächst an die zuständige Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer, angehende freiberufliche Existenzgründer an den Landesverband der Freien Berufe Sachsen e.V. (LFB). Nach erfolgreicher Vorstellung und positiver Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung des Gründers und seines Vorhabens wird von den Kammern beziehungsweise dem LFB eine Empfehlung für eine geförderte Beratung erteilt. Um die Beratungsförderung in Anspruch nehmen zu können, muss der Existenzgründer innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Beratungsempfehlung einen Förderantrag bei der SAB stellen. Die Beratungsempfehlung ist dem Antrag beizufügen.
  • Bewilligungsverfahren
    Die SAB (Bewilligungsstelle) entscheidet über den Förderantrag nach Vorlage der Beratungsempfehlung der Kammern. Vorhabensbeginn ist der Abschluss des Beratervertrages.
  • Anforderungs-/Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
    Die Auszahlung der Zuwendung an den Zuwendungsempfänger setzt die Vorlage des Beratervertrags, des Beratungsberichts, der Originalrechnung des Beraters sowie den Nachweis der Bezahlung (zum Beispiel Kontoauszug) durch den Zuwendungsempfänger voraus. Der Beratungsbericht muss eine umfassende Prüfung des beabsichtigten Gründungsvorhabens beinhalten, insbesondere ob und auf welche Weise das Vorhaben perspektivisch zu einer tragfähigen Vollexistenz führen kann.
    Die Durchführung der Beratung und die Abrechnung der angefallenen Beratungskosten sollen in der Regel innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides erfolgen. Nach Prüfung der vorgenannten Nachweise wird die Zuwendung in einem Betrag ausgezahlt.
3.
Abschnitt: Kurzberatung
3.1
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung der KMU bei allen kurzberatungsrelevanten Fragestellungen. Zu diesem Zwecke kann der Einsatz organisationseigener Berater bei Kammern, Verbänden und sonstigen Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter gefördert werden.

3.2
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Kammern, Verbände und sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter. Die Antragsberechtigten handeln als Projektträger im Interesse der endbegünstigten KMU sowie natürlicher Personen vor der Existenzgründung oder Unternehmensübernahme.

3.3
Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung organisationseigener Berater kann nur erfolgen, wenn sächsischen KMU kostenloser und diskriminierungsfreier, insbesondere auch nicht von einer Mitgliedschaft in der Organisation des Projektträgers abhängig gemachter Zugang zu den angebotenen Beratungsleistungen gewährt wird. Der Einsatz thematisch spezialisierter Berater ist zulässig.

Die Beratungsleistung soll im Regelfall fünf Tagewerke/Jahr pro KMU nicht überschreiten. Ausnahmefälle sollen im Verwendungsnachweis begründet werden.

Bei erstmaliger Antragstellung hat der Projektträger in geeigneter Form glaubhaft zu machen, dass bei den sächsischen KMU Bedarf für das zusätzliche Kurzberatungsangebot besteht und die Finanzierung ohne einen Zuschuss nicht gesichert ist.

Im Falle eines Wiederholungsantrages muss der Projektträger als Grundlage für die Einschätzung des weiteren Bedarfs die quantitativen Ergebnisse des Vorjahres bei der Antragstellung mit vorlegen. Insbesondere soll sich aus der Aufstellung das Verhältnis der tatsächlich geleisteten Jahresarbeitsstunden 7 des geförderten Beraters zu den geleisteten Beratungsstunden ergeben. Die Vor- und Nachbereitungszeit ist gesondert auszuweisen. Die Aufstellung muss die Identifizierung der beratenen Unternehmen ermöglichen. Für Stichprobenkontrollen sind auf Anforderung die Kontaktdaten der beratenen Unternehmen zu übermitteln, soweit diese sich nicht aus der Aufstellung ergeben. Eine Unterschreitung von 70 Prozent BeratungsanTeil im Jahr bei Ansatz einer Vor- und Nachbereitungszeit 8 , welche zu der tatsächlich geleisteten Beratungszeit im Regelfall nicht in einem ungünstigeren Verhältnis als 60 Prozent zu 40 Prozent stehen soll, ist besonders zu begründen.

Bei entsprechender Bedarfslage hat die Förderung solcher organisationseigener Berater Vorrang, die vom Bund oder der EU kogefördert werden.

Eine Förderung organisationseigener Berater, die schwerpunktmäßig natürliche Personen vor der Existenzgründung oder Unternehmensübergabe beraten, kann nur im Falle einer Koförderung des Bundes oder der EU gewährt werden.

Der Projektträger ist verantwortlich für die interne Qualitätssicherung der angebotenen Beratungsleistungen. Er hat neben der Gewährleistung einer gleichbleibend hohen Beratungsqualität sicherzustellen, dass die Erfolge der Beratungen überprüft werden können. Zu diesem Zwecke ist über jede Beratung, die in der Abrechnung erfasst wird, ein Beratungskurzbericht anzufertigen, der folgende Mindestangaben enthalten muss:

  • Datum und Dauer der Beratung
  • Angaben zum beratenen Unternehmen
  • Gegenstand und Ziel der Beratung
  • wesentliche Ergebnisse.

Auf Verlangen hat der Berater dem KMU eine Kopie des Berichts auszuhändigen.

Dem beratenen Unternehmen ist im Anschluss an jede mindestens einstündige Beratung des Weiteren ein Fragebogen auszureichen, der den Projektträgern durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt wird. Mit den Fragebögen wird der Erfolg der Kurzberatung aus Sicht des KMU abgefragt. Das KMU soll den Fragebogen beim Projektträger abgeben oder direkt an die SAB übermitteln.

3.4
Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Beratungen sind für KMU kostenfrei.

Die Zuwendung an den Projektträger wird als Zuschuss zu den Personalausgaben 9 gewährt. Die Personalausgaben sind in analoger Anwendung der jeweils geltenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in den Ländern zuwendungsfähig. Im Falle einer Koförderung durch den Bund oder die EU kann eine Aufstockung bis zum Erreichen von 70 Prozent der Personalausgaben gewährt werden. In allen übrigen Fällen beträgt der Höchstfördersatz 65 Prozent.

Im Falle einer Koförderung durch den Bund oder die EU kann eine ergänzende Förderung nach dieser Richtlinie nur erfolgen, wenn sich ein Zuschuss von mindestens 1 000 EUR errechnet 10 .

3.5
Verfahren

Die SAB erteilt auf Anfrage jedem sächsischen KMU Auskunft über die Kammern, Verbände und sonstigen Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, die im Zeitpunkt der Anfrage geförderte organisationseigene Berater beschäftigen.

4.
Abschnitt: Intensivberatung/Coaching, Außenwirtschaftsberatung
4.1
Gegenstand der Förderung

Es werden Beratungen zu Fragen der Unternehmensführung, insbesondere zu betriebswirtschaftlichen, finanziellen, personellen, technischen und organisatorischen Problemen gefördert. Darüber hinaus erfolgt eine Beratung zu Fragen, die mit der Erschließung ausländischer Märkte im Zusammenhang stehen, jedoch nur, soweit sie über die von den sächsischen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und der Wirtschaftsförderung Sachsen erbringbaren Standardleistungen hinausgehen.

Eine kooperationsbezogene Beratung ist zulässig (zum Beispiel gemeinsamer Internationalisierungsplan).

Ausgeschlossen sind Beratungen, die der Einführung oder Aktualisierung von Qualitätsmanagementsystemen dienen, des Weiteren Beratungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung.

Die Beratungen umfassen insbesondere folgende Schwerpunkte:

  • Gründung und Wachstum, Markterschließung, insbesondere:
    • Marketing
    • Sicherung bestehender und Erschließung neuer Kunden und Märkte
    • Einführung neuer Produkte und Technologien
    • Internationalisierungspläne, insbesondere Prüfung der Internationalisierungsfähigkeit, Erarbeitung einer Internationalisierungsstrategie, Erarbeitung eines Maßnahmeplans
    • Spezifische Fragen, die im Zusammenhang mit einem Markteintritt im Ausland stehen, zum Beispiel Ausfuhrbestimmungen, Zoll- und Präferenzbestimmungen, Dokumente und Vorschriften im Ausland
  • Existenzsicherung, insbesondere:
    • Organisation, zum Beispiel Verbesserung der Aufbau- und Ablauforganisation, Optimierung der Prozesse Einkauf und Logistik, Optimierung der Fertigungsorganisation, Einführung von Controlling- und Managementinformationssystemen
    • Finanzierung, zum Beispiel Einführung eines effektiven betrieblichen Rechnungswesens, Optimierung der Kalkulation und Preisgestaltung, Rating-Vorbereitung
    • Schutz vor Produkt- und Markenpiraterie
    • Personalentwicklung und Einführung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
    • Soziale Unternehmensführung
  • Unternehmensnachfolge
  • Umweltberatungen, insbesondere 11
    • Einführung und Verbesserung des Energiemanagements/Energieeffizienz
    • Einsatz regenerativer Energien 12
    • orientierende Umweltberatung 13
    • Umweltberatung zu einem Schwerpunktthema, zum Beispiel Abfallentsorgung, Wasserverbrauch, Ressourcenschonung, Immissionsschutz, Umweltprodukterklärungen, Entwicklung von Umweltkennzahlen, Integrierte Produktpolitik
4.2
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU, beim Beratungsschwerpunkt Unternehmensnachfolge auch natürliche Personen, die planen, ein KMU zu übernehmen. Natürliche Personen sind ferner antragsberechtigt, wenn ihre Geschäftsidee geeignet ist, ein auf der Ebene einer Gemeinde, eines Ortsteils oder eines separaten Wohngebietes bestehendes Defizit in der Nahversorgung mit Waren des überwiegend kurzfristigen Bedarfs zu verringern oder zu schließen.

Junge Unternehmen in den ersten fünf Jahren der Start- und Festigungsphase nach Gründung können Coachingmaßnahmen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen grundsätzlich 14 nur beantragen, wenn sie zuvor bereits ein Gründercoaching gemäß der Richtlinie „Gründercoaching Deutschland“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 21. September 2007 (BANz. Nr. 184 vom 29. September 2007, S. 7647), in der jeweils geltenden Fassung, durchlaufen haben.

4.3
Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Beratung kann nur gefördert werden, wenn sie von selbstständigen Beratern oder Beratungsunternehmen durchgeführt wird und flankierend ein vom SMWA dafür zugelassenes Unternehmen Aufgaben der Qualitätssicherung übernimmt. Die Zulassung als Qualitätssicherer kann nur erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Vorlage eines Konzeptes, das höchsten Anforderungen entspricht, insbesondere: Qualitativ hochwertiges Ablaufschema, Nachweis einer sehr guten Marktkenntnis, Nachweis einer breiten Akzeptanz beim Mittelstand, Nachweis der logistischen und personellen Voraussetzungen für die Durchführung der Qualitätssicherung.
  • Die Leistungserbringung muss in ganz Sachsen gewährleistet sein.
  • Es müssen alle Fachgebiete, Bereiche der gewerblichen Wirtschaft und Branchen bedient werden.
  • Das Unternehmen soll über einen offenen Beraterpool verfügen, hilfsweise ist ein Nachweis der Übersicht über den Beratermarkt erforderlich.
  • Das Unternehmen darf nicht gleichzeitig als Beratungsunternehmen im potenziell nach dieser Richtlinie geförderten Bereich tätig sein.
  • Die kalkulierten Kostensätze müssen im Hinblick auf die Förderwirkung unbedenklich sein.

Bei erstmaliger Bewerbung kann eine Zulassung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen zunächst nur probeweise erfolgen. Eine endgültige Zulassung setzt voraus, dass eine unabhängige Evaluierung auch programmbezogen den durch eine Zulassung des Bewerbers nicht negativ veränderten Zielerreichungsgrad der Qualitätssicherung (Sicherstellung der Effektivität und Effizienz der Förderung) bestätigt.

Gegenstand der Qualitätssicherung ist die Feststellung des Beratungsbedarfs, der Vorschlag von geeigneten Beratern beziehungsweise die Prüfung der Eignung eines vom Antragsteller vorgeschlagenen Beraters sowie die begleitende und nachträgliche Qualitätskontrolle der Beratung. Die Auswahl des einzuschaltenden Qualitätssicherers und die Entscheidung zwischen den jeweils angebotenen Teilleistungsvarianten trifft das KMU. Die Kontaktdaten der derzeit zugelassenen Qualitätssicherer sind Anlage 1 der Richtlinien zu entnehmen.

Bei Beratungen mit schwerpunktmäßigem Außenwirtschafts- oder Umweltbezug soll das KMU bei der Antragstellung darüber hinaus nachweisen, dass es eine kostenfreie Erstberatung bei einem Außenwirtschafts- oder Umweltberater der sächsischen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern vorgeschaltet hat. Standardleistungen der Kammern sollen auch in sonstigen geeigneten Fällen vorab in Anspruch genommen werden, zum Beispiel zu Fragen der Finanzierung.

Die Entwicklung von Marketingkonzepten für Netzwerke ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie 15 .

Der Erlass des Zuwendungsbescheides setzt die Vorlage des vom Auftragnehmer des Qualitätssicherungsvertrages erstellten Kurzberichts über die Diagnose des Beratungsbedarfs und die Eignung des vorgeschlagenen Beraters voraus. Kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass begründete Zweifel an der Eignung eines vom Unternehmer vorgeschlagenen Beraters bestehen, kann die Bewilligungsbehörde den Einsatz dieses Beraters ablehnen, sofern mindestens eine der folgenden Voraussetzungen für eine Ablehnung vorliegt:

  • Der Berater ist nicht zur Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer des Qualitätssicherungsvertrags bereit.
  • Der Berater kann seine Qualifikation nicht nachweisen.
  • Der Berater verfügt über unzureichende Erfahrung und hat in einem anderen Fall eine Probeberatung, die nicht länger als ein Jahr zurückliegt, ohne hinreichenden Erfolg durchgeführt.
  • Der Berater hat zuvor bei geförderten Beratungen nachvollziehbare ungenügende Beurteilungen durch die betreuten KMU erhalten.

Der Bewilligungsstelle ist zu jedem Auszahlungsantrag ein Beratungsbericht vorzulegen.

Eine Förderung von Beratungsbedarf, der mit weniger als fünf Tagewerken sachgerecht erledigt werden kann, ist ausgeschlossen. Im Falle der Förderung des Einstiegs in Internationalisierungspläne reduziert sich die Mindestanzahl auf drei Tagewerke.

Die Kosten der Beratung (ohne Qualitätssicherungskosten) sollen 800 EUR (netto) je Tagewerk nicht überschreiten. Übersteigen die vom Berater verlangten Kosten den genannten Betrag, ist eine Förderung im Regelfall ausgeschlossen. In begründeten Einzelfällen kann die SAB im Einvernehmen mit dem SMWA ausnahmsweise einen höheren Kostensatz zulassen.

Bei arbeitsplatzrelevanten Beratungsmaßnahmen ist ein besonderer Schwerpunkt auf den Erhalt beziehungsweise die Schaffung von Arbeitsplätzen zu legen.

Beratungen, die eine Produktionsverlagerung an einen Standort außerhalb Sachsens zum Gegenstand haben oder hiermit in einem Zusammenhang stehen, können im Regelfall nicht gefördert werden.

Beratungen zu Projekten des elektronischen Geschäftsverkehrs können nur gefördert werden, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie Teil B Ziffer I Nr. 2 „Elektronischer Geschäftsverkehr“ vorliegen.

4.4
Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Ausgaben für die Beratung zuzüglich der Qualitätssicherung) gewährt.

Der Zuschuss beträgt bis zu 400 EUR (netto 16 ) je Tagewerk, maximal 50 Prozent der Ausgaben.

Die Anzahl der geförderten Beratungstage darf 60 Tagewerke pro Jahr nicht überschreiten. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ist grundsätzlich eine Förderung von maximal 100 Tagewerken zulässig. Die zuletzt genannte Höchstgrenze erhöht sich um maximal 20 Tagewerke, sofern mindestens 20 Beratungstage den Schwerpunkt „Schutz vor Marken- und Produktpiraterie“ und/oder den Schwerpunkt Unternehmensnachfolge betreffen.

Bei der Berechnung der Höchstgrenzen wird eine Förderung gemäß den Richtlinien zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit (Nummer 1 und 3) vom 14. März 2001 (SächsABl. S. 464), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. April 2005 (SächsABl. S. 382), und nach den Ergänzungsrichtlinien vom 3. Mai 2005 (SächsABl. S. 427) sowie gemäß den Richtlinien zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 26. Januar 2007 (SächsABl. S. 272, 492) und vom 2. April 2008 (SächsABl. S. 618) angerechnet.

4.5
Verfahren

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind über den ausgewählten Qualitätssicherer bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

Die Auszahlung der Mittel setzt grundsätzlich die Vorlage des Beratungsberichts sowie den Nachweis der Bezahlung der Rechnung durch den Begünstigten voraus. Auf Verlangen des Begünstigten wird der Zuschuss direkt an den Qualitätssicherer gezahlt, soweit er die bereits erfolgte vorbehaltlose Zahlung des Eigenanteils nachweist.

2.
Elektronischer Geschäftsverkehr (E-Business)
2.1
Zuwendungszweck

Die Förderung richtet sich an KMU der gewerblichen Wirtschaft sowie – bevorzugt – deren Verbünde. Die Zuwendungen sind vorgesehen für Projekte zur Einführung des elektronischen Geschäftsverkehrs, das heißt für Vorhaben zur

  • kommerziellen Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien,
  • Entwicklung, Einführung und Integration unternehmensspezifischer interner und externer IT-Prozesse, einschließlich entsprechender Sicherheitslösungen,
  • IT-gestützte Optimierung betrieblicher und unternehmensübergreifender Wertschöpfungsprozesse.
2.2
Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind Kosten für

  • Planung, Konzipierung und Vorbereitung von E-Business-Projekten (bis zu fünf Tagewerken externer Beratungsleistung) 17 ,
  • technische Realisierung der E-Business-Projekte
  • Investitionen in vorhabensspezifische Software (bis zu einer Höhe von 50 Prozent der insgesamt zuwendungsfähigen Kosten)
  • Einführung der entwickelten Lösungen in die betriebliche Praxis einschließlich Schulung der Nutzer,
  • Projektkoordination bei Vorhaben von Unternehmensverbünden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Kosten für

  • Hardware, Standardsoftware
  • isolierte Internet-Präsentationen ohne Anbindung an interne IT-Prozesse,
  • Betriebskosten 18 ,
  • Reisekosten des Zuwendungsempfängers
    sowie Vorhaben, deren zuwendungsfähige Gesamtkosten 10 000 EUR (je antragstellendes Unternehmen) unterschreiten.
2.3
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU mit mehr als sieben sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Unternehmensverbünde mit insgesamt mehr als 25 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten aus den Bereichen

  • produzierendes Gewerbe,
  • Handwerk,
  • Groß- und Außenhandel, im Rahmen von Verbundprojekten mit dem Großhandel auch Einzelhandel,
  • Dienstleistungen (außer Finanz-, Assekuranz-, Vermittlungs- und Beratungsdienstleistungen),
  • Beherbergungsgewerbe.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die als Dienstleister im Sinne der Nummer 2.4 dieser Richtlinie in Betracht kommen.

2.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist die Inanspruchnahme von qualifizierten IT-Dienstleistern vorzugsweise mit Sitz im Freistaat Sachsen. Qualifizierte IT-Dienstleister sind zum Beispiel IT-Systemhäuser, die ihre Eignung durch Referenzen für vergleichbare Projekte, durch Autorisierung für den Einsatz entsprechender Produkte und durch ein professionelles Projektmanagement nachweisen können.

Förderfähig sind ausschließlich Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung belegbar gesichert ist.

Einzelunternehmen sollen die Vorhaben innerhalb von neun, Verbünde innerhalb von zwölf Monaten nach ihrem Beginn abschließen.

Jedes Unternehmen darf gleichzeitig nur an einem nach dieser Richtlinie geförderten Vorhaben beteiligt sein.

2.5
Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für einzeln antragstellende Unternehmen, bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Antragsteller in Unternehmensverbünden.

2.6
Verfahren

Die Prüfung des Förderantrags erfolgt auf der Grundlage eines Angebots in Form eines vom Dienstleister unterzeichneten Pflichtenhefts (Original).

Unternehmen in Unternehmensverbünden ergänzen ihren jeweils einzeln gestellten Antrag um eine Kooperationsvereinbarung, die die verbundinterne Leistungserbringung und Finanzierung regelt.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller mit der Umsetzung des Vorhabens bereits begonnen hat. Als Beginn des Vorhabens zählt die Anschaffung projektbezogener Ausrüstung oder die Unterzeichnung eines Liefer- oder Leistungsvertrages. Die nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie zulässige „Planung, Konzipierung und Vorbereitung“ des Vorhabens zählt nicht als förderschädlicher Beginn des Vorhabens.

Mit dem Zuwendungsbescheid oder dem Schreiben zur Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns erhält der Zuwendungsempfänger das Pflichtenheft zurück und kann auf dieser Grundlage den Dienstleistungsauftrag auslösen.

Nach Abschluss bewilligter Vorhaben ist der SAB die Erfüllung des Zuwendungszwecks durch einen Verwendungsnachweis zu belegen. Dieser enthält ergänzend zu den in den ANBest-P-Kosten geforderten Angaben das vom Zuwendungsempfänger und den Auftragnehmern unterzeichnete Abnahmeprotokoll für die laut Pflichtenheft zu erbringenden Leistungen.

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt spätestens acht Wochen nach Einreichung des vollständigen Verwendungsnachweises bei der SAB. In begründeten Ausnahmefällen können Zuwendungsempfänger auf Vorlage von Originalrechnungen und -zahlungsbelegen einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent der bewilligten Zuwendung erhalten.

3.
Umweltmanagement
3.1
Zuwendungszweck

Die Förderung des Einstiegs in Umweltmanagementsysteme soll die KMU – ergänzend zu den Umweltberatungen gemäß Teil B Ziffer I Nr. 1 Abschnitt 4 – bei der gesamtgesellschaftlich relevanten Anforderung umweltgerechten Wirtschaftens unterstützen. Die schonende und effektive Nutzung von Naturressourcen soll Kosten senken, der Risikovorsorge dienen und insgesamt die Wettbewerbsfähigkeit der KMU erhöhen.

3.2
Gegenstand der Förderung:

Gefördert werden Beratungen, Workshops und Prüfungen, die im Zusammenhang mit den nachfolgend bezeichneten Maßnahmen stehen:

  • Validierung eines Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001, ABl. L 114, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung,
  • Zertifizierung eines Umweltmanagementsystems nach den internationalen Standards (DIN EN ISO 14001 ff.),
  • Einführung eines sonstigen Umweltmanagementansatzes (zum Beispiel Ökoprofit, EcoStep, Qualitätsverbund umweltbewusster Betrieb – QuB),
  • Gruppenprojekte unter Beteiligung von mehreren KMU zur Einführung und Weiterentwicklung von Umweltmanagementansätzen oder Umweltmanagementsystemen (insbesondere Ökoprofit, QuB, EcoStep).
3.3
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU, bei Gruppenprojekten auch Kammern, Kommunen und Landkreise.

3.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Für die Durchführungen von Beratungen gelten die Bestimmungen in Teil B Ziffer I Nr. 1 Beratung, Abschnitt „Intensivberatung/Coaching, Außenwirtschaftsberatung“, dort Nummer 4.3 entsprechend.

Die Validierung oder Zertifizierung darf nicht durch das gleiche Unternehmen erfolgen, das bereits die Beratung durchgeführt hat.

3.5
Umfang und Höhe der Zuwendung

Folgende Zuschüsse können gewährt werden:

  • für die Validierung nach der EMAS-Verordnung bis zu 8 000 EUR oder die Zertifizierung nach den internationalen Standards (DIN EN ISO 14001 ff.) bis zu 7 000 EUR, maximal 65 Prozent der Ausgaben,
  • für Gruppenprojekte bis zu 30 000 EUR, bei Teilnahme von mehr als 10 KMU 19 bis zu 40 000 EUR, maximal 75 Prozent der Ausgaben,
  • in allen übrigen Fällen maximal 50 Prozent der Ausgaben, bei Workshops und Beratungen jedoch maximal 400 EUR je Tagewerk.

Im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand der Förderung stehende Umsetzungsmaßnahmen im Unternehmen können in dem in Teil A Ziffer III Nr. 4 Buchst. b benannten Umfang ohne Anrechnung auf die vorstehenden Maximalbeträge anerkannt werden.

Für die Durchführung von Workshops und Beratungen können ohne Anrechung auf die Höchstgrenze gemäß Nummer 3.4 der Richtlinie Beratung, Teil B Ziffer I Nr. 1 Abschnitt 3 bis zu 20 Tagewerke in drei Jahren gefördert werden.

Bei der Berechnung der Höchstgrenzen wird eine Förderung gemäß Nummer 8 der Richtlinien vom 14. März 2001 (SächsABl. S. 464), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 25. April 2005 (SächsABl. S. 382) geändert worden sind, sowie gemäß Teil B Ziffer I Nr. 3 der Richtlinien vom 26. Januar 2007 (SächsABl. S. 272, 492) und vom 2. April 2008 (SächsABl. S. 618) angerechnet.

3.6
Verfahren

Im Falle der Beantragung einer Förderung von Beratungsleistungen ist der Antrag über den ausgewählten Qualitätssicherer bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

Die Auszahlung der Mittel setzt grundsätzlich den Nachweis der Bezahlung der Rechnung sowie im Falle der Beratung auch die Vorlage des Beratungsberichts durch den Begünstigten voraus. Auf Verlangen des Begünstigten wird der Zuschuss direkt an den Qualitätssicherer beziehungsweise den Leistungserbringer gezahlt, soweit er die bereits erfolgte vorbehaltlose Zahlung des Eigenanteils nachweist.

4.
Mittelstandsforschung, Dokumentation, Veranstaltungen
4.1
Zuwendungszweck

Den KMU soll kostengünstig oder kostenfrei Zugang zu aktuellen betriebsrelevanten Informationen verschafft werden, mit deren Hilfe sie Schwierigkeiten besser überwinden und auf Veränderungen schneller reagieren können.

Maßnahmen der Mittelstandsforschung sollen darüber hinaus durch die Bereitstellung aktueller Erkenntnisse für Entscheidungsträger eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für KMU unterstützen.

4.2
Gegenstand der Förderung

Im Schwerpunkt Mittelstandsforschung werden Forschungsarbeiten wie zum Beispiel Strukturuntersuchungen, Branchen- und Marktanalysen sowie Studien gefördert, die die Lage des Mittelstands, die Situation einzelner Branchen oder Regionen oder die Wirksamkeit mittelstandspolitischer Maßnahmen untersuchen.

Im Schwerpunkt Dokumentation wird die Erarbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung von Informationsschriften für Existenzgründer und KMU unterstützt.

Die Förderung von Informationsveranstaltungen für KMU ist eine weitere Maßnahme, die dem Wissenstransfer dient. Auch die Anbahnung von Geschäftskontakten wird unterstützt.

4.3
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Kammern, Verbände und sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter. Die Antragsberechtigten handeln als Projektträger im Interesse der endbegünstigten KMU.

4.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn sächsischen KMU kostenloser oder kostengünstiger, insbesondere auch nicht von einer Mitgliedschaft in der Organisation des Projektträgers abhängig gemachter Zugang zu den Informationen beziehungsweise der Veranstaltung gewährt wird.

Forschungsvorhaben können nur gefördert werden, wenn die Ergebnisse einer größeren Anzahl von KMU dienlich sind. Die Ergebnisse sollen den KMU sowie sonstigen Interessenten, zum Beispiel anderen wissenschaftlichen Einrichtungen oder Kammern, öffentlich zugängig gemacht werden. Nachfragenden Interessenten darf eine inhaltliche Auskunft zu den Forschungsergebnissen nicht verweigert werden. Ein Verweis auf öffentlich zugängliche Informationsquellen, zum Beispiel auf einen Internetauftritt, ist zulässig.

Eine Bewilligung von Dokumentationsmaßnahmen kann nur erfolgen, wenn damit eine größere Anzahl von KMU beziehungsweise Existenzgründern direkt mit relevanten Informationen versorgt wird. Dem Antrag ist ein schlüssiges Verbreitungskonzept beizufügen.

Veranstaltungen können gefördert werden, wenn den KMU relevante Informationen zur Verfügung gestellt oder relevante Kontakte mit potenziellen Geschäfts- oder Kooperationspartnern vermittelt werden.

4.5
Umfang und Höhe der Zuwendungen

Maßnahmen der

  • Mittelstandsforschung werden bis zu 75 Prozent der Ausgaben,
  • Dokumentationsmaßnahmen bis zu 50 Prozent der Ausgaben bezuschusst.
  • Veranstaltungen ab regelmäßig mindestens 50 nachvollziehbar kalkulierten Teilnehmern, die erstmalig stattfinden, können mit bis zu 50 Prozent der Ausgaben bezuschusst werden. Wiederholungsförderungen bei Veranstaltungsreihen sind im Regelfall für bis zu zwei Veranstaltungen zulässig, grundsätzlich jedoch nur mit degressiv gestaffelten Fördersätzen. Ausnahmsweise kann eine Fehlbedarfsfinanzierung von maximal 50 Prozent auch gewährt werden, wenn eine bereits eingeführte Veranstaltung, die zuvor nicht oder nicht mehr aus Mitteln des Freistaates gefördert worden ist, in einem Veranstaltungsjahr aus besonderen Gründen nur bei Inanspruchnahme eines öffentlichen Zuschusses durchgeführt werden kann.

Bei der Durchführung von Veranstaltungen sind bis zu 70 EUR 20 pro Teilnehmer zuwendungsfähig. Anrechnungsfähig sind grundsätzlich nur Teilnehmer aus endbegünstigten KMU. Der Betrag beinhaltet alle im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Ausgaben, insbesondere Mietkosten, Technikausstattung, Verwaltungskosten für die Vor- und Nachbereitung und Cateringleistungen. Ergänzend können bis zu 400 EUR je Referent bezuschusst werden, mehr als 800 EUR an einem Veranstaltungstag jedoch nur mit besonderer Begründung. Vorträge hauptamtlicher Mitarbeiter von Organisationen der Wirtschaft an Werktagen (ohne Samstage) sind nicht förderfähig.

Die SAB kann im Einvernehmen mit dem SMWA im Einzelfall eine Überschreitung der absoluten Sätze zulassen, soweit besondere Umstände des Einzelfalls dies angezeigt erscheinen lassen.

Von den endbegünstigten KMU aufgewendete Teilnahmegebühren werden auf die Eigenmittel angerechnet.

II
Markterschließung/Außenwirtschaftsförderung

1.
Produktdesign
1.1
Zuwendungszweck

Die Produktdesignförderung dient dem Ziel, KMU die Möglichkeiten von Design bei frühzeitiger Einbeziehung in die Produktentwicklung zu vermitteln. Zugleich sollen die KMU befähigt werden, Design als bedeutenden WettbewerbsvorTeil und Verkaufsargument zu nutzen, um die Absatzchancen ihrer Produkte zu verbessern.

1.2
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Gestaltung von Produkten, die im Antrag stellenden KMU hergestellt werden, einschließlich einer in diesem Zusammenhang durch den Dienstleister erfolgenden Beratungsleistung. Förderfähig sind ferner komplexe Projekte, die neben dem originären Produktdesign unterstützende Gestaltungsleistungen für Marketingzwecke beinhalten. Dazu zählen unter anderem Flyer, Produkt begleitendes Corporate Design oder Web-Design. Ausschließliche Leistungen aus diesen Bereichen sind ebenso wie isolierte Softwareprojekte nicht förderfähig.

1.3
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU.

1.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Gestaltungsaufträge sind nur zuwendungsfähig, wenn die Leistungserbringung durch selbständige Designer oder andere Dienstleister, die gestalterisch tätig sind und hierzu über Referenzen verfügen, erfolgt. Ein entsprechender Nachweis ist dem Förderantrag beizufügen.

1.5
Umfang und Höhe der Förderung

Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen maximal 100 000 EUR. Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen kann eine Förderung bis zu 50 Prozent der Ausgaben erfolgen. Besondere Voraussetzungen in diesem Sinne sind insbesondere:

  • Durchführung einer Designmaßnahme im Zusammenhang mit einer Produktinnovation im Sinne der Richtlinie „Markteinführung innovativer Produkte“ (Teil B Ziffer II Nr. 2),
  • Durchführung einer Designmaßnahme, die besondere Ansätze aufweist, zum Beispiel in den Bereichen Umweltverträglichkeit oder Originalität,
  • Durchführung eines komplexen Projektes im Sinne der Nummer 1.2, sofern das Projekt einen innovativen Ansatz aufweist.

Die Gewährung eines erhöhten Fördersatzes ist ausgeschlossen, wenn sich die Gestaltungsleistung vorwiegend auf Produktäußerlichkeiten und/oder Verpackung beschränkt. Sie ist des Weiteren ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die von ihm erwartete positive Marktresonanz nicht hinreichend untersetzen kann. Entsprechende Unterlagen wie Marktanalysen, Trendstudien, Messeauswertungen, Produktvergleiche und/oder belegbare Umsatzprognosen sind dem Antrag beizufügen.

Eine Förderung darf innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nur einmal gewährt werden.

Bei der Berechnung des Zeitraumes wird eine Förderung gemäß Nummer 7 der Richtlinien zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 14. März 2001 (SächsABl. S. 464), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 25. April 2005 (SächsABl. S. 382) geändert worden sind, sowie gemäß den Richtlinien zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 26. Januar 2007 (SächsABl. S. 272, 492) und vom 2. April 2008 (SächsABl. S. 618) angerechnet.

2.
Markteinführung innovativer Produkte
2.1
Zuwendungszweck

Die Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit der KMU durch die Unterstützung des Absatzes innovativer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen erhöhen. Die Minderung des bei der wirtschaftlichen Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen auftretenden hohen finanziellen Risikos soll auch die Innovationskraft der KMU stärken.

2.2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte zur Markteinführung von neuen oder weiter entwickelten Produkten, Dienstleistungen oder Verfahren (Produkt), die auf Innovationen beruhen und auf dem jeweils relevanten Markt noch nicht wirtschaftlich verwertet werden.

Projekte zur Markteinführung von Produkten, die auf Innovationen beruhen, können nur gefördert werden, wenn der Zuwendungsempfänger sie durch eigene Forschungs- und Entwicklungsleistungen oder auch in Zusammenarbeit mit Forschungspartnern erarbeitet hat und die Umsetzung in eigener Serienfertigung im Freistaat Sachsen erfolgt.

Es werden insbesondere folgende Maßnahmen unterstützt:

  • Herstellung eines marktfähigen Serienmusters oder einer Nullserie, soweit diese nicht für den Verkauf bestimmt sind,
  • Maßnahmen, die der Vorbereitung des Markteintritts unmittelbar dienen, zum Beispiel Normierungen und Zertifizierungen,
  • Entwicklung einer produktbezogenen Vertriebskonzeption/ Marketingkonzeption, soweit diese nicht nach Teil B Ziffer I Nr. 1 Beratung, dort Abschnitt „Intensivberatung/Coaching“ förderfähig ist 21 .
2.3
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU.

2.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Bei Antragstellung ist ein schlüssiger Planungsstand für die Markteinführung des Produktes auf konkret definierten Absatzmärkten darzulegen.

Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang einen finanziellen Beitrag zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, der nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt wird. Dieser Beitrag muss mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Projektausgaben betragen.

2.5
Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuschuss von bis zu 50 Prozent zu den förderfähigen Ausgaben gewährt. Die Höchstförderung beträgt 100 000 EUR.

Folgende Ausgaben sind förderfähig:

  • Personalausgaben bei Neueinstellung zum Beispiel eines Marketingassistenten (einschließlich Arbeitgeberanteil),
  • Ausgaben für Fremdleistungen,
  • Sachausgaben (insbesondere Materialausgaben zur Herstellung eines Serienmusters oder einer Nullserie),
  • Ausgaben für Recherchen, Patente 22 , Lizenzen, Normierungen und Zertifizierungen.
3.
Messen, Produktpräsentationen und weitere Maßnahmen
3.1
Zuwendungszweck

Sächsische KMU stehen vor allem nach der EU-Erweiterung 2004 einem weiter verschärften und internationalen Konkurrenzdruck gegenüber. Es ist Unternehmen in Sachsen noch nicht in ausreichendem Maße gelungen, auf internationalen Märkten Fuß zu fassen. Darauf weist nicht zuletzt die im Vergleich zu den westdeutschen Ländern deutlich niedrigere Exportquote hin.

Der Freistaat Sachsen unterstützt KMU bei der Erschließung neuer Märkte mit dem Ziel, Bekanntheitsgrad und Akzeptanz sächsischer Unternehmen und ihrer Erzeugnisse zu verbessern.

3.2
Gegenstand der Förderung

Es werden folgende Maßnahmen unterstützt:

  • Teilnahme von KMU an Auslandsmessen und internationalen Messen in Deutschland,
  • Gemeinschaftsaktionen kleiner Unternehmen zur Darstellung ihrer Produkte bei regionalen Messen, die im AUMA Katalog aufgeführt sind, sofern der Sitz der Unternehmen in einem Fördergebiet der 1. Priorität für die GA-Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 2) liegt,
  • Teilnahme von KMU an Produktpräsentationen, die von Kommunen, Landkreisen, Kammern, Verbänden oder sonstigen Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter (Projektträger) organisiert werden,
  • Teilnahme von KMU an Symposien, die der Erschließung ausländischer Märkte dienen, jedoch nur, soweit die Veranstaltung nicht aus Mitteln des Freistaates Sachsen, des Bundes oder der EU unterstützt wird.

Zuschüsse können für folgende Ausgaben gewährt werden:

  • bei Messen und Produktpräsentationen:
    • Miete der Ausstellungsfläche,
    • Auf- und Abbau der Ausstellungsfläche durch Dritte,
    • Betrieb des Standes, insbesondere Transporte der Ausstellungsgüter, Einsatz externer Dolmetscher und sonstige mit dem Betrieb des Standes verbundene Ausgaben.
  • bei Symposien:
    • zusätzlich Gebühren für die Teilnahme.

KMU können des Weiteren Zuschüsse für die Erstellung von Werbematerialien 23 , vorrangig in Fremdsprachen, erhalten, sofern diese Materialien im Zusammenhang mit einer Produktinnovation im Sinne der Richtlinie „Markteinführung innovativer Produkte“ stehen.

KMU können auch Zuschüsse für die Erstellung von Machbarkeitsstudien oder begleitende Studien über ökonomische und technische Fragen des Zielmarktes erhalten, soweit diese nicht nach Teil B Ziffer I Nr. 1 oder Teil C Ziffer I förderfähig sind 24 .

Darüber hinaus können KMU Zuschüsse für ein Coaching im Zielland erhalten.

3.3
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU oder bei Produktpräsentationen Kommunen, Landkreise, Kammern, Verbände und sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, wenn sie als Projektträger im Interesse der endbegünstigten KMU handeln.

3.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung von Produktpräsentationen sind Internationalisierungskonzepte der teilnehmenden KMU.

Im Falle der Förderung von Machbarkeitsstudien, begleitenden Studien und Coaching im Zielland sollen die KMU bei der Antragstellung nachweisen, dass sie eine Beratung bei dem sächsischen Kontaktpartner, der deutschen Auslandshandelskammer oder einer ähnlichen Einrichtung auf dem Zielmarkt vorgeschaltet haben.

3.5
Umfang und Höhe der Zuwendungen

Der Zuschuss beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für kleine Unternehmen beträgt der Zuschuss bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für die Teilnahme an Messen, Produktpräsentationen und Symposien gilt:

  • Die Förderung kann bis zu fünf Mal pro Kalenderjahr erfolgen.
  • Die wiederholte Teilnahme an einer bestimmten Messe wird bis zu drei Mal gefördert 25 .
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen maximal 50 000 EUR je KMU und Maßnahme 26 .
  • Für KMU, die sich an Veranstaltungen in der Republik Polen und der Tschechischen Republik beteiligen, beträgt der Zuschuss bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Ausgaben, die mit dem Betreiben des Standes verbunden sind, dürfen nicht höher sein als die Ausgaben für die Miete der Ausstellungsfläche und Auf- und Abbau der Ausstellungsfläche durch Dritte zusammen.

Abweichend von Teil A Ziffer III Nr. 5 Buchst. c dieser Richtlinien können Zuwendungen für die Teilnahme an Messen und Symposien gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 2 000 EUR betragen.

Für die Erstellung von firmenspezifischen Werbematerialien, wenn diese nicht im Zusammenhang mit der förderfähigen Teilnahme an einer Veranstaltung steht, betragen die zuwendungsfähigen Ausgaben maximal 50 000 EUR je KMU und Kalenderjahr.

Bei Machbarkeitsstudien oder begleitenden Studien sind maximal 80 000 EUR zuwendungsfähig.

Für Coaching beträgt der Zuschuss bis zu 400 EUR je Tagewerk. Die Anzahl der geförderten Beratungstage darf 20 Tagewerke pro Maßnahme nicht überschreiten.

3.6
Verfahren

Anträge müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn gestellt werden und bei der Bewilligungsstelle vorliegen.

Vorzeitiger Maßnahmebeginn bei Messen, Produktpräsentationen und Symposien:

Erforderliche Vertragsabschlüsse und geleistete Zahlungen im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Veranstaltung gelten nicht als vorzeitiger Maßnahmebeginn. Es bedarf für diese Leistungen keines Antrages zur Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn.

Erforderliche Verträge und Zahlungen im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Messeveranstaltung sind auch vor offiziellem Beginn des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraumes förderunschädlich und in dem oben vorgegeben Rahmen grundsätzlich förderfähig. Die Förderunschädlichkeit/Förderfähigkeit der vorgenannten Teilleistungen begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung und der Antragsteller trägt die finanziellen Risiken dafür allein. Die Entscheidung über die Zuwendungsgewährung bleibt der Bewilligungsstelle vorbehalten.

Weiter ist der Bewilligungsstelle zu jedem Auszahlungsantrag bei Machbarkeitsstudien, begleitenden Studien und Coaching im Zielland ein Exemplar der Studie beziehungsweise ein Bericht des Beraters vorzulegen.

C
Richtlinien zur Mittelstandsförderung – Überbetriebliche Förderung

I
Kooperationen

1.
Zuwendungszweck

Die Kooperationsförderung soll die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in den Kooperationen und Netzwerken erhöhen, insbesondere auch durch den Ausgleich größenbedingter Nachteile.

Zugleich haben Vernetzungsansätze bei einer räumlichen Konzentration von Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Intermediären verwandter Branchen sowie regionaler Innovationstätigkeit in den für die jeweiligen Branchen relevanten Kompetenzfeldern auch eine entscheidende Bedeutung für die Entwicklung von wirtschaftlichen Potenzialen in den Regionen. Die Kooperationsförderung soll demgemäß auch dem Aufbau und der Weiterentwicklung von Wirtschaftskreisläufen in den Regionen dienen, indem sie dazu beiträgt, Wertschöpfungsketten zu schließen und regionale Potenziale zu erschließen.

2.
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Vorbereitung, Organisation (Aufbau, Stabilisierung, Ausbau) und das Marketing von Beschaffungs-, Produktions-, Entwicklungs- und Vertriebskooperationen 27 sowie Mischformen hiervon. Der von konkreten Projekten losgelöste Aufbau von Dachstrukturen kann im Rahmen dieser Richtlinie jedoch nicht gefördert werden.

Soweit Kooperationen, deren Organisation gefördert wird, auch Unterstützung bei der Umsetzung des Kooperationsgegenstandes (zum Beispiel Forschungsvorhaben) benötigen, sind hierfür die einschlägigen Programme der Technologie- und Investitionsförderung 28 zu nutzen. Subsidiär ist für Kooperationen mit Schwerpunkt 29 in einem Fördergebiet der 1. Priorität für die GA-Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 2) eine Unterstützung von industrieller Forschung und vorwettbewerblicher Entwicklung nach dieser Richtlinie möglich.

Diese Richtlinie gilt auch für Kooperationen mit Außenwirtschaftsbezug, jedoch nicht für grenzüberschreitende Projekte im Rahmen der Ziel 3 – Förderung der EU 30 .

Es werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Maßnahmen unterstützt:

  • Vorbereitung und Begleitung:
    • Machbarkeitsstudien sowie begleitende Studien zu schwerpunktmäßig ökonomischen und technischen Fragen der Projektdurchführung.
  • Organisation:
    • Projektmanagement (extern und intern),
    • Durchführung von Arbeitskreisen, Erfahrungsaustausch- und Projektgruppen.
  • Kooperationsgegenstand:
    • Kooperationen mit Schwerpunkt in einem Fördergebiet der 1. Priorität für die GA-Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung: Industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung.
  • Marketing:
    • Entwicklung einer Marketingkonzeption für das Netzwerk,
    • Anschub der Umsetzung des Netzwerkmarketings 31 .
3.
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU, Kammern, Verbände, sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, Technologie- und Gründerzentren sowie Kommunen und Landkreise.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Kooperation kann grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sich mindestens drei KMU an ihr beteiligen. Im Falle des Nachweises der fachlich begründeten Einbindung als Partner ist es förderunschädlich, wenn sich das einzelne KMU nicht an der Bereitstellung der benötigten Eigenmittel beteiligt. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei einem besonderen Geheimhaltungsinteresse, kann die SAB im Einvernehmen mit dem SMWA ausnahmsweise die Förderung einer Kooperation zulassen, an der sich lediglich zwei KMU beteiligen, sofern mindestens ein weiterer Partner beteiligt ist.

Als weitere Partner können zum Beispiel Forschungsinstitute und Hochschulen in die Kooperation einbezogen werden. Beteiligen sich auch Unternehmen, die keine möglichen Endbegünstigten im Sinne dieser Richtlinie sind, reduzieren sich die zuwendungsfähigen Projektausgaben um die von diesen Unternehmen zu leistenden angemessenen Ausgaben.

Die Kooperationsförderung wird grundsätzlich für maximal zwei Projektjahre gewährt. Im begründeten Einzelfall kann unter der Bedingung der Vorlage einer positiven Zwischenevaluierung und eines schlüssigen Konzeptes für die Anschlussfinanzierung eine Unterstützung für maximal zwei weitere Projektjahre gewährt werden.

Als Projektmanager einzusetzende Personen müssen Fachkenntnis in der jeweiligen Branche und auf dem relevanten Markt besitzen. Sie sollen über Erfahrung im Netzwerkmanagement sowie soziale und organisatorische Kompetenz verfügen und dies in geeigneter Weise nachweisen.

Zur Sicherung der Nachhaltigkeit kann ein externes Projektmanagement im Regelfall nur gefördert werden, wenn mit dem Projektantrag ein schlüssiges Konzept zur Art und Weise der Weiterführung des Projektmanagements nach Auslaufen der Förderung vorgelegt wird. Ein Konzept zur Vermittlung der notwendigen Kompetenzen durch das externe Projektmanagement an die Projektpartner genügt den Anforderungen, wenn entsprechende Maßnahmen bereits während des Bewilligungszeitraums eingeleitet werden.

Die Bewilligung eines Zuschusses für Projekte zur Erschließung ausländischer Märkte setzt im Regelfall die Vorlage eines entsprechenden Internationalisierungsplanes voraus 32 .

Eine subsidiäre Unterstützung für Vorhaben der Forschung und vorwettbewerblichen Entwicklung bei Kooperationen mit Schwerpunkt in einem Fördergebiet der 1. Priorität für die GA-Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung setzt voraus, dass grundsätzlich alle Zuwendungsvoraussetzungen der FuE-Verbundprojektförderung in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind. Kann das Vorhaben nicht in eine Zukunftstechnologie im Sinne der FuE-Verbundprojektförderung eingeordnet werden oder erfüllt es nicht die Anforderungen der FuE-Verbundprojektförderung an den innovativen technologieorientierten Inhalt und die Neuartigkeit des Produktes oder Verfahrens, schließt dies eine Förderung nach den Maßgaben dieser Richtlinie nicht aus, sofern die Entwicklung die Wettbewerbsfähigkeit der KMU insbesondere durch die Erschließung neuer Marktfelder erhöht und die Wachstumsprozesse der kooperierenden KMU stärkt. Änderungen an wirtschaftlich bereits verwerteten Produkten, Dienstleistungen oder Verfahren, die nicht zu signifikanten Verbesserungen führen oder die routinemäßig erfolgen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Machbarkeitsstudien, die eine Produktionsverlagerung an einen Standort außerhalb Sachsens zum Gegenstand haben oder hiermit in einem Zusammenhang stehen, können im Regelfall nicht gefördert werden.

Die Vorhaben müssen wettbewerbsrechtlich unbedenklich sein.

Verallgemeinerungsfähige Ergebnisse sollen, soweit sie keine Betriebsgeheimnisse beinhalten, anderen Unternehmen sowie sonstigen Interessenten, zum Beispiel wissenschaftlichen Einrichtungen, auch ohne Aufforderung zugänglich gemacht werden, beispielsweise über das Internet oder öffentlich zugängliche Veranstaltungen. Nachfragenden Interessenten darf eine entsprechende Auskunft nicht verweigert werden, es sei denn, dass inhaltlich nicht auf vorliegende Dokumente, zum Beispiel einen Ergebnisbericht für die Bewilligungsstelle, zurückgegriffen werden kann. Ein Verweis auf öffentlich zugängliche Informationsquellen, zum Beispiel auf einen Internetauftritt, ist zulässig.

5.
Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Grundförderung für Kooperationen beträgt bis zu 65 Prozent der Ausgaben für maximal zwei Projektjahre. Ab dem dritten Projektjahr kann eine Finanzierung ausschließlich zur Deckung des Fehlbedarfs erfolgen, der insoweit verbleibt, als die Kooperationspartner die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermögen, maximal in Höhe von 50 Prozent.

Ein erhöhter Fördersatz von bis zu 80 Prozent der Ausgaben für maximal zwei Projektjahre kann gewährt werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Beteiligung von mindestens drei KMU, sofern die Kooperation ihren Schwerpunkt in einem Fördergebiet der 1. Priorität für die GA-Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung hat, oder
  • Beteiligung von mindestens einem Kleinstunternehmen oder ausschließlich kleinen und kleinsten Unternehmen, sofern die Kooperation ihren Schwerpunkt in einem Fördergebiet der 1. oder 2. Priorität für die GA-Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung hat, oder
  • Neueinstellung des internen Projektmanagers in einem der kooperierenden KMU.

Ab dem dritten Projektjahr kann eine Finanzierung ausschließlich zur Deckung des Fehlbedarfs erfolgen, der insoweit verbleibt, als die Kooperationspartner die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermögen, maximal in Höhe von 65 Prozent.

Es gelten ergänzend folgende Maßgaben und Höchstgrenzen bei der Bestimmung zuwendungsfähiger Ausgaben:

Vorbereitung und Begleitung:
Für Machbarkeitsstudien und begleitende Studien zu schwerpunktmäßig ökonomischen und technischen Fragen der Projektdurchführung können insgesamt maximal 80 000 EUR als zuwendungsfähig anerkannt werden.

Organisation:
Internes Projektmanagement ist mit bis zu 350 EUR je Tagewerk eines Projektmanagers mit abgeschlossenem Hochschul- oder Fachhochschulstudium und mit bis zu 300 EUR je Tagewerk eines Projektmanagers mit abgeschlossener Berufsausbildung zuwendungsfähig.
Bei der Durchführung von Arbeitskreisen, Erfahrungsaustausch- und Projektgruppen sind bis zu 70 EUR 33 pro Teilnehmer zuwendungsfähig. Anrechnungsfähig sind grundsätzlich nur Teilnehmer aus endbegünstigten KMU. Der Betrag beinhaltet alle im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Ausgaben, insbesondere Mietausgaben, Ausgaben für die Technikausstattung, Verwaltungskosten für die Vor- und Nachbereitung und Ausgaben für das Catering. Ergänzend können 400 EUR je Referent (zuzüglich Reisekosten) bezuschusst werden, mehr als 800 EUR an einem Veranstaltungstag jedoch nur mit besonderer Begründung. Vorträge hauptamtlicher Mitarbeiter von Organisationen der Wirtschaft an Werktagen (ohne Samstage) sind nicht förderfähig.
Reisekosten der Kooperationspartner zu den geförderten Veranstaltungen sind nicht förderfähig.
Förderfähig ist auch die Anschaffung beziehungsweise Verwendung von Gegenständen, soweit diese unabweisbar für die Organisation der Kooperation notwendig sind. Fallen Sachkosten für abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter an, kann nur die auf den Projektzeitraum entfallende Abschreibung als förderfähig anerkannt werden.

Kooperationsgegenstand:
Die Anschaffung beziehungsweise Verwendung von Gegenständen ist nur förderfähig, soweit diese unabweisbar der Kooperation und nicht nur einem der kooperierenden Unternehmen dienen. Fallen Sachkosten für abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter an, kann nur die auf den Projektzeitraum entfallende Abschreibung als förderfähig anerkannt werden.
Unter den oben genannten regionalen Voraussetzungen subsidiär förderfähig sind unrentierliche Forschungs- und Entwicklungskosten, jedoch keine Ausgaben für eigenes Personal 34 und keine Kosten, die im Rahmen der FuE-Verbundprojektförderung nicht zuwendungsfähig sind.
Die für industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung anzusetzenden Fördersätze dürfen prozentuale und absolute Höchstfördersätze der FuE-Verbundprojektförderung in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten.
Bei Beachtung der genannten Grenzen sind für diesen Fördergegenstand maximal 30 000 EUR zuwendungsfähig, für Kooperationen mit Schwerpunkt in einem Fördergebiet der 1. Priorität für die GA-Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur, in der jeweils geltenden Fassung, maximal 100 000 EUR.

Marketing:
Die maximal zuwendungsfähigen Ausgaben für die Umsetzung eines Marketingkonzeptes des Netzwerkes, wie zum Beispiel Kosten für Design und Druck von Informationsmaterial, einen Internetauftritt und Kosten für Inserate, betragen maximal 50 000 EUR im ersten und maximal 30 000 EUR im zweiten Projektjahr.

II
Überbetriebliche Berufsbildung und Lehrunterweisung

1.
Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten im Freistaat Sachsen (ÜBS)
1.1
Zuwendungszweck

In den vergangenen Jahren wurde mit Fördermitteln des Bundes und des Landes im Freistaat Sachsen ein Netz überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) errichtet. So kann kleinen und mittleren Betrieben, die das Rückgrat des dualen Systems der Berufsausbildung sind, die Möglichkeit zu einer qualitativ anspruchsvollen Aus- und Fortbildung geboten werden, indem die ÜBS die betriebliche Aus- und Fortbildung ergänzen. In den ÜBS sollen Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrunterweisung die Ausbildung im Betrieb durch eine Verbreiterung der Grundausbildung und Vertiefung von Fachkenntnissen ergänzen sowie für die Anpassung der beruflichen Erstausbildung an die technische Entwicklung sorgen. Außerdem sollen die ÜBS die Ausbildungsbetriebe von Unterweisungsaufgaben auf speziellen Gebieten entlasten.

Durch aktuelle und branchenorientierte Fachlehrgänge werden betriebliche Mitarbeiter im Handwerk auf künftige Aufgaben vorbereitet, deren Kenntnisse und Fertigkeiten an die gestiegenen Anforderungen der Praxis angepasst sowie für die Gründung und den Erhalt betrieblicher Existenzen künftige Meister qualifiziert.

Um diesem Bildungsauftrag in hoher Qualität gerecht zu werden bedürfen die ÜBS regelmäßiger Modernisierung und Anpassung der Ausstattung der Werkstätten an die technisch-technologische Entwicklung.

1.2
Gegenstand der Förderung

Es wird die Modernisierung bestehender ÜBS gefördert, das heißt gegebenenfalls notwendiger Umbau von Gebäuden sowie Ersatz- und Ergänzungsausstattungen von Werkstätten, die der überbetrieblichen Aus- und Fortbildung dienen. In begründeten Ausnahmefällen sind auch Neubau beziehungsweise Erweiterung förderfähig. Es sollen grundsätzlich keine zusätzlichen Kapazitäten gefördert, sondern die bestehende Infrastruktur von ÜBS erhalten beziehungsweise durch Umstrukturierung ergänzt werden.

Darüber hinaus kann die Weiterentwicklung einer ÜBS zum Kompetenzzentrum gefördert werden. Kompetenzzentren bieten neben ihren bisherigen Aufgaben als ÜBS Information und Beratung an und verbinden dies mit ihrem Bildungsauftrag. Sie greifen die betrieblichen Bedürfnisse von KMU auf, generieren Innovation fördernde und Problem lösende Qualifizierungsleistungen und setzen diese betriebsnah um.

1.3
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt ist der Träger der ÜBS, insbesondere Handwerkskammern, Organisationen des Handwerks, Industrie- und Handelskammern sowie Fachverbände.

1.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Bedarf, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des zu fördernden Vorhabens sind durch Gutachten nachzuweisen.

Im Einzelnen ist weiter nachzuweisen, dass

  • die Förderungsleistungen des Bundes, die Zuschüssen nach dieser Richtlinie entsprechen oder mit ihnen vergleichbar sind, in Anspruch genommen werden,
  • die zuständige Industrie- und Handelskammer beziehungsweise die Handwerkskammer die Errichtung der Berufsbildungsstätte befürwortet,
  • die laufenden Kosten des Lehrbetriebes aufgebracht werden können,
  • die Gesamtfinanzierung des Vorhabens und dessen Folgekosten gesichert sind,
  • der Antragsteller für das Gebäude beziehungsweise Grundstück einen langfristigen Miet- oder Pachtvertrag hat oder Eigentümer des Grundstücks ist.

Für die ÜBS ist ein Schulungsplan aufzustellen. Zur Sicherstellung der geplanten Nutzung und Auslastung der ÜBS sind bei öffentlich-rechtlichen Trägern entsprechende Beschlüsse der zuständigen Gremien anzustreben. Bei privatrechtlich organisierter Trägerschaft können zusätzlich weitere Nachweise, insbesondere Nutzungsverträge der ausbildenden Betriebe, verlangt werden.

Die Gewährung der Zuwendungen ist an die Einhaltung der zweckentsprechenden Verwendung der geförderten ÜBS gebunden. Die Zweckbindungsfristen betragen grundsätzlich bei Neu- und Erweiterungsbauten 25 Jahre, für die übrigen baulichen Maßnahmen 10 Jahre, für Ausstattungsgegenstände 5 Jahre, wenn im Einvernehmen mit den übrigen Zuwendungsgebern nichts anderes bestimmt wird. Bei zweckwidriger Nutzung ist die Bewilligungsstelle berechtigt, den Zuschuss ganz oder teilweise zurückzufordern.

Die ÜBS soll eine Größe haben, die eine wirtschaftliche Nutzung ermöglicht.

1.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendung beträgt grundsätzlich 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Summe der öffentlichen Zuschüsse darf 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Zuwendungsfähig sind vorrangig Investitionsausgaben, bei der Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren sind auch Personal- und Sachausgaben für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren zuwendungsfähig.

1.6
Verfahren

Das Vorhaben ist rechtzeitig unter Angabe der geschätzten Kosten und der vorgesehenen Finanzierung (Landes- und Bundeszuschüsse, Eigenanteil) beim SMWA, beim Bundesinstitut für Berufsbildung in Bonn und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn (BAFA) anzuzeigen.

Das SMWA nimmt hinsichtlich seiner Werkstattkapazitätenplanung Stellung zum Vorhaben und stellt das Einvernehmen mit dem/n Zuwendungsgeber(n) des Bundes her.

Das Verfahren der Beteiligung der Bauverwaltung richtet sich nach den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (SäZBau), Anlage 5 zur VwV zu § 44 SäHO , wenn im Einvernehmen mit den übrigen Zuwendungsgebern nichts anderes bestimmt wird.

2.
Förderung der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk (ÜLU)
2.1
Zuwendungszweck

Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Handwerks ist in hohem Maße von der Qualifikation der Beschäftigten abhängig. Unternehmen des Handwerks verfügen oftmals nicht über die entsprechenden wirtschaftlichen, technologischen und/oder personellen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte, qualifizierte Aus- und Fortbildung. Durch die überbetriebliche Lehrunterweisung (ÜLU) wird die Ausbildung im Betrieb durch die Verbreiterung der Grundausbildung und Vertiefung von Fachkenntnissen ergänzt, an die technische Entwicklung angepasst und darüber hinaus werden die Ausbildungsbetriebe von Unterweisungsaufgaben auf speziellen Gebieten entlastet. Förderziel ist die Verbesserung der Chancen der Jugendlichen auf dem Arbeitsmarkt beziehungsweise bei der Gründung einer eigenen betrieblichen Existenz nach ihrer Ausbildung in Handwerksberufen.

2.2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Lehrgänge der ÜLU und die gegebenenfalls erforderliche Unterbringung der Lehrlinge im Internat.

2.3
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt und Erstzuwendungsempfänger sind die Handwerkskammern. Letztzuwendungsempfänger sind die Veranstalter von Lehrgängen der ÜLU. Veranstalter können Handwerkskammern sowie Organisationen des Handwerks oder von den Kammern für die Durchführung der ÜLU anerkannte Berufsbildungseinrichtungen sein.

2.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsfähig sind Lehrgänge der ÜLU für Lehrlinge in der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) und in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr). Den Lehrgängen sind die vom SMWA beziehungsweise vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie anerkannten Unterweisungspläne zugrunde zu legen.

Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe handelt, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist, sind für die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen maßgebend.

Die Lehrgänge sind als Ganztageslehrgänge in den überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks durchzuführen. Sofern die Maßnahmen nicht in Berufsbildungsstätten durchgeführt werden können, ist dies auch in anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der zuständigen Handwerkskammer möglich.

Die Lehrkräfte müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Der Veranstalter der Lehrgänge hat die Ausbildungsbetriebe über die Förderung durch den Freistaat Sachsen zu unterrichten.

Die Zuschüsse werden nur für die Lehrlinge gewährt, deren Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.

2.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Förderung der Lehrgangsausgaben und der notwendigen Unterbringungsausgaben im Internat je Lehrling und Lehrgangswoche erfolgt im Wege einer Festbetragsfinanzierung. Eine Lehrgangswoche umfasst fünf Unterweisungstage. Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten wird nur gewährt, wenn der Lehrling an allen fünf Tagen am Lehrgang teilgenommen hat. In begründeten Ausnahmefällen ist der Ausfall eines Unterweisungstages unschädlich, wenn der Lehrstoff in der übrigen Zeit vermittelt wird.

Zu den Lehrgangsausgaben können bei Lehrgängen der Grundstufe Zuschüsse in Höhe von Zweidritteln der vom HPI festgesetzten Durchschnittskosten gewährt werden. Bei Lehrgängen der Fachstufe können Zuschüsse in Höhe des Anteils des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gewährt werden, die gemeinsam mit diesen Zweidrittel der Durchschnittskosten nicht übersteigen sollen.

Bei Lehrgängen in Splitterberufen kann zusätzlich ein weiterer Zuschuss von 11 EUR je Teilnehmerwoche für jeden Teilnehmer gewährt werden. Um einen Splitterberuf handelt es sich, wenn in dem entsprechenden Ausbildungsberuf in dem jeweiligen Kammerbezirk pro Ausbildungsjahr nicht mehr als 20 Ausbildungsverhältnisse in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Handwerkskammern melden der Bewilligungsstelle die entsprechenden Berufe und die Anzahl der eingetragenen Ausbildungsverhältnisse jeweils zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Förderantrag gestellt wird.

Zu den Ausgaben der Unterbringung im Internat wird für auswärtige Teilnehmer an Grundstufenkursen ein Betrag von 61 EUR je Teilnehmerwoche gewährt. Sofern der Bund einen Zuschuss für Lehrlinge in der Fachstufe gewährt, beträgt der Landeszuschuss 70 Prozent des Bundeszuschusses, in Bauberufen wird ein Landeszuschuss in Höhe des Bundeszuschusses gewährt.

Wenn die überbetrieblichen Ausbildungskosten bei handwerklichen Bauberufen in der Grundstufe über eine Ausgleichskasse erstattet werden, gelten die oben genannten Fördersätze nicht. In diesem Fall reduziert sich die Förderung auf folgende Festbeträge:

  • 38 EUR/Teilnehmerwoche,
  • 31 EUR/Woche der Unterbringung im Internat.

Eine Mehrfachförderung des betreffenden Lehrgangs seitens des Landes ist auch bei Erfüllung mehrerer Förderungstatbestände nicht möglich.

2.6
Verfahren
  • Antragsverfahren
    Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind bei der zuständigen Handwerkskammer bis zum 1. November für das Folgejahr einzureichen. Die Handwerkskammer fasst die Anträge mit dem eigenen Antrag zu einem Gesamtantrag zusammen und reicht diesen bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres bei der SAB als Bewilligungsstelle ein.
  • Bewilligungsverfahren
    Die SAB entscheidet über den Gesamtantrag.
    oweit die jeweilige Handwerkskammer die Lehrgänge nicht selbst durchführt, bewilligt sie die Zuschüsse den übrigen Veranstaltern als Letztzuwendungsempfänger. Die Weitergabebescheide müssen sinngemäß die gleichen Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen enthalten, wie der Bescheid über den Gesamtantrag. Eine Durchschrift jedes Weitergabebescheides ist der Bewilligungsstelle zu übersenden.
  • Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
    Die Zuwendung wird nach erbrachter Leistung vierteljährlich auf Anforderung an die Handwerkskammer ausgezahlt.
  • Verwendungsnachweisverfahren
    Der nach § 44 SäHO erforderliche Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel ist wie folgt zu erbringen:
    Der Veranstalter hat für jeden Lehrgang eine Lehrgangsbescheinigung auszufüllen und der zuständigen Handwerkskammer vorzulegen. Unterbringungskosten sind durch geeignete Belege nachzuweisen. Die Belege sowie die Lehrgangsbescheinigungen sind für die im Zuwendungsbescheid angegebene Dauer, jedoch mindestens 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Handwerkskammer aufzubewahren und der Bewilligungsstelle auf Anforderung vorzulegen. Die Handwerkskammer hat die Verwendungsnachweise ihres Kammerbezirks zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Die Handwerkskammer hat einen Gesamtverwendungsnachweis über die im Bewilligungszeitraum in ihrem Bezirk durchgeführten Lehrgänge zu erstellen und bis zum 30. Juni des Folgejahres der Bewilligungsstelle vorzulegen.

D
Sonstige Maßnahmen

Es können folgende Maßnahmen gefördert werden:

I
BID 35 -Projekte 36

1.
Zuwendungszweck

BID-Projekte dienen der standortbezogenen Stärkung der innerstädtischen 37 Wirtschaft. Die KMU sollen dabei unterstützt werden, durch geeignete gemeinsame Maßnahmen mit den Immobilieneigentümern und der Kommune ihren Standort zu stärken, um neue Kunden zu gewinnen und die Kundenbindung zu stärken. Damit soll auch die Nahversorgung gestärkt werden.

Die Ausweitung der Förderung über die im Zeitpunkt des Richtlinienerlasses laufenden Pilotprojekte 38 hinaus steht unter dem Vorbehalt des absehbaren Erlasses eines sächsischen BID-Gesetzes.

2.
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung der Vorbereitung und Organisation sowie des Marketings von BID-Projekten, mit denen die aktive Einbeziehung von Eigentümern und Gewerbetreibenden in die Entwicklung innerstädtischer Quartiere umgesetzt wird.

3.
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Verbände, sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter und Kommunen.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen

Ist Antragsteller eine Kommune, setzt die Unterstützung des BID-Projektes die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung von mindestens zwei KMU und zwei Eigentümern im Projektgebiet voraus. Die Beteiligung von mindestens drei KMU am Standort wird in jedem Falle vorausgesetzt.

Die Anschubförderung wird grundsätzlich für maximal zwei Projektjahre gewährt 39 . Ist nach Ablauf der zweijährigen Förderung der künftige Übergang in die BID-Umsetzungsphase 40 überwiegend wahrscheinlich, kann eine Anschlussförderung für maximal ein weiteres Jahr gewährt werden.

Als Projektmanager einzusetzende Personen müssen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Sie sollen über soziale und organisatorische Kompetenz verfügen und dies in geeigneter Weise nachweisen.

Verallgemeinerungsfähige Ergebnisse sollen anderen Interessenten auch ohne Aufforderung zugänglich gemacht werden, beispielsweise über das Internet oder öffentlich zugängliche Veranstaltungen. Nachfragenden Interessenten darf eine entsprechende Auskunft nicht verweigert werden, es sei denn, dass inhaltlich nicht auf vorliegende Dokumente, zum Beispiel einen Ergebnisbericht für die Bewilligungsstelle, zurückgegriffen werden kann. Ein Verweis auf öffentlich zugängliche Informationsquellen, zum Beispiel auf einen Internetauftritt, ist zulässig.

5.
Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Förderung für die Vorbereitung und Organisation von BID-Projekten beträgt für die ersten zwei Projektjahre bis zu 65 Prozent der Ausgaben, für das dritte Projektjahr maximal 50 Prozent der Ausgaben.

Die Umsetzung begleitender Marketingmaßnahmen kann mit bis zu 80 Prozent der Ausgaben gefördert werden. Zuwendungsfähig sind maximal 50 000 EUR im ersten, maximal 30 000 EUR im zweiten und maximal 10 000 EUR im dritten Projektjahr.

II
Projekte im Rahmen des Wettbewerbs
„Mittelstandsfreundliche Verwaltung“ 41

1.
Zuwendungszweck

Der Wettbewerb „Mittelstandsfreundliche Verwaltung“ soll Projektideen initiieren und würdigen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Rahmenbedingungen für KMU zum Beispiel durch den Abbau administrativer Belastungen zu verbessern.

Die Unterstützung der im Wettbewerb ausgezeichneten Projektträger in der Phase der Umsetzung der Projektideen soll im Interesse der KMU den Anreiz der kommunalen Gebietskörperschaften zur Entwicklung zukunftsweisender Projektideen erhöhen und zugleich die zeitnahe Umsetzung befördern.

2.
Gegenstand der Förderung

Fördergegenstand sind organisatorische Leistungen, die der Projektumsetzung oder der Vermarktung dienen.

3.
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Kommunen und Landkreise.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung wird für maximal zwei Projektjahre gewährt. Die Gesamtfinanzierung des Projektes einschließlich der nicht förderfähigen Teile muss gesichert sein. Die Verwaltung soll absichern, dass ein Mitarbeiter des Bereiches, in dem das Projekt umgesetzt werden soll, zu mindestens 20 Prozent seiner Arbeitszeit an der Projektumsetzung mitwirkt. Darüber hinaus muss die Zusicherung von mindestens drei Unternehmen der Gemeinde oder des Landkreises unterschiedlicher Größe und Branche vorgelegt werden, im Umsetzungsprozess mitzuwirken.

Als Projektmanager einzusetzende Personen müssen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Sie sollen über soziale und organisatorische Kompetenz verfügen und dies in geeigneter Weise nachweisen.

Verallgemeinerungsfähige Ergebnisse sollen anderen Interessenten auch ohne Aufforderung zugänglich gemacht werden, beispielsweise über das Internet oder öffentlich zugängliche Veranstaltungen. Nachfragenden Interessenten darf eine entsprechende Auskunft nicht verweigert werden, es sei denn, dass inhaltlich nicht auf vorliegende Dokumente, zum Beispiel einen Ergebnisbericht für die Bewilligungsstelle, zurückgegriffen werden kann. Ein Verweis auf öffentlich zugängliche Informationsquellen, zum Beispiel auf einen Internetauftritt, ist zulässig.

5.
Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Förderung der Projektorganisation beträgt bis zu 65 Prozent der Ausgaben.

Die Umsetzung begleitender Marketingmaßnahmen kann mit bis zu 80 Prozent der Ausgaben gefördert werden. Zuwendungsfähig sind maximal 50 000 EUR im ersten und maximal 30 000 EUR im zweiten Projektjahr.

III
Sonstiges

Neben den in dieser Ziffer und in den vorstehenden Richtlinien genannten Maßnahmen können einzelne Vorhaben gefördert werden, die besonders geeignet sind, die Leistungsfähigkeit mittelständischer Unternehmen in Fördergebieten der 1. Priorität für die GA-Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 2) zu stärken.

Antragsberechtigt sind Kammern, Verbände, sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, Kommunen und Landkreise.

Umfang und Höhe der Zuwendung richten sich nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und werden im Einzelfall festgelegt. Eine angemessene Eigenbeteiligung ist erforderlich. Sie beträgt im Regelfall 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind an die SAB als Bewilligungsstelle zu richten. Diese trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit dem SMWA.

E
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft und mit Ablauf des Jahres 2011 außer Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 2. April 2008 (SächsABl. S. 618) außer Kraft.

Dresden, den 16. Januar 2009

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Anlage 1

Derzeit zugelassene Qualitätssicherer in den Programmteilen Teil B Ziffer I Nr. 1, Beratung, Abschnitt „Intensivberatung/Coaching, Außenwirtschaftsberatung“ sowie Teil B Ziffer I Nr. 3, Umweltmanagement

1.
Ellipsis
Gesellschaft für Unternehmensentwicklung mbH
Uhlandstraße 39
01069 Dresden
Telefon 0351 41750-30
Telefax 0351 41750-59
info@ellipsis.de
www.ellipsis.de
2.
RKW Sachsen GmbH
Dienstleistung und Beratung
Freiberger Straße 35
01067 Dresden
Telefon 0351 8322-30
Telefax 0351 8322-400
info@rkw-sachsen.de
www.rkw-sachsen.de

Anlage 2

Prioritäten für die GA-Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur ab 15. Mai 2008

1.
Förderpriorität:

Städte:
Görlitz, Hoyerswerda, Plauen, Zwickau

Kreise:
Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Vogtlandkreis, Landkreis Löbau-Zittau, Landkreis Bautzen, Landkreis Riesa-Großenhain, Mittlerer Erzgebirgskreis, Landkreis Aue-Schwarzenberg, Landkreis Annaberg, Landkreis Zwickauer Land, Landkreis Döbeln, Landkreis Torgau Oschatz, Landkreis Leipziger Land, Landkreis Mittweida, Landkreis Freiberg

Landkreis Kamenz mit Ausnahme der Gemeinden in der 2. Priorität:

 
Wachau, Ottendorf-Okrilla, Arnsdorf, Ohorn, Großnaundorf, Laußnitz, Steina, Räckelwitz, Crostwitz, Bretnig-Hauswalde, Haselbachtal, Radeberg, Großröhrsdorf, Elsterheide, Königsbrück, Oberlichtenau, Wittichenau, Lichtenberg, Pulsnitz, Nebelschütz, Oßling, Elstra

Landkreis Sächsische Schweiz mit Ausnahme der Gemeinden in der 2. Priorität:

 
Rathen, Dohma, Bahratal, Dohna, Stadt Wehlen, Bad Gottleuba-Berggießhübel, Liebstadt, Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Struppen, Lohmen, Rathmannsdorf, Müglitztal, Porschdorf, Rosenthal-Bielatal, Königstein, Gohrisch, Reinhardtsdorf-Schöna, Stolpen

Landkreis Chemnitzer Land mit Ausnahme der Gemeinden in der 2. Priorität:

 
Schönberg, Niederfrohna, St. Egidien, Bernsdorf, Oberwiera, Callenberg, Remse, Waldenburg, Oberlungwitz, Lichtenstein, Limbach-Oberfrohna

Muldentalkreis mit Ausnahme der Gemeinden in der 2. Priorität:

 
Bennewitz, Brandis, Machern, Borsdorf, Hohburg, Parthenstein, Naunhof, Belgershain, Otterwisch

Landkreis Delitzsch mit Ausnahme der Gemeinden in der 2. Priorität:

 
Jesewitz, Taucha, Krostitz, Schkeuditz
2.
Förderpriorität

Städte:
Chemnitz, Leipzig

Kreise:
Weißeritzkreis mit Ausnahme der Gemeinde in 1. Priorität:

 
Freital

Landkreis Meißen mit Ausnahme der Gemeinden in 1. Priorität:

 
Ketzerbachtal, Coswig, Triebischtal, Käbschütztal, Nossen, Lommatzsch, Meißen, Leuben-Schleinitz

Landkreis Stollberg mit Ausnahme der Gemeinden in 1. Priorität:

 
Auerbach, Zwönitz, Thalheim, Lugau, Oelsnitz
3.
Förderpriorität

Stadt Dresden

2
Allgemeine Maßnahmen ohne beihilferechtliche Relevanz: – Teil B Ziffer I Nr. 1 „Beratungen“, Abschnitt 2 „Vorgründungsberatung“
– Teil B Ziffer I Nr. 1 „Beratungen“, Abschnitt 3 „Kurzberatung“
– Teil B Ziffer I Nr. 3 „Mittelstandsforschung, Dokumentation, Veranstaltungen
–  Teil C Ziffer II “ Überbetriebliche Berufsbildung und Lehrunterweisung
3
Bei der Förderung der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk (Teil C Ziffer II Nr. 2) ist auch die Einbeziehung der Auszubildenden solcher Handwerksunternehmen zulässig, die nicht die Voraussetzungen der KMU-Empfehlung der KOM erfüllen.
4
KMU gelten gemäß Artikel 1 Absatz 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist verschwunden, und mehr als ein Viertel dieses Kapitals ist während der letzten zwölf Monate verlorengegangen, oder
b) Im Falle von Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist verschwunden, und mehr als ein Viertel dieser Mittel ist während der letzten zwölf Monate verlorengegangen, oder
c) Unabhängig von der Gesellschaftsform: Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind erfüllt.
5
Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gelten die „Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. EU C 244/2 vom 1. Oktober 2004).
6
Insbesondere: Angehörige im Sinne des § 15 AO.
7
abzüglich Weiterbildungszeiten
8
Fachliche Vor- und Nachbereitung – Reisezeiten bleiben in dieser Berechnung außer Betracht und sollen gesondert ausgewiesen werden.
9
Bruttolohn (vor Steuern) zuzüglich gesetzliche Sozialbabgaben.
10
In den sonstigen Fällen gilt die allgemeine Regelung Teil A Ziffer III Nr. 5 Buchst. c.
11
Für Beratungen, die im Zusammenhang mit der Einführung von Umweltmanagementansätzen stehen, gilt die Richtlinie in Teil B Ziffer I Nr. 3 – Umweltmanagement.
12
Hinsichtlich der Verbesserung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien besteht die Möglichkeit einer Beratung durch die Sächsische Energieagentur – SAENA GmbH, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden.
13
Umfassende Bestandsaufnahme der Umweltsituation im Unternehmen durch Ortsbesichtigung, Gegenüberstellung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme mit den bestehenden und für die Zukunft absehbaren umweltrechtlichen Anforderungen, Ermittlung des Handlungsbedarfs und Empfehlung von grundsätzlich geeigneten Maßnahmen.
14
Dies gilt nicht, sofern eine beihilferechtliche Belastung („De-minimis“) durch die Bundesförderung für das Jungunternehmen aufgrund weiterer beabsichtigter oder absehbarer „De-minimis“-Fördermaßnahmen ein Problem darstellt.
15
Netzwerkmarketing kann gemäß Teil C Ziffer I „Kooperationen“ unterstützt werden.
16
Zusätzlich ist die Mehrwertsteuer förderfähig, wenn die Belastung endgültig beim Zuwendungsempfänger verbleibt.
17
Beratungen zur Vorbereitung und Konzipierung von Vorhaben, die diesen Umfang überschreiten, können gemäß Teil B Ziffer I Nr. 1, Richtlinie „Beratung“, dort Abschnitt „Intensivberatung/Coaching, Außenwirtschaftsberatung“ gefördert werden.
18
(aufgehoben)
19
Beteiligen sich auch Unternehmen, die keine möglichen Endbegünstigten im Sinne dieser Richtlinie sind, reduzieren sich die förderfähigen Projektausgaben um die von diesen Unternehmen zu leistenden Ausgaben
20
70 EUR sind auf eine Veranstaltungsdauer von maximal 8 Stunden bezogen, unabhängig davon, ob es sich um eine eintägige oder um eine mehrtägige Veranstaltung handelt. Übersteigt die Veranstaltungsdauer bei einer mehrtägigen Veranstaltung insgesamt 8 Stunden, verdoppelt sich der genannteWert.
21
Die Fördermöglichkeit nach dieser Richtlinie beschränkt sich damit auf die Erstellung von Marketing- und Vertriebskonzepten durch eigenes Personal. Die Förderung der Umsetzung von Marketingmaßnahmen ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie – sie kann jedoch gemäß Teil B Ziffer II Nr. 3, „Messen, Produktpräsentationen und weitere Maßnahmen“ förderfähig sein.
22
Folgende Ausgaben sind im Einklang mit Artikel 33 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung förderfähig: a) Ausgaben, die der Erteilung des gewerblichen Schutzrechts in der ersten Rechtsordnung vorausgehen, einschließlich von Ausgaben für Vorbereitung, Einreichung und Durchführung der Anmeldung sowie der Jahresgebühr für die Anmeldung vor Erteilung des Schutzrechts,
b) Ausgaben für die Übersetzung und sonstige im Hinblick auf die Erlangung des Schutzrechts in anderen Rechtsordnungen anfallenden Kosten,
c) Zur Aufrechterhaltung des Schutzrechts während des amtlichen Prüfverfahrens und bei etwaigen Einspruchsverfahren anfallende Kosten, auch wenn diese nach Erteilung des Schutzrechts entstehen.
23
Die Erstellung von Marketingkonzepten durch Externe ist gemäß Teil B Nr. 1 dieser Richtlinien, Richtlinie Beratung, dort Abschnitt „Intensivberatung/Coaching“ förderfähig, die Erstellung von Marketingkonzepten durch eigenes Personal gemäß Teil B Ziffer II Nr. 2, Richtlinie Markteinführung innovativer Produkte.
24
Die Förderung nach dieser Richtlinie betrifft damit nur Vergaben, die nicht im Freistaat Sachsen ausgelöst werden.
25
Bei der Berechnung wird eine Förderung gemäß Nummer 4 der Richtlinien zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 14. März 2001 (SächsABl. S. 464), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 25. April 2005 (SächsABl. S. 382) geändert worden sind, gemäß Teil B Ziffer II Nr. 3 der Richtlinien zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 26. Januar 2007 (SächsABl. S. 272, 492) und vom 2. April 2008 (SächsABl. S. 618) sowie sonstige bisherige Landes- und Bundesförderung angerechnet.
26
Gegebenenfalls zuzüglich Eigenleistungen gemäß Teil A Ziffer III Nr. 5 Buchst. b bei Produktpräsentationen.
27
Für Kooperationen zur Sicherung des Fachkräftebedarfs bestehen gesonderte Fördermöglichkeiten, vergleiche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln, Projekttyp: „Kooperationen zur unternehmensübergreifenden Personalentwicklung und Fachkräftesicherung (Fachkräftenetzwerke)“ vom 1. März 2006 (SächsABl. S. 284), in der jeweils geltenden Fassung.
28
Hinweis auf folgende Richtlinien: 1. Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums fürWirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen für innovative technologieorientierte Verbundprojekte auf dem Gebiet der Zukunftstechnologien im Freistaat Sachsen (FuE-Verbundprojektförderung) vom 24. Januar 2007 (SächsABl. S. 239) , in der jeweils geltenden Fassung, 2. Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA) (RIGA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2007 (SächsABl. S. 1755), in der jeweils geltenden Fassung, 3. Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung von Investitionen kleiner Unternehmen in strukturschwachen Räumen vom 18. November 2008 (SächsABl. S. 1646), in der jeweils geltenden Fassung.
29
Beteiligung von mindestens drei KMU, von denen mindestens 50 Prozent ihren Sitz oder die maßgebliche Betriebsstätte in dem bezeichneten Fördergebiet haben müssen.
30
Zuvor Gemeinschaftsinitiative INTERREG III A.
31
Für die Förderung der Teilnahme an Messen und Produktpräsentationen sowie für unternehmensbezogenes Marketing gilt die spezielle Richtlinie in Teil B Ziffer II, dort Nummer 3. Die Erstellung von einzelbetrieblichen Marketingkonzepten durch Externe ist gemäß Teil B Ziffer I Nr. 1 dieser Richtlinien, Richtlinie Beratung, dort Abschnitt „Intensivberatung/Coaching“ förderfähig, die Erstellung von produktbezogenen Marketingkonzepten durch eigenes Personal gemäß Teil B Ziffer II Nr. 2, Richtlinie Markteinführung innovativer Produkte.
32
Die Erstellung von Internationalisierungsplänen auch für Kooperationen ist gemäß Teil B Ziffer I dieser Richtlinien, Richtlinie „Beratung“, dort Abschnitt „Intensivberatung/Coaching, Außenwirtschaftsberatung“ förderfähig.
33
70 EUR sind auf eine Veranstaltungsdauer von maximal 8 Stunden bezogen, unabhängig davon, ob es sich um eine eintägige oder um eine mehrtägige Veranstaltung handelt. Übersteigt die Veranstaltungsdauer bei einer mehrtägigen Veranstaltung insgesamt 8 Stunden, verdoppelt sich der genannte Wert.
34
Die Anerkennung von Eigenleistungen gemäß Teil A Ziffer III Nr. 4 Buchst. b bleibt unberührt.
35
Einzelhandels- und Dienstleistungszentren“.
36
Kennzeichnend für ein BID ist die zeitlich begrenzte Finanzierung von standortbezogenen Maßnahmen in einem räumlich definierten innerstädtischen Bereich durch die Grundeigentümer und Gewerbetreibenden des Quartiers. Das prägende Merkmal der Erhebung einer Sonderabgabe im Quartier (auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Betroffenen) ist jedoch vom Erlass eines entsprechenden Landesgesetzes abhängig.
37
einschließlich Nebenzentren
38
Hinweis auf die Auslobung vom 6. Mai 2005 (SächsABl. S. 412)
39
Die Förderung einer Pilotphase in sechs sächsischen Kommunen nach den Richtlinien zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 14. März 2001 (SächsABl. S. 464) in Verbindung mit der Auslobung vom 6. Mai 2005 (SächsABl. S. 412) wird auf den genannten Zeitraum nicht angerechnet. Hingegen wird die Förderung nach den Richtlinien zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 26. Januar 2007 (SächsABl. S. 272, 492) und vom 2. April 2008 (SächsABl. S. 618) angerechnet.
40
Erhebung einer Sonderabgabe
41
Der Wettbewerb „Mittelstandsfreundliche Verwaltung“ zeichnet ab 2009 Projektideen von Verwaltungen mit dem Ziel der Verbesserung der Schnittstellen zwischen Verwaltung und Mittelstand aus.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 6, S. 259
    Fsn-Nr.: 552-V09.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Januar 2010

    Fassung gültig bis: 24. März 2011