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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Umzugskostengesetzes

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Umzugskostengesetzes vom 8. November 2001 (SächsABl. S. 1221), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. September 2013 (SächsABl. S. 1031) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zum Vollzug des Sächsischen Umzugskostengesetzes (VwV-SächsUKG)

Vom 8. November 2001

[Geändert durch VwV vom 25. Juli 2012 (SächsABl. S. 1128) und durch VwV vom 23. September 2013 (SächsABl. S. 1031)
mit Wirkung vom 1. November 2013]

I.

Zum Vollzug des Sächsischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427) geändert worden ist, wird unter Einbeziehung aller bisher ergangenen Regelungen und im Hinblick auf die Einführung des Euro vom Sächsischen Staatsministerium der Finanzen diese Verwaltungsvorschrift erlassen.

II.
Anwendung der BUKGVwV

Im Freistaat Sachsen ist zum Vollzug des Sächsischen Umzugskostengesetzes die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV) vom 2. Januar 1991, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31. Januar 1994 (Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. April 1994 – SächsABl. S. 769), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. Oktober 1999 (Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Januar 2000 – SächsABl. S. 143) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

III.
Einführung des Euro in der BUKGVwV

Die BUKGVwV wurde vom Bundesministerium des Innern nicht auf Euro umgestellt. Am 1. Januar 2002 tritt deshalb der Euro „automatisch“ an die Stelle der DM. Gemäß Artikel 14 der EG-Verordnung Nr. 974/98 vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro ist die Bezugnahme auf den Euro entsprechend dem Umrechnungskurs (1 EUR = 1,95583 DM) zu verstehen. An die Stelle der DM-Beträge treten ab 1. Januar 2002 nachfolgende Euro-Beträge:

Euro-Beträge
Regelung in BUKGVwV Betrag in DM Betrag in EUR
Regelung in BUKGVwV Betrag in DM Betrag in EUR
  Nr. 6.1.6 0,12 0,06
  Nr. 12.5.7 620,00 317,00
100,00 51,13
22 296,00 11 399,76
16 680,00 8 528,35
  Nr. 12.5.8 10,00 5,11

IV.
Zusage der Umzugskostenvergütung bei Bewilligung
von Altersteilzeit im Blockmodell

1.
Die Zehn-Jahres-Frist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsUKG rechnet auch im Fall der Altersteilzeit in Form der Blockbildung erst vom Zeitpunkt der regulären Beendigung des Dienstverhältnisses und nicht schon mit Beginn der tatsächlichen Freistellungsphase.
2.
Die Zwei-Jahres-Frist nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SächsUKG beginnt in Fällen der Altersteilzeit in Form der Blockbildung bereits mit Beginn der Freistellungsphase, also mit Beendigung der tatsächlich zu erbringenden Arbeitszeit.

V.
Umzüge ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs

Werden bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs über die reinen Transportkosten hinaus weitere Beförderungsauslagen geltend gemacht, sind zum Nachweis der notwendigen Beförderungsauslagen Vergleichskostenvoranschläge von Speditionsunternehmen einzuholen und mit der Umzugskostenrechnung vorzulegen. Auslagen werden nur für Arbeiten berücksichtigt, die weder vom Berechtigten selbst noch von mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (§ 6 Abs. 3 SächsUKG) durchgeführt werden. Die Beförderungsauslagen sind durch Belege nachzuweisen, die Name und Adresse des Empfängers, eine detaillierte Beschreibung von Art und Umfang der erbrachten Leistung und die im Einzelnen dafür berechneten Kosten sowie eine Bestätigung über den Empfang des ausgewiesenen Betrages enthalten. Neben den nachgewiesenen Kosten für den Transport, zum Beispiel Miete für ein Transportfahrzeug, sind die Auslagen für Ein- und Auspacken sowie für Be- und Entladen bis zu den Beträgen als notwendig anzuerkennen, die nach dem Lohntarif für das Möbeltransportpersonal (ohne kalkulatorische Zuschläge für Gemeinkosten des Unternehmers) gelten.

VI.
Zuständigkeit

1.
Aufgaben des Landesamtes für Finanzen in Dresden
 
a)
Prüfung und Bestätigung der von den Berechtigten beim Landesamt für Finanzen eingereichten Kostenvoranschläge,
 
b)
Bewilligung von Abschlägen auf die zu erwartende Umzugskostenvergütung und die Information der personalverwaltenden Stelle über die Höhe der bewilligten Abschläge,
 
c)
Berechnung der Umzugskostenvergütungen, das Erstellen der Bescheide an die Berechtigten sowie Information der personalverwaltenden Stelle über die Höhe der festgesetzten Umzugskostenvergütungen.
2.
Aufgaben der personalverwaltenden Stellen oder Beschäftigungsbehörden
 
a)
Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung und die schriftliche Zusage,
 
b)
Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung (§ 11 Abs. 1 SächsUKG),
 
c)
Entgegennahme der Anträge auf Umzugskostenvergütung durch die Beschäftigungsbehörde und in den Fällen des § 4 Abs. 3 SächsUKG durch die letzte Beschäftigungsbehörde (§ 2 Abs. 2 SächsUKG). Diese prüfen die Unterlagen auf Vollständigkeit und reichen sie mit einem Bestätigungsvermerk an das Landesamt für Finanzen in Dresden weiter.
 
d)
Anweisung und Zahlung der Abschläge und Umzugskostenvergütungen.
3.
Verfahren im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen
Abweichend von den Nummern 1 und 2 nimmt das Landesamt für Finanzen in Dresden die Anweisung und Zahlung der Abschläge und der Umzugskostenvergütungen vor.
4.
Auslandsumzüge
Die unter den Nummern 1 bis 3 beschriebene Aufgabenverteilung gilt auch bei Beantragung von Umzugskostenvergütung, deren Höhe sich nach der Auslandsumzugskostenverordnung ( AUV) berechnet. Die Entscheidung über Zusage der Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung erfolgt – wie bei einer Inlandsverwendung auch – auf Grundlage der §§ 3 und 4 SächsUKG . Soll wegen einer vorübergehenden dienstlichen Verwendung im Ausland Umzugskostenvergütung nach Maßgabe des § 17 AUV gewährt werden, ist hierfür ebenfalls die Zusage der Umzugskostenvergütung erforderlich (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SächsUKG ). Die Begrenzung von Umzugskostenvergütung auf die in § 17 AUV bestimmte Höhe stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht auf bestimmte Bestandteile beschränkt oder ermäßigt werden kann. In der Zusage ist daher in diesen Fällen folgender Hinweis anzubringen: „Die Höhe der Umzugskostenvergütung bestimmt sich nach § 17 Auslandsumzugskostenverordnung“.

VII.
Neufassung der Vordrucke zum Sächsischen Umzugskostengesetz

Für die Beantragung und Abrechnung von Umzugskostenvergütung nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz sollen Vordrucke verwendet werden (Anlagen 1 bis 12). Diese Vordrucke werden im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen bekannt gemacht.

VIII.
Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung

Die personalverwaltenden Stellen sollen den Beschäftigten, die aus Anlass einer Personalmaßnahme die Umzugskostenvergütung nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz zugesagt bekommen, das Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung (Anlage 13) gleichzeitig mit der schriftlichen Zusage der Umzugskostenvergütung aushändigen. Es wird im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen bekannt gemacht.

IX.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

a)
der Ministerialerlass Festsetzung von Umzugskostenvergütungen; Zuständigkeitsregelung vom 10. August 1994 (ABl.SMF S. 242), Geltungsdauer verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Oktober 1998 (SächsMBl.SMF S. 220),
b)
die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Umzugskostengesetzes (VollzBekSächsUKG) vom 22. Juni 1995 (SächsABl. S. 889),
c)
die Vollzugshinweise des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Anwendung des Sächsischen Umzugskostengesetzes in der seit 4. Juni 1998 geltenden Fassung vom 3. Juni 1998 (SächsMBl.SMF S. 86),
d)
die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Neufassung der Merkblätter zur Gewährung von Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung vom 8. Juni 1998 (SächsMBl.SMF S. 86),
e)
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung und die Verlängerung der Geltungsdauer des Ministerialerlasses Festsetzung von Umzugskostenvergütungen; Zuständigkeitsregelung vom 30. Oktober 1998 (SächsMBl.SMF S. 220),
f)
das Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26. Oktober 1999 (Az.: 16-O 1865-4/33-55701, 16-P 1770-1/10-59791),
g)
das Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 12. November 1999 (Az.: 16-O 1865-4/34-54870),
h)
das Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2000 (Az.: 16-P 1750-6/6-58818),
i)
das Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 6. April 2000 (Az.: 16-P 1755-1/3-16520).

Dresden, den 8. November 2001

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Wolfgang Voß
Staatssekretär

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Anlage 10

Anlage 11

Anlage 12

Anlage 13

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 51, S. 1221
    Fsn-Nr.: 242-V01.11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 2013

    Fassung gültig bis: 23. Juni 2016