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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 17.04.1999 bis 31.07.1999

Schulordnung Gymnasien

Vollzitat: Schulordnung Gymnasien vom 15. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 220), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 641) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über allgemeinbildende Gymnasien im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Gymnasien – SOGY)

Vom 15. Dezember 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. April 1999

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl S. 213) wird verordnet:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt – Allgemeines

§  1
Geltungsbereich
§  2
Aufbau des Gymnasiums

Zweiter Abschnitt – Aufnahme und Schulwechsel

§  3
Anmeldung und Aufnahme
§  4
Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung
§  5
Schullaufbahnberatung
§  6
Schulwechsel an ein anderes Gymnasium
§  7
Schulwechsel an die Mittelschule
§  8
Schulwechsel an die Förderschule

Dritter Abschnitt – Unterrichtsorganisation

§  9
Klassen- und Gruppenbildung
§  10
Wahl der Fremdsprachen und Profile
§  11
Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften
§  12
Unterrichtsbeginn und -ende
§  13
Schuljahr, Ferien, schulfreie Tage
§  14
Aufsicht

Vierter Abschnitt – Unterricht

§  15
Pflichtbereich
§  16
Wahlpflichtbereich (Profile)
§  17
Förderunterricht

Fünfter Abschnitt – Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen, Verhalten und Mitarbeit

§  18
Grundlagen der Leistungsermittlung
§  19
Beurteilung und Bewertung von Leistungen, Verhalten und Mitarbeit in den Klassen 5 is 10
§  20
Äußere Form, Sprachrichtigkeit und Ausdruck
§  21
Klassenarbeiten und Klausuren
§  22
Kurzkontrollen
§  23
Hausaufgaben
§  24
Täuschungen
§  25
Halbjahresinformationen und Zeugnisse

Sechster Abschnitt – Versetzung und Wiederholung

§  26
Versetzungsbestimmungen
§  27
Nichtversetzung und freiwillige Wiederholung § 28 Höchstzahl von Wiederholungen
§  29
Überspringen einer Klassenstufe

Siebenter Abschnitt – Schlußbestimmung

§ 30
Inkrafttreten

Anlage 1

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Schulordnung gilt für alle öffentlichen allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen. Sie gilt für Gymnasien im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307) keine abweichenden Festlegungen enthält. § 15 Schule bleibt unberührt.

§ 2
Aufbau des Gymnasiums

Das Gymnasium umfaßt die Klassen 5 bis 12. Die Klassen 5 und 6 haben Orientierungsfunktion. In den Klassen 8 bis 10 werden besondere Profile gemäß § 7 Abs. 3 SchulG angeboten. Die Jahrgangsstufen 11 und 12 bilden als pädagogische und organisatorische Einheit die gymnasiale Oberstufe. Die Ausbildung am Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab.

Zweiter Abschnitt
Aufnahme und Schulwechsel

§ 3
Anmeldung und Aufnahme

(1) Vor dem Anmeldetermin werden an den Gymnasien oder Grundschulen Informationsveranstaltungen durchgeführt, in denen der Bildungsweg am Gymnasium, die angebotenen Fremdsprachen sowie die Profile vorgestellt werden.

(2) Das Staatsministerium für Kultus setzt den Termin für die Anmeldung am Gymnasium fest. Grundsätzlich erfolgt die Aufnahme an einem bestimmten Gymnasium nur, wenn im Rahmen der Richtzahlen für die Klassenbildung freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter; § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. März 1999 (SächsGVBl. S. 153) bleibt unberührt. In den Fällen, in denen der Schulleiter Schüler (z. B. aus Kapazitätsgründen) nicht aufnehmen kann, wendet er sich an das zuständige Oberschulamt, das die erforderlichen Maßnahmen ergreift.

(4) (aufgehoben).

(5) Die Schüler werden von den Erziehungsberechtigten angemeldet. Zur Anmeldung sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:

1.
Das zuletzt erstellte Zeugnis der zuvor besuchten Schule;
2.
die Geburtsurkunde;
3.
die Bildungsempfehlung.

(6) Bei der Anmeldung der Schüler werden folgende Daten erhoben:

1.
Name und Vorname der Erziehungsberechtigten;
2.
Familienname und Vorname der Schüler;
3.
Geburtsdatum;
4.
Geburtsort;
5.
Geschlecht;
6.
Anschrift;
7.
Telefonnummer, Notfalladresse;
8.
Staatsangehörigkeit;
9.
Religionszugehörigkeit;
10.
Datum der Ersteinschulung sowie Angaben zur bisherigen Schullaufbahn;
11.
Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten; diese sind nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten zu erfassen.

Diese Daten können von der abgebenden Schule übernommen werden.

(7) Das Nähere über die Aufnahme bestimmt die Verordnung des Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verordnung über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien vom 30. November 1993 (SächsGVBl. S. 1198). 1

§ 4
Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter

Ausbildung

(1) Gymnasien mit vertiefter Ausbildung sind solche mit

a)
vertiefter musischer Ausbildung,
b)
vertiefter mathematisch-naturwissenschaftlicher Ausbildung,
c)
vertiefter sportlicher Ausbildung,
d)
vertiefter sprachlicher Ausbildung.

(2) Für die Aufnahme in Klassen mit vertiefter Ausbildung an diesen Gymnasien wird zusätzlich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen das Bestehen einer besonderen Prüfung vorausgesetzt, die am aufnehmenden Gymnasium abgelegt werden muß. Dabei werden die Eignung und Begabung der Bewerber für die jeweilige vertiefte Ausbildung festgestellt.

§ 5
Schullaufbahnberatung

Das Gymnasium bietet eine Schullaufbahnberatung an, insbesondere zu den Anforderungen und Profilen des Gymnasiums und gegebenenfalls zu den Bildungsangeboten anderer Schularten.

§ 6
Schulwechsel an ein anderes Gymnasium

(1) Schüler können aus wichtigem Grund an ein anderes Gymnasium wechseln. Ab Klassenstufe 8 kann in der Regel nur an ein Gymnasium mit gleichem Profil gewechselt werden.

(2) Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 können nur dann an ein anderes Gymnasium wechseln, wenn sie die gemäß der Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen vom 15. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 209) zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe l1 nachweisen, einbringen und fortsetzen können. Ein Leistungskurswechsel ist grundsätzlich nicht statthaft. Über Ausnahmefälle entscheidet das Staatsministerium für Kultus.

(3) Die Regelungen über die Aufnahme an das berufliche Gymnasium bleiben unberührt.

§ 7
Schulwechsel an die Mittelschule

(1) Der Wechsel von Schülern des Gymnasiums an die Mittelschule ist zu Beginn des ersten und zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufen 5 bis 9 sowie des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 10 möglich. Ein entsprechender Antrag ist durch die Erziehungsberechtigten unverzüglich nach Kenntnis der Halbjahresinformation oder des Zeugnisses beim Schulleiter der Mittelschule zu stellen.

(2) Näheres regelt die Mittelschulordnung.

(3) Schüler, die die zugelassene Höchstzahl von Wiederholungen gemäß § 28 überschreiten, müssen das Gymnasium verlassen und die Mittelschule besuchen, sofern sie noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen.

§ 8
Schulwechsel an die Förderschule

(1) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß Schüler an einem Gymnasium nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb für längere Zeit einer besonderen pädagogischen Förderung bedürfen, unterrichtet der Klassenlehrer oder der Oberstufenberater den Schulleiter hierüber und über die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen.

(2) Der Schulleiter prüft im Rahmen seiner Verantwortung die Förderschulbedürftigkeit des Schülers und leitet gegebenenfalls die Unterlagen an das Regionalschulamt zur Entscheidung weiter. 2

Dritter Abschnitt
Unterrichtsorganisation

§ 9
Klassen- und Gruppenbildung

(1) In den Klassenstufen 5 bis 10 wird der Unterricht im Klassenverband erteilt, soweit nicht die Bildung von Gruppen erforderlich ist.

(2) Die Einrichtung von Klassen oder Gruppen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule. Die näheren Einzelheiten über die Klassen- und Gruppenbildung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.

(3) In der Klassenstufe 8 werden für die verschiedenen Profile in der Regel eigene Klassen gebildet. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Regionalschulamt.

(4) Wechseln Schüler der Mittelschule zum Gymnasium gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien ohne Nachweis einer zweiten Fremdsprache in den Klassenstufen 7 bis 10, werden sie durch das Regionalschulamt besonderen 10. Klassen an bestimmten Gymnasien zugewiesen, an denen der Unterricht in der zweiten Fremdsprache aufgenommen wird.
Diese Schüler werden nach einer besonderen Stundentafel unterrichtet. 3

§ 10
Wahl der Fremdsprachen und Profile

(1) Für die Klasse 5 erfolgt die Wahl der ersten Fremdsprache im Rahmen des Anmeldeverfahrens. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache besteht nicht.

(2) Vor der Profilbildung in der Klassenstufe 8 werden Erziehungsberechtigte und Schüler über die am jeweiligen Gymnasium gegebenen Möglichkeiten, die Inhalte der Profile und den Termin der Profilwahl informiert. Ein Rechtsanspruch auf Bildung eines bestimmten Profils besteht nicht.

§ 11
Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften

Der Schulleiter kann klassen- und jahrgangsübergreifende Arbeitsgemeinschaften einrichten. In Arbeitsgemeinschaften erfolgt keine Leistungsbewertung. Die Schüler verpflichten sich mit ihrer Teilnahmeerklärung, an dieser Unterrichtsveranstaltung in der Regel mindestens für ein Schulhalbjahr teilzunehmen.

§ 12
Unterrichtsbeginn und -ende

(1) Der Unterricht wird an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet überwiegend am Vormittag statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt. An Gymnasien mit vertiefter Ausbildung gemäß § 4 Abs. 1 kann mit Genehmigung des Regionalschulamtes hiervon aus wichtigem Grund abgewichen werden.

(2) Der Vormittagsunterricht soll in der Regel zwischen 7.00 und 9.00 Uhr beginnen. Die Unterrichtszeiten werden von der Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen.

(3) Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Der Unterricht kann auch in größeren Einheiten wie Doppelstunden erteilt werden.

(4) Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. Diese betragen bei 6 Unterrichtsstunden am Vormittag insgesamt mindestens 60 Minuten. An Tagen mit Nachmittagsunterricht von mehr als einer Unterrichtsstunde soll eine Pause von mindestens 60 Minuten vorausgehen.

(5) Lassen die äußeren Umstände keinen sinnvollen Unterricht zu (z. B. bei großer Hitze), kann der Schulleiter den Unterricht vorzeitig beenden. 4

§ 13
Schuljahr, Ferien, schulfreie Tage

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Das Schuljahr wird in zwei Schulhalbjahre eingeteilt. Das Ende des ersten und der Beginn des zweiten Schulhalbjahres werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt.

(2) Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. Beginn und Ende der Ferien werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt.

(3) In Ausnahmesituationen können unterrichtsfreie Tage durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde angeordnet werden.

§ 14
Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schüler am Unterricht sowie an außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schule teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Veranstaltungen der Schule. Die Hausordnung der Schule ist zu beachten.

(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich insbesondere nach der geistigen und körperlichen Reife sowie der Verantwortlichkeit der zu beaufsichtigenden Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art der unterrichtlichen oder außerunterrichtlichen Veranstaltung.

(3) Die Aufsicht wird durch den Schulleiter, die Lehrer und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. Der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.

(4) Die Schüler sind im erforderlichen Umfang über Unfallverhütung zu belehren.

Vierter Abschnitt
Unterricht

§ 15
Pflichtbereich

(1) Der Unterricht für die Klassenstufen 5 bis 10 ist in den Pflichtfächern für alle Schüler verbindlich, soweit nicht in Rechtsvorschriften hiervon Ausnahmen vorgesehen sind.

(2) Für die Jahrgangsstufen 11 und 12 gilt die Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen vom 15. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 209).

§ 16
Wahlpflichtbereich (Profile)

(1) Ab der Klassenstufe 8 werden an allen Gymnasien Wahlpflichtfächer (Profile) angeboten.

(2) Innerhalb der von der Schule angebotenen Profile wählen die Schüler bis zum Ende der Klassenstufe 7 ein Profil. Der Besuch des Unterrichts in den Fächern des gewählten Profils ist Pflicht.

(3) Ein gewähltes Profil kann in besonderen Fällen auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Genehmigung des Schulleiters gewechselt werden. Ein Wechsel sollte nur in Klasse 8 zum Schulhalbjahr oder Schuljahresende erfolgen.

§ 17
Förderunterricht

(1) Am Gymnasium wird nach Maßgabe der Stundentafel Förderunterricht vor allem für leistungsschwächere oder für besonders befähigte Schüler angeboten.

(2) Förderunterricht wird in der Regel in kleineren Gruppen durchgeführt. Die Gruppen können klassenübergreifend zusammengestellt werden. Sie werden in der Regel für ein Schuljahr, in Ausnahmefällen auch für eine kürzere Dauer eingerichtet.

(3) Förderunterricht soll insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache erteilt werden.

(4) Die Teilnahme am Förderunterricht ist freigestellt. Die Erziehungsberechtigten können den Schüler gegebenenfalls auf Empfehlung des Fach- oder Klassenlehrers schriftlich zum Förderunterricht anmelden. Mit dieser Anmeldung ist der Schüler zur regelmäßigen Teilnahme während des vom Fachlehrer festgelegten Zeitabschnitts verpflichtet.

(5) Besonders befähigte Schüler der gymnasialen Oberstufe können darüber hinaus eine besondere fachliche Förderung erfahren.

Fünfter Abschnitt
Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen, Verhalten und Mitarbeit

§ 18
Grundlagen der Leistungsermittlung

(1) Die vom Staatsministerium für Kultus erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen.

(2) Die Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen liegt in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers.

(3) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. Schriftliche Leistungen sind insbesondere Klassenarbeiten, Klausuren und Kurzkontrollen. Der Fachlehrer hat zu Beginn des Schuljahres bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird.

(4) Die allgemein für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und, soweit die Schüler nicht volljährig sind, ihren Erziehungsberechtigten darzulegen.

(5) Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben. Nimmt er eine besondere Prüfung vor, die er gesondert bewertet, hat er dem Schüler die Note bekanntzugeben.

§ 19
Beurteilung und Bewertung von Leistungen,
Verhalten und Mitarbeit in den Klassenstufen 5 bis 10

(1) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen beurteilt. Die Beurteilung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers sowie seine Leistungsbereitschaft.

(2) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres oder sonstigen Ausbildungsabschnittes in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:

Noten
Note Wertung
„sehr gut“ (1),
„gut“ (2),
„befriedigend“ (3),
„ausreichend“ (4),
„mangelhaft“ (5),
„ungenügend“ (6).

Notentendenzen können durch Hinzufügen von „+“ oder „-“ ausgedrückt werden.

(3) Den Notenstufen sind folgende Definitionen zugrunde gelegt:

1.
Die Note „s e h r  g u t“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;
2.
die Note „g u t“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
3.
die Note „b e f r i e d i g e n d“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4.
die Note „a u s r e i c h e n d“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5.
die Note „m a n g e l h a f t“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6.
die Note „u n g e n ü g e n d“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(4) Der Begriff „Anforderungen“ in Absatz  3 bezieht sich auf die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie den Grad der selbständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten einschließlich der Art der Darstellung.

(5) Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen, die Schüler zu vertreten haben, so ist die Note „ungenügend“ zu erteilen. Wird wegen Nichterbringens von Leistungen die Note „ungenügend“ erteilt, so teilt der Lehrer dies – jedenfalls bei Klassenarbeiten – den Erziehungsberechtigten mit einer kurzen Begründung mit. Diese Note ist bei der Ermittlung der Fachnote in Halbjahresinformationen und Zeugnissen wie anderen Noten zu berücksichtigen.

(6) Versäumen Schüler eine Klassenarbeit aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, kann ein Nachtermin festgesetzt werden.

(7) Das Verhalten und die Mitarbeit der Schüler werden mit folgenden Noten bewertet:

„sehr gut“,
„gut“,
„befriedigend“,
„unbefriedigend“.

Ziffern sind für diese Bewertung unzulässig.

(8) Die Noten für Verhalten und Mitarbeit haben folgende Bedeutung:

1.
Die Note „s e h r  g u t“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers besondere Anerkennung verdient;
2.
die Note „g u t“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen entspricht;
3.
die Note „b e f r i e d i g e n d “ erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen im ganzen ohne wesentliche Einschränkungen entspricht;
4.
die Note „unbefriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen nicht entspricht.

(9) Verhalten bezeichnet sowohl das Betragen im allgemeinen als auch die Fähigkeit und tätige Bereitschaft zur Zusammenarbeit.

Mitarbeit bezieht sich vor allem auf den Arbeitswillen, der sich in Beiträgen zu den selbständig oder gemeinsam mit anderen zu lösenden Aufgaben äußert.

§ 20
Äußere Form, Sprachrichtigkeit und Ausdruck

(1) Bei der Bewertung einer Klassenarbeit oder Klausur werden gravierende Mängel in der äußeren Form bei der Notengebung berücksichtigt. Dies ist bei der Benotung zu vermerken.

(2) Ebenso werden gravierende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel in allen Unterrichtsfächern bei der Notengebung berücksichtigt. Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und Ausdrucksmängel werden grundsätzlich in allen schriftlichen Arbeiten gekennzeichnet.

§ 21
Klassenarbeiten und Klausuren

(1) Klassenarbeiten geben Aufschluß über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können daher in der Regel nur nach Abschluß einer Unterrichtseinheit, das heißt nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung, Systematisierung und Anwendung angesetzt werden.

(2) In den Klassenstufen 5 bis 10 werden in Deutsch, Mathematik, der ersten und der zweiten Fremdsprache,

der dritten Fremdsprache (sprachliches Profil), Physik (mathematisch-naturwissenschaftliches Profil), Kunsterziehung oder Musik (musisches Profil) und Biologie (sportliches Profil) Klassenarbeiten geschrieben.

Die Zahl der Klassenarbeiten in den Klassenstufen 5 bis 10 pro Schulhalbjahr ist in Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt. Durch Beschluß der Fachkonferenz kann aus wichtigen pädagogischen Gründen von der Zahl der Klassenarbeiten um eine abgewichen werden. In den übrigen Fächern können nach Beschluß der Fachkonferenz Klassenarbeiten geschrieben werden, jedoch nicht mehr als zwei je Fach.

(3) Für die Klausuren in den Jahrgangsstufen 11 und 12 gilt die Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen vom 15. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 209). Durch Beschluß der Fachkonferenz kann die Zahl der Klausuren aus wichtigen pädagogischen Gründen um eine verringert werden.

(4) Die Schüler dürfen in der Regel nicht mehr als drei Klassenarbeiten oder Klausuren pro Woche und nicht mehr als eine Klassenarbeit oder Klausur pro Tag schreiben.

(5) Alle Klassenarbeiten und Klausuren werden vom Fachlehrer korrigiert zurückgegeben und besprochen. Die Zeit bis zur Rückgabe soll 14 Tage nicht überschreiten und bei Klausuren in der gymnasialen Oberstufe höchstens drei Wochen betragen.

(6) Alle korrigierten Klassenarbeiten oder Klausuren werden den Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben, soweit die Schüler nicht volljährig sind.

Diese Arbeiten werden von der Schule bis zum Ende des folgenden Schuljahres aufbewahrt.

§ 22
Kurzkontrollen

Neben den Klassenarbeiten und Klausuren kann der Fachlehrer in Kurzkontrollen den Kenntnisstand der Schüler feststellen. Kurzkontrollen sind kurze schriftliche Überprüfungen, die sich auf begrenzte Stoffbereiche in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweils vorausgegangenen Unterricht oder auf die zu erledigenden Hausaufgaben beziehen. Sie werden nicht wie Klassenarbeiten gewichtet. Bei ihrer zeitlichen Planung ist auf Klassenarbeiten oder Klausuren Rücksicht zu nehmen. Kurzkontrollen sind gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen.

§ 23
Hausaufgaben

(1) Hausaufgaben sind so zu stellen, daß die Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schüler anzupassen. Die Lehrer sind verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung der Schüler angemessen zu berücksichtigen.

(2) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft.

(3) Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.

§ 24
Täuschungen

Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf eine andere Weise getäuscht, erteilt der Fachlehrer die Note „ungenügend“. Dies ist auf der schriftlichen Arbeit zu vermerken. Bei einem Versuch kann entsprechend verfahren werden.

§ 25
Halbjahresinformationen und Zeugnisse

(1) In den Klassen 5 bis 10 sind Leistungen in allen Fächern, die Unterrichtet wurden, als Noten auszuweisen.

(2) Zur Ermittlung der Fachnote in den Halbjahresinformationen und Zeugnissen ist die Endnote aus den schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen zu bilden. Der Bedeutung von Klassenarbeiten ist dabei angemessen Rechnung zu tragen.

(3) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Erziehungsberechtigten, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. Die Ausgabe der Halbjahresinformation erfolgt jeweils am letzten Schultag des Schulhalbjahres. Sie enthält die Noten in den einzelnen Fächern, wobei auch Noten mit Notentendenzen (+/-) ausgewiesen werden können. Ebenso sind Noten über das Verhalten und die Mitarbeit auf der Halbjahresinformation auszuweisen.

(4) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, in denen Schülern der erreichte Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende eines Schuljahres dokumentiert wird. Die Jahreszeugnisse werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben. Sie enthalten Noten über die Leistungen in den einzelnen Fächern und über das Verhalten sowie die Mitarbeit während des ganzen Schuljahres. In den Klassenstufen 8 bis 10 enthalten die Zeugnisse Angaben über die Profilausbildung, die die Schüler besucht haben.

(5) In der Klasse 10 erhalten die Schüler auch ein Zeugnis über ihre Leistungen im ersten Schulhalbjahr (Halbjahreszeugnis).

(6) Beim Wechsel vom Gymnasium zur Mittelschule enthält die Halbjahresinformation oder das Jahreszeugnis hierüber einen Vermerk.

(7) Nach erfolgreich bestandener Abiturprüfung wird den Schülern der Jahrgangsstufe 12 das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgehändigt.

(8) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, die Schülern die Erfüllung der Schulpflicht bescheinigen. Bei Schülern, die das Ziel der Klassen 9 oder 10 nicht erreicht haben und das Gymnasium verlassen, ist das Jahreszeugnis als Abgangszeugnis zu kennzeichnen.

(9) Für Halbjahresinformationen und Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Mustern entsprechen.

(10) Auf Jahreszeugnissen unterschreiben der Schulleiter sowie der Klassenlehrer. Bei Halbjahresinformationen genügt die Unterschrift des Klassenlehrers.

(11) Bei Halbjahresinformationen und Jahreszeugnissen bestätigen die Erziehungsberechtigten die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift, soweit die Schüler nicht volljährig sind.

(12) Die Teilnahme an zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen wie Arbeitsgemeinschaften wird auf dem Jahreszeugnis vermerkt.

Sechster Abschnitt
Versetzung, Wiederholung

§ 26
Versetzungsbestimmungen

(1) In die nächsthöhere Klasse werden diejenigen Schüler der Klassen 5 bis 10 versetzt, die aufgrund ihrer Leistungen in allen Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten lassen, daß sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind. Dies ist der Fall, wenn die Schüler in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen können.

(2) Für den Notenausgleich gilt folgendes:

1.
In den Fächern
 
 
Deutsch,
Sorbisch als Muttersprache,
Mathematik,
erste Fremdsprache,
zweite Fremdsprache,
dritte Fremdsprache (sprachliches Profil),
Geschichte,
Physik,
Biologie,
Chemie (mathematisch-naturwissenschaftliches Profil sowie vertiefte mathematisch-naturwissenschaftliche Ausbildung),
Musik oder Kunsterziehung (musisches Profil sowie vertiefte musische Ausbildung),
Sport (sportliches Profil sowie vertiefte sportliche Ausbildung)
 
kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden;
2.
in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(3) Der Notenausgleich ist in höchstens zwei Fächern zulässig. Er kann wegen derselben Fächer nicht in zwei aufeinanderfolgenden Klassenstufen erfolgen.

(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. längerer Erkrankung) können Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein werden. Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

(5) Für Schüler, deren Leistungsbild sich im zweiten Halbjahr der Klassenstufe 10 deutlich verschlechtert, wird eine besondere Schullaufbahnberatung und Berufsinformation durch die Schule angeboten.

(6) Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder seines Stellvertreters. Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

§ 27
Nichtversetzung und freiwillige Wiederholung

(1) Schüler der Klassenstufen 5 bis 10, die nicht versetzt werden, wiederholen die betreffende Klassenstufe, sofern sie am Gymnasium bleiben.

(2) Ein zweimaliges Wiederholen der gleichen Klassenstufe oder ein Wiederholen aufeinanderfolgender Klassenstufen ist nicht möglich.

(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schüler kann ein Schuljahr freiwillig wiederholt werden. Über den Antrag entscheidet der Schulleiter.

(4) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als nicht getroffen. Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

§ 28
Höchstzahl von Wiederholungen

(1) Schüler können in den Klassenstufen 5 bis 10 insgesamt höchstens zweimal eine Klassenstufe wegen Nichtversetzung wiederholen.

(2) Bei Schülern, die eine Klassenstufe des Gymnasiums nicht wiederholen dürfen, enthält das Zeugnis die Bemerkung: „Der Schüler darf die Klassenstufe ... des Gymnasiums nicht wiederholen.“

§ 29
Überspringen einer Klassenstufe

Ein Schüler der Klassen 5 bis 8 kann durch Beschluß der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klassenstufe überwechseln oder zum Schuljahresende eine Klasse überspringen, wenn seine bisherigen Gesamtleistungen und seine Befähigung erwarten lassen, daß er den Anforderungen gewachsen sein wird. Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt.

Siebenter Abschnitt
Schlußbestimmung

§ 30
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Dezember 1993

Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß

Anlage 1
zur Schulordnung Gymnasien

Zahl der verbindlichen Klassenarbeiten in den Klassenstufen 5 bis 10

Klassenarbeiten
Fachbezeichnung Mindestanzahl der verbindlichen Klassenarbeiten pro Schulhalbjahr in den Klassenstufen
Fachbezeichnung Zahl der Klassenarbeiten pro Schulhalbjahr
   Kl. 5 Kl. 6 Kl. 7 Kl. 8 Kl. 9 Kl.10
Deutsch 4 4 4 3 4 3
Mathematik 4 4 4 4 4 4
1. Fremdsprache 4 4 3 3 3 3
2. Fremdsprache 4 4 4 4
3. Fremdsprache
(sprachliches Profil)
4 4 4
Physik
(math.–naturwiss. Profil)–
4 4 4
Musik oder Kunsterziehung
(musisches Profil)
4 4 4
Biologie

(sportliches Profil)

4 4 4

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 8, S. 220
    Fsn-Nr.: 710-1.28

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. April 1999

    Fassung gültig bis: 31. Juli 1999