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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.10.2008 bis 31.12.2008

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen vom 4. September 2008 (SächsABl. S. 1237), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 4. Januar 2010 (SächsABl. S. 147) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen (VwV-Vollstreckungsplan)

Vom 4. September 2008

I.

Geltungsbereich, Justizvollzugsbehörden

1.
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen für den Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Jugendarrest, Strafarrest, Sicherungsverwahrung, Abschiebungshaft, der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens, der Haft gegen Angeklagte bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Hauptverhandlung nach § 230 Abs. 2 StPO, der Hauptverhandlungshaft gemäß § 127b StPO und der Unterbringung nach § 275a Abs. 5 StPO.
2.
Justizvollzugsbehörden
Aufsichtsbehörde für die Justizvollzugsanstalten ist das Staatsministerium der Justiz, Hospitalstraße 7, 01097 Dresden, Telefon: 0351 564-0 (Vermittlung), Telefax: 0351 564-1969 (Abteilung IV – Justizvollzug, Soziale Dienste der Justiz, Justizbau), E-Mail: poststelle@smj.justiz.sachsen.de, Internet-Adresse: www.justiz.sachsen.de. Die Namen und Anschriften der Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen und deren Erreichbarkeit ergeben sich aus der Anlage 1.

II.

Vollzug der Untersuchungshaft

1.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Untersuchungshaft ergibt sich aus der Anlage 2, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2.
Abweichung von der Zuständigkeit nach Anlage 2
 
a)
Von der Zuständigkeit nach Anlage 2 kann bei einer Gefährdung des Untersuchungszweckes abgewichen werden.
 
b)
Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist kann mit Zustimmung des zuständigen Gerichts die Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt vollzogen werden, die zu diesem Zeitpunkt für den Vollzug der verhängten Strafe zuständig wäre. Dies gilt auch, wenn nur die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat.

III.

Vollzug der Freiheitsstrafe ohne Ersatzfreiheitsstrafe

1.
Zuständigkeit
 
a)
Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Freiheitsstrafe ergibt sich aus den Anlagen 3 und 4, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
 
b)
Für männliche Strafgefangene mit Freiheitsstrafe über 2 Jahren, die sich erstmals in Strafhaft befinden und im Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung in den zurückliegenden 10 Jahren insbesondere gemäß der Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu keiner Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt wurden (Ersttäter), ist die Justizvollzugsanstalt Waldheim für den Vollzug der Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug zuständig.
 
c)
Ist bei der Aufnahme in einer nicht zuständigen Justizvollzugsanstalt voraussichtlich insgesamt nicht mehr als 1 Monat Strafe zu vollziehen, kann von einer Verlegung abgesehen werden. Nummer 9 Abs. 4 Satz 2 Vollzugsgeschäftsordnung (VGO), im Freistaat Sachsen in Kraft gesetzt durch Erlass des Staatsministers der Justiz über die Übernahme der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften im Bereich des Justizvollzuges, hier: Vollzugsgeschäftsordnung Band I und II vom 29. April 1991 (nicht veröffentlicht), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl. S. 142) geändert worden ist und die zuletzt in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516) enthalten ist, bleibt unberührt.
 
d)
Ist nach Eintritt der Rechtskraft unter Berücksichtigung vorzeitiger Entlassungsmöglichkeiten voraussichtlich insgesamt nicht mehr als 1 Monat Strafe zu vollziehen, ist von einer Verlegung in die zuständige Justizvollzugsanstalt abzusehen, sofern nicht gesetzliche Gründe sie erfordern. Nummer 9 Abs. 4 Satz 2 der VGO bleibt unberührt.
 
e)
Unter den Voraussetzungen des § 114 Jugendgerichtsgesetz ( JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (BGBl. I S. 1212) geändert worden ist, sind für den Vollzug der Freiheitsstrafe an männlichen Verurteilten die Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen und an weiblichen Verurteilten die Justizvollzugsanstalt Chemnitz zuständig.
2.
Offener Vollzug
 
a)
Strafgefangene, die für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet sind und dem zustimmen, werden, wenn sie nicht in der Mutter-Kind-Abteilung untergebracht werden, abweichend von Nummer 1 in die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt des Freistaates Sachsen verlegt, die ihrem Wohnsitz nach der Entlassung am nächsten liegt.
 
b)
Bei den Justizvollzugsanstalten Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig mit Krankenhaus, Torgau, Waldheim, Zeithain und Zwickau bestehen offene Abteilungen für männliche Strafgefangene. Bei den Justizvollzugsanstalten Chemnitz und Leipzig mit Krankenhaus bestehen offene Abteilungen für weibliche Strafgefangene. Bei der Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist eine Mutter-Kind-Abteilung eingerichtet.
3.
Sozialtherapie
Für die Sozialtherapie gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung ( StrafvollzugsgesetzStVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch § 62 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010, 1022) geändert worden ist, ist für männliche Strafgefangene die Justizvollzugsanstalt Waldheim, für weibliche Strafgefangene die Justizvollzugsanstalt Dresden zuständig.
4.
Abweichung von der Zuständigkeit nach Anlagen 3 und 4 Über Anträge auf Abweichung von der Zuständigkeit nach Anlagen 3 und 4 entscheidet der Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der sich der Gefangene befindet, unter Beachtung von § 26 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Strafvollstreckungsordnung ( StVollstrO ) vom 20. März 2001 (SächsABl. S. 446), die zuletzt in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516) enthalten ist. Die Zustimmung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO gilt für Verlegungen innerhalb des Freistaates Sachsen nach § 8 StVollzG als erteilt, wenn die aufnehmende Justizvollzugsanstalt ebenfalls sachlich zuständig ist und ihr Leiter zustimmt.

IV.

Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe

1.
Zuständigkeit
 
a)
Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus der Anlage 5, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
 
b)
Untersuchungsgefangene, gegen die in Unterbrechung der Untersuchungshaft oder im Anschluss an diese eine Ersatzfreiheitsstrafe von nicht mehr als 30 Tagen zu vollstrecken ist, verbleiben in der Justizvollzugsanstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen wurde.
 
c)
Wird Ersatzfreiheitsstrafe im Anschluss an eine Freiheitsstrafe vollzogen, verbleiben die Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt, in der die Freiheitsstrafe vollzogen wurde.
2.
Anwendung der Bestimmungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe Ziffer III
Nr. 2 und 4 gilt entsprechend.

V.

Vollzug der Jugendstrafe

1.
Zuständigkeit
 
a)
Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Jugendstrafe ergibt sich aus der Anlage 6, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
 
b)
Für vom Jugendstrafvollzug ausgenommene Gefangene (§ 91 Abs. 1 JGG) gilt Ziffer III.
2.
Offener Vollzug
 
a)
Bei der Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen besteht eine offene Abteilung für männliche Jugendstrafgefangene, bei der Justizvollzugsanstalt Chemnitz eine offene Abteilung, in der weibliche Jugendstrafgefangene untergebracht werden können.
 
b)
Jugendstrafgefangene, die für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet sind, können abweichend von Nummer 1 Buchst. a in die offene Abteilung einer anderen Justizvollzugsanstalt des Freistaates Sachsen verlegt werden, wenn dies ihre Erziehung und die Eingliederung nach der Entlassung fördert.
3.
Sozialtherapie
In der Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen besteht eine sozialtherapeutische Abteilung für männliche Jugendstrafgefangene, bei der Justizvollzugsanstalt Dresden besteht eine sozialtherapeutische Abteilung, in der weibliche Jugendstrafgefangene behandelt werden können.
4.
Abweichung von der Zuständigkeit nach Anlage 6
Ist Freiheitsstrafe oder eine andere Freiheitsentziehung in Unterbrechung der Vollstreckung einer Jugendstrafe zu vollziehen, ist von der Einweisung in die zuständige Anstalt abzusehen, wenn die gesamte Vollzugsdauer der Freiheitsstrafe oder einer anderen Freiheitsentziehung 6 Monate nicht übersteigt und gesetzliche Gründe dem Verbleib in der für den Vollzug der Jugendstrafe zuständigen Anstalt nicht entgegenstehen. Dasselbe gilt, wenn Freiheitsstrafe oder eine andere Freiheitsentziehung bis zur Dauer von insgesamt 6 Monaten im Anschluss an eine Jugendstrafe zu vollziehen ist, falls aus erzieherischen Gründen der Verbleib in der für den Vollzug der Jugendstrafe zuständigen Anstalt angezeigt ist. Die Entscheidung trifft der Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der sich der Gefangene befindet. Ziffer III Nr. 4 gilt entsprechend.

VI.

Vollzug des Jugendarrestes

VII.

Vollzug der sonstigen Freiheitsentziehungen

1.
Vollzug von Strafarrest, Freiheitsstrafe und Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr
Strafarrest an Soldaten der Bundeswehr wird grundsätzlich von deren Behörden vollzogen (§ 9 des Wehrstrafgesetzes [ WStG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 [BGBl. I S. 1213], das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. April 2005 [BGBl. I S. 1106, 1125] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 452-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 1986 [BGBl. I S. 393, 397] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung). Soweit dies nicht der Fall ist, ergibt sich die Zuständigkeit für den Vollzug des Strafarrestes aus der entsprechenden Anwendung der Anlagen 3 und 4. Soweit Freiheitsstrafe und Jugendarrest an Soldaten nicht gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz in einer Einrichtung der Bundeswehr zu vollziehen ist, erfolgt der Vollzug nach den Zuständigkeitsregelungen dieser Verwaltungsvorschrift (Ziffern III, IV und VI).
2.
Vollzug der Sicherungsverwahrung und des Unterbringungsbefehls nach § 275a Abs. 5 StPO
Für den Vollzug von Freiheitsstrafe mit bereits angeordneter anschließender Sicherungsverwahrung sowie für den Vollzug der – auch nachträglich angeordneten – Sicherungsverwahrung (§§ 66, 66a und 66b StGB) ist bei männlichen Verurteilten die Justizvollzugsanstalt Torgau und bei weiblichen Verurteilten die Justizvollzugsanstalt Chemnitz zuständig. Zuständig für den Vollzug des Unterbringungsbefehls nach § 275a Abs. 5 StPO ist die Justizvollzugsanstalt, in welcher der Gefangene bisher die Freiheitsstrafe verbüßt hat.
3.
Vollzug der Abschiebungshaft
 
a)
Die Abschiebungshaft an männlichen Personen wird in den Justizvollzugsanstalten Bautzen, Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig, Zwickau und an weiblichen Personen in den Justizvollzugsanstalten Dresden und Chemnitz vollzogen.
 
b)
Wird Abschiebungshaft im Anschluss an eine Untersuchungs- oder Strafhaft vollzogen, verbleiben die Gefangenen in dieser Anstalt.
4.
Vollzug der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens sowie der Haft aufgrund vorläufiger Festnahme
Für die Zuständigkeit zum Vollzug der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens sowie der Haft aufgrund vorläufiger Festnahme ist Anlage 2 entsprechend anzuwenden. Ist Haft nach Satz 1 in Unterbrechung oder im Anschluss an eine andere Haft zu vollziehen, bleiben diese Justizvollzugsanstalten zuständig.

VIII.

Vollzug an kranken Gefangenen und Sicherungsverwahrten

Für kranke Gefangene und Sicherungsverwahrte, die nach Beurteilung eines Arztes transportfähig sind und unter der Voraussetzung der Unterbringung im Justizvollzugskrankenhaus haftfähig sind, ist die Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus zuständig. Vor der Einweisung sollen in der Regel die medizinische Beurteilung des behandelnden Arztes und die wesentlichen vollzugsrelevanten Auskünfte dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus zur Stellungnahme übersandt werden.

IX.

Verwaltungsvereinbarung über den Vollzug der Freiheitsstrafe und Jugendstrafe, der Untersuchungs-, Zivil- und Abschiebungshaft sowie des Jugendarrestes an weiblichen Gefangenen und Arrestanten in Justizvollzugseinrichtungen des Freistaates Sachsen zwischen dem Freistaat Sachsen, dem Freistaat Thüringen und dem Land Sachsen-Anhalt vom 3. und 13. Februar und 2. März 2004

1.
Zuständigkeit
Für alle weiblichen Personen aus dem Freistaat Thüringen ist zum Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe, des Jugendarrests, der Untersuchungs-, Zivil- und Abschiebungshaft sowie der Sicherungsverwahrung die Justizvollzugsanstalt Chemnitz zuständig.
2.
Offener Vollzug
Die Unterbringung weiblicher Strafgefangener aus dem Freistaat Thüringen im offenen Vollzug richtet sich nach der Thüringer Verordnung über den Vollstreckungsplan vom 11. Januar 2007 (GVBl. S. 9), geändert durch Verordnung vom 6. September 2007 (GVBl. S. 148), in der jeweils geltenden Fassung. Die Unterbringung im offenen Vollzug erfolgt bei weiblichen Jugendstrafgefangenen aus dem Freistaat Thüringen in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz.
3.
Sozialtherapie
Weibliche Gefangene aus dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen, bei denen eine sozialtherapeutische Behandlung nach § 9 Abs. 1 oder 2 StVollzG angezeigt ist, werden im Rahmen der Belegungsmöglichkeiten in der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Dresden untergebracht. Die Unterbringung bedarf der Zustimmung der jeweiligen Landesjustizverwaltung.

X.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen (VwV-Vollstreckungsplan) vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. 2008 S. 2) außer Kraft.

Dresden, den 4. September 2008

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 39, S. 1237
    Fsn-Nr.: 311-V08.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008