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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen vom 4. September 2008 (SächsABl. S. 1237), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 4. Januar 2010 (SächsABl. S. 147) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen
(VwV-Vollstreckungsplan)

Vom 4. September 2008

[Geändert durch VwV vom 10. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 32) und durch VwV vom 4. Januar 2010 (SächsABl. S. 147) mit Wirkung vom 10. Januar 2010]

I.

Geltungsbereich, Justizvollzugsbehörden

1.
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen für den Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Jugendarrest, Strafarrest, Sicherungsverwahrung, Abschiebungshaft, der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens, der Haft gegen Angeklagte bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Hauptverhandlung nach § 230 Abs. 2 StPO, der Hauptverhandlungshaft gemäß § 127b StPO und der Unterbringung nach § 275a Abs. 5 StPO.
2.
Justizvollzugsbehörden
Aufsichtsbehörde für die Justizvollzugsanstalten ist das Staatsministerium der Justiz und für Europa, Hospitalstraße 7, 01097 Dresden, Telefon: 0351 564-0 (Vermittlung), Telefax: 0351 564-1969 (Abteilung IV – Justizvollzug, Soziale Dienste der Justiz, Justizbau), E-Mail: poststelle@smj.justiz.sachsen.de, Internet-Adresse: www.justiz.sachsen.de. Die Namen und Anschriften der Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen und deren Erreichbarkeit ergeben sich aus der Anlage 1.

II.

Vollzug der Untersuchungshaft

1.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Untersuchungshaft ergibt sich aus der Anlage 2, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2.
Abweichung von der Zuständigkeit nach Anlage 2
 
a)
Von der Zuständigkeit nach Anlage 2 kann bei einer Gefährdung des Untersuchungszweckes abgewichen werden.
 
b)
Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist kann mit Zustimmung des zuständigen Gerichts die Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt vollzogen werden, die zu diesem Zeitpunkt für den Vollzug der verhängten Strafe zuständig wäre. Dies gilt auch, wenn nur die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat.

III.

Vollzug der Freiheitsstrafe ohne Ersatzfreiheitsstrafe

1.
Zuständigkeit
 
a)
Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Freiheitsstrafe ergibt sich aus den Anlagen 3 und 4, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
 
b)
Für männliche Strafgefangene mit Freiheitsstrafe über 2 Jahren, die sich erstmals in Strafhaft befinden und im Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung in den zurückliegenden 10 Jahren insbesondere gemäß der Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu keiner Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt wurden (Ersttäter), ist die Justizvollzugsanstalt Waldheim für den Vollzug der Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug zuständig, soweit in Buchstabe c nichts anderes bestimmt ist.
 
c)
Für den Vollzug der Freiheitsstrafe im Erstvollzug bis einschließlich 5 Jahre an männlichen Personen aus den Amtsgerichtsbezirken Hohenstein-Ernstthal, Auerbach, Plauen und Zwickau ist die JVA Hohenleuben (Freistaat Thüringen) zuständig; im Erstvollzug ist eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken, wenn die Person erstmals in Haft ist. Satz 1 gilt nicht für Gefangene, bei denen die Vollstreckung der Freiheitsstrafe bereits vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
 
d)
Ist bei der Aufnahme in einer nicht zuständigen Justizvollzugsanstalt voraussichtlich insgesamt nicht mehr als 1 Monat Strafe zu vollziehen, kann von einer Verlegung abgesehen werden. Nummer 9 Abs. 4 Satz 2 Vollzugsgeschäftsordnung (VGO), im Freistaat Sachsen in Kraft gesetzt durch Erlass des Staatsministers der Justiz über die Übernahme der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften im Bereich des Justizvollzuges, hier: Vollzugsgeschäftsordnung Band I und II vom 29. April 1991 (nicht veröffentlicht), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl. S. 142) geändert worden ist und die zuletzt in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516) enthalten ist, bleibt unberührt.
 
e)
Ist nach Eintritt der Rechtskraft unter Berücksichtigung vorzeitiger Entlassungsmöglichkeiten voraussichtlich insgesamt nicht mehr als 1 Monat Strafe zu vollziehen, ist von einer Verlegung in die zuständige Justizvollzugsanstalt abzusehen, sofern nicht gesetzliche Gründe sie erfordern. Nummer 9 Abs. 4 Satz 2 der VGO bleibt unberührt.
 
f)
Unter den Voraussetzungen des § 114 Jugendgerichtsgesetz ( JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (BGBl. I S. 1212) geändert worden ist, sind für den Vollzug der Freiheitsstrafe an männlichen Verurteilten die Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen und an weiblichen Verurteilten die Justizvollzugsanstalt Chemnitz zuständig.
2.
Offener Vollzug
 
a)
Strafgefangene, die für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet sind und dem zustimmen, werden, wenn sie nicht in der Mutter-Kind-Abteilung untergebracht werden, abweichend von Nummer 1 in die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt des Freistaates Sachsen verlegt, die ihrem Wohnsitz nach der Entlassung am nächsten liegt.
 
b)
Bei den Justizvollzugsanstalten Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig mit Krankenhaus, Torgau, Waldheim, Zeithain und Zwickau bestehen offene Abteilungen für männliche Strafgefangene. Bei den Justizvollzugsanstalten Chemnitz und Leipzig mit Krankenhaus bestehen offene Abteilungen für weibliche Strafgefangene. Bei der Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist eine Mutter-Kind-Abteilung eingerichtet.
3.
Sozialtherapie
Für die Sozialtherapie gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung ( StrafvollzugsgesetzStVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch § 62 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010, 1022) geändert worden ist, ist für männliche Strafgefangene die Justizvollzugsanstalt Waldheim, für weibliche Strafgefangene die Justizvollzugsanstalt Dresden zuständig.
4.
Abweichung von der Zuständigkeit nach Anlagen 3 und 4 Über Anträge auf Abweichung von der Zuständigkeit nach Anlagen 3 und 4 entscheidet der Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der sich der Gefangene befindet, unter Beachtung von § 26 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Strafvollstreckungsordnung ( StVollstrO) vom 20. März 2001 (SächsABl. S. 446), die zuletzt in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516) enthalten ist. Die Zustimmung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO gilt für Verlegungen innerhalb des Freistaates Sachsen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG als erteilt, wenn der Leiter der aufnehmenden Anstalt zustimmt. Für Verlegungen innerhalb des Freistaates Sachsen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG gilt sie als erteilt, wenn die aufnehmende Anstalt sachlich zuständig ist und der Leiter der aufnehmenden Anstalt zustimmt.

IV.

Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe

1.
Zuständigkeit
 
a)
Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus der Anlage 5, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
 
b)
Untersuchungsgefangene, gegen die in Unterbrechung der Untersuchungshaft oder im Anschluss an diese eine Ersatzfreiheitsstrafe von nicht mehr als 30 Tagen zu vollstrecken ist, verbleiben in der Justizvollzugsanstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen wurde.
 
c)
Wird Ersatzfreiheitsstrafe im Anschluss an eine Freiheitsstrafe vollzogen, verbleiben die Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt, in der die Freiheitsstrafe vollzogen wurde.
2.
Anwendung der Bestimmungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe Ziffer III
Nr. 2 und 4 gilt entsprechend.

V.

Vollzug der Jugendstrafe

1.
Zuständigkeit
 
a)
Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Jugendstrafe ergibt sich aus der Anlage 6, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
 
b)
Für vom Jugendstrafvollzug ausgenommene Gefangene (§ 91 Abs. 1 JGG) gilt Ziffer III.
2.
Offener Vollzug
 
a)
Bei der Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen besteht eine offene Abteilung für männliche Jugendstrafgefangene, bei der Justizvollzugsanstalt Chemnitz eine offene Abteilung, in der weibliche Jugendstrafgefangene untergebracht werden können.
 
b)
Jugendstrafgefangene, die für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet sind, können abweichend von Nummer 1 Buchst. a in die offene Abteilung einer anderen Justizvollzugsanstalt des Freistaates Sachsen verlegt werden, wenn dies ihre Erziehung und die Eingliederung nach der Entlassung fördert.
3.
Sozialtherapie
In der Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen besteht eine sozialtherapeutische Abteilung für männliche Jugendstrafgefangene, bei der Justizvollzugsanstalt Dresden besteht eine sozialtherapeutische Abteilung, in der weibliche Jugendstrafgefangene behandelt werden können.
4.
Abweichung von der Zuständigkeit nach Anlage 6
Ist Freiheitsstrafe oder eine andere Freiheitsentziehung in Unterbrechung der Vollstreckung einer Jugendstrafe zu vollziehen, ist von der Einweisung in die zuständige Anstalt abzusehen, wenn die gesamte Vollzugsdauer der Freiheitsstrafe oder einer anderen Freiheitsentziehung 6 Monate nicht übersteigt und gesetzliche Gründe dem Verbleib in der für den Vollzug der Jugendstrafe zuständigen Anstalt nicht entgegenstehen. Dasselbe gilt, wenn Freiheitsstrafe oder eine andere Freiheitsentziehung bis zur Dauer von insgesamt 6 Monaten im Anschluss an eine Jugendstrafe zu vollziehen ist, falls aus erzieherischen Gründen der Verbleib in der für den Vollzug der Jugendstrafe zuständigen Anstalt angezeigt ist. Die Entscheidung trifft der Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der sich der Gefangene befindet. Ziffer III Nr. 4 gilt entsprechend.

VI.

Vollzug des Jugendarrestes

VII.

Vollzug der sonstigen Freiheitsentziehungen

1.
Vollzug von Strafarrest, Freiheitsstrafe und Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr
Strafarrest an Soldaten der Bundeswehr wird grundsätzlich von deren Behörden vollzogen (§ 9 des Wehrstrafgesetzes [ WStG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 [BGBl. I S. 1213], das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. April 2005 [BGBl. I S. 1106, 1125] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 452-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 1986 [BGBl. I S. 393, 397] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung). Soweit dies nicht der Fall ist, ergibt sich die Zuständigkeit für den Vollzug des Strafarrestes aus der entsprechenden Anwendung der Anlagen 3 und 4. Soweit Freiheitsstrafe und Jugendarrest an Soldaten nicht gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz in einer Einrichtung der Bundeswehr zu vollziehen ist, erfolgt der Vollzug nach den Zuständigkeitsregelungen dieser Verwaltungsvorschrift (Ziffern III, IV und VI).
2.
Vollzug der Sicherungsverwahrung und des Unterbringungsbefehls nach § 275a Abs. 5 StPO
 
a)
Die – auch nachträglich angeordnete – Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b StGB) wird bei männlichen Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt Burg (Land Sachsen-Anhalt) vollzogen.
 
b)
Für den Vollzug von Freiheitsstrafe mit bereits angeordneter anschließender Sicherungsverwahrung sowie für den Vollzug der – auch nachträglich angeordneten – Sicherungsverwahrung an weiblichen Gefangenen ist die Justizvollzugsanstalt Chemnitz zuständig.
 
c)
Für den Vollzug des Unterbringungsbefehls nach § 275a Abs. 5 StPO ist die Justizvollzugsanstalt zuständig, in welcher der Gefangene bisher die Freiheitsstrafe verbüßt hat.
3.
Vollzug der Abschiebungshaft
 
a)
Die Abschiebungshaft an männlichen Personen wird in den Justizvollzugsanstalten Bautzen, Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig, Zwickau und an weiblichen Personen in den Justizvollzugsanstalten Dresden und Chemnitz vollzogen.
 
b)
Wird Abschiebungshaft im Anschluss an eine Untersuchungs- oder Strafhaft vollzogen, verbleiben die Gefangenen in dieser Anstalt.
4.
Vollzug der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens sowie der Haft aufgrund vorläufiger Festnahme
Für die Zuständigkeit zum Vollzug der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens sowie der Haft aufgrund vorläufiger Festnahme ist Anlage 2 entsprechend anzuwenden. Ist Haft nach Satz 1 in Unterbrechung oder im Anschluss an eine andere Haft zu vollziehen, bleiben diese Justizvollzugsanstalten zuständig.

VIII.

Vollzug an kranken Gefangenen und Sicherungsverwahrten

Für kranke Gefangene und Sicherungsverwahrte, die nach Beurteilung eines Arztes transportfähig sind und unter der Voraussetzung der Unterbringung im Justizvollzugskrankenhaus haftfähig sind, ist die Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus zuständig. Vor der Einweisung sollen in der Regel die medizinische Beurteilung des behandelnden Arztes und die wesentlichen vollzugsrelevanten Auskünfte dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus zur Stellungnahme übersandt werden.

IX.

Vollzug an weiblichen Personen aus dem Freistaat Thüringen und dem Land Sachsen-Anhalt aufgrund der Verwaltungsvereinbarung über den Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe, der Untersuchungs-, Zivil- und Abschiebungshaft sowie des Jugendarrestes an weiblichen Gefangenen und Arrestanten sowie den Vollzug der Sicherungsverwahrung an Frauen in Justizvollzugseinrichtungen des Freistaates Sachsen und über den Vollzug der Sicherungsverwahrung an Männern in einer Justizvollzugseinrichtung des Landes Sachsen-Anhalt zwischen dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen vom 20. November 2008

1.
Zuständigkeit
Für den Vollzug an weiblichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie weiblichen Sicherungsverwahrten aus dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen und weiblichen Untersuchungs-, Zivil- und Abschiebungsgefangenen sowie weiblichen Jugendarrestanten aus dem Freistaat Thüringen ist die Justizvollzugsanstalt Chemnitz zuständig.
2.
Offener Vollzug
Abweichend von Nummer 1 sollen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den offenen Vollzug zur Entlassungsvorbereitung weibliche Straf- und Jugendstrafgefangene des Landes Sachsen-Anhalt in die Justizvollzugsanstalt Halle I (Land Sachsen-Anhalt) und weibliche Strafgefangene des Freistaates Thüringen in die Justizvollzugsanstalt Untermaßfeld (Freistaat Thüringen) verlegt werden. Die Entscheidung über die Verlegung trifft der Leiter der abgebenden Justizvollzugsanstalt.
3.
Sozialtherapie
Die Entscheidung über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Abteilung des Freistaates Sachsen trifft in den in Nummer 1 genannten Fällen der Leiter der abgebenden Justizvollzugsanstalt.

X.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen (VwV-Vollstreckungsplan) vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. 2008 S. 2) außer Kraft.

Dresden, den 4. September 2008

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 39, S. 1237
    Fsn-Nr.: 311-V08.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Januar 2010

    Fassung gültig bis: 14. Februar 2010