1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2013 bis 31.08.2013

VwV Polizeiorganisation

Vollzitat: VwV Polizeiorganisation vom 17. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 69), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. März 2018 (SächsABl. S. 437) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Organisation der Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst im Freistaat Sachsen
(VwV Polizeiorganisation – VwV PolOrg)

Vom 17. Dezember 2008

[Geändert durch Ziffer X der VwV vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 339)
mit Wirkung vom 1. Januar 2013]

I.
Organisation

1.
Die Aufbauorganisation der dem Staatsministerium des Innern, Abteilung 3, nachgeordneten Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst ist in den Anlagen 1 bis 9 geregelt.
2.
Die Organisation der Polizeireviere und Autobahnpolizeireviere obliegt den Polizeidirektionen nach Maßgabe der in den Anlagen 10 und 11 dargestellten Grundmodelle. Veränderungen sind dem Staatsministerium des Innern vorab mitzuteilen.

II.
Aufgaben der Kriminalpolizeiinspektionen

1.
Sofern nicht das Landeskriminalamt zuständig ist, obliegt den Kriminalpolizeiinspektionen auf dem Gebiet der Strafverfolgung die Bearbeitung der schweren Kriminalität, insbesondere folgender Phänomenbereiche:
 
a)
Delikte der politisch motivierten Kriminalität,
 
b)
Bildung einer kriminellen Vereinigung,
 
c)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b und 178 Strafgesetzbuch ( StGB),
 
d)
Mord und Totschlag,
 
e)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit gemäß §§ 232 bis 234a, 239a und 239b StGB,
 
f)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306b und 306c, 308, 310 außer Abs. 1 Nr. 1, §§ 313 und 314 StGB,
 
g)
Umweltstraftaten gemäß §§ 330, 330a – d StGB,
 
h)
Korruptions- und Amtsdelikte mit Ausnahme von Straftaten gemäß § 340 StGB,
 
i)
Geldwäsche,
 
j)
Wirtschaftskriminalität gemäß § 74c Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert worden ist,
 
k)
qualifizierte Rauschgiftdelikte in den Fällen der §§ 29 Abs. 3, 29a, 30, 30a und 30b Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, sowie
 
l)
Verstöße gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595).
2.
Ferner obliegen den Kriminalpolizeiinspektionen die Bearbeitung von Bränden, deren Aufklärung besondere Kenntnisse der Brandursachenermittlung erfordert, sowie die Ermittlungen zu unbekannten Toten.
3.
Die Kriminalpolizeiinspektionen können die Bearbeitung von Straftaten übernehmen, wenn
 
a)
umfangreiche Ermittlungen oder spezielle Kenntnisse, Methoden oder Erfahrungen erforderlich sind oder
 
b)
dies aufgrund der Überörtlichkeit oder der Öffentlichkeitswirksamkeit geboten erscheint.

III.
Wahrnehmung autobahnpolizeilicher Aufgaben im Bereich der Polizeidirektion Leipzig

In Umsetzung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Sachsen über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf den Bundesautobahnen Berlin/Nürnberg (A 9), Dresden/Magdeburg (A 14) und Göttingen/Halle/Leipzig (A 38) vom 9. August 1994, geändert durch Verwaltungsabkommen vom 10. April 2001 und 4. März 2003

1.
nimmt die Polizeidirektion Leipzig den Vollzug der Aufgaben hinsichtlich der auf dem Hoheitsgebiet des Landes Sachsen-Anhalt gelegenen Teilstücke
 
a)
der Bundesautobahn A 9 Berlin/Nürnberg zwischen den Anschlussstellen Halle (Saale) und Leipzig-West, sowie
 
b)
der Bundesautobahn A 14 Dresden/Halle zwischen dem Schkeuditzer Kreuz und der Anschlussstelle Gröbers wahr,
2.
nehmen Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt die durch den Freistaat Sachsen übertragenen Aufgaben hinsichtlich der auf dem Hoheitsgebiet des Freistaates Sachsen gelegenen Teile
 
a)
der Bundesautobahn A 9 Berlin/Nürnberg von der südlichsten Landesgrenze bis zur Anschlussstelle Leipzig-West sowie
 
b)
der Bundesautobahn A 38 Göttingen/Halle/Leipzig zwischen der Landesgrenze und der Anschlussstelle Leipzig-Südwest
 
für die Polizeidirektion Leipzig wahr.

IV.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Festlegung des Staatsministeriums des Innern über die Organisation der Polizeidienststellen und der Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst im Freistaat Sachsen vom 21. Dezember 2004 außer Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2008

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

 

Anlagenverzeichnis
Anlage Titel
Anlage 1 Aufbauorganisation der Polizeidirektion Chemnitz
Anlage 2 Aufbauorganisation der Polizeidirektion Dresden
Anlage 3 Aufbauorganisation der Polizeidirektion Görlitz
Anlage 4 Aufbauorganisation der Polizeidirektion Leipzig
Anlage 5 Aufbauorganisation der Polizeidirektion Zwickau
Anlage 6 Aufbauorganisation des Präsidiums der Bereitschaftspolizei
Anlage 7 Aufbauorganisation des Landeskriminalamtes
Anlage 8 Aufbauorganisation des Polizeiverwaltungsamtes
Anlage 9 Aufbauorganisation der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)
Anlage 10 Grundmodell Polizeirevier
Anlage 11 Grundmodell Autobahnpolizeirevier

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Anlage 10

Anlage 11

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 3, S. 69
    Fsn-Nr.: 22-V09.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013

    Fassung gültig bis: 31. August 2013