1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2006 bis 04.02.2008

Förderzuständigkeitsverordnung SMI

Vollzitat: Förderzuständigkeitsverordnung SMI vom 17. November 2005 (SächsGVBl. S. 305), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen
(Förderzuständigkeitsverordnung SMI – SMIFördZuVO)

Vom 17. November 2005

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und
  2. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist:

§ 1
Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern

Das Staatsministerium des Innern ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Förderung auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von Maßnahmen nach § 96 Bundesvertriebenengesetz (RL–Kulturförderung) vom 25. Januar 2002 (SächsABl. S. 298), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Zuständigkeit der Regierungspräsidien

(1) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Förderung auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (VwV-StBauE) vom 29. November 2002 (SächsABl. 2003 SDr. S. S1), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Juli 2005 (SächsABl. S. 750), in der jeweils geltenden Fassung. In den Programmen Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Städtebaulicher Denkmalschutz und Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf – die soziale Stadt endet die Zuständigkeit mit Ablauf des 31. März 2006 mit Ausnahme der Verwendungsnachweisprüfung und der rechtsverbindlichen Feststellung des Prüfergebnisses gegenüber der Gemeinde für die bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossenen und abgerechneten Einzelmaßnahmen innerhalb der Gesamtmaßnahmen im Rahmen einer Zwischenabrechnung sowie der bis zum 31. Dezember 2005 abgeschlossenen Gesamtmaßnahmen.

(2) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Durchführung der Förderung auf der Grundlage der

  1. Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung der Erschließung von Wohngebieten im Freistaat Sachsen (VwV-EWP) vom 10. September 1993 (nicht veröffentlicht),
  2. Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen zur Entwicklung von Wohngebieten im Freistaat Sachsen (VwV-SEP-Ent) vom 10. September 1993 (nicht veröffentlicht),
  3. Richtlinien des Bundesministers für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen für Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung des Wohnungs- und Städtebaus (Experimenteller Wohnungs- und Städtebau) vom 2. November 1987 (MinBlFin 1988 S. 467),
  4. Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung von Strategien und Maßnahmen der städtischen Entwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen im Freistaat Sachsen (VwV-Stadtentwicklung) vom 19. Februar 2001 (SächsABl. S. 320),
  5. Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von sächsischen Kulturdenkmalen und zur Aus- und Fortbildung der Denkmalpflege (VwV-Denkmalförderung) vom 20. Dezember 1996 (SächsABl. 1997 S. 1088), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Januar 2002 (SächsABl. S. 259),
  6. Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei zur Förderung der Wiederherstellung der vom Augusthochwasser 2002 geschädigten Infrastruktur (VwV Infra 2003) aus Mitteln des Bund-Landes-Programms nach dem Aufbauhilfefondsgesetz vom 11. März 2003 (SächsABl. S. 270), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. September 2004 (SächsABl. S. 1110), in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen,
  7. Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen an Gemeinden und Verwaltungsverbände für die technische Realisierung der Vorgaben des MRRG und der 1. BMeldDÜV (RL MeldtechFörd) vom 27. September 2005 (SächsABl. S. 930),
in den jeweils geltenden Fassungen.

(3) Das Regierungspräsidium Chemnitz ist zuständig für die Durchführung der Förderung auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Förderung der Erstellung und Umsetzung von Regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepten sowie von Modellvorhaben der Raumordnung (FR-Regio) vom 8. Januar 2002 (SächsABl. S. 115), geändert durch Richtlinie vom 23. November 2003 (SächsABl. S. 1190), in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Das Regierungspräsidium Leipzig ist zuständig für die Durchführung der Förderung auf der Grundlage der Gemeinschaftsinitiative URBAN II 2000–2006 LEIPZIG Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem Operationellen Programm, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3
Zuständigkeit der Sächsischen Anstalt
für Kommunale Datenverarbeitung

Die Sächsische Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Förderung auf der Grundlage der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung des Kommunalen E-Governments vom 14. September 2004 (SächsABl. S. 1051), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft, mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Nr. 7, der am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft tritt.

Dresden, den 17. November 2005

Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizire

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 9, S. 305
    Fsn-Nr.: 55-x.0

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2006

    Fassung gültig bis: 4. Februar 2008