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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2006 bis 26.04.2008

Förderzuständigkeitsverordnung SMS

Vollzitat: Förderzuständigkeitsverordnung SMS vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 366), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2017 (SächsGVBl. 2018 S. 4) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen
(Förderzuständigkeitsverordnung SMS – SMSFördZuVO)

Vom 21. Dezember 2005

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161),
  2. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist, und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung,
  3. § 36 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 125) geändert worden ist:

§ 1
Zuständige Behörden

(1) Das Staatsministerium für Soziales ist zuständig für die Durchführung der Förderung

  1. der Sächsischen Tierseuchenkasse für deren Tiergesundheitsdienste und von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen,
  2. der Tätigkeit von Betreuungsvereinen hinsichtlich Werbung, Gewinnung, Anleitung, Beratung und Fortbildung von Betreuern,
  3. des Projektes „Tätigkeiten und Aufgaben: Regionale Initiativen in Sachsen“,
  4. der Patenschaft des Ministerpräsidenten bei Mehrlingsgeburten ab der Geburt von Drillingen,
  5. von frauenpolitischen Projekten und Institutionen im Einzelfall,
  6. des bürgerschaftlichen Engagements vorbehaltlich der Absätze 2 und 3,
  7. von Maßnahmen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes,
  8. von sonstigen Fördermaßnahmen im Einzelfall, denen keine Förderrichtlinie zugrunde liegt.

(2) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Durchführung der Förderung

  1. von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge,
  2. von Maßnahmen zum Aufbau und zum Erhalt gemeindepsychiatrischer Versorgungssysteme in den Landkreisen und kreisfreien Städten, zu denen auch die Suchthilfe gehört,
  3. von Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes,
  4. von frauenpolitisch bedeutsamen Maßnahmen und Frauenprojekten, der Arbeit von Frauen im ländlichen Raum sowie von Aktivitäten und Maßnahmen von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten,
  5. von Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Hospizeinrichtungen und Hospizdiensten sowie für den Aufbau und Erhalt von Koordinierungs-, Beratungs- und Vernetzungsleistungen bei Hilfe- und Pflegebedarf.

(3) Das Landesamt für Familie und Soziales ist zuständig für die Durchführung der Förderung

  1. von Maßnahmen der Familienbildung,
  2. von Angeboten der Ehe-, Familien- und Lebensberatung,
  3. von Angeboten der Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 und 6 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten ( Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Beratung nach § 2 SchKG,
  4. von Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen,
  5. von Angeboten der Familienfreizeit und -erholung, einschließlich Seniorenerholung,
  6. von Familienzentren, Familienbildungs- und -begegnungsstätten,
  7. von Investitionen für Einrichtungen der Familienhilfe,
  8. zur Unterstützung örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei ihrer Aufgabenwahrnehmung zur grundlegenden Sicherung ihrer Angebote und eines gleichmäßigen bedarfsgerechten Ausbaus der Einrichtungen und Angebote im Bereich der örtlichen Jugendhilfe gemäß dem Achten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  9. von Trägern der freien Jugendhilfe bei der Erbringung von Angeboten und Leistungen gemäß dem Achten Buch Sozialgesetzbuch entsprechend einem überörtlichen Bedarf,
  10. von Projekten zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
  11. von offenen Hilfen für Menschen mit Behinderungen oder chronisch kranke Menschen, von Veranstaltungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft, von Maßnahmen der Erwachsenenbildung von Menschen mit Behinderungen, von Integrationsprojekten im Sinne von § 132 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138, 1148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  12. eines freiwilligen sozialen Jahres,
  13. von Maßnahmen, die dazu dienen, neue inhaltliche Konzeptionen in Kindertageseinrichtungen zu entwickeln, zu fördern und zu erproben,
  14. von Maßnahmen zur Errichtung, Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen,
  15. von Projekten im Bereich der sozialen Arbeit, außer der Förderung von Selbsthilfegruppen.

(4) Zuständigkeitsregelungen zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 2
Zuständigkeit der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank

Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – ist für die pauschale Förderung gemäß § 11 Abs. 1 SächsKHG zuständig.

§ 3
Übergangsbestimmungen

Ändert sich die Zuständigkeit durch diese Verordnung, bleibt die bisherige Behörde in den Fällen zuständig, in denen die Leistung vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt worden ist.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Dresden, den 21. Dezember 2005

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 11, S. 366
    Fsn-Nr.: 55-x.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2006

    Fassung gültig bis: 26. April 2008