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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2008 bis 31.12.2009

Förderzuständigkeitsverordnung SMS

Vollzitat: Förderzuständigkeitsverordnung SMS vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 366), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2017 (SächsGVBl. 2018 S. 4) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen
(Förderzuständigkeitsverordnung SMS – SMSFördZuVO)

Vom 21. Dezember 2005

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – ( FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161),
  2. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist, und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung,
  3. § 36 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 125) geändert worden ist:

§ 1
Zuständige Behörden

(1) Das Staatsministerium für Soziales ist zuständig für die Durchführung der Förderung

  1. der Sächsischen Tierseuchenkasse für deren Tiergesundheitsdienste und von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen,
  2. der Tätigkeit von Betreuungsvereinen hinsichtlich Werbung, Gewinnung, Anleitung, Beratung und Fortbildung von Betreuern,
  3. des Projektes „Tätigkeiten und Aufgaben: Regionale Initiativen in Sachsen“,
  4. der Patenschaft des Ministerpräsidenten bei Mehrlingsgeburten ab der Geburt von Drillingen,
  5. von frauenpolitischen Projekten und Institutionen im Einzelfall,
  6. des bürgerschaftlichen Engagements vorbehaltlich der Absätze 2 und 3,
  7. von Maßnahmen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes,
  8. von sonstigen Fördermaßnahmen im Einzelfall, denen keine Förderrichtlinie zugrunde liegt.

(2) Die Landesdirektionen sind zuständig für die Durchführung der Förderung

  1. von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge,
  2. von Maßnahmen zum Aufbau und zum Erhalt gemeindepsychiatrischer Versorgungssysteme in den Landkreisen und kreisfreien Städten, zu denen auch die Suchthilfe gehört,
  3. von Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes,
  4. von frauenpolitisch bedeutsamen Maßnahmen und Frauenprojekten, der Arbeit von Frauen im ländlichen Raum sowie von Aktivitäten und Maßnahmen von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten,
  5. von Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Hospizeinrichtungen und Hospizdiensten sowie für den Aufbau und Erhalt von Koordinierungs-, Beratungs- und Vernetzungsleistungen bei Hilfe- und Pflegebedarf.

(3) Die Landesdirektion Chemnitz ist zuständig für die Durchführung der Förderung

  1. von Projekten im Bereich der sozialen Arbeit, mit Ausnahme der Förderung von Selbsthilfegruppen,
  2. von Projekten im Bereich von offenen Hilfen für Menschen mit Behinderungen oder chronisch kranken Menschen und von Frühförderstellen, von Veranstaltungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft, von Maßnahmen der Erwachsenenbildung von Menschen mit Behinderungen, von Integrationsprojekten im Sinne von § 132 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984, 2999) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. der Betreuung verwaister Friedhöfe der ehemaligen jüdischen Gemeinden im Freistaat Sachsen,
  4. der Angebote nach den §§ 5 und 6 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten ( SchwangerschaftskonfliktgesetzSchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie für Beratungen nach § 2 SchKG.

(4) Die Landesdirektionen sind zuständig für die Rücknahme und den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und für die Rückforderung von Zuwendungen für

  1. Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Pflegeeinrichtungen, insbesondere nach Artikel 52 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ( Pflege-VersicherungsgesetzPflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Artikel 265 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2442) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
  2. Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Einrichtungen der Behindertenhilfe, für die bis zum 31. Dezember 2005 insbesondere auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe vom 8. Juli 1997 (SächsABl. SDr. S. S 362) oder der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe vom 10. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 61) Zuwendungen bewilligt worden sind.

(5) Zuständigkeitsregelungen zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 1

§ 2
Zuständigkeit der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank

Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – ist für die pauschale Förderung gemäß § 11 Abs. 1 SächsKHG zuständig.

§ 3
Übergangsbestimmungen

Ändert sich die Zuständigkeit durch diese Verordnung, bleibt die bisherige Behörde in den Fällen zuständig, in denen die Leistung vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt worden ist.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Dresden, den 21. Dezember 2005

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 11, S. 366
    Fsn-Nr.: 55-x.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009