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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.03.2012 bis 31.12.2012

Förderzuständigkeitsverordnung SMS

Vollzitat: Förderzuständigkeitsverordnung SMS vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 366), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2017 (SächsGVBl. 2018 S. 4) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen
(Förderzuständigkeitsverordnung SMS – SMSFördZuVO)

Vom 21. Dezember 2005

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161),
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist, und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung,
3.
§ 36 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 125) geändert worden ist:

§ 1
Zuständige Behörden

(1) Das Staatsministerium für Soziales ist zuständig für die Durchführung der Förderung

1.
der Sächsischen Tierseuchenkasse für deren Tiergesundheitsdienste und von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen,
2.
des Projektes „Tätigkeiten und Aufgaben: Regionale Initiativen in Sachsen“,
3.
der Patenschaft des Ministerpräsidenten bei Mehrlingsgeburten ab der Geburt von Drillingen,
4.
von frauenpolitischen Projekten und Institutionen im Einzelfall,
5.
des bürgerschaftlichen Engagements vorbehaltlich der Absätze 2 und 3,
6.
von Maßnahmen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes,
7.
von sonstigen Fördermaßnahmen im Einzelfall, denen keine Förderrichtlinie zugrunde liegt.

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig

1.
für die Durchführung der Förderung
 
a)
von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge,
 
b)
von Maßnahmen zum Aufbau und zum Erhalt gemeindepsychiatrischer Versorgungssysteme in den Landkreisen und Kreisfreien Städten, zu denen auch die Suchthilfe gehört,
 
c)
von Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes,
 
d)
von frauenpolitisch bedeutsamen Maßnahmen und Frauenprojekten, der Arbeit von Frauen im ländlichen Raum sowie von Aktivitäten und Maßnahmen von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten,
 
e)
von Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Hospizeinrichtungen und Hospizdiensten sowie für den Aufbau und Erhalt von Koordinierungs-, Beratungs- und Vernetzungsleistungen bei Hilfe- und Pflegebedarf,
 
f)
von Projekten im Bereich der sozialen Arbeit, mit Ausnahme der Förderung von Selbsthilfegruppen,
 
g)
von Projekten zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben sowie von Projekten zur Stärkung der Selbsthilfe sowie zur fachlichen Weiterentwicklung von Diensten und offenen Angeboten,
 
h)
der Betreuung verwaister Friedhöfe der ehemaligen jüdischen Gemeinden im Freistaat Sachsen,
 
i)
der Angebote nach den §§ 5 und 6 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (SchwangerschaftskonfliktgesetzSchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975, 2982) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie für Beratungen nach § 2 SchKG,
 
j)
der Angebote der Verbraucherinsolvenzberatung durch die anerkannten Stellen im Sinne der §§ 1 und 3 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
für die Rücknahme und den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und für die Rückforderung von Zuwendungen für
 
a)
Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Pflegeeinrichtungen, insbesondere nach Artikel 52 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-VersicherungsgesetzPflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Artikel 265 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2442) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
 
b)
Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Einrichtungen der Behindertenhilfe, für die bis zum 31. Dezember 2005 insbesondere auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe vom 8. Juli 1997 (SächsABl. SDr. S. S 362) oder der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe vom 10. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 61) Zuwendungen bewilligt worden sind.

(3) Zuständigkeitsregelungen zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 1

§ 2
Zuständigkeit der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank

Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – ist für die pauschale Förderung gemäß § 11 Abs. 1 SächsKHG zuständig.

§ 3
Übergangsbestimmungen

Ändert sich die Zuständigkeit durch diese Verordnung, bleibt die bisherige Behörde in den Fällen zuständig, in denen die Leistung vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt worden ist.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Dresden, den 21. Dezember 2005

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 11, S. 366
    Fsn-Nr.: 55-x.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2012

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012