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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Berufsständische Richter

Vollzitat: VwV Berufsständische Richter vom 3. Mai 2000 (SächsJMBl. S. 33), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 4. November 2004 (SächsJMBl. S. 104) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Zuständigkeit zur Bestellung und Ernennung von Richtern besonderer Spruchkörper bei den Landgerichten und dem Oberlandesgericht sowie der Anwaltsgerichtsbarkeit im Freistaat Sachsen
(VwV Berufsständische Richter)

Vom 3. Mai 2000

[Geändert durch VwV vom 25. ;März 2002 (SächsJMBl. S. 56) und
durch VwV vom 4. November 2004 (SächsJMBl. S. 104) mit Wirkung vom 1. Dezember 2004]

I.
Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare

1.
Die Vorschlagsliste für die Beisitzer aus den Reihen der Notare (Notarbeisitzer) gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 BNotO reicht der Vorstand der Notarkammer beim Präsidenten des Oberlandesgerichts ein.
2.
Die Ernennung der Notarbeisitzer gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 BNotO erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

II.
Gerichtsbarkeit der Rechtsanwälte

3.
Die Vorschlagsliste für die Mitglieder des Anwaltsgerichts gemäß § 94 Abs. 2 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie für die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 2 Satz 2 BRAO reicht der Vorstand der Rechtsanwaltskammer beim Präsidenten des Oberlandesgerichts ein.
4.
Der Präsident des Oberlandesgerichts ist zuständig für die
 
a)
Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 BRAO, ihre Entlassung gemäß § 95 Abs. 3 BRAO sowie die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 BRAO;
 
b)
Bestellung und Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 und § 103 Abs. 1 BRAO, ihre Entlassung gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 BRAO und die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 Satz 1 BRAO,
 
c)
Vereidigung der Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 95 Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 1 und § 123 Satz 2 DRiG.
 
Die Vorsitzenden des Anwaltsgerichts werden gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 1 und § 123 Satz 2 DRiG von dem Präsidenten des Landgerichts vereidigt, in dessen Bezirk sie als Rechtsanwalt gemäß § 18 Abs. 1 BRAO örtlich zugelassen sind.

III.
Gerichtsbarkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten

5.
Die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 StBerG reicht der Vorstand der Berufskammer beim Präsidenten des Oberlandesgerichts ein.
6.
Die Berufung der ehrenamtlichen Richter für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszugs gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 StBerG erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

 

IV.
In-Kraft-Treten

7.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 3. Mai 2000

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2000 Nr. 5, S. 33
    Fsn-Nr.: 301-V00.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 2004

    Fassung gültig bis: 27. März 2008