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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2015/2016

Vollzitat: Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2015/2016 vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390)

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ab dem 1. März 2015 erhöhen sich
 
 
1.
um 2,1 Prozent
 
 
 
a)
die Grundgehaltssätze,
 
 
 
b)
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
 
 
 
c)
die Amtszulagen,
 
 
 
d)
die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
 
 
 
e)
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
 
 
2.
die Anwärtergrundbeträge um jeweils 30 Euro
 
 
der jeweils bis zum 28. Februar 2015 geltenden Monatsbeträge.“
2.
Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 9, S. 390
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2015