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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes und weiterer Gesetze

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes und weiterer Gesetze vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 748)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes

Das Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz – SächsRAVG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1107), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mitglied des Versorgungswerkes wird, wer Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen wird und zum Zeitpunkt des Eintritts in die Rechtsanwaltskammer Sachsen das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“
 
b)
Satz 2 und 4 werden gestrichen.
 
c)
In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Patentanwälte mit Kanzleisitz in Sachsen werden auf Antrag Mitglied des Versorgungswerkes, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen und bei der Antragstellung das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2012 kann die Satzung eine niedrigere als die in Satz 1 genannte Lebensaltersgrenze bestimmen.“
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 18, S. 748
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013