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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168)

Artikel 21
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428), wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.“

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 9, S. 168
    Fsn-Nr.: 20-10A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Juli 2002