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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über das Sächsische Architektengesetz und zur Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes, des Sächsischen Ingenieurgesetzes sowie der Sächsischen Bauordnung

Vollzitat: Gesetz über das Sächsische Architektengesetz und zur Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes, des Sächsischen Ingenieurgesetzes sowie der Sächsischen Bauordnung vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, S. 322)

Artikel 4
Änderung der Sächsischen Bauordnung

Die Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 86 wie folgt gefasst:
 
„§ 86
Bildung eines Oberen Gutachterausschusses, Aufsicht über die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss“.
2.
§ 66 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Brand-, Schall-, Wärme- und“ durch die Wörter „Brand-, Schall- und“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste“ durch die Wörter „die in einer von der Ingenieurkammer Sachsen zu führenden Liste“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 88 Abs. 1 Nr. 3, muss der Brandschutznachweis erstellt sein von
 
 
 
1.
einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,
 
 
 
2.
a)
einem Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, oder
 
 
 
 
b)
einem Absolventen einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
 
 
 
 
der nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,
 
 
 
und der in einer von der Architektenkammer Sachsen oder der Ingenieurkammer Sachsen zu führenden Liste der qualifizierten Brandschutzplaner eingetragen ist. Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem Brandschutzplaner nach Satz 4 erstellt werden.“
 
 
cc)
Der neue Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Stelle für Personen nach Satz 1 ist die Ingenieurkammer Sachsen, für Personen nach Satz 4 die Ingenieurkammer Sachsen oder die Architektenkammer Sachsen und für Personen nach Satz 7 die oberste Bauaufsichtsbehörde.“
 
c)
In Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „Gebäudeklassen 4 und“ durch das Wort „Gebäudeklasse“ ersetzt.
3.
Dem § 81 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 88 Abs. 1 Nr. 3, ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung vom Nachweisersteller oder einem anderen Nachweisberechtigten im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 4 zu bestätigen.“
4.
§ 86 wird wie folgt gefasst:
 
§ 86
Bildung eines Oberen Gutachterausschusses, Aufsicht über die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss
 
(1) Für den Bereich des Freistaates Sachsen wird gemäß § 198 Abs. 1 BauGB ein Oberer Gutachterausschuss gebildet.
(2) Die Aufsicht (Rechtsaufsicht) über die Gutachterausschüsse führen
 
1.
der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen als obere Rechtsaufsichtsbehörde und
 
2.
das Staatsministerium des Innern als oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
 
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen obliegenden Zuständigkeiten einer nachgeordneten Behörde zu übertragen.
(3) Die Rechtsaufsicht über den Oberen Gutachterausschuss führt das Sächsische Staatsministerium des Innern.
(4) Die Aufsichtsbehörden prüfen die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der Aufgabenwahrnehmung der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses, die Einhaltung der den Gutachtern auferlegten Pflichten sowie die Geschäftsführung der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses und ihrer Geschäftsstellen. Die §§ 111 und 113 bis 116 SächsGemO gelten entsprechend.
(5) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung des Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.“
5.
§ 90 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von § 66 Abs. 2 Satz 4 genügt bis zum 1. April 2016 die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4. Abweichend von § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 muss bis zum 1. April 2016 der Brandschutznachweis auch bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 bauaufsichtlich geprüft sein.“

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 6, S. 238
    Fsn-Nr.: 604

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2014