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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV verwaiste jüdische Friedhöfe

Vollzitat: VwV verwaiste jüdische Friedhöfe vom 27. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 60), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

1.
Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage

Das Land fördert Maßnahmen zur Betreuung der jüdischen Friedhöfe, deren ursprüngliche Trägergemeinden durch die Verfolgungsmaßnahmen während der nationalsozialistischen Herrschaft untergegangen sind, im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe der Absprache vom 21. Juni 1957 (Anlage 1), dieser Verwaltungsvorschrift und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ( SäHO) in der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153, 154) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung.

2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden (kommunalen Gebietskörperschaften), in denen sich verwaiste jüdische Friedhöfe befinden.

3.
Zuwendungsgegenstand

Die Maßnahmen zur Betreuung umfassen die dauernde Erhaltung, Sicherung, regelmäßige Pflege und Instandsetzung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der rituellen Gesichtspunkte.
Zur regelmäßigen Pflege gehören insbesondere

  • die Unterhaltung der Einfriedung des gesamten Friedhofsgeländes, von Tor, Zugangs- und Hauptwegen;
  • die regelmäßige Überprüfung der Standfestigkeit von Grabsteinen und eventuelle Sicherungsmaßnahmen (entsprechend Nummer I 3);
  • das Mähen von Gras;
  • das Schneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen;
  • die Beseitigung von Unkraut;
  • das Entfernen von Mähwerk und Laub.
Zur Instandsetzung gehören insbesondere
  • die Herstellung einer sicheren Einfriedung des Friedhofs (zum Beispiel Mauer, Zaun, Hecke);
  • die Anbringung eines verschließbaren Tores;
  • das Anlegen von Wegen;
  • das Wiederaufrichten von umgefallenen Grabsteinen (entsprechend Nummer I 3).
Auf die Sicherung der Anlage wird größter Wert gelegt. Die Tore und die Einfriedung sollen den Eindruck vermitteln, dass es sich um eine geschlossene Anlage handelt, deren Betreten Unbefugten nicht ohne weiteres möglich ist.
Zuwendungsfähig sind nur Aufwendungen für Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Friedhöfe in einem dem jüdischen Glauben entsprechenden würdigen Allgemeinzustand zu erhalten. Aufwendungen für Maßnahmen, die über die Zweckbestimmung der getroffenen Absprache hinausgehen, sind nicht zuwendungsfähig. Hierunter fallen insbesondere
  • Maßnahmen der Denkmalpflege, insbesondere Restaurierung verwitterter Grabinschriften oder Konservierung zum Schutz vor Verwitterung;
  • individuelle Pflege der Einzelgräber nach Vorstellung der Angehörigen der Verstorbenen oder jüdischer Stellen;
  • individuelle Pflege des Friedhofs nach Vorstellung der betreuenden Gemeinde (zum Beispiel parkähnliche Anlage);
  • Aufstellung von Gedenktafeln und Mahnmalen;
  • persönliche und sächliche Verwaltungskosten.

Anlage 1

Absprache vom 21. Juni 1957
betreffend die Durchführung der Betreuung verwaister jüdischer Friedhöfe

1.
Die oberste Landesbehörde in den beteiligten Ländern übernimmt die Verantwortung vor der Öffentlichkeit für die Durchführung der dauernden Betreuung der jüdischen Friedhöfe im Lande unter maßgeblicher sachkundiger Mitwirkung des betreffenden jüdischen Landesverbandes. Es bleibt der obersten Landesbehörde überlassen, ob und welche Behörden und Stellen mit der Durchführung im einzelnen beauftragt werden. Ebenso können die jüdischen Landesverbände ihre Mitwirkung im einzelnen den ihnen angeschlossenen jüdischen Gemeinden übertragen unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Verantwortung.
2.
Der auf den Bund entfallende Hälfteanteil an der von Bund und Ländern gemeinsam zu ermittelnden Pauschale für die Kosten der Betreuung wird jeweils an das zuständige Landesressort überwiesen und von ihm unter Beachtung der Richtlinie zu § 64a Reichshaushaltsordnung (Verwendungsnachweis) abgerechnet.
3.
Nach der Erklärung der jüdischen Sachverständigen erfordert die Betreuung der Friedhöfe nach jüdischer religiöser Auffassung die Bewahrung der Ruhe der Toten und Erhaltung des Friedhofes als in die Landschaft eingefügte Gesamtheit. Dazu gehören: Erhaltung einer sicheren Einfriedung mit verschließbarem Tor, ordnungsgemäße Unterhaltung der Zugangswege und der Hauptwege auf dem Friedhof, regelmäßiges Schneiden des Grases und Beseitigung des Unkrautes.
Umgefallene Grabsteine sind wieder aufzurichten. Eine individuelle Pflege des Einzelgrabes bleibt den Angehörigen des Verstorbenen beziehungsweise den jüdischen Stellen überlassen. Einzelfragen sind in Verbindung mit den jüdischen Stellen zu klären.
4.
Für die von Bund und Ländern je zur Hälfte zu tragenden Kosten der gemeinsamen Friedhofsbetreuung wurde aufgrund der verschiedenen Erfahrungssätze der Länder zur Erprobung ein Pauschalbetrag von vorläufig 0,25 DM jährlich je Quadratmeter festgelegt. 1 Für die Berechnung der auf die einzelnen Länder nach der Quadratmetergröße im Lande entfallenden Beträge soll kein Unterschied zwischen bereits instandgesetzten und den noch herzurichtenden Friedhöfen gemacht werden.1 In Zweifelsfällen kann auch ein zum Teil noch benutzter jüdischer Friedhof mit in diese Regelung einbezogen werden, weil die Kosten für die Instandhaltung der größeren nicht mehr genutzten Flächen im Vergleich zu den noch genutzten kleineren Teilen unverhältnismäßig hoch sein können. Die gemeinsame Klärung im einzelnen bleibt den Landesbehörden und den jüdischen Landesverbänden überlassen.
5.
Die noch nicht beendete Erstinstandsetzung jüdischer Friedhöfe soll in den einzelnen Ländern so rasch wie möglich durchgeführt werden.1
1
Durch Zeitablauf gegenstandslos

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Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsABl. 2003 Nr. 4, S. 60
Fsn-Nr.: 73-V03.1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. Januar 1999