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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Reisekostengesetz

Vollzitat: Sächsisches Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist

§ 1
Geltungsbereich, Art der Reisekostenvergütung

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen für Dienstreisen (Reisekostenvergütung) der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.

(2) Die Reisekostenvergütung umfasst

1.
Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4),
2.
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 5),
3.
Tagegeld, Aufwandsvergütung (§ 6),
4.
Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungspauschale (§ 7),
5.
Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),
6.
Erstattung der Nebenkosten (§ 9 Abs. 1),
7.
Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 9 Abs. 2),
8.
Pauschvergütung (§ 12 Abs. 4).

(3) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von

1.
Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld, § 15),
2.
Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen (§ 16 Abs. 1),
6.
Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass (§ 16 Abs. 2).

(4) Ehrenamtliche Richterinnen und Richter eines Disziplinar- oder Dienstgerichtes erhalten für in dieser Funktion ausgeführte Dienstreisen Reisekostenvergütung nach diesem Gesetz.1

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Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2008 Nr. 18, S. 866, 876
Fsn-Nr.: 242-8/2

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 10. Juni 2023