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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Reisekostengesetz

Vollzitat: Sächsisches Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist

§ 14
Richterinnen und Richter

(1) Für Dienstreisen einer Richterin oder eines Richters im Inland

1.
zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäftes, das ihr oder ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt,
2.
zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramtes, das ihr oder ihm übertragen ist,
3.
zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem sie oder er angehört,

bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung (§ 2 Abs. 1 Satz 2).

(2) Bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung ist als Dauer des Dienstgeschäftes die tatsächliche Dauer des richterlichen Amtsgeschäftes, der Wahrnehmung eines weiteren Richteramtes oder der Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums zugrunde zu legen.13

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2008 Nr. 18, S. 866, 876
Fsn-Nr.: 242-8/2

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 10. Juni 2023