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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Fischereigesetz

Vollzitat: Sächsisches Fischereigesetz vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254) geändert worden ist

§ 22
Jugendfischereischein und besondere Fischereischeine

(1) 1Personen, die das neunte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Jugendfischereischein ohne Fischereiprüfung erteilt werden. 2Fischereischeininhaber nach Satz 1 dürfen die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben, es sei denn, sie sind seit mindestens einem Jahr Mitglied in einem Anglerverein.

(2) 1Personen, die aufgrund einer nachgewiesenen Behinderung nicht in der Lage sind, eine Fischereiprüfung abzulegen, kann ein Fischereischein ohne Fischereiprüfung erteilt werden. 2Fischereischeininhaber nach Satz 1 dürfen die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben.

(3) 1Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes haben, kann von der Fischereibehörde ohne Fischereiprüfung ein Gastfischereischein ausgestellt werden. 2Dieser kann von den Anglerverbänden ausgegeben werden.

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2007 Nr. 9, S. 310
Fsn-Nr.: 652-1/2

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 26. Mai 2012