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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulintegrationsverordnung

Vollzitat: Schulintegrationsverordnung vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416)

§ 3
Formen integrativer Unterrichtung, Klassenstärke

(1) Integrative Unterrichtung kann in folgenden Formen erfolgen:

  1. die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nehmen in vollem Umfang am Unterricht einer Klasse der öffentlichen Schule teil und gehören auch dieser Schule an; die Lehrer der Klasse beraten sich regelmäßig mit einem Lehrer des jeweiligen Förderschwerpunktes;
  2. die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nehmen in vollem Umfang am Unterricht einer Klasse der öffentlichen Schule teil und gehören auch dieser Schule an; ein zusätzlicher Lehrer fördert die Schüler in einem der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs angemessenen Umfang im Klassenunterricht oder in gesondertem Förderunterricht;
  3. die öffentliche Schule ermöglicht Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf einer benachbarten Förderschule in einzelnen Unterrichtsfächern den Besuch; diese bleiben Schüler der Förderschule;
  4. die öffentliche Schule arbeitet mit einer benachbarten Förderschule zusammen, indem eine oder mehrere Klassen der Förderschule im Schulgebäude dieser Schule unterrichtet werden; die Schüler dieser Klassen bleiben Schüler der Förderschule.

(2) Bei integrativer Unterrichtung gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 soll in der jeweiligen Klasse der öffentlichen Schule eine Klassenstärke von 25 Schülern nicht überschritten werden.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 10, S. 350
    Fsn-Nr.: 710-1.61

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2004

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    31. Juli 2023