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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Inkraftsetzung abgestimmter Regelungen zum Jugendgerichtsgesetz und zur Vollstreckung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Vollzitat: VwV Inkraftsetzung abgestimmter Regelungen zum Jugendgerichtsgesetz und zur Vollstreckung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht vom 31. August 2011 (SächsJMBl. S. 48), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2024 (SächsJMBl. S. 388) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

§ 35
Anzeige vom Strafantritt und andere Mitteilungen an die Vollstreckungsbehörde

(1) Die Vollstreckungsbehörde erhält von der Vollzugsanstalt eine Mitteilung,

1.
wenn die im Aufnahmeersuchen angegebene Frist abgelaufen ist, ohne dass die verurteilte Person die Strafe angetreten hat;
2.
wenn die verurteilte Person die Strafe einen Monat nach Ablauf der im Aufnahmeersuchen angegebenen Frist noch nicht angetreten hat. Ist der verurteilten Person durch die Vollstreckungsbehörde ein Vollstreckungsaufschub gewährt worden, beginnt die Frist mit Ablauf des Aufschubes. Das Aufnahmeersuchen wird spätestens vier Monate nach Ablauf der Frist der Vollstreckungsbehörde zurückgesandt;
3.
wenn eine verurteilte Person vorläufig aufgenommen worden ist, durch Anforderung eines Aufnahmeersuchens;
4.
wenn eine verurteilte Person endgültig aufgenommen worden ist, durch Rücksendung des mit den erforderlichen Ergänzungen, insbesondere der Strafzeitberechnung, versehenen zweiten Stückes des Aufnahmeersuchens und durch Übersendung einer Bescheinigung über die Aushändigung der in § 29 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Schriftstücke;
5.
wenn die verurteilte Person in eine andere Vollzugsanstalt verlegt worden ist, und zwar unter Angabe der Gründe, sofern diese der Vollstreckungsbehörde offenbar noch nicht bekannt sind;
6.
sobald sich Umstände ergeben, welche die Strafzeitberechnung beeinflussen;
7.
wenn die verurteilte Person mehrere Strafen in derselben Vollzugsanstalt zu verbüßen hat;
8.
wenn die vorläufig aufgenommene verurteilte Person entlassen worden ist, weil die endgültige Aufnahme unterblieben ist;
9.
sobald die verurteilte Person ohne Unterbrechung der Strafe wegen körperlicher oder geistiger Erkrankung in eine Anstalt verbracht worden ist, die nicht dem Vollzug dient;
10.
sobald der Strafvollzug beendet ist;
11.
wenn der Strafvollstreckung eine Überstellung der verurteilten Person aus dem Ausland voraus ging.

(2) Wird eine Freiheitsstrafe in Unterbrechung einer in anderer Sache verhängten Untersuchungshaft vollstreckt, so übersendet die Vollzugsanstalt dem Gericht, das die Untersuchungshaft verhängt hat, sowie der Staatsanwaltschaft, in deren Verfahren sie angeordnet wurde, die Strafzeitberechnung.

1
Siehe Anlage 4
2
Siehe Anlage 3
3
Soweit in einzelnen Ländern bereits Strafvollzugsgesetze in Kraft sind, sind die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
4
Siehe Anlage 3
5
Ist die Unterbringung vor dem 1.5.1986 angeordnet worden, so ist Artikel 316 EGStGB zu beachten.
6
Siehe Anlage 2
7
Zu beachten sind die vorrangigen Maßgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011 (2 BvR 2333/08).