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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Landesjagdgesetz

Vollzitat: Sächsisches Landesjagdgesetz vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist

§ 37
Jagdeinrichtungen

(1) Der Jagdbezirksinhaber darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere, das Eigentum wesentlich beeinträchtigende Anlagen nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten; die Einwilligung kann durch die Jagdbehörde ersetzt werden, wenn dem Eigentümer des Grundstücks die Duldung der Anlage unter Berücksichtigung der jagdlichen Erfordernisse zumutbar ist. Der Eigentümer des Grundstücks kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag eines Beteiligten durch die Jagdbehörde festgesetzt wird.

(2) Jagdeinrichtungen dürfen das Landschaftsbild nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen.

(3) Falls in den Rechtsverordnungen zum Schutz von Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen nichts anderes geregelt ist, ist die Errichtung von Jagdeinrichtungen in diesen Gebieten der zuständigen Naturschutzbehörde vier Wochen vor Beginn der Errichtung anzuzeigen. 15