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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266)

§ 4
Berufshaftpflichtversicherung

Sofern nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, bedürfen Gesundheitsdienstleister, die medizinische Behandlungen zusagen, einer Haftpflichtversicherung, einer Garantie oder ähnlichen Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist.

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Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2014 Nr. 6, S. 266
Fsn-Nr.: 250-20

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. Mai 2014