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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Generationenfondsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Generationenfondsgesetz vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 726), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist

§ 5
Bildung der Rücklagen

(1) 1Die Rücklagen im Sinne von § 4 Abs. 1 werden aus regelmäßigen und sonstigen Zuführungen des Freistaates Sachsen und den daraus erzielten Erträgen gebildet. 2Gebühren, insbesondere aus den Käufen und Verkäufen von Wertpapieren, werden den Rücklagen entnommen.

(2) 1Die Höhe der regelmäßigen Zuführungen zur Rücklage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sich auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen eines unabhängigen Gutachters nach Prozentsätzen der jeweiligen Besoldungsausgaben für den dort benannten Personenkreis. 2Das Staatsministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung das Nähere zur Höhe und zum Zeitpunkt der Zuführungen. 3Die versicherungsmathematischen Berechnungen nach Satz 1 sind spätestens nach Ablauf von sieben Jahren seit der letzten Berechnung zu aktualisieren und an sich ändernde Verhältnisse anzupassen. 4Sofern sich hieraus neben den regelmäßigen Zuführungen ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf ergibt, sollen sonstige Zuführungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes erfolgen.

(3) 1Die Höhe der regelmäßigen Zuführungen zur Rücklage nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmt sich nach den nach Absatz 2 zugrunde zu legenden Prozentsätzen der jeweiligen Besoldungsausgaben für den unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 benannten Personenkreis. 2Sonstige Zuführungen zur Teilfinanzierung können jederzeit nach Maßgabe des Haushaltsplanes erfolgen.

(4) 1Den Rücklagen nach § 4 Abs. 1 sind auch Mittel zuzuführen, die dem Freistaat Sachsen für Versorgungsaufwendungen gezahlt werden. 2Für beurlaubte Beamte und Richter im Sinne von § 1 Abs. 1, deren Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind Zuführungen nach Absatz 1 auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden Dienstbezüge, abzüglich der für diesen Zeitraum nach Satz 1 gezahlten Mittel, zu leisten. 3Satz 2 gilt entsprechend bei Zuweisungen und Abordnungen zu einem anderen Dienstherrn.3

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 17, S. 725, 726
    Fsn-Nr.: 520-8/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2023