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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Haushaltsgesetz 2011/2012

Vollzitat: Haushaltsgesetz 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 374)

§ 7
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Stellenpool für schwerbehinderte Menschen aus dem Haushaltsjahr 2010 fortzuführen. Dazu werden die in dem Haushaltsjahr 2010 gesperrten Planstellen und Stellen, soweit sie nicht bis zum 31. Dezember 2010 mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden konnten, einschließlich der im Stellenpool des Jahres 2010 noch vorhandenen Stellen in den Stellenpool für das Haushaltsjahr 2011 überführt.

(2) Zusätzlich werden 41 Planstellen und Stellen im Haushaltsjahr 2011 und 47 Planstellen und Stellen im Haushaltsjahr 2012 sowie die dazugehörigen Mittel gesperrt.

(3) Die Zahl der je Ressort zu sperrenden Stellen bemisst sich nach der ressortspezifischen durchschnittlichen Einstellungsquote schwerbehinderter Menschen, nach dem Anteil der mit schwerbehinderten Menschen besetzten Arbeitsplätze (jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote) und nach dem geplanten Personalsoll A gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und dem Personalsoll C gemäß § 8 Abs. 4 ohne die Medizinischen Fakultäten der Technischen Universität Dresden und der Universität Leipzig und der Staatlichen Bühnen (Kapitel 12 80 bis 12 82). Für die Anzahl der Sperrstellen je Ressort wird eine Obergrenze von 25 festgelegt. Diese Obergrenze entfällt, wenn in einem Ressort die Beschäftigungsquote im Vorvorjahr und Vorjahr deutlich rückläufig ist.

(4) Die nach Absatz 3 gesperrten Planstellen und Stellen sowie die dazugehörigen Mittel werden dem Stellenpool zugeführt, soweit sie nicht bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dabei ist die Zuführung von befristeten Planstellen und Stellen nicht möglich. Solange durch das jeweilige Ressort die erforderliche Anzahl der regulären Planstellen und Stellen dem Stellenpool nicht zugeführt wurde, ist jede Neubesetzung einer freien Planstelle und Stelle nicht zulässig. Besetzt ein Ressort in einem Haushaltsjahr mehr freie Stellen mit schwerbehinderten Menschen als Sperrstellen ausgebracht sind, können diese Mehrbesetzungen auf die Sperrstellen im Folgejahr angerechnet werden. Ist die Zahl der mit schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten besetzten Planstellen und Stellen am 31. Oktober des Vorjahres kleiner als zum gleichen Zeitpunkt des Vorvorjahres, erhöht sich die Anzahl der zu sperrenden Stellen um den Differenzbetrag.

(5) Die konkrete Aufteilung der Stellensperren auf die Ressorts erfolgt durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Die Zuführung der Planstellen und Stellen und der dazugehörigen Mittel in den Stellenpool erfolgt durch das Staatsministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Die Stellensperren gelten nicht für Ressorts, die im Vorvorjahr die Pflichtquote nach § 71 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erreicht haben.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, über § 50 SäHO hinaus diese Planstellen und Stellen sowie die dazugehörigen Mittel auf Antrag der Ressorts, die schwerbehinderte Bewerber neu einstellen, umzusetzen.