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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FuE-Verbundprojektförderung

Vollzitat: FuE-Verbundprojektförderung vom 24. Januar 2007 (SächsABl. S. 239), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Die Zuwendung erfolgt nicht rückzahlbar oder bedingt rückzahlbar. Der Zuwendungsgeber kann sich eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis des geförderten Projektes bis zur Höhe der Zuwendung vorbehalten. Die entsprechenden Bedingungen werden jeweils einzelfallbezogen im Zuwendungsbescheid festgelegt.
5.3
Es gelten folgende Förderhöchstgrenzen: 3
 
Industrielle Forschung 4
 
in KMU
70 vom Hundert
 
in anderen Unternehmen
55 vom Hundert
 
in gemeinnützigen Einrichtungen
(mit Bescheinigung des Finanzamtes)
100 vom Hundert
 
Vorwettbewerbliche Entwicklung 5
 
in KMU
45 vom Hundert
 
in anderen Unternehmen
30 vom Hundert
 
in gemeinnützigen Einrichtungen
(mit Bescheinigung des Finanzamtes)
100 vom Hundert
 
Die Förderquote des Verbundes als Ganzes darf die Förderquote des größten gewerblichen Verbundpartners nicht übersteigen. Bei Verbundvorhaben unter Beteiligung öffentlich grundfinanzierter Forschungseinrichtungen kann sich die Förderquote des Verbundes als Ganzes um maximal 5 vom Hundert erhöhen.
5.4
Als zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten können anerkannt werden:
 
Personalausgaben/-kosten,
 
Sachausgaben/-kosten (Material, Mieten, Verbrauchsmaterial),
 
Fremdleistungen (über Kooperationsvertrag mit Zustimmung der Bewilligungsstelle),
 
Abschreibungen auf vorhabenspezifische Ausrüstungen, 6
 
Patentierungsausgaben/-kosten (nur bei KMU).
 
Eine Maximalgrenze für zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten kann (je nach Haushaltssituation) für alle Kostenarten vom Zuwendungsgeber festgelegt werden.
5.5
Die jeweilige Zuwendung gilt für das Haushaltsjahr. Bei länger laufenden Vorhaben muss eine jährliche Aufgliederung erfolgen, die entsprechend den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten im Zuwendungsbescheid berücksichtigt wird.
2
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie gilt die Empfehlung der Kommission 2003/361/EC vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG L 124 S. 36 vom 20. Mai 2003).
Danach sind KMU insbesondere Unternehmen, die
– weniger als 250 Personen beschäftigen und
– einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen EUR haben.
Bei der Berechnung dieser Schwellenwerte sind die entsprechenden Werte
– von Partnerunternehmen (gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Definition) sowie
– von verbundenen Unternehmen (gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Definition) hinzuzurechnen.
3
Beachte Bek. vom 1. November 2007 (SächsABl. S. 1598).
4
Industrielle Forschung ist das planmäßige Forschen beziehungsweise kritische Erforschen zur Gewinnung neuer Erkenntnisse mit dem Ziel, diese für Produkt- oder Verfahrensentwicklungen nutzen zu können.
5
Vorwettbewerbliche Entwicklung ist die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung einschließlich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps.
6
Während der Umstrukturierungsphase eines Unternehmens, das kein KMU ist und das eine Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erhalten hat, sind alle Beihilfen zur Förderung materieller Investitionen bei der Europäischen Kommission einzeln zu notifizieren, außer wenn sie unter die geltende De-minimis-Regelung fallen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 7, S. 239
    Fsn-Nr.: 552-V07.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009