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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der VwV Ausschreibungsdienst

Vollzitat: Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der VwV Ausschreibungsdienst vom 26. Januar 2007 (SächsABl. S. 235)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatskanzlei,
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der VwV Ausschreibungsdienst

Vom 26. Januar 2007

I.

Die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Sächsischen Ausschreibungsdienst (VwV Ausschreibungsdienst ) vom 27. Oktober 2005 (SächsABl. S. 1083), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2005 (SächsABl. SDr. S. S 756), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3 Buchst. a wird das Wort „Vergabestellen” durch die Wörter „und kommunalen Auftraggeber gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz – SächsVergabeG ) vom 8. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung,” ersetzt.
2.
Nummer 4 wird gestrichen.
3.
Nummern 5 bis 9 werden Nummern 4 bis 8.
4.
Buchstabe c der neuen Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
„c)
Im Sächsischen Ausschreibungsdienst werden nur solche Bekanntmachungen veröffentlicht und eingestellt, bei denen zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung und des Ablaufs der Frist zur Anforderung von Ausschreibungsunterlagen oder der Einreichung von Teilnahmeanträgen mindestens fünf Arbeitstage liegen.”
5.
Die neue Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a wird die Angabe „Tharandter Straße 23-27” durch die Angabe „Tharandter Straße 23-33” ersetzt.
 
b)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
 
 
„b)
SDV stellt für die staatlichen und kommunalen Auftraggeber gemäß Nummer 3 Buchst. a sowie für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Freistaat Sachsen kostenlos elektronische Formulare (e-form-Format) für die Erfassung und Übersendung der Bekanntmachungen zur Verfügung.”
 
c)
In Buchstabe d werden die Wörter „Die Vergabestellen” durch die Wörter „Alle ausschreibenden Stellen” ersetzt.
6.
Die neue Nummer 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
 
 
„a)
Veröffentlichungen von Bekanntmachungen im Ausschreibungsblatt und in der Onlineversion unter Verwendung des elektronischen Formulars (e-form-Format) sind für die staatlichen und kommunalen Auftraggeber gemäß Nummer 3 Buchst. a sowie für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Freistaat Sachsen kostenfrei. Bekanntmachungen in anderer Weise als im e-form Format sind für den Adressatenkreis nach Satz 1 kostenpflichtig.”
 
b)
In Buchstabe b werden die Wörter „Personenkreis des Satzes 1” durch die Wörter „Adressatenkreis nach Satz 1” ersetzt.
7.
Sätze 1 und 2 der neuen Nummer 7 werden wie folgt gefasst:
„Andere Anbieter, die öffentliche Ausschreibungen und öffentliche Teilnahmewettbewerbe kommerziell publizieren (Informationsanbieter), haben am vierten Werktag, 8.00 Uhr, nach Veröffentlichung im Sächsischen Ausschreibungsdienst einen Anspruch gegenüber SDV auf unentgeltliche Weiterleitung der Bekanntmachungstexte auf elektronischem Wege. Die staatlichen und kommunalen Auftraggeber gemäß Nummer 3 Buchst. a können die Bekanntmachungstexte nach Ablauf der Frist nach Satz 1 an andere Informationsanbieter weiterleiten.”

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 26. Januar 2007

Staatsminister und Chef der Staatskanzlei
Hermann Winkler

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 7, S. 235

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Februar 2007

    Fassung gültig bis: 31. März 2013