1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministers für Bundes- und Europaangelegenheiten zur Förderung von Kooperationsprojekten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg III A

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministers für Bundes- und Europaangelegenheiten zur Förderung von Kooperationsprojekten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg III A vom 16. Februar 2007 (SächsABl. S. 352)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministers für Bundes- und Europaangelegenheiten zur Förderung von Kooperationsprojekten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg III A

Vom 16. Februar 2007

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministers für Bundes- und Europaangelegenheiten zur Förderung von Kooperationsprojekten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg III A vom 6. November 2001 (SächsABl. S. 1122) wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer 1.2 wird wie folgt gefasst:
„Die Förderung erfolgt in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftspolitiken. Neben dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, gelten die Vorgaben der Interreg III A – Programme Freistaat Sachsen – Tschechische Republik sowie Freistaat Sachsen – Republik Polen (Woiwodschaft Niederschlesien) sowie die einschlägigen europarechtlichen Vorschriften, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. EG Nr. L 161 S. 1), die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. September 2004 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des europäischen Raums - Interreg (ABl. EG Nr. C 226 S. 2) und die Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für den von den Strukturfonds kofinanzierten Operationen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1145/2003.”
2.
In Ziffer 1.4 wird das Wort „Regionale” gestrichen.
3.
In Ziffer 2.2 werden Satz 2 und Satz 3 gestrichen.
4.
Ziffer 3 Anstrich 6 wird wie folgt gefasst:
„Bildungseinrichtungen (Schulen, Fachhochschulen, Universitäten und sonstige anerkannte Bildungsträger)”
5.
Ziffer 3 Anstrich 8 wird wie folgt gefasst:
„sonstigen juristischen Personen, die gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen”
6.
In Ziffer 4.2 werden die Wörter „in Abstimmung mit der Sächsischen Staatskanzlei” durch die Wörter „in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit” ersetzt.
7.
Nach Ziffer 4.2 wird folgende Ziffer 4.3 eingefügt:
„Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen
 
der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl. EU L 302/29 vom 1. November 2006), oder
 
der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG L 10/33 vom 13. Januar 2001), oder
 
der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. EG L 10/20 vom 13. Januar 2001), in der jeweils geltenden Fassung, oder
 
der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. EG L 337/3 vom 13. Dezember 2002, 349/126), in der jeweils geltenden Fassung, oder
 
der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis”-Beihilfen (ABl. EG L 10/30).
8.
In Ziffer 5.2.1 wird in Satz 1 und in Satz 2 das Wort „Kosten” durch das Wort „Ausgaben” ersetzt.
9.
In Ziffer 5.4.1 wird das Wort „Mietkosten” durch das Wort „Mietausgaben” ersetzt.
10.
In Ziffer 5.4.2 wird das Wort „Kosten” durch das Wort „Ausgaben” ersetzt.
11.
Ziffer 5.4.4 wird wie folgt geändert:
„Personal- und Sachausgaben (Bürobedarf) für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung des Projekts in Höhe von bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben”
12.
In Ziffer 5.4.5 wird das Wort „Dolmetscherkosten” durch das Wort „Dolmetscherausgaben” ersetzt.
13.
Ziffer 5.4.6 wird wie folgt gefasst:
„Ausgaben für die Pflichtversicherung von Teilnehmern an Begegnungen”
14.
Ziffer 5.4.8 werden die Wörter „Honorare für die Erstellung von Studien und Untersuchungen” durch die Wörter „Vergütung für die Erstellung von Studien und Untersuchungen durch externe Dritte” ersetzt.
15.
In Ziffer 5.4.10 wird das Wort „Kosten” durch das Wort „Ausgaben” ersetzt.
16.
In Ziffer 5.4.11 wird das Wort „Kosten” durch das Wort „Ausgaben” ersetzt.
17.
In Ziffer 5.4.12 wird das Wort „Kosten” durch das Wort „Ausgaben” ersetzt. Außerdem werden die Wörter „in Abstimmung mit der Sächsischen Staatskanzlei” durch die Wörter „in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit” ersetzt.
18.
Ziffer 6.1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Projekten, die die Leistung Dritter erfordern (siehe Ziffern 5.4.3, 5.4.5, 5.4.8, 5.4.10, 5.4.11 und 5.4.12), sind die Vorgaben des öffentlichen Vergaberechts, insbesondere der Vergabeordnung, des Sächsischen Vergabegesetzes und der Sächsischen Vergabedurchführungsverordnung einzuhalten.”
19.
Die Ziffern 6.1.1 und 6.1.2 werden gestrichen.
20.
In Ziffer 6.2 wird das Wort „Dolmetscherkosten” durch das Wort „Dolmetscherausgaben” und das Wort „Kosten” durch das Wort „Ausgaben” ersetzt.
21.
Ziffer 7.1.1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Lokalen Lenkungsausschüsse entscheiden abschließend über die Förderwürdigkeit hinsichtlich der grenzüberschreitenden Wirkung der Anträge.”
22.
Ziffer 7.1.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anträge auf die Gewährung von Zuwendungen für Projekte, die nicht im Rahmen der Kleinprojektefonds umgesetzt werden (Ziffer 1.4) können beim Gemeinsamen Technischen Sekretariat (GTS) eingereicht werden.”
23.
In Ziffer 7.1.2 Satz 3 wird das Wort „Regionale” gestrichen.
24.
In Ziffer 8 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2006” durch die Wörter „bis 31. Dezember 2008” ersetzt.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 16. Februar 2007

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 10, S. 352
    Fsn-Nr.: 5502

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008