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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Pauschalvergütung nach § 5 SächsInsOAG

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Pauschalvergütung nach § 5 SächsInsOAG vom 6. März 2001 (SächsGVBl. S. 147)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
über die Pauschalvergütung nach § 5 SächsInsOAG
(SächsInsOAGVO)

Vom 6. März 2001

Auf Grund von § 5 Satz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Höhe der Fallpauschalen

(1) Für Beratungsfälle, die ab dem 1. Oktober 2000 begonnen worden sind, erhalten die Stellen, die nach § 3 SächsInsOAG als geeignet anerkannt sind, für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 SächsInsOAG eine pauschale Vergütung in folgender Höhe je Fall:

pauschale Vergütung
Zahl der Gläubiger Höhe der Fallpauschale bei erfolgreich abgeschlossenem außergerichtlichen Einigungsversuch Höhe der Fallpauschale bei gescheitertem außergerichtlichem Einigungsversuch nach Erteilung einer Bescheinigung über das Scheitern
Zahl der Gläubiger beim außergericht-
lichen Einigungsversuch
Höhe der Fallpauschale bei erfolgreich abgeschlossenem außergerichtlichen Einigungsversuch
(EUR)
Höhe der Fallpauschale bei gescheitertem außergerichtlichem Einigungsversuch nach
Erteilung einer Bescheinigung über das Scheitern
(EUR)
1 294 243
2–4 440 389
5–9 624 573
10–14 777 726
> 14 982 931

(2) Für Beratungsfälle, die vor dem 1. Oktober 2000 begonnen worden sind, erhalten die Stellen, die nach § 3 SächsInsOAG als geeignet anerkannt sind, für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 SächsInsOAG im Fall einer außergerichtlichen Einigung mit allen Gläubigern 225 EUR und im Fall der Erteilung einer Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung 179 EUR.

§ 2
Übergangsvorschrift

(1) Bis zum 31. Dezember 2001 gelten anstelle der Beträge gemäß § 1 Abs. 1 folgende Beträge:

Beträge
Zahl der Gläubiger Höhe der Fallpauschale bei erfolgreich abgeschlossenem außergerichtlichen Einigungsversuch Höhe der Fallpauschale bei gescheitertem außergerichtlichem Einigungsversuch nach Erteilung einer Bescheinigung über das Scheitern
Zahl der Gläubiger beim außergericht-
lichen Einigungsversuch
Höhe der Fallpauschale bei erfolgreich abgeschlossenem außergerichtlichen Einigungsversuch
(DM)
Höhe der Fallpauschale bei gescheitertem außergerichtlichem Einigungsversuch nach
Erteilung einer Bescheinigung über das Scheitern
(DM)
1   575   475
2–4   860   760
5–9 1 220 1 120
10–14 1 520 1 420
> 14 1 920 1 820

(2) Bis zum 31. Dezember 2001 gilt anstelle des Betrages von 225 EUR gemäß § 1 Abs. 2 ein Betrag von 440 DM und anstelle des Betrages von 179 EUR gemäß § 1 Abs. 2 ein Betrag von 350 DM.

§ 3
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Pauschalvergütung nach § 5 SächsInsOAG (SächsInsOAGVO) vom 7. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 31) außer Kraft.

Dresden, den 6. März 2001

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 4, S. 147

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2000

    Fassung gültig bis: 30. April 2005