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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Bedarfszuweisungen

Vollzitat: VwV Bedarfszuweisungen vom 22. Juni 2007 (SächsABl. S. 888), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen und über die Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung nach dem Finanzausgleichsgesetz
(VwV Bedarfszuweisungen)

Vom 22. Juni 2007

Inhaltsübersicht

0.
Allgemeine Grundsätze
I.
Zuweisungen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 FAG
 
A)
Zuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung
 
B)
Zuweisungen zur Erstellung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung
 
C)
Anträge der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
II.
Zuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 FAG
III.
Zuweisungen zur Förderung der Einstellung von Studenten und Absolventen des gehobenen Dienstes der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 FAG
IV.
Zuweisungen zur Förderung von freiwilligen Zusammenschlüssen von Landkreisen sowie von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 FAG
V.
Regelungen zum Einsatz der investiven Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 FAG
VI.
Bewirtschaftung, Auszahlung, Verwendungsnachweis und Berichtspflicht
VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Anlagen:

Anlagen
Titel der Anlage Nr. der Anlage
Muster eines Antrages auf Förderung der Haushaltskonsolidierung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 FAG und auf Bedarfszuweisungen für außergewöhnliche Belastungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 FAG Anlage 1
Muster einer Übersicht zum allgemeinen Rücklagenbestand für Anträge nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FAG Anlage 1a
Muster einer Übersicht zum Schuldenstand für Anträge nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FAG Anlage 1b
Muster einer Übersicht zu den materiellen und immateriellen kommunalen Vermögenswerten für Anträge nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FAG Anlage 1c
Muster einer Übersicht zu Gebühren, Beiträgen und Entgelten für Anträge nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FAG Anlage 1d
Muster eines Antrages auf Förderung der Einstellung von Studenten und Absolventen des gehobenen Dienstes der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 FAG Anlage 2
Muster eines Antrages auf Förderung freiwilliger Kreis- und Gemeindezusammenschlüsse gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 FAG Anlage 3

Aufgrund des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2005 (SächsGVBl. S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 527), und nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) zu § 44 vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), in der jeweils geltenden Fassung, wird im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

0.
Allgemeine Grundsätze

1.
Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden nachrangig zu den eigenen Haushaltsmitteln der Kommunen und in Einzelfällen kommunalen Zweckverbänden sowie nachrangig zu anderen Förderprogrammen Mittel nach dieser Verwaltungsvorschrift zur Verfügung gestellt, insbesondere

a)
zur Durchführung der Konsolidierung in den kommunalen Haushalten,
b)
zur Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen sowie zum Ausgleich in besonderen Härtefällen, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben können,
c)
zur Förderung der Einstellung von Studenten und Absolventen des gehobenen Dienstes der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen,
d)
zur Förderung von freiwilligen Kreis- und Gemeindezusammenschlüssen.

2.
Bedarfszuweisungen können kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall auch kommunalen Zweckverbänden insbesondere zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gewährt werden. Die Zuweisungen dienen der Unterstützung bei der Erstellung und Durchführung eines vom Hauptorgan zu beschließenden Haushaltssicherungskonzeptes, das den Abbau der Fehlbeträge und die dafür notwendigen Maßnahmen aufzeigt oder als Bedarfszuweisung an Kommunen, die temporär besonderen Belastungen ausgesetzt sind, wie sie in den gesetzlichen Tatbeständen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 FAG bestimmt sind. Da sie aus der Vorwegentnahme der allen Kommunen zustehenden Finanzausgleichsmasse finanziert werden, sind sie als Bedarfszuweisung zur Haushaltskonsolidierung Hilfe zur Selbsthilfe, indem sie Unterstützung bei der Erfüllung der vorrangigen Pflicht der Kommunen zur Herstellung des Haushaltsausgleichs mit eigenen Mitteln geben. Als Bedarfszuweisungen sind sie eine besondere Leistung zum Ausgleich von Härtefällen in der Regel im Pflichtaufgabenbereich. Sie setzen beim Antragsteller regelmäßig eine sparsame Haushaltsführung nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft voraus. Bedarfszuweisungen können einer investiven Zweckbindung unterworfen werden.

3.
Bedarfszuweisungen nach den Abschnitten I bis IV werden über die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach § 65 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai  2005 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 74 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, schriftlich beantragt und durch die in dieser Verwaltungsvorschrift bestimmten Behörden bewilligt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet unbeschadet Nummer 8 nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Entscheidungen können mit Nebenbestimmungen versehen sein. Auf die Bewilligung besteht kein Rechtsanspruch.

4.
Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden haben auf der Grundlage vorliegender Anträge nach den Abschnitten I bis III und IV Nr. 4 Buchst. d die Zuweisungsvoraussetzungen zu prüfen und, sofern sie nicht in eigener Zuständigkeit entscheiden, einen eigenen Bewilligungsvorschlag zu unterbreiten. Sofern die Rechtsaufsichtsbehörden feststellen, dass eine kreisangehörige Gemeinde einen offensichtlich sachlich nicht begründeten Antrag nach § 22 FAG stellt, teilt sie dies der Gemeinde im Rahmen der Prüfung des Antrages mit und berät sie erforderlichenfalls im Hinblick auf eine sachgerechtere Antragstellung oder Rücknahme des Antrages. Sofern Anträge auf Bedarfszuweisungen nach dieser Verwaltungsvorschrift dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen sind, sind die Anträge mit einer gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Abschnitt IV der Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung ( VwV kommunale Haushaltswirtschaft) vom 7. Oktober 2005 (SächsABl. S. 1146), in der jeweils geltenden Fassung, zu versehen. Anträge auf Bedarfszuweisungen, die die Zuweisungsvoraussetzungen nach dieser Verwaltungsvorschrift offensichtlich nicht erfüllen, sind durch die Bewilligungsbehörde zurückzuweisen. § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FAG bleibt hiervon unberührt. Die Bewilligungsbehörde fordert fehlende und ergänzende Unterlagen einschließlich fehlender oder fehlerhafter gemeindewirtschaftlicher Stellungnahme nach und kann unrichtige oder unvollständige Anträge nach Fristsetzung von bis zu vier Wochen zurückweisen. Dasselbe gilt für gemeindewirtschaftliche Stellungnahmen, die nicht den inhaltlichen Anforderungen entsprechen. Außerdem sind ein Bericht, eine eigene Bewertung und ein Entscheidungsvorschlag des Regierungspräsidiums dem Staatsministerium der Finanzen vier Wochen nach Eingang des Antrags beim Regierungspräsidium vorzulegen. Anträge auf Bedarfszuweisungen sollen grundsätzlich durch die jeweiligen bearbeitenden Behörden innerhalb von vier Wochen auf dem Dienstweg weitergereicht werden.

5.
Sofern datenschutzrechtliche Gründe es erfordern, ist durch die Antragsteller mit den Betroffenen zu vereinbaren, dass personenbezogene Daten an die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde für das Auszahlungsverfahren der Zuweisung weitergegeben und von der Bewilligungsbehörde verarbeitet werden dürfen.

6.
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über Bedarfszuweisungen kann das Staatsministerium der Finanzen auch ein Gutachten eines Beratungsunternehmens verlangen, das entsprechend Abschnitt I.B förderfähig ist.

7.
Anträge, die nicht auf dem Dienstweg über die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden geleitet wurden, werden nicht zur Entscheidung angenommen.

8.
Das Staatsministerium der Finanzen trifft bei Anträgen von über 500 000 EUR die Entscheidung über Bedarfszuweisungen nach § 22 FAG nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich (§ 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FAG), sofern der Beirat nicht ausdrücklich auf seine Anhörung verzichtet hat.

9.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuweisungen sowie für den Nachweis der Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuweisung gilt § 44 VwV-SäHO , soweit diese Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt.

I.
Zuweisungen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 FAG

Bedarfszuweisungen können kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen einmalig zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gewährt werden, wenn dies zur effektiven Steuerung der kommunalen Haushaltswirtschaft oder zu einer durchgreifenden oder dauerhaften Verbesserung der Haushaltssituation führt.

A)
Zuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung

1. Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger

Bedarfszuweisungen können kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 FAG gewährt werden.

2. Zuweisungsvoraussetzungen

a)
Bei Antragstellung auf Zuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung ist ein vom Hauptorgan (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag, Verbandsversammlung) beschlossenes und von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde genehmigtes Haushaltssicherungskonzept, das den Abbau der Haushaltsfehlbeträge und die dafür notwendigen Maßnahmen in den folgenden drei Haushaltsjahren aufzeigt, mit Prüfungsbemerkungen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Dabei ist nachzuweisen, dass ein entstandener Fehlbetrag spätestens innerhalb von drei Jahren ausgeglichen wird. Kann der volle Haushaltsausgleich trotz Anlegen eines strengen Maßstabes nicht innerhalb von drei Jahren erreicht werden, ist der originäre Haushaltsausgleich (Haushaltsausgleich ohne Fehlbeträge aus Vorjahren) spätestens innerhalb von drei Jahren zu erreichen, mit dem Abbau von Fehlbeträgen aus Vorjahren noch innerhalb der Dreijahresfrist unmittelbar nach Erlangen des originären Haushaltsausgleichs zu beginnen und der Haushalt innerhalb von fünf Jahren vollkommen auszugleichen. Die Gewährung einer Bedarfszuweisung kommt auch dann in Betracht, wenn die Kommune nicht innerhalb von fünf Jahren aus eigenem Konsolidierungspotenzial heraus den Haushalt vollkommen ausgleichen kann.
b)
Das Haushaltssicherungskonzept ist haushaltsstellenbezogen nach Einzelmaßnahmen verbindlich zu beschließen. Es hat mindestens die Voraussetzungen gemäß Abschnitt III Nr. 2 bis 5 der VwV kommunale Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen. Gemeinden, die einen Antrag auf Bedarfszuweisungen nach diesem Abschnitt stellen, sollen in der Regel für die Zeit der Haushaltskonsolidierung ihre Hebesätze der Grundsteuer A und B mindestens 60 Prozentpunkte über den landesdurchschnittlichen Hebesätzen der Grundsteuern A und B gemäß § 8 Abs. 2 FAG festsetzen. Sofern das vorgelegte Haushaltssicherungskonzept nicht nach konkreten Einzelmaßnahmen verbindlich beschlossen ist und auch nach Aufforderung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nicht beschlossen wird, ist eine Bedarfszuweisung zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung grundsätzlich abzulehnen. Sofern das ordnungsgemäß beschlossene Haushaltssicherungskonzept die vorstehenden Anforderungen hinsichtlich der Senkung der Ausgaben und Steigerung der Einnahmen nicht erfüllt, ist die Unabweisbarkeit der Ausgaben beziehungsweise die Uneinbringlichkeit der Einnahmen im Antrag glaubhaft zu machen.
c)
Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gibt zu dem Antrag eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme und insbesondere eine Erklärung darüber ab, warum ein Fehlbetrag trotz rechtsaufsichtlicher Maßnahmen entstanden ist.

3. Art, Umfang und Höhe der Zuweisung

Die Zuweisung zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung wird im Regelfall als einmaliger Zuschuss zur Flankierung der Haushaltskonsolidierung gewährt (Projektförderung).
Dabei ist die Zuweisung grundsätzlich so zu bemessen, dass bei zumutbarer Ausschöpfung aller Einnahmequellen und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit die Haushaltskonsolidierung der antragstellenden Kommune dazu führt, dass nach drei Jahren der originäre Haushaltsausgleich erreicht wird. Dabei sind bei der Mobilisierung von Einnahmereserven und Einsparungsmöglichkeiten strengste Maßstäbe zu Grunde zulegen. Die Zuweisungen werden als verlorener Zuschuss oder als rückzahlbare Bedarfszuweisung (unverzinsliche Überbrückungshilfe) zur Verfügung gestellt. Die Bewilligung soll vorläufig erteilt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies zweckmäßig ist. Ein voller Ausgleich erfolgt regelmäßig nicht. Im Rahmen der Entscheidung kann auch der Einsatz der investiven Schlüsselzuweisungen für andere als die in § 15 Abs. 1 Satz 2 FAG bestimmten Zwecke zugelassen werden.

Während der Zeit der Inanspruchnahme einer rückzahlbaren Bedarfszuweisung sollen die Kommunen in der Regel Kredite zur Komplementärfinanzierung von Investitionen nicht aufnehmen. Dies gilt sinngemäß für kreditähnliche Rechtsgeschäfte sowie Bürgschaften. Die untere Rechtsaufsichtsbehörde kann mit Zustimmung des Regierungspräsidiums oder des Staatsministeriums des Innern Ausnahmen zulassen, insbesondere soweit die Investition die Liquidität verbessert. Im Zeitraum der Inanspruchnahme rückzahlbarer Bedarfszuweisungen sind frei werdende Eigenmittel vorrangig für die Sicherung der Rückzahlung vorzuhalten. Auch sofern noch keine abschließende Entscheidung über die Rückzahlung getroffen wurde, hat die Kommune die Rückzahlung der Bedarfszuweisung in ihrem Haushalt zu veranschlagen. Eine rückzahlbare Überbrückungshilfe kann in einen verlorenen Zuschuss umgewandelt werden, wenn die Kommune die mit der Gewährung der Mittel erteilten restriktiven Auflagen zur Haushaltskonsolidierung erfüllt hat. Unter restriktiven Auflagen sind die in Abschnitt III Nr. 5 der VwV kommunale Haushaltswirtschaft genannten Kriterien sowie gegebenenfalls zusätzliche Auflagen im Bewilligungsbescheid zu verstehen.

4. Verfahren

a)
Anträge auf Förderung zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung sind schriftlich in zweifacher Ausfertigung vom Antragsteller bei der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO , § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO und § 74 SächsKomZG nach dem Muster gemäß Anlage 1 zu stellen; von dieser ist auf dem Dienstweg eine Ausfertigung des Antrages dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen.
b)
Den Anträgen auf Bedarfszuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung sind auf dem Antragsweg außer den Unterlagen gemäß Abschnitt 0 Nr. 4 zur Vorlage beim Staatsministerium der Finanzen beizufügen:
 
das aufgestellte und vom Hauptorgan beschlossene Haushaltssicherungskonzept,
 
eine Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde zum Haushaltssicherungskonzept,
 
die festgestellte Jahresrechnung des dem Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Haushaltsjahres. Die festgestellte Jahresrechnung kann auch nachgereicht werden. In diesem Fall ist jedoch die festgestellte Jahresrechnung des vorvergangenen Jahres vorzulegen.
 
der Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres einschließlich etwaiger Nachtragshaushalte einschließlich einer dazu abzugebenden Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde,
 
der Finanzplan mit dem ihm zu Grunde liegenden Investitionsprogramm,
 
eine Übersicht zur Haushaltslage vor und nach Konsolidierung gemäß Anlage 2 der VwV kommunale Haushaltswirtschaft in der jeweils geltenden Fassung,
 
eine differenzierte Übersicht zum allgemeinen Rücklagenbestand (Anlage 1a),
 
eine differenzierte Übersicht zum Schuldenstand, eingegangenen Bürgschaften sowie kreditähnlichen Rechtsgeschäften (Anlage 1b),
 
eine vollständige Übersicht zu den materiellen und immateriellen kommunalen Vermögenswerten (Anlage 1c) einschließlich einer Beurteilung, inwieweit diese dringend zur kommunalen Aufgabenerfüllung benötigt werden und
 
eine Übersicht zu Gebühren, Beiträgen und Entgelten (Anlage 1d).
c)
Das Staatsministerium der Finanzen trifft die Entscheidungen über Bedarfszuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern. Durch Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid ist sicherzustellen, dass die Ziele des der Entscheidung des Staatsministeriums der Finanzen zu Grunde liegenden Haushaltssicherungskonzeptes durch die antragstellende Kommune erreicht werden. Über die Entscheidungen wird das zuständige Regierungspräsidium unterrichtet. Es erteilt als Bewilligungsbehörde der antragstellenden Kommune einen schriftlichen Bewilligungsbescheid und unterrichtet die untere Rechtsaufsichtsbehörde.
d)
Die Umsetzung des beschlossenen Haushaltssicherungskonzeptes ist von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde hinsichtlich seiner Zielerreichung zu überwachen, die der Bewilligungsbehörde regelmäßig darüber berichtet. Die Nichterreichung der Ziele der Haushaltskonsolidierung kann nach Anhörung des Zuwendungsempfängers zur Rückforderung der bewilligten Bedarfszuweisung führen.
B)
Zuweisungen zur Erstellung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung

1. Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger

Bedarfszuweisungen zur Erstellung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 FAG werden kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall auch kommunalen Zweckverbänden und kommunalen Unternehmen gewährt.

2. Zuweisungsvoraussetzungen

a)
Bedarfszuweisungen können zur Erstellung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung gewährt werden, wenn dies zur effektiven Steuerung der kommunalen Haushaltswirtschaft, zum beschleunigten Abbau infrastruktureller Defizite oder zu einer durchgreifenden oder dauerhaften Verbesserung der Haushaltssituation führt. Gutachten zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung kommunaler Zweckverbände oder zur Konsolidierung von kommunalen Unternehmen im Sinne des § 95 SächsGemO sind unter den gleichen Voraussetzungen förderfähig; dies gilt für Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur im Falle einer kommunalen Mehrheitsbeteiligung. Sind kreisangehörige Gemeinden Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft oder eines Verwaltungsverbandes, so hat in der Regel die Erstellung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung für alle Mitgliedsgemeinden zu erfolgen, sofern dies zweckmäßig ist.
b)
Aufträge an Beratungsunternehmen, die von antragstellenden Kommunen und kommunalen Zweckverbänden vor erteiltem Bewilligungsbescheid vergeben werden, sind nur förderfähig, sofern der Auftragsinhalt den Mindestanforderungen an ein Haushaltssicherungskonzept entspricht und vor Auftragsvergabe die Zielstellung der Studie oder des Projektes, der Auftragsinhalt sowie die Auswahl des Beratungsunternehmens auf dem Dienstweg mit dem Staatsministerium der Finanzen abgestimmt wurden.
c)
Bei Vergabe von Aufträgen an Beratungsunternehmen zur Erstellung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung ist unterhalb des maßgeblichen Schwellenwertes von 200 000 EUR (vergleiche § 2 Nr. 3 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge [VergabeverordnungVgV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 [BGBl. I S. 169], die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 23. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2334] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) ein Auswahlverfahren zur Ermittlung der bestmöglichen Leistung durchzuführen, bei dem mindestens drei Angebote eingeholt werden. Dabei ist eine Anlehnung an das VOF-Verfahren möglich. Grundlage des Auswahlverfahrens ist eine Leistungsbeschreibung, die auch spezifische Probleme der antragstellenden Gemeinde, Kreisfreien Stadt, des Landkreises oder Zweckverbandes nach Maßgabe der in Abschnitt III Nr. 4 der VwV kommunale Haushaltswirtschaft genannten Kriterien enthalten muss. Die Leistungsbeschreibung ist vor Ausschreibung mit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde abzustimmen. Über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält.
d)
Unter den genannten Zuweisungsvoraussetzungen ist einmalig die Gewährung einer Bedarfszuweisung für ein Folgegutachten möglich.

3. Art, Umfang und Höhe der Zuweisung

Die Förderung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung beträgt regelmäßig 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten (Anteilsfinanzierung). Die Förderung von Folgegutachten zur Haushaltskonsolidierung beträgt regelmäßig 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten (Anteilsfinanzierung).

4. Verfahren

a)
Anträge auf Förderung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung über 25 000 EUR (Antragshöhe) sind schriftlich nach dem Muster gemäß Anlage 1 in zweifacher Ausfertigung an das Staatsministerium der Finanzen auf dem Dienstweg über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO , § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO und § 74 SächsKomZG zu stellen. Anträge bis 25 000 EUR (Antragshöhe) sind schriftlich in einfacher Ausfertigung nach dem Muster gemäß Anlage 1 auf dem Dienstweg an das zuständige Regierungspräsidium zu stellen. Die Förderung von Gutachten zur Konsolidierung von kommunalen Unternehmen wird im Falle von Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts durch Antrag der Trägerkommunen beantragt.
b)
Den Anträgen zur Förderung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung für Kommunen und kommunale Zweckverbände sind beizufügen:
 
mindestens drei Angebote,
 
die rechtsaufsichtliche Stellungnahme mit Entscheidungsvorschlag sowie die mit der antragstellenden Kommune abgestimmte Leistungsbeschreibung und
 
von der Bewilligungsbehörde der Entwurf eines vollständigen Bescheides.
c)
Den Anträgen zur Förderung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung für kommunale Unternehmen sind beizufügen:
 
mindestens drei Angebote,
 
Bericht des Wirtschaftsprüfers über den letzten Jahresabschluss,
 
schriftlicher Bericht der antragstellenden Kommune zur Einschätzung der finanziellen Situation des Unternehmens,
 
die rechtsaufsichtliche Stellungnahme mit Entscheidungsvorschlag sowie die mit der antragstellenden Kommune abgestimmte Leistungsbeschreibung und
 
von der Bewilligungsbehörde der Entwurf eines vollständigen Bescheides.
d)
Die Regierungspräsidien leiten die Anträge über 25 000 EUR mit einem Bericht zum Sachverhalt, einer Bewertung und einem Entscheidungsvorschlag an das Staatsministerium der Finanzen unter Beifügung der Antragsunterlagen weiter.
e)
Das Staatsministerium der Finanzen trifft die erforderlichen Entscheidungen bei Anträgen auf Bedarfszuweisungen über 25 000 EUR im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und teilt sie dem zuständigen Regierungspräsidium mit.
f)
Das Regierungspräsidium trifft als Bewilligungsbehörde die erforderlichen Entscheidungen bei Anträgen auf Bedarfszuweisungen bis 25 000 EUR.
g)
Das Regierungspräsidium erlässt als zuständige Bewilligungsbehörde den Bewilligungsbescheid auf der Grundlage der Entscheidung des Staatsministeriums der Finanzen beziehungsweise im Rahmen seiner Zuständigkeit aufgrund eigener Entscheidung. Der Bewilligungsbescheid ergeht schriftlich. Durch Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid ist sicherzustellen, dass die gebilligte Leistungsbeschreibung mit dem Gutachtervertrag übereinstimmt, die Leistung durch den Gutachter zum vorgegebenen Zeitpunkt erbracht wird und dass die antragstellende Kommune die Ergebnisse des Gutachtens verbindlich umzusetzen hat. Das Regierungspräsidium unterrichtet die untere Rechtsaufsichtsbehörde über die Entscheidung.
h)
Die Bewilligungsbehörden können in eigener Verantwortung über beantragte Terminverlängerungen entscheiden. Die Bewilligungsbehörden informieren das Staatsministerium der Finanzen bei Anträgen über 25 000 EUR zu bewilligten Terminverlängerungen durch Vorlage eines Abdruckes des Änderungsbescheides.
i)
Erstellte Gutachten zur Haushaltskonsolidierung sind vierfach spätestens vier Wochen nach Übergabe des Gutachtens mit einer Stellungnahme des Fachbediensteten für das Finanzwesen der auftragerteilenden Kommune der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zuzuleiten. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde übersendet der Bewilligungsbehörde drei Gutachten mit der Stellungnahme des Fachbediensteten für das Finanzwesen der auftragerteilenden Kommune und mit der eigenen rechtsaufsichtlichen Bewertung. Dabei ist von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde insbesondere einzuschätzen, ob das vorgelegte Gutachten der Leistungsbeschreibung gemäß Gutachtervertrag vollumfänglich entspricht und ob bei vollständiger Umsetzung der Vorschläge des Gutachters die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommune, des Zweckverbandes oder des kommunalen Unternehmens aus eigener Kraft wieder hergestellt beziehungsweise mittelfristig gesichert werden kann. Werden die Gutachterleistungen gemäß Vertrag nicht oder nicht vollständig erbracht, kann nach Anhörung des Zuwendungsempfängers die bewilligte Bedarfszuweisung ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
j)
Sofern das Staatsministerium der Finanzen die Entscheidung über den Antrag auf Bedarfszuweisung getroffen hat, übergibt die zuständige Bewilligungsbehörde vier Wochen nach Vorlage des Gutachtens dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern jeweils eine Ausfertigung des Gutachtens unter Hinzufügung der unter der Nummer 4 Buchst. i genannten Stellungnahmen sowie unter Hinzufügung einer eigenen Bewertung. Sie berichtet dem Staatsministerium der Finanzen über die Beschlussfassung zur Haushaltskonsolidierung sowie über die Umsetzung der Haushaltssicherungskonzepte auf der Grundlage von Abschnitt VI Nr. 2 der VwV kommunale Haushaltswirtschaft . Sofern die Umsetzung des Haushaltssicherungskonzeptes nicht oder nicht vollständig erfolgt, sind geeignete Maßnahmen durch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden zu ergreifen. Ein vom Hauptorgan (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag) beschlossenes Haushaltssicherungskonzept ist spätestens vier Monate nach Vorlage des Gutachtens auf dem Dienstweg dem Regierungspräsidium unter Hinzufügung der Stellungnahme der unteren Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
C)
Anträge der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

1. Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger

Die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD) kann gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung ( SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 58, 65) geändert worden ist, Bedarfszuweisungen für ihren nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Finanzbedarf erhalten.

2. Verfahren

a)
Anträge auf Förderung der SAKD sind vom Antragsteller über das Regierungspräsidium Dresden beim Staatsministerium der Finanzen einzureichen. Die SAKD stellt für die Kommunale DatenNetz GmbH Anträge auf Förderung zum Aufbau eines kommunalen Datennetzes sowie für erforderliche Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 5 FAG beim Regierungspräsidium Dresden.
b)
Über Anträge der SAKD entscheidet das Staatsministerium der Finanzen nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern. Die Entscheidungsbefugnis über Anträge auf Förderung zum Aufbau eines kommunalen Datennetzes sowie für erforderliche Ersatz- und Erweiterungsinvestionen kann vom Staatsministerium der Finanzen auf andere staatliche Stellen übertragen werden. Für diesen Fall gilt Abschnitt 0 Nr. 8 entsprechend.
c)
Das Regierungspräsidium Dresden erteilt auf der Grundlage der Entscheidung einen Bewilligungsbescheid.
II.
Zuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 FAG

1. Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger

Bedarfszuweisungen werden an kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise zum Ausgleich außergewöhnlicher und struktureller Belastungen gewährt, die sich insbesondere ergeben aus

unvorhergesehenen größeren Ausfällen an Gewerbesteuereinnahmen durch Insolvenzen,
besonderen wirtschafts- oder infrastrukturellen sowie aus entwicklungsbedingten Faktoren,
Havarie- und Katastrophenfällen,
Härten bei der Durchführung des kommunalen Finanzausgleichs und
besonderen einmaligen Aufgaben.

2. Zuweisungsvoraussetzungen

a)
Es müssen regelmäßig besondere Sachverhalte zu Grunde liegen, die zu unvorhersehbaren und unabweisbaren oder außergewöhnlichen Haushaltsbelastungen führen, die die eigene Finanzkraft auch im mittelfristigen Finanzplanungszeitraum übersteigen und nicht durch andere Zuweisungen oder durch andere Finanzierungsmöglichkeiten (Versicherungsleistungen, Schadenersatzleistungen, Finanzierung durch Dritte, Kreditaufnahme bei rentierlichen Investitionen) überwunden werden können. Bei der Ermittlung der Finanzkraft ist das Konsolidierungspotenzial entsprechend Anlage 2 der VwV kommunale Haushaltswirtschaft in der jeweils geltenden Fassung angemessen zu berücksichtigen.
b)
Zu den außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 2 FAG zählen regelmäßig nicht
 
allgemeine Haushaltsfehlbeträge, die nicht aus außergewöhnlichen Belastungen resultieren,
 
der Schuldendienst aus überzogenen Kreditaufnahmen,
 
Mindereinnahmen bei vorhersehbar überhöhten Planansätzen,
 
der Einsatz fehlender Eigenmittel zur Erlangung von Projektzuschüssen,
 
die Fehlbedarfsfinanzierung für investive Maßnahmen, die ohne gesicherte Gesamtfinanzierung begonnen worden sind (vergleiche Anlage 3 Nr. 1.2. zu § 44 VwV-SäHO), beziehungsweise Folgekosten investiver Maßnahmen, die bereits vor Maßnahmebeginn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommune erkennbar überforderten,
 
Tatbestände, die durch bestehende Fachförderrichtlinien abschließend erfasst sind,
 
Betriebskostendefizite (insbesondere Zuschüsse an kommunale Eigengesellschaften und Eigenbetriebe) und
 
finanzielle Belastungen, die sich aus Verletzungen des Grundsatzes einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 72 Abs. 2 SächsGemO) ergeben.

3. Art, Umfang und Höhe der Zuweisungen

a)
Die Zuweisung wird grundsätzlich als Zuweisung für den Verwaltungshaushalt oder als Projektförderung gewährt.
b)
Die Zuweisung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder in Form einer rückzahlbaren Bedarfszuweisung (unverzinsliche Überbrückungshilfe). Ein voller Ausgleich der besonderen Belastung wird regelmäßig nicht gewährt. Im Rahmen der Entscheidung kann auch der Einsatz der investiven Schlüsselzuweisungen für andere Zwecke als die in § 15 Abs. 1 Satz 2 FAG bestimmten Zwecke zugelassen werden.

4. Verfahren

a)
Anträge auf Bedarfszuweisungen über 125 000 EUR sind schriftlich nach dem Muster gemäß Anlage 1 in zweifacher Ausfertigung an das Staatsministerium der Finanzen auf dem Dienstweg über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO und § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO zu stellen. Anträge bis 125 000 EUR sind schriftlich in einfacher Ausfertigung nach dem Muster gemäß Anlage 1 auf dem Dienstweg an das zuständige Regierungspräsidium zu stellen.
b)
Den Anträgen sind außer den Unterlagen gemäß Abschnitt 0 Nr. 4 zur Vorlage beim Staatsministerium der Finanzen beizufügen:
 
der Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres einschließlich etwaiger Nachtragshaushalte und Haushaltssicherungskonzepte,
 
die festgestellte Jahresrechnung des dem Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Haushaltsjahres (sofern diese noch nicht vorliegt, die festgestellte Jahresrechnung des vorvergangenen Jahres),
 
der Finanzplan mit dem ihm zu Grunde liegenden Investitionsprogramm,
 
eine Übersicht über die Entwicklung der Haushaltslage gemäß Anlage 2 der VwV kommunale Haushaltswirtschaft in der jeweils geltenden Fassung,
 
eine genaue Erläuterung und Begründung der außergewöhnlichen und strukturellen Belastung,
 
eine differenzierte Übersicht zum allgemeinen Rücklagenbestand (Anlage 1a),
 
eine differenzierte Übersicht zum Schuldenstand, eingegangenen Bürgschaften sowie kreditähnlichen Rechtsgeschäften (Anlage 1b),
 
eine vollständige Übersicht zu den materiellen und immateriellen kommunalen Vermögenswerten (Anlage 1c) einschließlich einer Beurteilung, inwieweit diese dringend zur kommunalen Aufgabenerfüllung benötigt werden und
 
eine Übersicht zu Gebühren, Beiträgen und Entgelten (Anlage 1d).
c)
Die Regierungspräsidien leiten die Anträge über 125 000 EUR mit einem Bericht zum Sachverhalt, einer Bewertung und einem Entscheidungsvorschlag an das Staatsministerium der Finanzen unter Beifügung der Antragsunterlagen weiter.
d)
Das Staatsministerium der Finanzen trifft die erforderlichen Entscheidungen bei Anträgen auf Bedarfszuweisungen über 125 000 EUR (Antragshöhe) und teilt sie dem zuständigen Regierungspräsidium mit.
e)
Das Regierungspräsidium trifft als Bewilligungsbehörde die erforderlichen Entscheidungen bei Anträgen auf Bedarfszuweisungen bis 125 000 EUR (Antragshöhe).
f)
Das Regierungspräsidium erlässt als zuständige Bewilligungsbehörde den Bewilligungsbescheid auf der Grundlage der Entscheidung des Staatsministeriums der Finanzen beziehungsweise im Rahmen seiner Zuständigkeit aufgrund eigener Entscheidung. Der Bewilligungsbescheid ergeht schriftlich. Er soll vorläufig erlassen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies zweckmäßig ist. Das Regierungspräsidium unterrichtet die untere Rechtsaufsichtsbehörde über die Entscheidung.
III.
Zuweisungen zur Förderung der Einstellung von Studenten und Absolventen des gehobenen Dienstes der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 FAG

1. Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger

Die Einstellung und Ausbildung geeigneten Personals in der Kommunalverwaltung ist Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und im Rahmen ihrer Organisations- und Personalhoheit Aufgabe der Kommunen. Zur Steigerung der Qualifikation kommunaler Beschäftigter gewährt der Freistaat Sachsen den kommunalen Gebietskörperschaften unter den Voraussetzungen nach Nummer 3 Zuweisungen zur Förderung der Einstellung und Ausbildung von Studenten und Absolventen der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen.

2. Zuweisungsvoraussetzungen

a)
Gegenstand der Förderung ist die Einstellung von Studenten, die zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst durch eine kommunale Gebietskörperschaft zum Studienbeginn 2007 und 2008 an die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen zugewiesen werden und die nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von derselben oder einer anderen sächsischen Gebietskörperschaft, einem Verwaltungs- oder Zweckverband, dem Kommunalen Sozialverband Sachsen, dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag oder dem Sächsischen Landkreistag in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis übernommen werden. Die Übernahme hat in dem Kalenderjahr des erfolgreichen Studienabschlusses zu erfolgen. Förderfähig sind außerdem die Ausbildungsjahre 2007/2008 und 2008/2009 der Studenten, die ihr Studium in den Jahren 2005 und 2006 begonnen haben und für die eine Bedarfszuweisung nach der VwV Bedarfszuweisungen vom 24. August 2005 bewilligt wurde.
b)
Nicht förderfähig sind insbesondere:
 
die Ausbildung einer in einem Praktikanten-, vorübergehenden Umschulungs- oder ähnlichen Berufsbildungsverhältnis stehenden Person,
 
ein Betrag an Ausbildungskosten, soweit er über den letzten Tag des Monats gewährt wird, an welchem dem Studenten die Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung zugestellt oder das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung schriftlich bekannt gegeben wird. Dies gilt nicht, soweit der Absolvent den Grund der Überschreitung der Regelstudienzeit nicht zu vertreten hat.

3. Art, Umfang und Höhe der Zuweisungen

a)
Die Förderung der Ausbildungskosten wird für die Ausbildungsjahre 2007/2008 und 2008/2009 der Studienjahrgänge 2007 und 2008 als Festbetragsfinanzierung gewährt und erfolgt grundsätzlich in Gestalt eines verlorenen Zuschusses an die abordnende kommunale Gebietskörperschaft. Bestandteil der Ausbildungskosten nach diesem Abschnitt sind die Kosten für die monatliche Ausbildungsvergütung gemäß § 8 Abs. 1 der Richtlinie des Freistaates Sachsen zur Ausgestaltung des privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses der Studenten der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung ( FHSVAusbRiL) vom 24. Juli 2000 (SächsABl. S. 834), die zuletzt durch Richtlinie vom 20. Juni 2005 (SächsABl. S. 659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Nebenleistungen gemäß § 9 Abs. 1 dieser Richtlinie und Sozialversicherungsbeiträge sowie die Benutzungsgebühren und Auslagen gemäß § 7 der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung (SächsAuFGebVO) vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S.166), in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuweisungshöhe beträgt je förderfähigen Studenten
 
für die Ausbildungsjahre 2007/2008 und 2008/2009 des Studienjahrgangs 2007 je Ausbildungsjahr 7 200 EUR und
 
für das Ausbildungsjahr 2008/2009 des Studienjahrgangs 2008 7 600 EUR.
b)
Die Förderung der Ausbildungskosten wird für die Ausbildungsjahre 2007/2008 und 2008/2009 der Studienjahrgänge 2005 und 2006 als Festbetragsfinanzierung gewährt und erfolgt grundsätzlich in Gestalt eines verlorenen Zuschusses an die abordnende kommunale Gebietskörperschaft. Bestandteil der Ausbildungskosten nach diesem Abschnitt sind die Kosten für die monatliche Ausbildungsvergütung gemäß § 8 Abs. 1 der FHSVAusbRiL und die Nebenleistungen gemäß § 9 Abs. 1 dieser Richtlinie und Sozialversicherungsbeiträge. Die Zuweisungshöhe beträgt je förderfähigen Studenten für die Ausbildungsjahre 2007/2008 und 2008/2009 beider Studienjahrgänge je Ausbildungsjahr 5 400 EUR.

4. Verfahren

a)
Anträge zur Förderung gemäß Abschnitt III sind für die Dauer der Ausbildung von den kommunalen Gebietskörperschaften in zweifacher Ausfertigung schriftlich nach dem Muster gemäß Anlage 2 an die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO und § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO zu richten. Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden legen die Antragsunterlagen in einfacher Ausfertigung auf dem Dienstweg der Bewilligungsbehörde vor.
b)
Anträge für die Studienjahrgänge 2005, 2006 und 2007 sind bis spätestens 31. Oktober 2007 und für den Studienjahrgang 2008 bis spätestens 31. Oktober 2008 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
c)
Bewilligungsbehörde ist das jeweils zuständige Regierungspräsidium. Sie erlässt einen Bescheid und unterrichtet die untere Rechtsaufsichtsbehörde.
d)
Die Bewilligung erfolgt mit Beginn des Studienjahres 2007 für das Ausbildungsjahr 2007/2008 des Studienjahrgangs 2005 und für die Ausbildungsjahre 2007/2008 und 2008/2009 der Studienjahrgänge 2006 und 2007 sowie mit Beginn des Studienjahres 2008 für das Ausbildungsjahr 2008/2009 des Studienjahrgangs 2008.
Die Bewilligung erfolgt unter den Vorbehalten, dass das unbefristete Beschäftigungsverhältnis beziehungsweise Beamtenverhältnis mindestens fünf Jahre nach dessen Begründung andauert. Der Bewilligungsbescheid ist mit der Auflage zu versehen, dass die kommunale Gebietskörperschaft einen Anteil der Zuweisung zurückzuzahlen verpflichtet ist, wenn der Tatbestand einer Rückforderung gemäß Ausbildungsvertrag rechtskräftig eintritt. Der Eintritt förderungserheblicher Tatsachen ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Die Auszahlung des Zuweisungsbetrages erfolgt jährlich zum 1. März des betreffenden Ausbildungsjahres.
e)
Aus Gründen des Datenschutzes haben die kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen der mit den Absolventen bestehenden Beschäftigungsverhältnisse sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zum Zwecke der Auszahlung der Zuweisungsbeträge an die Bewilligungsbehörde weitergegeben werden dürfen. Nach Abschluss des Verfahrens hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass sämtliche personenbezogenen Daten an die antragstellende kommunale Gebietskörperschaft zurückgegeben oder vernichtet werden.
IV.
Zuweisungen zur Förderung von freiwilligen Zusammenschlüssen von Landkreisen sowie von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 FAG

1. Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger

Bedarfszuweisungen werden an Gemeinden und Landkreise pauschal zur Förderung freiwilliger Kreis- beziehungsweise Gemeindezusammenschlüsse gewährt.

2. Zuweisungsvoraussetzungen

Die Bedarfszuweisungen stehen den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu den Fachförderprogrammen zur Verfügung.

3. Art, Umfang und Höhe der Zuweisungen

a)
Die Höhe der Bedarfszuweisung beträgt regelmäßig bis zu 50 EUR je Einwohner (Einwohnerzahl gemäß § 30 FAG).
b)
Für die Höhe der Bedarfszuweisung werden regelmäßig nur die ersten 50 000 Einwohner jedes beteiligten Landkreises und die ersten 5 000 Einwohner jeder beteiligten Gemeinde angerechnet. Treten weitere Gemeinden einer bereits nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 FAG ab dem Jahr 2000 geförderten Eingliederung oder Vereinigung bei, bemisst sich die Finanzhilfe regelmäßig nur nach der Einwohnerzahl der neu beitretenden Gemeinden unter Berücksichtigung des in Satz 1 genannten Grenzwertes.

4. Verfahren

a)
Anträge auf Förderung freiwilliger Landkreis- und Gemeindezusammenschlüsse sind von dem neuen Landkreis, der aufnehmenden Gemeinde oder neuen Gemeinde schriftlich nach dem Muster gemäß Anlage 3 auf dem Dienstweg über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO und § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO in einfacher Ausfertigung beim zuständigen Regierungspräsidium zu stellen. Eine Antragstellung vor Inkrafttreten der Vereinbarung über die Gebietsänderung ist möglich.
b)
Den Anträgen auf Bedarfszuweisung zur Förderung freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse sind ein urkundlicher Nachweis und die rechtsaufsichtliche Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Gebietsänderung beizufügen. Diese können im Falle von Nummer 4 Buchst. a Satz 2 nachgereicht werden.
c)
Bewilligungsbehörde ist das jeweils zuständige Regierungspräsidium. Es erlässt einen Bescheid und unterrichtet die untere Rechtsaufsichtsbehörde.
d)
Das Regierungspräsidium leitet Anträge gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 FAG mit einer Stellungnahme zum Sachverhalt und einem Entscheidungsvorschlag an das Staatsministerium der Finanzen weiter. Das Staatsministerium der Finanzen entscheidet im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern über die Bedarfszuweisung zur Förderung freiwilliger Kreis- und Gemeindezusammenschlüsse. Über die Entscheidung ist das jeweilige Regierungspräsidium zu unterrichten.
V.
Regelungen zum Einsatz der investiven Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 FAG

1. Zweck

Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise können investive Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 FAG verwenden. Damit sollen Kommunen entlastet werden, die bereits in der Vergangenheit erhebliche kreditfinanzierte Infrastrukturmaßnahmen durchgeführt haben.

2. Besondere Voraussetzungen

Die Verwendung von investiven Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung in den kostenrechnenden Aufgabenbereichen der Wasserver- und Abwasserentsorgung und der Abfallwirtschaft darf nicht dazu führen, dass eine der Höhe nach verträgliche Gebühr subventioniert wird (vergleiche § 73 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO).

3. Verfahren

Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise zeigen die Verwendung der investiven Schlüsselzuweisung zur außerordentlichen Kredittilgung bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO und § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO schriftlich bis zum 30. März des Folgejahres an.
Die Landratsämter berichten auf der Grundlage der Meldungen der kreisangehörigen Gemeinden zusammengefasst den Regierungspräsidien bis zum 30. April des Folgejahres und diese im Rahmen ihrer Berichterstattungspflicht nach Abschnitt VI Nr. 6 dem Staatsministerium der Finanzen jährlich bis spätestens zum 30. Mai des Folgejahres über die zweckgebundene Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen gemäß Festsetzung des vorangegangenen Ausgleichsjahres.

VI.
Bewirtschaftung, Auszahlung, Verwendungsnachweis und Berichtspflicht

1.
Die Regierungspräsidien erhalten mit der Entscheidung über die Bewilligung gemäß den Abschnitten I.A Nr. 4 Buchst. c, I.B Nr. 4 Buchst. e, I.C Nr. 2 Buchst. b und Abschnitt II Nr. 4 Buchst. d die Bewilligungsbefugnis. Für Bewilligungen nach den Abschnitten I.B Nr. 4 Buchst. f, II Nr. 4 Buchst. e, III Nr. 4 Buchst. c und d sowie IV Nr. 4 Buchst. c erhalten die Regierungspräsidien einen Bewilligungs- und Bewirtschaftungsrahmen.

2.
Die antragstellenden Kommunen weisen gegenüber den Regierungspräsidien vor Auszahlung des Bewilligungsbetrages nach Anlage 3 Nr. 7 und 10 in Verbindung mit Muster 4 zu § 44 VwV-SäHO die Erfüllung der Zuweisungsvoraussetzungen nach und legen entsprechende Rechnungen beziehungsweise Nachweise vor. Die Auszahlung der Zuweisungen ist vom Zuwendungsempfänger mit dem Formblatt nach Muster 3 zu § 44 VwV-SäHO zu beantragen. Die Schlusszahlung wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises geleistet; sie soll spätestens sechs Monate nach Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgen.

3.
Die Regierungspräsidien beantragen die Bewirtschaftungsbefugnis für Anträge nach den Abschnitten I.A Nr. 4 Buchst. a, I.B Nr. 4 Buchst. a und II Nr. 4 Buchst. a Satz 1 gemäß Auszahlungsantrag der Kommunen beim Staatsministerium der Finanzen. Gleichzeitig übergeben sie dem Staatsministerium der Finanzen eine kurze, aussagefähige Stellungnahme zur Erfüllung der Nebenbestimmungen laut Bewilligungsbescheid.

4.
Die Verwendungsnachweise sind von den Zuwendungsempfängern gemäß Muster 4 Nummer 9.2 zu § 44 VwV-SäHO zu erstellen und von den Bewilligungsbehörden (Nummer 9.2) zu prüfen. Die Bewilligungsbehörde stellt auf Grund des Verwendungsnachweises die Höhe der zuwendungsfähigen Aufwendungen und der Zuwendung (bei Komplementärmitteln) endgültig fest und teilt das Ergebnis dem Zuwendungsempfänger, der unteren Rechtsaufsichtsbehörde und der Hauptkasse (nur bei Rückforderung von Fördermitteln) mit. Die Verwendungsnachweise sind vom Zuwendungsempfänger wie folgt vorzulegen:

a)
Bei Bedarfszuweisungen gemäß Abschnitt I.A hat die Verwendungsnachweisführung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Konsolidierungszeitraumes, jedoch spätestens nach fünf Jahren, zu erfolgen.
b)
Bei Bedarfszuweisungen gemäß Abschnitt I.B hat die Verwendungsnachweisführung zum Zeitpunkt der Vorlage des Gutachtens zur Haushaltskonsolidierung und der qualitätsgerechten Erfüllung des Vertrages zu erfolgen.
c)
Bei Bedarfszuweisungen gemäß Abschnitt I.C hat die Verwendungsnachweisführung zum Zeitpunkt der Vorlage des Jahresabschlusses der SAKD beziehungsweise nach Ablauf einzelner Projekte der Verwaltungsmodernisierung zu erfolgen.
d)
Die erforderlichen Verwendungsnachweise für Bedarfszuweisungen gemäß Abschnitt II Nr. 3 als objektgebundene Investitionshilfe sind nach Anlage 3 Nr. 10 zu § 44 VwV-SäHO ( Muster 4 zu § 44 VwV-SäHO) bis zum 31. März des dem Finanzausgleichsjahr unmittelbar folgenden Jahres dem zuständigen Regierungspräsidium vorzulegen.
e)
Bei Bedarfszuweisungen nach Abschnitt III ist bis zum 31. Dezember des Jahres der Begründung des Beschäftigungs- beziehungsweise Beamtenverhältnisses der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums und der Begründung eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses oder Beamtenverhältnisses zu erbringen.
f)
Bei Bedarfszuweisungen nach Abschnitt IV Nr. 4 Buchst. b hat die Verwendungsnachweisführung in vereinfachter Form maßnahmebezogen in Listenform bis zum 31. März des dem Finanzausgleichsjahr unmittelbar folgenden Jahres zu erfolgen.

5.
Bezüglich Unwirksamkeit, Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Vorschriften der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich § 44 VwV-SäHO .

6.
Die Regierungspräsidien berichten quartalsweise bis spätestens 15. des ersten Monats des Folgequartals über den Stand:

der Antragslage (Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Anträge und Höhe der beantragten Mittel),
der Bearbeitung von Anträgen, die in vorangegangenen Berichtszeiträumen eingegangen sind (Gründe für verzögerte Bearbeitung, voraussichtlicher Abschlusstermin),
der erteilten Bewilligungen (Anzahl und Höhe der Bewilligungen),
der Ablehnungen (Anzahl, Gründe und beantragtes Mittelvolumen),
des Mittelabflusses gemäß der Abschnitte I bis V sowie über
die Anzahl eingegangener Widersprüche und den Stand ihrer Bearbeitung und
den Inhalt und Bearbeitungsstand eingereichter Klagen von Kommunen zu Festsetzungsbescheiden und Bewilligungen von Bedarfszuweisungen.

Gleichzeitig ist über Rückstände bei der Erfüllung erteilter Auflagen und zu erbringender Verwendungsnachweise zu informieren.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt einen Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

2.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen und über die Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung nach dem Finanzausgleichsgesetz (VwV Bedarfszuweisungen) vom 24. August 2005 (SächsABl. S. 852) außer Kraft.

Dresden, den 22. Juni 2007

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Anlagen

Anlage 1

Anlage 1a

Anlage 1b

Anlage 1c

Anlage 1d

Anlage 2

Anlage 3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 28, S. 888
    Fsn-Nr.: 50-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Juli 2007

    Fassung gültig bis: 23. April 2009