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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Vollzitat: Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 18. September 2007 (SächsABl. S. 1449), die zuletzt durch Ziffer I der Richtlinie vom 11. Juli 2012 (SächsABl. S. 935) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung, forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und des Naturschutzes im Wald im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft – RL WuF/2007)

Vom 18. September 2007

[Geändert durch Teil A Ziff. VII der VwV vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 948), durch Abschnitt 1 Großbuchst. A der RL vom 28. Juli 2009 (SächsABl. S. 1306), durch Ziffer I der RL vom 27. September 2011 (SächsABl. S. 1479) und durch Ziffer I der VwV vom 11. Juli 2012 (SächsABl. S. 935) 2 ]

I.
Allgemeiner Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
 
Zur Stabilisierung des Waldes durch naturnahe Bewirtschaftung, zur Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft im ländlichen Raum und zum Schutz der Naturgüter im Wald können Vorhaben gefördert werden, die der Verbesserung des öffentlichen Wertes des Waldes sowie der Verbesserung der forstlichen Infrastruktur nachhaltig dienen.

Außerdem können Vorhaben mit dem Ziel der Überwindung struktureller Nachteile, insbesondere der Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung, im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (FZ) gefördert werden. Vorrangig sollen deswegen die Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft angesichts der Konzentrationsprozesse auf der Abnehmerseite fortlaufend modernisiert werden.

Im Interesse der Erhaltung und Entwicklung von Waldflächen als Lebensräume geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten, als naturnahe Biotope und als wichtige Elemente im ökologischen Verbundsystem wird angestrebt, wertvolle Biotopstrukturen zu erhalten oder spezifische Bewirtschaftungs- und Pflegeverfahren durchzuführen. Diese Vorhaben, die maßgeblich zur Umsetzung von Natura 2000 und damit der Erhaltung und Verbesserung der natürlichen biologischen Vielfalt dienen, sollen aufgrund des besonderen naturschutzfachlichen Interesses durch Zuwendungen unterstützt werden.

Hierzu zählen:

 
A
Einbringung standortgerechter Baumarten
 
B
Forstwirtschaftlicher Wege- und Brückenbau
 
C
Mobilisierungsprämie für Holzabsatz durch forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
 
D
Investive Vorhaben zur Förderung von struktureller Vielfalt und natürlichem Arteninventar
 
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
 
1.
Grundsätzlich gelten:
 
 
a)
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), insbesondere §§ 23 und 44,
 
 
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23 und 44 SäHO ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180),
 
 
c)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere §§ 35 bis 50 – des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839), in der jeweils geltenden Fassung.
 
2.
Für Projekte, die aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) mitfinanziert werden (Vorhaben nach den Vorhabenkomplexen A, B und D dieser Richtlinie), gelten darüber hinaus insbesondere:
 
 
a)
die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER; ABl. EU Nr. L 277 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 384 S. 8), unter Berücksichtigung des von der Europäischen Kommission genehmigten Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Freistaat Sachsen 2007 bis 2013 (EPLR),
 
 
b)
Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 368 vom 23. Dezember 2006 S. 15) sowie
 
 
c)
Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 25, S. 8).
 
 
d)
Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28).
 
 
e)
Nummer 1.1 Buchst. b findet nur Anwendung, sofern die Bewilligungsbehörde im Einzelfall auf eine konkrete Regelung in der VwV-SäHO zu § 44 SäHO in Bewilligungs- oder Zuwendungsbescheiden Bezug nimmt. Eine Bezugnahme kann nur erfolgen, sofern die zu beachtenden Vorschriften und diese Richtlinie dem nicht entgegenstehen.
 
3.
Für Projekte, die aus Mitteln für die Umsetzung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) mitfinanziert werden (Vorhaben nach Vorhabenkomplex C dieser Richtlinie), gelten darüber hinaus insbesondere:
Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1937).
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.
II.
Spezieller Zuwendungszweck/Gegenstand der Förderung/ Zuwendungsempfänger/ Zuwendungsvoraussetzungen/Art, Umfang und Höhe der Zuwendung/Sonstige Zuwendungsbestimmungen
A
Einbringung standortgerechter Baumarten
A.1
Zuwendungszweck
 
Zuwendungszweck ist die Stabilisierung des Waldes und die Steigerung seines öffentlichen Wertes mit dem Ziel der dauerhaften Sicherung und Verbesserung der Waldfunktionen gemäß § 1 Abs. 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124) geändert worden ist , in der jeweils geltenden Fassung, über Förderung der Einbringung standortgerechter Baumarten.
A.2
Gegenstand der Förderung
 
a)
Förderung der Einbringung (Pflanzung oder Saat) von standortheimischen Laubbaumarten und Weißtanne auf Waldflächen im Sinne des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen in Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen, Nationalparken und Biosphärenreservaten, sofern diese Vorhaben auf Flächen stattfinden, für die keine flächenkonkrete, bestätigte Fachplanung vorliegt, sowie auf Flächen, die im Rahmen der Selektiven Biotopkartierung des Freistaates Sachsen als wertvolle Biotope erfasst wurden. Liegt in Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen, Nationalparken und Biosphärenreservaten für die vom beantragten Vorhaben betroffene Waldfläche eine flächenkonkrete, bestätigte Fachplanung (Natura-2000-Managementplan oder Pflege- und Entwicklungsplan) vor, kann ausschließlich eine Förderung nach Nummer D dieser Richtlinie erfolgen).
 
b)
Förderung der Einbringung (Pflanzung oder Saat) von standortgerechten Laubbaumarten, Weißtanne und Douglasie außerhalb der unter Nummer A.2 Buchst. a definierten Gebietskulisse.
A.3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger können sein:
 
a)
natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Eigentümer oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen;
 
b)
anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FZ) im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 213 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) in der jeweils geltenden Fassung.
 

Zuwendungsempfänger, die nicht Eigentümer der Waldflächen sind, auf denen das beantragte Vorhaben durchgeführt werden soll, müssen eine Einverständniserklärung des Eigentümers vorweisen.

Der Bund und das Land als Eigentümer oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sind von dieser Förderung ausgeschlossen. Das gilt auch für Flächen im Eigentum des Bundes oder des Landes, die an Personen verpachtet sind, die dem oben genannten Kreis der Zuwendungsempfänger angehören.

A.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 

Für die Kulturbegründung müssen standortheimische Baumarten (bei Vorhaben nach Nummer A.2 Buchst. a) oder standortgerechte Baumarten (bei Vorhaben nach Nummer A.2 Buchst. b) verwendet werden. Die Bestimmungen des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), geändert durch Artikel 214 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Herkunftsempfehlungen (Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut im Freistaat Sachsen, Schriftenreihe der Landesanstalt für Forsten Heft 10/1996), in der jeweils geltenden Fassung, sind zu beachten.

Die Vorhaben nach Nummer A.2 Buchst. a dürfen den Schutzzielstellungen nicht zuwiderlaufen.

Außerdem ist die Verwendung folgender Straucharten förderfähig:
Cornus mas – Kornelkirsche; Cornus sanguinaea – Blutroter Hartriegel; Corylus avellana – Hasel; Crataegus spec. – Weißdorn; Evonymus europaea – Europäisches Pfaffenhütchen; Hippophaea rhamnoides – Sanddorn; Ligustrum vulgare – Liguster; Lonicera xylosterum – Rote Heckenkirsche; Prunus spinosa – Schlehe; Rhamnus carthartica – Purgierkreuzdorn; Rhamnus frangula – Faulbaum; Ribes alpinum – Alpenjohannisbeere; Rosa spec. – Rosen; Rubus fructicosus – Echte Brombeere; Rubus corylifolius – Heckenbrombeere; Sambucus nigra – Schwarzer Holunder; Sambucus racemosa – Roter Holunder; Viburnum lantana – Wolliger Schneeball; Viburnum opulus – Gemeiner Schneeball.

A.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 

Die Zuwendung wird als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.

Zuwendungsfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben gemäß Nummer III.7 für Bodenvorarbeiten, die einmalige Beseitigung kulturhemmenden Bewuchses (mechanische Vorwuchsbeseitigung), Pflanz-, Saatgut, Pflanzung oder Saat, erstmalige Gatterung oder erstmaliger Verbissschutz (mechanischer Einzelschutz).

Der Zuschuss beträgt für Vorhaben nach Nummer A.2 Buchst. a 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben, für Vorhaben nach Nummer A.2 Buchst. b 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

B
Forstwirtschaftlicher Wege- und Brückenbau
B.1
Zuwendungszweck
 
Ziel ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung zugänglich zu machen.
B.2
Gegenstand der Förderung
 

Neubau, Ausbau und Instandsetzung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege nach § 21 SächsWaldG. Das sind Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Dazu gehören auch Wege zwischen forstwirtschaftlichen Betriebsstätten und den dazugehörigen Waldflächen sowie deren Anbindung an das öffentliche Straßen- und Wegenetz.

Zum Wegebau dazugehörige notwendige Anlagen, wie Durchlässe, Brücken, Ausweichstellen sowie erforderlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege gelten als Bestandteil des Wegebauvorhabens.

Die Wegebauvorhaben können auch als gemeinschaftliche Vorhaben gefördert werden; ein gemeinschaftliches Vorhaben liegt vor, wenn von dem Vorhaben mehrere Eigentümer oder Besitzer forstwirtschaftlicher Grundstücke betroffen sind, die nicht selbst das Vorhaben durchführen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere:

 
a)
Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, Fuß-, Rad- und Reitwege;
 
b)
Wegebefestigungen mit Schwarz- oder Betondecken sowie mit Bitumenemulsionen, ausgenommen Wegeabschnitte mit einem Längsgefälle von mehr als acht Prozent;
 
c)
Wege mit Recyclingmaterial und kontaminiertem Baumaterial (zum Beispiel Eisenbahnaltschotter oder Ausbauasphalt);
 
d)
Unterhaltung und Pflege von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material (zur Unterhaltung zählen: Nach- und/oder Neuprofilierung der Fahrbahn; die Ausbesserung und/oder der Neuaufbau der Verschleißschicht auch mit Materialeinsatz. Zur Pflege zählen: das Freihalten der Fahrbahn und der Bankette von Bewuchs und/oder das Entfernen entsprechenden Bewuchses; die Beräumung der Entwässerungsanlagen sowie die Ausbesserung der Verschleißschicht unter Verwendung des vorhandenen Wegebaumaterials.);
 
e)
Aufhieb der Trasse für die Baumaßnahme sowie Schranken und andere Sperrvorrichtungen.
B.3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger können sein:
 
a)
natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts für Vorhaben, die auf in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Flächen durchgeführt werden;
 
b)
anerkannte FZ im Sinne von § 15 BWaldG.
 

Zuwendungsempfänger, die nicht Eigentümer der Waldflächen sind, auf denen das beantragte Vorhaben durchgeführt werden soll, müssen eine Einverständniserklärung des Eigentümers vorweisen.

Die Zuwendungsempfänger können Träger gemeinschaftlicher Vorhaben sein. Die Verbesserung der forstlichen Infrastruktur muss Auswirkung auf Waldflächen im Eigentum oder Besitz des Trägers haben.

Von dieser Förderung ausgeschlossen sind:

 
a)
der Bund und das Land als Eigentümer oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen. Das gilt auch für Flächen im Eigentum des Bundes oder des Landes, die an Personen verpachtet sind, die dem oben genannten Kreis der Zuwendungsempfänger angehören;
 
b)
Öffentliche Unternehmen sowie juristische Personen, an denen der Bund oder das Land mit mindestens 50 Prozent des Kapitalvermögens mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind.
B.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Die forstwirtschaftlichen Wege, einschließlich der dazugehörigen notwendigen Anlagen, müssen so gestaltet sein, dass die durchgängige, ganzjährige Befahrung mit Holzabfuhrfahrzeugen mit der nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 893), in der jeweils geltenden Fassung, zulässigen Gesamtlast von 40 Tonnen und den entsprechenden Abmessungen gewährleistet ist.

Für Neubau und Instandsetzung forstwirtschaftlicher Wege sind folgende Mindeststandards einzuhalten:

Mindeststandards
Was Standard
Fahrbahnbreite: mindestens 2,60 m
Bankette (Seitenstreifen): beidseitig 0,50 m, befestigt und befahrbar
Graben: berg- oder beidseitig
Quergefälle der Fahrbahn: mindestens zwei Prozent Prozent
Schichtdicke: dreifacher Größtkorndurchmesser
Durchmesser der Durchlässe: 400 mm

Für Brückenbauwerke ist ein Statiknachweis nach DIN zu erbringen.

Bei Planung und Ausführung der Vorhaben sind die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, zum Beispiel die Richtlinien für den ländlichen Wegebau der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA-Regelwerk, Arbeitsblatt DWA-A 904) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Ein gemeinschaftliches Vorhaben darf nur gefördert werden, wenn ihr Träger das schriftliche Einverständnis aller Eigentümer, deren forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke von dem Vorhaben betroffen sind, vorlegt.

B.5
Umfang und Höhe der Zuwendung
 

Die Zuwendung wird als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.

Zuwendungsfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben gemäß Nummer III.7 für Bauentwürfe, Statiknachweise, Bauausführung und Bauleitung, die nach Abzug von Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen und der übrigen nicht förderfähigen Ausgaben verbleiben.

Sind Planung, Projektierung und Baugrunduntersuchungen alleiniger Zweck der Zuwendung, ist eine Förderung ausgeschlossen.

Der Zuschuss beträgt 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

C
Mobilisierungsprämie für Holzabsatz durch forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
C.1
Zuwendungszweck
 
Ziel ist die Überwindung struktureller Nachteile, insbesondere der Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung, im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (FZ). Vorrangig sollen deswegen die Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft angesichts der Konzentrationsprozesse auf der Abnehmerseite fortlaufend modernisiert werden.
C.2
Gegenstand der Förderung
 
Fördergegenstand ist eine Mobilisierungsprämie für Holzabsatz. Diese umfasst Zuwendungen für:
 
a)
Überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes durch Forstbetriebsgemeinschaften (FBG'n): Gefördert werden die Aufwendungen für die überbetriebliche Holzvermarktung mit einem Festbetrag je Festmeter vermarkteter Holzmenge im jeweiligen Kalenderjahr.
 
b)
Koordinierung des überregionalen Holzabsatzes durch forstwirtschaftliche Vereinigungen (FV'n): Zuschussfähig sind alle Maßnahmen, die der Vorbereitung, dem Abschluss und der Erfüllung von Rahmenverträgen im Auftrag der Mitglieder dienen.
C.3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger können anerkannte FBG'n und FV'n im Sinne von § 15 BWaldG sein.
C.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Fördervoraussetzung ist für:
 
a)
Vorhaben nach Nummer C.2 Buchst. a eine Mindestvermarktungsmenge von 1,5 Festmetern pro Hektar Mitgliedsfläche (Stand zum 1. Januar des Ausführungsjahres) und Kalenderjahr sowie eine absolute Mindestvermarktungsmenge in Höhe von 4 000 Festmetern pro Kalenderjahr.
 
b)
Vorhaben nach Nummer C.2 Buchst. b eine Mindestvermarktungsmenge in Höhe von 20 000 Festmetern pro Kalenderjahr.
 

Förderfähig ist ausschließlich die Holzmenge, die für Waldbesitzer vermarktet wird, die Mitglied des FZ sind und deren Waldflächen im Freistaat Sachsen gelegen sind. Der Fördersatz kann für die jeweilige Holzmenge nur einmal beantragt werden. Nicht in Festmetern verkaufte Hölzer werden in Festmeter umgerechnet. Für Kurzholz (Menge in Raummeter) gilt der Faktor 0,7. Für Waldhackgut (Menge in Schüttraummeter) gilt der Faktor 0,4. Für Waldhackgut (Menge in Tonnen absolut trocken) gilt der Faktor 1,4 und für Waldhackgut (Menge in Tonnen lufttrocken) der Faktor 0,9. Weitere Sortimente, zum Beispiel Stangen, werden nicht mitgerechnet.

Förderfähig sind folgende Sortimente: Stammholz lang, Stammholzabschnitte (inklusive Schwellen- und Palettenholz), Industrieholz lang und kurz, Brennholz, Waldhackschnitzel.

Erfolgt die Holzvermarktung über Dritte oder wird das bei dem FZ für die Holzvermarktung angestellte Personal von öffentlichen Verwaltungen oder Betreuungsorganisationen gestellt, so kann keine Mobilisierungsprämie für Holz in Anspruch genommen werden. Die Holzvermarktung von FBG'n über Rahmenverträge von FV'n, deren Mitglied sie sind, schließt die Inanspruchnahme der Mobilisierungsprämie nicht aus.

Die Förderung wird gewährt, wenn im Ausführungszeitraum durch den FZ der Nachweis der Zertifizierung der Waldwirtschaft des FZ nach einem anerkannten forstlichen Zertifizierungssystem (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes [PEFC], Forest Stewardship Council [FSC] oder Naturland) erbracht ist. Eine Bewilligung ist möglich, wenn nachgewiesen ist, dass zum 1. Januar des Ausführungsjahres mindestens 90 Prozent der Mitgliedsfläche der FBG zertifiziert sind.

C.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt. Der Zuschuss für Vorhaben nach Nummer C.2 Buchst. a beträgt 1,50 EUR je Festmeter für FBG mit einer durchschnittlichen Größe der Mitgliedsbetriebe von bis zu 50 Hektar und 0,50 EUR je Festmeter für FBG mit einer durchschnittlichen Größe der Mitgliedsbetriebe von über 50 Hektar. Bei Vorhaben nach Teil C.2 Buchst. b beträgt der Zuschuss 0,20 EUR je Festmeter. Die Zuschüsse nach Teil C.2 Buchst. a und nach Teil C.2 Buchst. b können kumulativ gewährt werden.
D
Investive Vorhaben zur Förderung von struktureller Vielfalt und natürlichem Arteninventar
D.1
Zuwendungszweck
 
Zuwendungszweck ist die Steigerung des öffentlichen Wertes des Waldes durch Förderung von investiven Vorhaben zur Verbesserung der strukturellen Vielfalt und des natürlichen Arteninventars (Verbesserung der Schutzfunktion des Waldes gemäß § 1 Abs. 1 SächsWaldG).
D.2.1
Verjüngungen mit standortheimischen Baumarten
D.2.1.1
Gegenstand der Förderung
 
Förderung der Verjüngungen mit standortheimischen Baumarten auf Waldflächen in Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen, Nationalparken und Biosphärenreservaten auf Grundlage einer flächenkonkreten, bestätigten Fachplanung der zuständigen Naturschutz- und/oder Forstbehörde (Natura-2000-Managementplan oder Pflege- und Entwicklungsplan) mit dem Ziel der Verbesserung des natürlichen Arteninventars.
D.2.1.2
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger können sein:
 
a)
natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Eigentümer oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen;
 
b)
anerkannte FZ im Sinne von § 15 BWaldG.
 

Zuwendungsempfänger, die nicht Eigentümer der Waldflächen sind, auf denen das beantragte Vorhaben durchgeführt werden soll, müssen eine Einverständniserklärung des Eigentümers vorweisen.

Der Bund und das Land als Eigentümer oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sind von dieser Förderung ausgeschlossen. Das gilt auch für Flächen im Eigentum des Bundes oder des Landes, die an Personen verpachtet sind, die dem oben genannten Kreis der Zuwendungsempfänger angehören.

D.2.1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
 

Die Vorhaben müssen in Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen, Nationalparken und Biosphärenreservaten auf der Grundlage flächenkonkreter, bestätigter Fachplanungen der zuständigen Naturschutz- und/oder Forstbehörden (Natura-2000-Managementpläne oder Pflege- und Entwicklungspläne) stattfinden.

Für die Kulturbegründung müssen standortheimische Baumarten verwendet werden. Die Bestimmungen des FoVG sowie die Herkunftsempfehlungen sind zu beachten.

Außerdem ist die Verwendung folgender Straucharten förderfähig:
Cornus mas – Kornelkirsche; Cornus sanguinaea – Blutroter Hartriegel; Corylus avellana – Hasel; Crataegus spec. – Weißdorn; Evonymus europaea – Europäisches Pfaffenhütchen; Hippophaea rhamnoides – Sanddorn; Ligustrum vulgare – Liguster; Lonicera xylosterum – Rote Heckenkirsche; Prunus spinosa – Schlehe; Rhamnus carthartica – Purgierkreuzdorn; Rhamnus frangula – Faulbaum; Ribes alpinum – Alpenjohannisbeere; Rosa spec. – Rosen; Rubus fructicosus – Echte Brombeere; Rubus corylifolius - Heckenbrombeere; Sambucus nigra – Schwarzer Holunder; Sambucus racemosa – Roter Holunder; Viburnum lantana – Wolliger Schneeball; Viburnum opulus – Gemeiner Schneeball.

D.2.1.4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 

Die Zuwendung wird als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.

Zuwendungsfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben gemäß Nummer III.7 für Bodenvorarbeiten, die einmalige Beseitigung kulturhemmenden Bewuchses (mechanische Vorwuchsbeseitigung), Pflanz-, Saatgut, Pflanzung oder Saat, erstmalige Gatterung oder erstmaliger Verbissschutz (mechanischer Einzelschutz).

Der Zuschuss beträgt 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

D.2.2
Entnahme naturschutzfachlich unerwünschter Mischbaumarten und Sträucher zugunsten lebensraumtypischer Baumartenzusammensetzungen
D.2.2.1
Gegenstand der Förderung
 
Förderung lebensraumtypischer Baumarten in Verjüngungen und Jungwüchsen durch Entnahme konkurrenzstarker, naturschutzfachlich unerwünschter und/oder unerwünscht dominierender Mischbaumarten und Sträucher mit dem Ziel der Verbesserung des natürlichen Arteninventars.
D.2.2.2
Zuwendungsempfänger
 

Zuwendungsempfänger können sein: natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

Zuwendungsempfänger, die nicht Eigentümer der Waldflächen sind, auf denen das beantragte Vorhaben durchgeführt werden soll, müssen eine Einverständniserklärung des Eigentümers vorweisen.

Der Bund und das Land als Eigentümer oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sind von dieser Förderung ausgeschlossen. Das gilt auch für Flächen im Eigentum des Bundes oder des Landes, die an Personen verpachtet sind, die dem oben genannten Kreis der Zuwendungsempfänger angehören.

D.2.2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
 

Die Vorhaben müssen in Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen, Nationalparken und Biosphärenreservaten auf der Grundlage flächenkonkreter, bestätigter Fachplanungen der zuständigen Naturschutz- und/oder Forstbehörden (zum Beispiel Natura-2000-Managementpläne, Pflege- und Entwicklungspläne und ähnliche) stattfinden.

Die Bäume der zu beseitigenden Baumarten dürfen eine Oberhöhe von bis zu fünf Metern haben.

D.2.2.4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 

Die Zuwendung wird als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.

Zuwendungsfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben gemäß Nummer III.7 für Entfernen und Abtransport der zu entnehmenden Baum- und Straucharten.

Der Zuschuss beträgt 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

D.2.3
Erhalt und Wiederherstellung von Feuchtbiotopen im Wald
D.2.3.1
Gegenstand der Förderung
 
Erhalt und Wiederherstellung von Kleingewässern, Mooren, Bachauen, Quell- und sonstigen Feuchtbereichen zur Verbesserung der strukturellen Vielfalt im Wald und zur Sicherung von Lebensräumen und/oder Lebensstätten bedrohter Arten.
D.2.3.2
Zuwendungsempfänger
 

Zuwendungsempfänger können sein: natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

Zuwendungsempfänger, die nicht Eigentümer der Waldflächen sind, auf denen das beantragte Vorhaben durchgeführt werden soll, müssen eine Einverständniserklärung des Eigentümers vorweisen.

Der Bund und das Land als Eigentümer oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sind von dieser Förderung ausgeschlossen. Das gilt auch für Flächen im Eigentum des Bundes oder des Landes, die an Personen verpachtet sind, die dem oben genannten Kreis der Zuwendungsempfänger angehören.

D.2.3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Die Vorhaben müssen auf Flächen im Wald im Sinne des § 2 SächsWaldG stattfinden und dürfen den waldgesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen.
D.2.3.4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 

Die Zuwendung wird als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.

Zuwendungsfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben gemäß Nummer III.7 für Boden- und/oder Erdarbeiten, Transportleistungen, Baumaterialien, Bauleistungen, Anlage von Wasserrückhaltemöglichkeiten, Fachplanungen und Gutachten.

Die Ausgaben für Fachplanungen und Gutachten werden zu höchstens 30 Prozent der gesamten förderfähigen Ausgaben anerkannt. Das heißt:

 
a)
betragen die Ausgaben für Fachplanungen und Gutachten bis zu 30 Prozent der gesamten nachgewiesenen Ausgaben, werden diese in voller Höhe anerkannt;
 
b)
betragen die Ausgaben für Fachplanungen und Gutachten mehr als 30 Prozent der gesamten nachgewiesenen Ausgaben, so werden diese in Höhe von 3/7 der übrigen nachgewiesenen Ausgaben anerkannt.
 

Die anerkannten förderfähigen Ausgaben reduzieren sich um die im Rahmen des Vorhabens realisierten Einnahmen (zum Beispiel Holzerlöse).

Der Zuschuss beträgt 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

D.2.4
Erhalt und Wiederherstellung lichter Bereiche im Wald
D.2.4.1
Gegenstand der Förderung
 
Einmalige Vorhaben zur Pflege von Offenbiotopen im Wald, der Schaffung und dem Erhalt lichter Strukturen in Wäldern, der Durchführung historischer Waldnutzungsformen (Nieder- und Mittelwald), der Strukturpflege an Waldrändern zur Förderung der strukturellen Vielfalt im Wald und der Sicherung von Lebensräumen und/oder Lebensstätten bedrohter Arten.
D.2.4.2
Zuwendungsempfänger
 

Zuwendungsempfänger können sein: natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

Zuwendungsempfänger, die nicht Eigentümer der Waldflächen sind, auf denen das beantragte Vorhaben durchgeführt werden soll, müssen eine Einverständniserklärung des Eigentümers vorweisen.

Der Bund und das Land als Eigentümer oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sind von dieser Förderung ausgeschlossen. Das gilt auch für Flächen im Eigentum des Bundes oder des Landes, die an Personen verpachtet sind, die dem oben genannten Kreis der Zuwendungsempfänger angehören.

D.2.4.3
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Die Förderung entsprechender Vorhaben wird nur in folgenden Gebieten angeboten:
 
a)
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) gemäß Richtlinie Nr. 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), und Vogelschutzgebiete gemäß Richtlinie Nr. 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33), in der jeweils geltenden Fassung;
 
b)
Naturschutzgebiete, Nationalpark, Biosphärenreservat, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile;
 
c)
wertvolle Biotope, die im Rahmen der Selektiven Biotopkartierung des Freistaats Sachsen erfasst wurden sowie geschützte Biotope nach § 26 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), in der jeweils geltenden Fassung;
 
d)
Flächen zur Schaffung eines ökologisches Verbundsystems und/oder Biotopverbundsystems auf Grundlage von Fachplanungen gemäß der §§ 4 bis 6 SächsNatSchG sowie
 
e)
Lebensräume und/oder Lebensstätten der folgenden geschützten oder gefährdeten Arten, soweit diese auf eine naturschutzgerechte Nutzung oder Pflege zur Erhaltung ihrer Lebensräume angewiesen sind:
 
 
aa)
Arten gemäß Richtlinie Nr. 92/43/EWG Anhang II und IV,
 
 
bb)
Vogelarten gemäß Richtlinie Nr. 79/409/EWG Anhang I,
 
 
cc)
Arten aller Artengruppen, die in Sachsen vom Aussterben bedroht (Rote Liste 1), stark gefährdet (Rote Liste 2), gefährdet (Rote Liste 3) oder extrem selten (Rote Liste 4 oder R) sind sowie verschollene oder ausgestorbene Arten (Rote Liste 0), sobald Wiedernachweise vorliegen.
 
Die Vorhaben dürfen den waldgesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen.
D.2.4.4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 

Die Zuwendung wird als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.

Zuwendungsfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben gemäß Nummer III.7 für Pflegeeingriffe, Fällung, Rückung, Abtransport, Ringeln et cetera, der zu entnehmenden Bäume und Sträucher sowie hierfür anfallende Ausgaben für Fachplanungen und -gutachten.

Die Ausgaben für Fachplanungen und Gutachten werden zu höchstens 30 Prozent der gesamten förderfähigen Ausgaben anerkannt. Das heißt:

 
a)
betragen die Ausgaben für Fachplanungen und Gutachten bis zu 30 Prozent der gesamten nachgewiesenen Ausgaben, werden diese in voller Höhe anerkannt;
 
b)
betragen die Ausgaben für Fachplanungen und Gutachten mehr als 30 Prozent der gesamten nachgewiesenen Ausgaben, so werden diese in Höhe von 3/7 der übrigen nachgewiesenen Ausgaben anerkannt.
 

Die anerkannten förderfähigen Ausgaben reduzieren sich um die im Rahmen des Vorhabens realisierten Einnahmen (zum Beispiel Holzerlöse).

Der Zuschuss beträgt 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

III.
Verfahren
III.1
Beginn des Vorhabens
 

Eine Maßnahme ist nur insoweit förderfähig, als sie im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurde. Deshalb sind nur diejenigen Ausgaben zuschussfähig, die auf Verträgen oder sonst förderfähigen Leistungen beruhen, die nach dem Zeitpunkt der Bewilligung abgeschlossen beziehungsweise erbracht wurden. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der beantragten Zuwendung vereinbart ist oder die unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werden, begründet keinen Vorhabensbeginn. Bei Vorhaben nach Nummer B der Richtlinie gelten Planung, Projektierung und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens. Bei Vorhaben nach den Nummern D.2.3 und D.2.4 gelten im Rahmen der Projekterarbeitung erbrachte Planungsleistungen und Gutachten nicht als Beginn des Vorhabens.
Für Vorhaben nach Nummer C gilt der vorzeitige Vorhabensbeginn bis zum 1. Januar des geplanten Ausführungsjahres mit der rechtzeitigen Antragstellung gemäß Nummer III.2 Absatz 7 als genehmigt. Die Ausführung des Vorhabens steht einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegen. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. Aus dem vorzeitigen förderunschädlichen Beginn kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Beginn stellt keine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids dar. Eine spätere Förderung erfolgt nach der geltenden Richtlinie.

III.2
Antragsverfahren
 

Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung der amtlichen Antragsformulare gewährt. Die jeweils geltenden Antragsformulare sind im Internet unter der Adresse www.smul.sachsen.de/foerderung/357.htm (Förderportal) veröffentlicht. Innerhalb der jeweiligen Vorhabenskomplexe A.2a), oder A.2b), oder B, oder D.2.1, oder D.2.2, oder D.2.3, oder D.2.4 kann sich ein Vorhaben nur aus Teilvorhaben zusammensetzen, die in einem sachlichen und räumlichen Bezug zueinander stehen. Ein Förderantrag umfasst neben dem eigentlichen Antrag (Vordruck AN) jeweils folgende Anlagen:

 
a)
eine Vorhabensbeschreibung (Vordruck VB) mit Finanzierungsplan (Vordruck FP) (bei Vorhaben nach Nummer C ohne Finanzierungsplan);
 
b)
eine Erklärung zum Eigentum (Vordruck EE) oder bei gepachteten Flächen eine Kopie des Pachtvertrages, einschließlich der Einverständniserklärung des Eigentümers (Vordruck EV) (nicht bei Vorhaben nach Nummer C);
 
c)
eine aussagefähige Karte (in der Regel die entsprechende Flurstückskarte), aus der die zuwendungsrelevanten Informationen, insbesondere der Ort des Vorhabens und die Vorhabensabgrenzung ersichtlich sind (nicht bei Vorhaben nach Nummer C).
 
Vorhabensabhängig sind zusätzlich einzureichen:
 
a)
bei Vorhaben nach Nummern B und D.2.2 bis D.2.4: Einverständniserklärung des Eigentümers oder Besitzers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder Besitzer der Flächen, auf denen das Vorhaben ausgeführt werden sollen, ist,
 
b)
bei Vorhaben nach Nummer C:
 
 
aa)
Erklärung über die dem Zuwendungsempfänger in den letzten drei Jahren gewährten sowie über die aktuell beantragten „De-minimis“-Beihilfen (De-minimis-Erklärung – Vordruck DM-E),
 
 
bb)
Legitimation des Unterzeichners, die Befugnisse zur Beantragung von Fördermitteln für den FZ zu besitzen,
 
 
cc)
Nachweis der Zertifizierung,
 
 
dd)
aktuelles Mitgliederverzeichnis für die sächsischen Mitgliedsbetriebe als Zusammenstellung von Einzelbetrieben mit Flächen (nur bei Vorhaben nach Nummer C.2 Buchst. a),
 
c)
bei Vorhaben nach Nummer D: Stellungnahme des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
 
Erforderlichenfalls ist dem Förderantrag beizufügen:
Eine Vollmacht des Flächeneigentümers oder -besitzers, wenn dieser den Antrag nicht persönlich stellt. Die Bewilligungsbehörde ist – im Vorfeld einer Entscheidung – ermächtigt, weitere Unterlagen anzufordern. Anträge, für die im Folgejahr eine Bewilligung erfolgen soll, müssen bis zum 31. Oktober des jeweils laufenden Jahres gestellt sein (Ausschlussfrist). Diese Anträge müssen sich auf Vorhaben beziehen, die in den zwei Folgejahren realisiert werden sollen (Ausführungszeitraum). Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er vollständig ausgefüllt, unterschrieben und unter Beifügung der oben genannten Unterlagen bei der Bewilligungsstelle (Eingangsstempel Poststelle) eingegangen ist. Verspätete Anträge werden abgelehnt. Sofern die Auszahlung der Fördermittel noch im Ausführungsjahr erfolgen soll, so ist das nur möglich, wenn bei der Antragstellung als vorgesehenes Ende des Ausführungszeitraumes der 31. Juli oder ein früheres Datum des Ausführungsjahres benannt wird. Anträge, die nach dem 31. Oktober 2012 eingehen, sind durch die Bewilligungsbehörde abzulehnen, sofern der Antragsteller seinen Antrag nach Hinweis der Bewilligungsbehörde auf den Ablehnungsgrund weiterhin aufrechterhält.
III.3
Bewilligungsverfahren
 
Bewilligungsbehörde ist der Staatsbetrieb Sachsenforst. Bewilligungsstelle ist das zuständige Referat der Oberen Forst- und Jagdbehörde im Staatsbetrieb. Die als Anlage zu dieser Richtlinie beigefügten Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen sind für Maßnahmen, die aus dem ELER finanziert werden, anstelle der Anlagen 2, 3 a, 5 a und 5 b der VwV zu § 44 SäHO unverändert in den Bescheid aufzunehmen.
III.4
Informations- und Publizitätsmaßnahmen
 

Bei Vorhaben, die aus Mitteln des EGFL oder des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus den Fonds erhalten hat.

III.5
(gestrichen)
III.6
Verwendungsnachweisverfahren
 

Der Verwendungsnachweis ist vom Antragsteller nach Abschluss des Vorhabens innerhalb des Bewilligungszeitraumes gemäß des durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Musters bei der Bewilligungsstelle vorzulegen.

III.7
Auszahlungsverfahren
 

Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Vorhaben verwendet werden. Der Auszahlungsantrag wird durch die Vorlage des Verwendungsnachweises mit den dazu geforderten Unterlagen gestellt. Bei Vorhaben nach Nummern A, B und D sind nur die im Rahmen des Vorhabens entstandenen Ausgaben für Sach- und/oder Dienstleistungen Dritter zuwendungsfähig. Die Ausgaben sind mit Originalrechnungen und Zahlungsnachweisen zu belegen. Als Zahlungsnachweise werden folgende Belege durch die Bewilligungsstelle anerkannt:

 
a)
Kontoauszüge;
 
b)
bankquittierte Überweisungsträger;
 
c)
Ausdruck einer bestätigten Überweisung oder eines Online-Kontoauszugs beim Online-Banking: diese Ausdrucke sind durch den Antragsteller mit Datum, Stempel (nur bei juristischen Personen) und Unterschrift zu bestätigen;
 
d)
bei Körperschaften des öffentlichen Rechts: Auszahlungsanordnungen oder ähnliche innerhalb der Körperschaft erzeugte Dokumente, die zweifelsfrei auf die Zahlung schließen lassen: sofern die Dokumente lediglich elektronisch erstellt wurden, sind diese durch Datum, Stempel und Unterschrift zu bestätigen.
 

Bei den Vorhaben nach Nummer C erfolgt der Nachweis über die Holzvermarktung durch die entsprechenden Lieferscheine und Rechnungsbelege. Der Zuwendungsempfänger hat dabei über entsprechende Nachweise oder Erklärungen schlüssig zu belegen, dass es sich ausschließlich um Holz der Mitglieder des FZ gehandelt hat. Alle Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben (Rechnungen gemäß § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes [UStG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 [BGBl. I S. 386], das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 [BGBl. I S. 2878, 2894] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung), und eindeutige Zuordnungsmerkmale zum geförderten Projekt enthalten und sind durch den Zuwendungsempfänger in einer Belegliste zu erfassen. Alle Dokumente sind der Bewilligungsstelle mit dem Verwendungsnachweis im Original vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde setzt mit Endfestsetzungsbescheid die Förderung abschließend fest und veranlasst die Auszahlung.

III.8
Kürzungen und Ausschlüsse (für Vorhaben nach Abschnitt A, B, und D)
 

Kürzungen und Ausschlüsse erfolgen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011.

Die Zahlungen werden auf Grundlage des Betrags berechnet, der für förderfähig befunden wurde.

Die Bewilligungsbehörde prüft den vom Begünstigten erhaltenen Auszahlungsantrag (Verwendungsnachweis gemäß Nummer III.7) und setzt die förderfähigen Beträge fest. Die Bewilligungsbehörde setzt außerdem Folgendes fest:

 
a)
den dem Begünstigten ausschließlich auf Grundlage des Auszahlungsantrages zu zahlenden Betrag;
 
b)
den dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des Auszahlungsantrages zu zahlenden Betrag.
 

Übersteigt der gemäß Buchstabe a ermittelte Betrag den gemäß Buchstabe b ermittelten Betrag um mehr als 3 Prozent, so wird der gemäß Buchstabe b ermittelte Betrag gekürzt. Die Kürzung beläuft sich auf die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen.

Es wird jedoch keine Kürzung vorgenommen, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist. Die Kürzungen werden sinngemäß auf nicht förderfähige Ausgaben angewendet, die bei Kontrollen gemäß den Artikeln 25 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 festgestellt werden.

Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das betreffende Vorhaben von der ELER-Stützung ausgeschlossen und bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Begünstigte in dem betreffenden und dem darauf folgenden ELER-Jahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.

III.9
Bagatellgrenze
 

Die Mindestsumme für die Bewilligung beträgt 1 000 EUR je Förderantrag (Vorhaben). Bei Vorhaben nach Nummer A beträgt die Mindestsumme für die Bewilligung 500 EUR je Förderantrag, wenn ausschließlich Sachleistungen beantragt oder abgerechnet werden.

III.10
Förderobergrenze
 

Für Vorhaben nach Nummern A, B und D darf der Gesamtbewilligungsbetrag nach dieser Richtlinie 250 000 EUR pro Zuwendungsempfänger und Kalenderjahr nicht übersteigen. Für Vorhaben nach Nummer B kann die Bewilligungsbehörde – in begründeten Einzelfällen – Ausnahmen von dieser Förderobergrenze zulassen.

Bei den Vorhaben nach Nummer C beträgt der Gesamtbewilligungsbetrag für Forstbetriebsgemeinschaften – für die unter Nummer C.2 Buchst. a aufgeführten Vorhaben – jährlich höchstens 80 000 EUR, für Forstwirtschaftliche Vereinigungen – für die unter Nummer C.2 Buchst. b aufgeführten Vorhaben – jährlich höchstens 80 000 EUR.

Die Förderung nach Nummer C erfolgt als „De-minimis“-Beihilfe gemäß Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung. Die Gesamtsumme der einem Zuwendungsempfänger gewährten „De-Minimis“-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 200 000 Euro nicht übersteigen.

III.11
Ausschluss der Förderung bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
 
Vorhaben im Zusammenhang mit Rekultivierungsmaßnahmen nach Bergrecht sowie Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach Forst-, Naturschutz- und sonstigem Umweltrecht sind nicht förderfähig.
III.12
Mehrfachförderung
 
Die gleichzeitige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für dasselbe Vorhaben im Rahmen anderer Förderprogramme schließt eine Zuwendung nach dieser Richtlinie aus. Die wiederholte oder nochmalige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für Vorhaben mit demselben Zweck der Zuwendung ist innerhalb laufender Zweckbindungsfristen einer vorangegangenen Förderung (zum Beispiel auf Grundlage dieser oder früherer Förderrichtlinien) ebenfalls ausgeschlossen.
III.13
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
 
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei geförderten Vorhaben nur von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassene Pflanzenschutzmittel nach anerkannten Verfahren in notwendiger Aufwandmenge zu verwenden.
III.14
Mitteilung an die Finanzbehörden
 
Gemäß der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), in der jeweils geltenden Fassung, erhält die zuständige Finanzbehörde ein Mitteilung über die Höhe der jährlichen Zahlungen an den Begünstigten.
III.15
Zu beachtende Vorschriften
 

Soweit nach dieser Richtlinie Förderprojekte aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) mitfinanziert werden, gelten diesbezüglich die gemeinschaftlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen in den jeweils geltenden Fassungen vorrangig, insbesondere die zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ergangene Verordnung mit Kontrollbestimmungen in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 25, S. 8), in der jeweils geltenden Fassung.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die VwV-SäHO zu § 44 SäHO und die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Das SMUL wird ermächtigt, zur Anpassung dieser Richtlinie sowie der beigefügten Nebenbestimmungen an vorrangig zu beachtende europäische Vorschriften notwendige Klarstellungen vorzunehmen. Die Beteiligungsrechte des Staatsministeriums der Finanzen nach Nummer 15 der VwV zu § 44 SäHO bleiben unberührt.

IV.
Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft.

Dresden, den 18. September 2007

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Anlage

Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen (WuF/2007)

Die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen nach dieser Richtlinie enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.
Zweckbindung, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Maßnahme ist wirtschaftlich durchzuführen. Die Mittel sind sparsam zu verwenden.

2.
Finanzierungsplan
2.1
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
2.2
Der Finanzierungsplan (bestehend aus als förderfähig beanspruchten Gesamtausgaben, Eigenmitteln, Drittmitteln und Zuschuss) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Überschreitungen der Gesamtausgaben sind zulässig, wenn sie der Zuwendungsempfänger voll aus eigenen Mitteln trägt, soweit keine Nach- oder Ergänzungsbewilligung gewährt wird.
2.3
Soweit eine Änderung des verbindlichen Finanzierungsplanes nach dem Erlass eines Zuwendungsbescheides erfolgt, hat der Zuwendungsempfänger das unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Der Bewilligungs- und der Zahlungsbescheid stehen unter dem Vorbehalt der Änderung des Finanzierungsplanes durch nachträglich hinzutretende Mittel.
2.4
Ermäßigen sich nach Abschluss der Maßnahme die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue, bisher nicht berücksichtigte Deckungsmittel oder öffentliche Zuwendungen in Form von steuerlichen Zulagen hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig.
3.
Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben
3.1
Besserstellungsverbot für Personalausgaben
Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben finanziert werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, einschließlich Zahlungen aus dem Haushalt der Europäischen Union bestritten, sind Personalausgaben nur bis zur Höhe eines vergleichbaren tariflich besoldeten Staatsbediensteten zuschussfähig. Ein darüber hinausgehender Betrag kann nicht berücksichtigt werden. Sofern eine Person nur anteilig in einem Projekt mitwirkt, ist im Rahmen des Auszahlungsantrages ein Stundennachweis zu erbringen. Dieser hat als Gesamtnachweis zu erfolgen. Die auf das Projekt entfallende Arbeitszeit ist eindeutig zu kennzeichnen. In der Summe darf die tariflich zulässige Wochenarbeitszeit eines vergleichbaren Staatsbediensteten nicht überschritten werden. Die Bewertung der Tätigkeit hat analog der Vorschriften über die Eingruppierung für Staatsbedienstete zu erfolgen.
Für Sachausgaben der geförderten Personalstelle gilt das Besserstellungsverbot analog.
3.2
Die Mehrwertsteuer ist nicht Bestandteil der zuwendungsfähigen Ausgaben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht.
3.3
Skonti sind von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie der Zuwendungsempfänger tatsächlich in Anspruch genommen hat.
3.4
Sicherheitsleistungen werden nur dann als zuwendungsfähige Ausgabe anerkannt, wenn diese durch eine Bürgschaft eines Kreditinstitutes nachgewiesen oder die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld auf ein Sperrkonto einer Bank, über das beide nur gemeinsam verfügen können, geleistet wird.
3.5
Eine Maßnahme ist nur insoweit förderfähig, als sie im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurde. Deshalb sind nur diejenigen Ausgaben zuschussfähig, die auf Verträgen oder auf sonst förderfähigen Leistungen beruhen, die nach dem Zeitpunkt der Bewilligung abgeschlossen beziehungsweise erbracht wurden.
Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der beantragten Zuwendung vereinbart ist oder die unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werden, begründet keinen Vorhabensbeginn. Bei Vorhaben nach Nummer B der RL WuF/2007 gelten Planung, Projektierung und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens. Bei Vorhaben nach den Nummern D.2.3 und D.2.4 gelten im Rahmen der Projekterarbeitung erbrachte Planungsleistungen und Gutachten nicht als Beginn des Vorhabens.
4.
Vergabe von Aufträgen
4.1
Ist der Zuwendungsempfänger aufgrund von § 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VergabeverordnungVgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2012 (BGBl. I S. 488) geändert worden ist, sowie von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz – SächsVergabeG) vom 8. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so hat er die Einhaltung dieser Zuwendungsvoraussetzung der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation (§ 20 VOB/A, § 20 VOL/A, § 24 EG-VOL/A, § 12 VOF) nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.
4.2
Sofern der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, Veröffentlichungen nach VOB, VOL und VOF vorzunehmen, sind diese auch im Sächsischen Ausschreibungsdienst vorzunehmen. Die Ausschreibungstexte sind an
 
 
Sächsisches Druck- und Verlagshaus AG
Tharandter Straße 23–35
01159 Dresden
Telefon: (03 51) 42 03-2 02
Fax: (03 51) 42 03-2 64/2 67/2 70 (ISDN)
E-Mail: service@sdv.de
 
zu übermitteln. Dabei ist sicherzustellen, dass eine vorherige Bekanntmachung an anderer Stelle unterbleibt. Die Internetadresse lautet: http://www.vergabe24.de.
4.3
Ist der Zuwendungsempfänger nach Nummer 4.1 zur Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften verpflichtet und kommt es im förmlichen Vergabeverfahren zu erheblichen Verstößen oder kann der Nachweis des ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens durch den Zuwendungsempfänger nicht erbracht werden, sind die darauf beruhenden Ausgaben als nicht zuschussfähig anzusehen oder zur Darstellung der Eigenmittel nicht heranzuziehen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von schweren Vergabeverstößen im förmlichen Vergabeverfahren sind insbesondere:
 
a)
Wahl der falschen Vergabeart, zum Beispiel trotz Verpflichtung erfolgte keine EU-weite Ausschreibung,
 
b)
Durchführung einer freihändigen Vergabe oder einer beschränkten Ausschreibung ohne Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen,
 
c)
Missachtung des Gebotes der Losvergabe ohne ausreichende Begründung,
 
d)
Interessenkollision bei der Vergabe (persönliche Verflechtung von Auftraggeber und Auftragnehmer),
 
e)
Leistungsbeschreibung enthält diskriminierende Kriterien (zum Beispiel „Ortsnähe“),
 
f)
Zuschneidung der Leistungsbeschreibung auf einen bestimmten Bieter beziehungsweise ein bestimmtes Produkt oder Angebot,
 
g)
ein Bieter besitzt im Vorfeld oder erhält von der Vergabestelle einen Informationsvorsprung,
 
h)
Zulassung eines nach den Vergabevorschriften auszuschließenden Angebots,
 
i)
Nichtberücksichtigung des wirtschaftlichsten Angebots ohne ausreichende Begründung,
 
j)
Zuschlagserteilung unter vergabefremden Aspekten (zum Beispiel Bevorzugung ortsansässiger Bieter),
 
k)
nachträgliche Preisverhandlungen oder Änderungen der Verdingungsunterlagen, die nicht im Vergaberecht zugelassen sind,
 
l)
Ungleichbehandlung bei der nachträglichen Herausnahme von Leistungen aus den Angeboten,
 
m)
Ungleichbehandlung von Nebenangeboten, sofern sie zugelassen wurden.
5.
Zweckbindungsfristen

Die Zweckbindung für bewilligte Vorhaben beträgt in der Regel fünf Jahre, sofern in diesem Bescheid keine abweichende Regelung getroffen wurde. Die Zweckbindung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwendung abschließend festgesetzt wurde (Datum des Endfestsetzungsbescheids).

6.
Widerruf

Der Zuwendungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Rahmen des Zahlungsantragsverfahrens gemäß Artikel 24 ff. Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8), geändert durch Verordnung vom 4.8.2011 (ABl. L 201 vom 4.8.2011, S. 20). Die Zuwendung soll insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden für den Fall,

a)
dass die festgelegten Fristen für Beginn, Durchführung und Abschluss des Vorhabens nicht eingehalten werden,
b)
dass Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der Zweckbindung veräußert oder nicht entsprechend dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden,
c)
dass Mitteilungspflichten der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides nicht eingehalten oder nicht erfüllt werden.
7.
Widerruf bei Insolvenz

Der Zuwendungsbescheid soll ganz oder zum Teil widerrufen werden, wenn der Zuwendungsempfänger oder ein Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellt, ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder er mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt wird.

8.
Auszahlung der Zuwendung, Abrechnungstermin
8.1
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nur auf Antrag. Der Auszahlungsantrag ist nach Abschluss des Vorhabens zu stellen. Teilzahlungsanträge sind nicht zulässig.
8.2
Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt im Erstattungsverfahren. Erstattet werden können nur tatsächlich getätigte Ausgaben für erbrachte Leistungen und der erfolgten und nachgewiesenen Zahlung.
8.3
Der Auszahlungsantrag einschließlich der bezahlten Originalrechungen und der Zahlungsnachweise oder gleichwertiger Buchungsbelege ist bis zum festgesetzten Abrechnungstermin bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Eine Änderung des Abrechnungstermins bedarf eines schriftlichen Antrages und der Entscheidung der Bewilligungsbehörde. Bei Überschreiten des Abrechnungstermins besteht kein Anspruch auf Auszahlung.
8.4
Für Folgejahre bewilligte Zuschüsse können vorfristig zur Auszahlung beantragt werden. Die Auszahlung ist nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich.
9.
Verrechnung

Gegenüber dem Zuwendungsempfänger bestehende und künftig entstehende Rückzahlungsansprüche aufgrund von Maßnahmen, die ganz oder teilweise aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) – Abteilung Garantie, aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft zur Finanzierung der Marktmaßnahmen und anderer Maßnahmen (EGFL) sowie aus ELER finanziert sind, werden mit vorhandenen oder künftig entstehenden Ansprüchen des Zuwendungsempfängers aus Maßnahmen, die unter ausschließlicher oder teilweiser Beteiligung des EGFL sowie des ELER finanziert werden, auch maßnahmeübergreifend verrechnet.

10.
Kürzungen und Ausschlüsse im Auszahlungsverfahren; finanzielle Berichtigung
10.1
Auf der Grundlage des Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt eine Kürzung des zu zahlenden Betrages für den Fall, dass die Differenz zwischen:
 
a)
dem von der Bewilligungsbehörde ermittelten Betrag, der ausschließlich aufgrund der Angaben des Zuwendungsempfängers auszuzahlen wäre und
 
b)
dem nach Prüfung der Belege durch die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger tatsächlich zu zahlenden Betrag 3 Prozent übersteigt.
10.2
Es wird jedoch keine Kürzung vorgenommen, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Zuwendungsempfänger.
10.3
Wird festgestellt, dass der Zuwendungsempfänger vorsätzlich falsche Angaben im Bewilligungs- oder Auszahlungsantragsverfahren gemacht hat, so wird die betreffende Maßnahme von der ELER-Förderung ausgeschlossen, und bereits für die Maßnahme gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden und dem darauf folgenden ELER-Jahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.
10.4
Eine Zuwendung ist ausgeschlossen oder zurückzufordern wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen wurden, um einen den Zielen der betreffenden Maßnahme zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.
10.5
Gemäß Artikel 33 Abs. 3 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1) reduziert sich der im Zuwendungsbescheid bewilligte Höchstbetrag soweit beantragte Ausgaben als nicht förderfähig festgestellt werden.
11.
Abtretung

Forderungsabtretungen zugunsten Dritter gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und Verpfändungen an Dritte gemäß § 1273 ff. BGB in Verbindung mit § 399 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, die Abtretungs-/Pfändungserklärung enthält folgende Aussage:
„Ansprüche des Freistaates Sachsen aufgrund von Rückforderungen aus Fördermaßnahmen, die ganz oder teilweise aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft zur Finanzierung von Marktmaßnahmen und anderer Maßnahmen (EGFL) sowie aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) finanziert werden, werden vorrangig vor dieser Vereinbarung/Erklärung befriedigt. Dies gilt auch für solche Forderungen, die bis zur Auszahlung der abgetretenen oder gepfändeten Ansprüche noch entstehen und seitens des Freistaates Sachsen geltend gemacht werden“.

12.
Änderung von Auflagen und Nebenbestimmungen

Die Bewilligungsbehörde kann die Nebenbestimmungen dieses Zuwendungsbescheides nach pflichtgemäßem Ermessen ändern oder ergänzen und neue Auflagen aufnehmen.

13.
Aufbewahrungspflichten

Die Originalbelege über die Einzelzahlungen oder gleichwertige Buchungsbelege sowie die Verträge, Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (insbesondere baurechtliche Genehmigungen) sind während der Zweckbindungsfrist aufzubewahren. Es gilt für die Aufbewahrungspflicht die für die Maßnahmen festgesetzte Zweckbindungsfrist, soweit nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht bestimmt ist.

14.
Prüfungen

Die rechtmäßige Verwendung der Fördermittel kann jederzeit innerhalb der Zweckbindungsfrist durch die zuständigen Behörden auch vor Ort überprüft werden. Der Zuwendungsempfänger hat den Zutritt zu Grundstücken, baulichen Anlagen und Gebäuden, einschließlich seiner Wohn- und Geschäftsräume zu gestatten, sofern diese Gegenstand der Förderung waren oder sich geförderte Gegenstände in diesen entsprechend des jeweiligen Bewilligungsbescheides befinden. Das Prüfungsrecht des Sächsischen Rechnungshofes gemäß § 91 Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, ist sicherzustellen.

15.
Publizitätspflichten

Werden freiwillige Publizitätsmaßnahmen (Schilder, Druckerzeugnisse, Websites, et cetera) durchgeführt, so sind die Vorgaben der „Informations- und Publizitätsvorschriften für die ELER-Intervention“ zu beachten. Diese sind unter www.eler. sachsen.de zu finden beziehungsweise bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.

16.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
16.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44, 48, 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfZG) oder anderen, insbesondere auch europäischen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
16.2
Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe von Artikel 5 Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in der jeweils geltenden Fassung jährlich zu verzinsen.
16.3
Ein Verzicht auf die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen oder ein Verzicht auf die Erhebung von Zinsen ist ausgeschlossen.
17.
Mitteilungspflichten

Der Zuwendungsempfänger ist über die Mitteilungspflichten in Nummer 2 hinaus verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn:

a)
der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen,
b)
ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.
18.
Subventionsbetrug
18.1
Die im Förderantrag genannten Tatsachen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des StGB, von denen die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung der beantragten Ausgleichszahlung abhängig ist. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen fallen unter den Tatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 StGB. Subventionserheblich sind insbesondere alle Tatsachen, von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften die Rückzahlung der Ausgleichszahlungen abhängig ist sowie solche, die durch Scheingeschäfte und Scheinhandlungen verdeckt werden.
18.2
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges rechtfertigen oder ein Antragsteller vorsätzlich falsche Angaben gemäß Artikel 30 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 65/2011 gemacht hat, hat sie diesen Vorgang gemäß Artikel 325 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) in Verbindung mit § 6 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übergeben.
2
entsprechend Teil B Absatz 1 der VwV vom 11. Juli 2012 (SächsABl. S. S 935) treten die Änderungen von Ziffer I rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 44, S. 1449
    Fsn-Nr.: 5563-V07.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. September 2011

    Fassung gültig bis: 19. Dezember 2014