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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für das Sicherheitsaudit von Straßen (VwV-ESAS) zur Einführung der „Empfehlungen für das Sicherheitsaudit von Straßen (ESAS 2002)“ in der Sächsischen Straßenbauverwaltung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für das Sicherheitsaudit von Straßen (VwV-ESAS) zur Einführung der „Empfehlungen für das Sicherheitsaudit von Straßen (ESAS 2002)“ in der Sächsischen Straßenbauverwaltung vom 19. Dezember 2007 (SächsABl. 2008 S. 51), die durch Artikel 6 der Verwaltungsvorschrift vom 2. März 2012 (SächsABl. S. 291) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
für das Sicherheitsaudit von Straßen (VwV-ESAS) zur Einführung der „Empfehlungen für das Sicherheitsaudit von Straßen (ESAS 2002)“ in der Sächsischen Straßenbauverwaltung

Vom 19. Dezember 2007

[Geändert durch Artikel 6 der VwV vom 2. März 2012 (SächsABl. S. 291, 292) mit Wirkung vom 1. März 2012]

Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau, ARS 18/2002 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen um Beachtung der ESAS 2002 gebeten. Das Sicherheitsaudit gemäß ESAS 2002 und die nachfolgenden Durchführungsbestimmungen werden hiermit in der sächsischen Straßenbauverwaltung mit Wirkung zum 1. Januar 2008 eingeführt. Die Anwendung bleibt jedoch auf Neu- und Ausbaumaßnahmen an Bundesfern- und Staatsstraßen beschränkt, deren Vorplanungen und Vorentwürfe im Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) vorlagepflichtig, auch zu Planungsgesprächen sind.

Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird unabhängig davon die Anwendung der ESAS 2002 im Rahmen eines eigenen, verwaltungsinternen Qualitätssicherungsverfahrens empfohlen.

Durchführung des Sicherheitsaudits in der sächsischen Straßenbauverwaltung

1. Auditphasen

Auditiert wird in folgenden Phasen:

Auditphasen
Nr. Auditphase Zeitpunkt
Auditphase Zeitpunkt
1 Vorplanung
beziehungsweise
Linienbestimmung,
ROV
vor endgültiger Aufstellung der Unterlage beziehungsweise vor gegebenenfalls notwendigem verwaltungsinternen Genehmigungsverfahren
Voraussetzung: Entwurf muss
vom Auftraggeber geprüft sein
2 Vorentwurf
beziehungsweise
Bebauungsplan
3 Ausführungsentwurf
nur Ausrüstungs- und Markierungspläne
4 Verkehrsfreigabe
beziehungsweise
gegebenenfalls auch verkehrsrechtliche Anordnungen, Abnahme
möglichst vor Verkehrsfreigabe, in Ausnahmefällen gegebenenfalls auch zeitnah danach beziehungsweise in kritischen Fällen davor und danach

2. Ablauf

Die Auditierung erfolgt projektbegleitend in den genannten Phasen, jedoch nicht in „Teamarbeit“ mit dem Planer. Es erfolgen auch keine Zwischenaudits. Der Ablauf gestaltet sich wie folgt:

Bild: Ablauf des Sicherheitsaudit in der Straßenbauverwaltung

3. Projektabgrenzung (Arbeitsschritt A)

Es werden alle Neu- und Ausbaumaßnahmen an Bundesfern- und Staatsstraßen, deren Vorplanungen und Vorentwürfe im SMWA vorlagepflichtig sind, auditiert. Vom Audit nicht betroffen sind Maßnahmen der baulichen Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung (Definition gemäß ARS 26/2001). Im Ausnahmefall kann der ESAS-Koordinator auch die Auditierung weiterer Maßnahmen veranlassen.
Der zuständige Auditor kann nach überschlägiger Prüfung bei einfach gelagerten Fällen auch aktenkundig auf eine formale Auditierung verzichten, soweit offensichtlich keine Sicherheitsdefizite vorliegen.

4. Auditunterlagen (Arbeitsschritt B)

Der Auftraggeber hat die Planunterlagen in der jeweiligen Planungsphase zu erstellen und zu prüfen (Leseexemplar). Die erforderlichen Auditunterlagen richten sich nach Punkt 6.1 (Tabelle 1) der ESAS 2002. Für die Verkehrssicherheit nicht relevante Unterlagen (zum Beispiel Lärmschutzberechungen) müssen nicht vorgelegt werden. Stets beizufügen sind:

der Auditbericht der Vorphase einschließlich der Stellungnahme des Auftraggebers (soweit vorhanden)
Auszüge aus Unfalltypen-Steckkarten und -auswertungen (bei Neubaustrecken im Umgriff der Verknüpfungspunkte mit dem weiteren Netz)

5. Auditoren und Zuständigkeiten (Arbeitsschritte C und D)

Das Sicherheitsaudit soll in der Regel durch verwaltungseigene Bedienstete durchgeführt werden (interne Auditoren). Bei Bedarf kann die Auditierung im Zweier-Team stattfinden. Zur Auditierung sind nur Auditoren berechtigt, die ein vom SMWA anerkanntes Zertifikat erworben haben.

Die Auditoren sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben inhaltlich unabhängig. Es muss außerdem gewährleistet sein, dass diese Auditoren in keinerlei Weise Planungs-, Genehmigungs-, Budget- oder sonstige Projektverantwortung für das zu auditierende Vorhaben tragen. Durch strikte Aufgabentrennung ist die Unbefangenheit des Auditors von getroffenen Entscheidungen oder Wünschen Dritter zu gewährleisten.

Die Auditierung wird für alle Bundesfern- und Staatsstraßen in der Regel in Zuständigkeit des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vorgenommen.

Maßnahmen, die von der DEGES betreut werden, sind von der DEGES selbst zu prüfen und mit Auditbericht und Stellungnahme entsprechend vorzulegen. Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift sind zu beachten.

Der konkret zuständige Auditor/Auditteam ist durch den Auftraggeber vor Übersendung der Auditunterlagen beim ESAS-Koordinator im Landesamt für Straßenbau und Verkehr zu erfragen. Dieser wird anhand der vorstehenden Kriterien durch den ESAS-Koordinator festgelegt. Die Übersendung der Auditunterlagen erfolgt direkt an den zuständigen Auditor/Auditteam.

6. Prüfung und Auditbericht (Arbeitsschritte E und F)

Beim Sicherheitsaudit wird ausschließlich der Gesichtspunkt Verkehrssicherheit beurteilt. Dabei werden im Auditbericht mögliche Sicherheitsdefizite aufgezeigt, aber keine Lösungsvorschläge unterbreitet, da andere Planungsaspekte vom Auditor nicht betrachtet werden.

Die Auditoren haben den Bericht innerhalb einer angemessenen Frist zu erarbeiten. Die in der ESAS 2002 enthaltenen Checklisten können zur Unterstützung verwendet werden. Bei komplizierten Einzelfragen oder Problemen, die eine einheitliche Handhabung erfordern, ist der ESAS-Koordinator einzuschalten. Zudem wird bei einigen Sachverhalten eine Zusammenarbeit mit der örtlichen Unfallkommission empfohlen.

Der Auditbericht ist gemäß den formalen Vorgaben der ESAS 2002 aufzustellen und zu gliedern. Gliederungspunkte, bei denen keine Bemerkungen veranlasst sind, dürfen nicht entfallen, sondern erhalten den Vermerk „keine Anmerkungen“.

Nach der Prüfung gemäß ESAS kennzeichnet der Auditor mit einem Prüfstempel die Unterlagen. Die Auditunterlage wird einschließlich Auditbericht (Original) dem Auftraggeber zurückgegeben und entsprechend den allgemeinen Regelungen archiviert.

7. Stellungnahme des Auftraggebers und Prüfung im Rahmen von verwaltungsinternen Genehmigungsverfahren (Arbeitsschritte G, H und I)

Über die Behandlung der im Auditbericht angesprochenen Punkte entscheidet der Auftraggeber nach sachgerechter Abwägung in eigener Zuständigkeit. Zur Dokumentation ist eine Stellungnahme zu fertigen, in der vor allem eine eventuelle Abwägung eines Verkehrssicherheitsaspektes zu Gunsten anderer Belange darzustellen ist.

Änderungen sind im Rahmen der endgültigen Erstellung der Gesamtunterlagen der Planungsphase einzuarbeiten. Werden wesentliche Änderungen vorgenommen – zum Beispiel auch aufgrund von aufgezeigten Sicherheitsdefiziten durch das Audit – ist die Auditphase vor Erstellung der Gesamtunterlagen zu wiederholen (ab Arbeitsschritt B), dabei ist in der Regel aber nur die Auditierung der sich ergebenden Änderungen erforderlich.

Bei sich anschließenden verwaltungsinternen Genehmigungsverfahren werden Auditbericht sowie Stellungnahme des Auftraggebers unter der Überschrift „Prüfung der Verkehrssicherheit – Sicherheitsaudit“ als eigenständige Unterlage der Vorplanung sowie dem Vorentwurf (Anlage zu Unterlage 1) beigefügt.

Die Prüf- und Genehmigungsbehörden beschränken sich hinsichtlich der Überprüfung der Verkehrssicherheitsaspekte grundsätzlich auf eine Plausibilitätsprüfung von Auditbericht und Stellungnahme. Im Rahmen der Fachaufsicht ist im Einzelfall eine detaillierte Prüfung weiterhin möglich.

Auditbericht und Stellungnahme sind interne Stellungnahmen, dienen dem eigenen Qualitätsmanagement und werden endgültigen Planfassungen, die öffentlich ausgelegt, an Dritte weitergegeben beziehungsweise anderweitig veröffentlicht werden sollen, nicht beigefügt.

8. Zentrale Auswertung und ESAS-Koordinator (Arbeitsschritt J)

Der Auftraggeber übermittelt den Auditbericht und die Stellungnahme unverzüglich an den ESAS-Koordinator, um eine zentrale Auswertung zu ermöglichen. Zudem ist die Stellungnahme dem zuständigen Auditor zur Kenntnis zu übermitteln.

Die internen Auditoren treffen sich regelmäßig, mindestens zweimal jährlich zur Erörterung und Auswertung von sich häufenden oder strittigen Fragen bezüglich einer einheitlichen Handhabung auf Einladung des ESAS-Koordinators. Der Koordinator kann bei Bedarf eine entsprechende Schulung der Straßenbauverwaltung veranlassen und übernimmt die notwendige Rezertifizierung der Auditoren nach 3 Jahren. Er prüft andere Zertifikate auf Gleichwertigkeit und kann für die sächsische Straßenbauverwaltung – nach absolvierter Fortbildung der Auditoren – Zertifikate und Rezertifizierungsurkunden ausstellen.

Dresden, den 19. Dezember 2007

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Hartmut Mangold
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 3, S. 51
    Fsn-Nr.: 471-V08.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2012

    Vorschrift außer Kraft seit:
    30. Januar 2020