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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung vom 24. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 79)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung

Vom 24. Januar 2008

Nach Anhörung des gemeinsamen Landesbeirats für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266, 267) geändert worden ist, wird verordnet aufgrund von
§ 8 Abs. 1 Nr. 7, § 26 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4, § 28 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 1 und 2 und § 31 Abs. 3 SächsBRKG im Benehmen mit den Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes und den Kostenträgern:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen (Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung – SächsLRettDPVO) vom 5. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 532) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Für Transporte von medizinisch versorgten Notfallpatienten aus einem Krankenhaus in ein für die weitere Behandlung oder zu erweiterter Diagnostik geeignetes Krankenhaus hält der Freistaat Sachsen höchstens drei Intensivtransportwagen vor.“
2.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Berechnung der Fahrzeugbemessung erfolgt auf Grundlage statistischer Regeln, zum Beispiel mittels der diskreten Verteilungsfunktion nach Poisson.“
 
b)
Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „zum Beispiel Intervalllänge von zwölf Stunden,“ gestrichen.
 
 
bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die zu erwartende Jahreshäufigkeit von Notfallereignissen nach Tageskategorie bei Rettungswagen und Notarztwagen im Versorgungsbereich jeder Rettungswache, bei Notarzteinsatzfahrzeugen im Versorgungsbereich jedes Rettungsdienstbereiches innerhalb des zu bemessenden Zeitintervalls (bemessungsrelevante Notfallanfahrten).“
 
c)
Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die risikoabhängige Fahrzeugbemessung muss so erfolgen, dass die statistische Wiederkehr eines Duplizitätsfalls frühestens nach zehn Zeitintervallen nach Nummer 1 auftritt.“
 
d)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Widerspricht das Berechnungsergebnis im Einzelfall, insbesondere an Wochenenden, dem Gebot einer wirtschaftlichen rettungsdienstlichen Versorgung nach § 26 Abs. 1 Satz 3 SächsBRKG, kann die Wiederkehrzeit zehn Zeitintervalle unterschreiten, soweit die bedarfsgerechte rettungsdienstliche Versorgung nicht beeinträchtigt ist.“
3.
§ 6 Abs. 5 Satz 2 wird gestrichen.
4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 8
Indikationskatalog für den Notarzteinsatz und Dokumentation rettungsdienstlicher Einsätze“.
 
b)
Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die rettungsdienstlichen Einsätze werden schriftlich oder mobilelektronisch dokumentiert und übermittelt. Die schriftliche oder mobilelektronische Dokumentation oder Datenübermittlung (Rettungsdienstprotokoll) erfolgt nach den Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e. V. (DIVI).“
 
c)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Zur Sicherung und Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der rettungsdienstlichen Versorgung können die Aufgabenträger nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG nicht personenbezogene Daten verarbeiten.“
 
d)
Der neue Satz 5 wird gestrichen.
5.
§ 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Leitende Notarzt trägt am Schadensort eine Weste oder einen Überwurf in signalblauer Farbe (RAL 5005) mit der Aufschrift ᾶLeitender Notarztᾴ, die Notärzte tragen eine Weste oder einen Überwurf in signalblauer Farbe ohne Aufschrift.“
6.
Nach § 11 werden folgende §§ 12 bis 15 eingefügt:
 
„§ 12
Auswahlverfahren im Rettungsdienst
 
(1) Die Träger des Rettungsdienstes geben öffentlich bekannt, dass sie ein Auswahlverfahren nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG durchführen wollen. Dabei sind die betroffenen Rettungsdienstbereiche und Rettungswachen sowie die wesentlichen Anforderungen an die Leistungserbringung darzustellen.
 
(2) Die Träger des Rettungsdienstes übersenden den Bewerbern die Antragsunterlagen. Diese enthalten:
 
1.
die gesetzlichen Vorschriften, Regelungen und Standards,
 
2.
die Leistungsbeschreibung mit Kennziffern,
 
3.
die Bewerbungsbedingungen,
 
4.
die Auflistung der beizubringenden Unterlagen, insbesondere Angaben zu dem Leistungserbringer, wirtschaftliche Angaben und rettungsdienstspezifische Angaben,
 
5.
die Bewertungsgrundsätze,
 
6.
die Formblätter zur Kalkulation der Kosten,
 
7.
den Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages.
 
(3) Die im Auswahlverfahren festgelegten Fristen sind Ausschlussfristen.
 
(4) Bei der Auswahl der Bewerber soll neben den kalkulierten Kosten vorrangig die Mitwirkung im Katastrophenschutz berücksichtigt werden. Weitere Kriterien können die Möglichkeiten der Einbindung in die rettungsdienstliche Versorgung bei Großschadenslagen, Erfahrungen in der Ausübung der Notfallrettung und des Krankentransports, öffentlich-rechtliche Genehmigungen zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport und sonstiges rettungsdienstbezogenes Engagement sein.
 
(5) Bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung kann der Vertrag mit dem bisherigen Leistungserbringer verlängert werden.
 
(6) Im Übrigen gelten die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze des § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 1 und 1a des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) geändert worden ist.
 
§ 13
Fachliche Eignung
 
(1) Der Leistungserbringer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person nach § 31 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SächsBRKG ist fachlich geeignet, wenn er oder sie
 
1.
im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, oder approbierter Arzt mit notfallmedizinischer Zusatzausbildung ist und
 
2.
über die in der Notfallrettung und im Krankentransport erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten verfügt, die in der Anlage 2 aufgeführt sind.
 
Der Nachweis erfolgt durch Ablegung einer Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer und Vorlagen entsprechender Urkunden.
 
(2) Fachlich geeignet ist, wer am 9. Februar 2008
 
1.
im Besitz einer Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport ist,
 
2.
im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 RettAssG oder approbierter Arzt mit notfallmedizinischer Zusatzausbildung, der eine kaufmännische Ausbildung mit einem anerkannten Abschluss als Betriebswirt oder als Bilanzbuchhalter absolviert hat und mindestens zwei Jahre in einem Rettungsdienstunternehmen tätig gewesen ist oder
 
3.
im Besitz einer Bescheinigung über die fachliche Eignung zur Führung von Unternehmen ist, die Notfallrettung oder Krankentransport betreiben. Eine Bescheinigung über die fachliche Eignung im Krankentransport berechtigt nicht zur Führung eines Unternehmens, das Notfallrettung betreibt.
 
(3) Die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Genehmigungen und Abschlüsse muss nachgewiesen werden.
 
§ 14
Prüfungsverfahren zur fachlichen Eignung
 
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht abzulegen. Sie dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person fähig ist, Fragen aus den Sachgebieten in beschränkter Zeit und mit beschränkten Hilfsmitteln zu beantworten. Das Prüfungsgespräch dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person fähig ist, Fragestellungen aus den Sachgebieten auch mit Verständnis für die wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge zu erfassen und einer Lösung zuzuführen.
 
(2) Die Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und grundsätzlich nicht öffentlich. Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Antwortwahlverfahren und aus Übungen oder Fallstudien. Der Umfang des Antwortwahlverfahrens darf im Verhältnis zum Umfang der Übungen oder Fallstudien nicht überwiegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Bewerber bereits in der schriftlichen Prüfung mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht hat. Die schriftliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn in mehr als zwei der in Anlage 2 genannten Sachgebiete nicht mindestens 50 Prozent der jeweils möglichen Gesamtpunktzahl erreicht wurden. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt 90 bis 120 Minuten, die der mündlichen Prüfung 30 Minuten je Prüfling.
 
(3) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Über das Ergebnis entscheidet der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. Ist die Prüfung bestanden, wird eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung erteilt. Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling einen Bescheid des Prüfungsausschusses. Die Prüfung kann nach einer Frist von wenigstens drei Monaten, bei einer Wiederholungsprüfung von wenigstens sechs Monaten wiederholt werden.
 
§ 15
Prüfungsausschuss
 
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter sind ehrenamtlich tätig und werden durch die Industrie- und Handelskammer bestellt. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei fachkundigen Beisitzern. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll mindestens ein Vertreter bestellt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und seine Vertreter sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei der Industrie- und Handelskammer beschäftigt sein. Mindestens ein Beisitzer muss in einem Unternehmen tätig sein, das Notfallrettung oder Krankentransport betreibt. Die privaten Hilfsorganisationen und Fachverbände der privaten Krankentransportunternehmen können Beisitzer und Vertreter für die Bestellung vorschlagen.
 
(2) Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss mindestens einmal im Halbjahr einen Prüfungstermin festsetzen. Örtlich zuständig ist der Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die zu prüfende Person ihren Wohnsitz hat. Mehrere Kammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden. Der zu prüfenden Person kann aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit einer anderen Industrie- und Handelskammer gestattet werden, die Prüfung vor deren Prüfungsausschuss abzulegen.“
7.
Die bisherigen §§ 12 bis 15 werden die §§ 16 bis 19.
8.
Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt:
 
„Anlage 2
(zu § 13 Abs. 1)
 
Sachgebiete für Leistungserbringer,
die Notfallrettung oder Krankentransport betreiben
 
1.
berufsbezogenes Recht auf den Gebieten:
 
 
a)
Krankentransport, Notfallrettung und Rettungsdienst
 
 
b)
Straßenverkehrsrecht, einschließlich Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals
 
 
c)
Arbeits- und Sozialrecht
 
 
d)
Kostenerstattung und Rahmenverträge gemäß § 133 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 21 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631, 2672) geändert worden ist
 
 
e)
Grundzüge des Steuerrechts
 
2.
kaufmännische Führung des Betriebes, insbesondere:
 
 
a)
Zahlungsverkehr
 
 
b)
Kostenerstattung
 
 
c)
Buchführung
 
 
d)
Versicherungswesen
 
3.
technischer Betrieb und Betriebsdurchführung:
 
 
a)
Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
 
 
b)
Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
 
 
c)
Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
 
 
d)
Betriebspflicht
 
 
e)
Fernsprech- und Funkverkehr
 
4.
Verkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge und der Verwendung und Entsorgung der medizinischen Hilfsmittel“.
9.
Die bisherigen Anlagen 2 bis 5 werden aufgehoben.

Artikel 2

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die fachliche Eignung zur Führung von Unternehmen, die Notfallrettung und Krankentransport betreiben (SächsRettDG-EigVO) vom 8. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1010), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. November 2001 (SächsGVB. 2002 S. 174, 175) außer Kraft.

Dresden, den 24. Januar 2008

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 1, S. 79
    Fsn-Nr.: 28

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Februar 2008