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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 7. Februar 2008 (SächsJMBl. S. 10)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz

Vom 7. Februar 2008

I.

Die Ziffer I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (VwV DB-GvKostG) vom 9. Juli 2001 (SächsJMBl. S. 78), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (SächsJMBl. S. 8) geändert worden und zuletzt in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516) enthalten ist, wird wie folgt geändert:

1.
Großbuchstabe A Nr. 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Gerichtsvollzieher stellt über jeden kostenpflichtigen Auftrag alsbald nach Fälligkeit der Kosten in den Akten eine Kostenrechnung auf.“
 
 
bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Urschrift der Kostenrechnung ist unter Angabe von Ort, Tag und Amtsbezeichnung eigenhändig zu unterschreiben.“
 
 
cc)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die dem Kostenschuldner zuzuleitende Reinschrift der Kostenrechnung ist mit der Unterschrift oder dem Dienststempel zu versehen, die auch maschinell erzeugt sein können.“
 
b)
Absatz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„eine Abschrift der Kostenrechnung gegebenenfalls mit Zahlungsaufforderung ist dem Kostenschuldner umgehend mitzuteilen.“
2.
Großbuchstabe B Nr. 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird gestrichen.
 
b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 2008 in Kraft.

Dresden, den 7. Februar 2008

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2008 Nr. 2, S. 10
    Fsn-Nr.: 303

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2008

    Fassung gültig bis: 30. September 2013