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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verordnung über Ausgleichszahlungen zur Durchführung des Zentralitätsausgleichsprogrammes

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verordnung über Ausgleichszahlungen zur Durchführung des Zentralitätsausgleichsprogrammes vom 23. November 1999 (SächsGVBl. S. 808)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verordnung über Ausgleichszahlungen zur Durchführung des Zentralitätsausgleichsprogrammes

Vom 23. November 1999

Es wird verordnet im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern aufgrund von

1.
§ 22 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 8. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 653) und
2.
§ 10 Abs. 11 Satz 4 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 1999 und 2000 (Haushaltsgesetz 1999/2000) vom 11. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 642):

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Ausgleichszahlungen zur Durchführung des Zentralitätsausgleichsprogrammes vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 291) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung“ durch das Wort „Infrastrukturmaßnahmen“ ersetzt.
2.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:
„Über Anträge nach Satz 3 entscheidet die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. In Ausnahmefällen kann das Staatsministerium der Finanzen vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel abweichend von Absatz 1 auf Antrag die Auszahlung der Ausgleichsbeträge nach § 4 zu einem früheren Zeitpunkt oder die Verwendung der Ausgleichsbeträge zur ordentlichen Tilgung von Krediten, die für Infrastrukturmaßnahmen aufgenommen worden sind, zulassen, wenn die Gemeinde nachweist, dass sie trotz eines schlüssigen Haushaltssicherungskonzeptes nicht in der Lage ist, ihre Haushaltsfehlbeträge innerhalb von drei Jahren abzubauen (§ 22 Nr. 1 FAG).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

Dresden, den 23. November 1999

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 21, S. 808
    Fsn-Nr.: 50

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 2. Juli 2002