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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Bestimmung der Höchstgrenze für die Gewährung der allgemeinen Ausgleichszahlungen für Ölsaaten in den Erntejahren 1998 und 1999

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Bestimmung der Höchstgrenze für die Gewährung der allgemeinen Ausgleichszahlungen für Ölsaaten in den Erntejahren 1998 und 1999 vom 18. September 1998 (SächsGVBl. S. 485)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Bestimmung der Höchstgrenze für die Gewährung der allgemeinen Ausgleichszahlungen für Ölsaaten in den Erntejahren 1998 und 1999

Vom 18. September 1998

Aufgrund von § 9 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1995 (BGBl. I S. 1561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1909), wird verordnet:

§ 1

Die Höchstgrenze für die Gewährung der allgemeinen Ausgleichszahlungen für Ölsaaten nach den Vorschriften des Vierten Abschnittes der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung wird für das Erntejahr 1998 auf 12 vom Hundert, für das Erntejahr 1999 auf 8,5 vom Hundert der aus den Anträgen Agrarförderung des Jahres 1998 beziehungsweise 1999 hervorgehenden und im Freistaat Sachsen bewirtschafteten Ackerfläche des Erzeugers festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Bestimmung der Höchstgrenze für die Gewährung der allgemeinen Ausgleichszahlungen für Ölsaaten im Erntejahr 1997 vom 11. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 450) außer Kraft.

Dresden, den 18. September 1998

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 18, S. 485

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 1998

    Fassung gültig bis: 14. November 2000