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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Smog-Verordnung

Vollzitat: Smog-Verordnung vom 28. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 449)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen bei austauscharmen Wetterlagen
(Smog-Verordnung – SmogVO)

Vom 28. Oktober 1996

Es wird verordnet

1.
durch die Staatsregierung aufgrund von § 40 Abs. 1 und § 49 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-ImmissionsschutzgesetzBImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019),
2.
durch das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung aufgrund von
 
a)
§ 9 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Nr. 1 und § 68 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541) und, soweit die sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden bestimmt wird, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
 
b)
§ 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281) und, soweit Zuständigkeiten des Oberbergamts und der Bergämter berührt sind, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
 
c)
§ 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Die Verordnung gilt in den in der Anlage 1 aufgeführten Gebieten (Smog-Gebieten).

§ 2
Smog-Situation

(1) Eine Smog-Situation ist gegeben, wenn eine austauscharme Wetterlage nach § 3 Abs. 1 besteht und die Schadstoffkonzentrationen die in § 4 Abs. 2 genannten Werte überschreiten. Sie liegt im Sinne dieser Verordnung gebietsbezogen nach Bekanntgabe so lange vor, bis ihr Ende bekanntgegeben ist (§ 5).

(2) Eine Smog-Situation wird in Abhängigkeit von den Schadstoffkonzentrationen als Vorwarnstufe, Alarmstufe 1 oder Alarmstufe 2 (Stufen) bekanntgegeben.

§ 3
Austauscharme Wetterlage

(1) Eine austauscharme Wetterlage im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn

1.
in einer Luftschicht, deren Untergrenze weniger als 700 m über dem Erdboden liegt, die Temperatur der Luft mit der Höhe zunimmt (Temperaturumkehr),
2.
die Windgeschwindigkeit in Bodennähe seit mehr als zwölf Stunden im Mittel weniger als drei m/s beträgt und
3.
nach den meteorologischen Erkenntnissen des Deutschen Wetterdienstes nicht auszuschließen ist, daß diese Wetterlage länger als 24 Stunden anhalten wird.

(2) Ob eine Temperaturumkehr vorliegt, wird an mindestens einer für die Smog-Gebiete repräsentativen Stelle durch Aufnahme eines vertikalen Temperaturprofils der Atmosphäre über eine Höhe von mehr als 1 000 m über dem Erdboden mindestens einmal täglich festgestellt.

(3) Während der Zeit, in der Schadstoffkonzentrationen nach § 4 festgestellt werden oder zu erwarten sind, ist mindestens einmal täglich zu prüfen, ob eine austauscharme Wetterlage vorliegt.

§ 4
Bekanntgabe von Stufen

(1) Die zuständige Behörde gibt die Vorwarnstufe, die Alarmstufe l oder die Alarmstufe 2 für ein Smog-Gebiet bekannt, wenn eine austauscharme Wetterlage nach § 3 Abs. 1 vorliegt und die Schadstoffkonzentrationen

1.
an mindestens der Hälfte der für die Smog-Auslösung maßgebenden Meßstellen oder, wenn für ein Smog-Gebiet nur eine oder zwei maßgebende Meßstellen vorhanden sind, an diesen Meßstellen oder
2.
bei arithmetischer Mittelung über alle für die Smog-Auslösung maßgebenden Meßstellen

die in einem der folgenden Absätze genannten Voraussetzungen erfüllen. Die maßgebenden Meßstellen nach Nummer 1 und 2 sind in Anlage 2 aufgeführt.

(2) Die Vorwarnstufe wird bekanntgegeben, wenn

1.
die Summe der Konzentration von Schwefeldioxid und dem Zweifachen der Konzentration von Schwebstaub gemittelt über 24 Stunden und über die letzten drei Stunden jeweils 1,10 mg/m³ oder
2.
gemittelt über drei Stunden die Konzentration von
 
a)
Schwefeldioxid 0,60 mg/m³
 
b)
Stickstoffdioxid 0,60 mg/m³ oder
 
c)
Kohlenmonoxid 30 mg/m³

überschreitet.

(3) Alarmstufe 1 wird bekanntgegeben, wenn

1.
die Summe der Konzentration von Schwefeldioxid und dem Zweifachen der Konzentration von Schwebstaub gemittelt über 24 Stunden und über die letzten drei Stunden jeweils 1,40 mg/m³ oder
2.
gemittelt über drei Stunden die Konzentration von
 
a)
Schwefeldioxid 1,20 mg/m³,
 
b)
Stickstoffdioxid 1,00 mg/m³ oder
 
c)
Kohlenmonoxid 45 mg/m³

überschreitet oder

3.
die Vorwarnstufe seit mindestens 72 Stunden ununterbrochen bekanntgegeben ist, die Voraussetzungen für die Bekanntgabe der Vorwarnstufe nach Absatz 2 bestehen und keine deutlichen Anzeichen für eine sinkende Tendenz der Schadstoffkonzentrationen vorliegen.

(4) Alarmstufe 2 wird bekanntgegeben, wenn

1.
die Summe der Konzentration von Schwefeldioxid und dem Zweifachen der Konzentration von Schwebstaub gemittelt über 24 Stunden und über die letzten drei Stunden jeweils 1,70 mg/m³ oder
2.
gemittelt über drei Stunden die Konzentration von
 
a)
Schwefeldioxid 1,80 mg/m³,
 
b)
Stickstoffdioxid 1,40 mg/m³ oder
 
c)
Kohlenmonoxid 60 mg/m³

überschreitet oder

3.
die Alarmstufe 1 seit mindestens 72 Stunden ununterbrochen bekanntgegeben ist, die Voraussetzungen für die Bekanntgabe der Alarmstufe 1 nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2 bestehen und keine deutlichen Anzeichen für eine sinkende Tendenz der Schadstoffkonzentrationen vorliegen.

§ 5
Bekanntgabe des Endes von Stufen

(1) Die zuständige Behörde gibt das Ende der Vorwarnstufe, der Alarmstufe 1 oder der Alarmstufe 2 bekannt, wenn die nach § 7 Abs. 2 ermittelten Kenngrößen an keiner der maßgebenden Meßstellen für vier aufeinanderfolgende Drei-Stunden-Zeiträume einen Konzentrationswert nach § 4 Abs. 2 bis 4 überschritten haben. Von der Bekanntgabe des Endes einer Alarmstufe ist abzusehen, wenn eine Smog-Situation 72 Stunden oder länger besteht und die Voraussetzungen zur Bekanntgabe der jeweils niedrigeren Stufe nach § 4 Abs. 2 oder 3 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sofern nicht das Ende der Smog-Situation bekanntgegeben wird, ist gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Endes der jeweiligen Alarmstufe die weiterhin bestehende Stufe bekanntzugeben.

(2) Das Ende der Smog-Situation ist auch bekanntzugeben, sobald die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 entfallen sind und die Drei-Stunden-Mittelwerte der Schadstoffkonzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Kohlenmonoxid und Schwebstaub an allen maßgebenden Meßstellen eines Smog-Gebiets die Werte nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 nicht überschreiten.

(3) In Fällen, in denen mindestens eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 entfallen, die Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 aber noch nicht möglich ist, entscheidet die zuständige Behörde über die Bekanntgabe des Endes von Stufen.

§ 6
Abweichungen in Einzelfällen

Von den Regelungen nach § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 Abs. 1 Satz 1 kann in Einzelfällen abgewichen werden, wenn hinsichtlich der Gesamtentwicklung der Belastungssituation

1.
eine Anwendung der Regelungen unangemessen ist, insbesondere wenn
 
a)
die Bekanntgabe einer Stufe aufgrund einer mit großer Wahrscheinlichkeit nur kurzfristigen Schwankung der Schadstoffkonzentrationen erfolgen müßte oder
 
b)
Anzeichen dafür vorliegen, daß unmittelbar nach Bekanntgabe des Endes einer Stufe diese erneut bekanntgegeben werden müßte, oder
2.
eine entsprechende Anwendung der Regelungen angemessen ist, insbesondere wenn
 
a)
eine Smog-Situation 72 Stunden oder länger andauert und nicht durch das Vorliegen nur einer Stufe allein gekennzeichnet ist oder
 
b)
zwei aufeinanderfolgende, insgesamt 72 Stunden oder länger andauernde Smog-Situationen durch einen Zeitraum von bis zu sechs Stunden voneinander getrennt sind.

§ 7
Erfassung der Schadstoffkonzentrationen

(1) Während einer austauscharmen Wetterlage sind die Schadstoffkonzentrationen fortlaufend zu ermitteln. Dabei sind Meßverfahren anzuwenden, die eine sichere Beurteilung darüber ermöglichen, ob die Werte nach § 4 Abs. 2 bis 4 eingehalten sind.

(2) Die Schadstoffkonzentrationen werden alle drei Stunden als Mittelwert über die zurückliegenden drei Stunden (Drei-Stunden-Mittelwert) und bei Schwefeldioxid und Schwebstaub alle drei Stunden auch als Mittelwert über die zurückliegenden 24 Stunden (Tagesmittelwert) bestimmt. Die Kenngrößen sind zu jeder durch drei teilbaren vollen Tagesstunde zu bilden. Der Zahlenwert der Kenngrößen ist mit der Anzahl von Stellen anzugeben, mit der der Zahlenwert der Konzentrationswerte nach § 4 Abs. 2 bis 4 festgelegt ist; die Rundungsregeln nach DIN 1333 sind zu beachten. Dabei sind sowohl für gasförmige Schadstoffe als auch für Schwebstaub Halbstundenmittelwerte zugrunde zu legen. Mit der Bestimmung der Kenngrößen wird begonnen, wenn vom Deutschen Wetterdienst eine austauscharme Wetterlage festgestellt worden ist.

§ 8
Wirksamkeit der Bekanntgabe

Beginn und Ende der Vorwarnstufe, der Alarmstufe 1 und der Alarmstufe 2 werden auf Veranlassung der zuständigen Behörde über Rundfunk bekanntgegeben. Die Bekanntgabe wird mit der ersten Durchsage bewirkt; sie soll während der Vorwarnstufe, der Alarmstufe 1 und der Alarmstufe 2 mehrmals täglich wiederholt werden.

Zweiter Abschnitt
Benutzung von Kraftfahrzeugen

§ 9
Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs

(1) Während der Alarmstufen ist die Benutzung von Kraftfahrzeugen in den in der Anlage 3 aufgeführten Sperrbezirken nach Maßgabe des § 12 untersagt.

(2) In den Sperrbezirken ist auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, während der Alarmstufen die Benutzung von Kraftfahrzeugen einschließlich des unnötigen Laufenlassens von Motoren untersagt. Ausgenommen sind solche Grundstücke, die an der Grenze des Sperrbezirks liegen und über ein Gebiet unmittelbar erreicht werden können, das nicht den Verkehrsbeschränkungen unterliegt. Das Befahren dieser Grundstücke ist erlaubt, um Fahrzeuge abzustellen, sie zu beladen, sie zu entladen oder um das Grundstück zu verlassen.

§ 10
Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugarten

Das Verkehrsverbot des § 9 gilt nicht für die Benutzung von

1.
Kraftfahrzeugen mit Elektromotor und
2.
Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor, die den Vorschriften des § 47 Abs. 3 oder 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 885), entsprechen, mit einem geregelten Dreiwegekatalysator ausgerüstet und an der Frontscheibe gemäß Anlage 4 gekennzeichnet sind.

§ 11
Ausnahmen für Fahrten zu besonderen Zwecken

(1) Das Verkehrsverbot des § 9 gilt nicht für

1.
Kraftfahrzeuge, die im Linienverkehr nach § 42 oder § 43 Nr. 1 oder 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), oder für Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchst. d, e oder g der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273), eingesetzt sind,
2.
Mietomnibusse nach § 49 Abs. 1 PBefG zur Beförderung von Berufstätigen von und zur Arbeitsstelle,
3.
Kraftfahrzeuge, die nach § 48, und Kraftomnibusse, die nach § 49 Abs. 1 PBefG im Gelegenheitsverkehr eingesetzt sind, sofern sie sich auf der Rückfahrt zu dem im Smog-Gebiet gelegenen Ausgangsort befinden und für die Fahrteilnehmer ein Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel nicht möglich oder unzumutbar ist,
4.
Personenkraftwagen, die zur Fahrgastbeförderung nach § 47 oder § 49 Abs. 4 PBefG eingesetzt sind,
5.
Dienstkraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Stationierungsstreitkräfte, der Polizei, des Bundesgrenzschutzes, der Bundespost, des Zolldienstes, der Feuerwehr und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im dienstlichen Einsatz, wenn die Fahrten zur Aufgabenerfüllung erforderlich und unaufschiebbar sind,
6.
Krankenwagen und Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung sowie Bestattungsfahrzeuge,
7.
Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und diese Behinderung durch das Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ im Ausweis gemäß § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz – SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, ber. 1550), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088), in Verbindung mit § 3 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz – SchwbAwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), nachweisen,
8.
Einsatz-, Hilfs- und Versorgungsfahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs und der Eisenbahnen, der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung, der Hausmüllentsorgung und der für die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Verkehrsflächen zuständigen Stellen, wenn die Fahrten zur Aufgabenerfüllung erforderlich und unaufschiebbar sind,
9.
Kraftfahrzeuge, die außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden, soweit die Benutzung der Kraftfahrzeuge zur Aufrechterhaltung des Produktionsablaufs in dem Betrieb geboten ist,
10.
Kraftfahrzeuge, die an den Tagen von Parlaments- oder Kommunalwahlen aus Anlaß der Wahl benutzt werden, insbesondere zur Ausübung des Wahlrechts oder zur Wahrnehmung von Aufgaben bei der Durchführung der Wahl,
11.
Kraftfahrzeuge, die vom Landesamt für Umwelt und Geologie oder von den Staatlichen Umweltfachämtern zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen eingesetzt sind.

(2) Die zuständigen Behörden können weitere Ausnahmen von dem Verkehrsverbot des § 9 zulassen, soweit die Benutzung der Kraftfahrzeuge im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden privaten Interesse, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Produktionsablaufs oder zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen, dringend geboten ist. Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die Ausnahmebewilligung mitzuführen.

§ 12
Wirksamwerden des Verbots

Das Verkehrsverbot des § 9 Abs. 1 wird mit der Aufstellung des Zeichens 270 (Verkehrsverbot bei Smog) zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, ber. 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. Februar 1996 (BGBl. I S. 216), wirksam.

Dritter Abschnitt
Betrieb von Anlagen 

§ 13
Einsatz von Brennstoffen und Betriebseinschränkungen

(1) In genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 BImSchG dürfen während der Alarmstufen nur folgende Brennstoffe verwendet werden:

1.
Heizöl EL oder sonstige flüssige brennbare Stoffe, soweit aufgrund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können,
2.
feste Brennstoffe mit einem Schwefelgehalt bis zu 1 vom Hundert Gewichtsteilen,
3.
gasförmige Brennstoffe sowie Flüssiggas und Flüssigerdgas.

(2) Absatz 1 gilt nicht für mit Rauchgasentschwefelungseinrichtungen ausgerüstete Feuerungsanlagen, die den Anforderungen des § 6 Abs. 1 oder des § 11 Abs. 1 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen – 13. BImSchV) vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719) entsprechen.

(3) Die zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 1 zulassen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse oder zur Abwendung unverhältnismäßiger Nachteile für die Betroffenen erforderlich sind; die Ausnahmen sind zu befristen.

(4) Genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 4 BImSchG sind während der Alarmstufe 1 so zu betreiben, daß Emissionen von Luftverunreinigungen, die zur Erreichung des mit der Anlage verfolgten Zwecks nicht zwingend erforderlich sind, vermieden werden; insbesondere dürfen Wartungsarbeiten und sonstige Arbeiten, die aufschiebbar sind und die zu einem Anwachsen der Luftverunreinigungen führen können, nicht durchgeführt werden. Darüber hinaus haben die Betreiber der Anlagen, von denen nicht nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können, unbeschadet der Pflichten nach Absatz 1 durch Beschränkung der Leistung, der Betriebsdauer oder sonstige Maßnahmen eine Verminderung der täglich von den Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen auf 60 vom Hundert der ohne die Betriebsbeschränkungen zu erwartenden Emissionen anzustreben. Hierzu haben sie der zuständigen Behörde bis zum 1. August eines jeden Jahres einen entsprechenden Plan vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die in dem Plan beschriebenen, andere oder weitergehende Betriebsbeschränkungen anordnen, um das in Satz 2 genannte Ziel zu erreichen.

(5) Die Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe haben die Emissionen von Luftverunreinigungen während der Alarmstufe 1 durch Einsatz geeigneter Brennstoffe, Beschränkung der Leistung, Absenkung der Raumtemperatur oder andere geeignete Maßnahmen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

§ 14
Betriebsverbote

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 4 BImSchG, von denen nicht nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können, sowie nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen während der Alarmstufe 2 nicht betrieben werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen zur öffentlichen Elektrizitäts-, Wärme- und Gaserzeugung, zum Beheizen von Wohngebäuden, Verwaltungsgebäuden, Geschäftshäusern, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, Anlagen zur Warmwasserbereitung, Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben sowie Anlagen der Tierzucht oder Tierhaltung. Der Betrieb dieser Anlagen ist, soweit er zu Luftverunreinigungen führen kann, auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Anlagen während der Alarmstufe 2 zulässig, soweit durch eine Stillegung

1.
die Sicherheit der betroffenen oder einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage so beeinträchtigt wird, daß Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer oder Dritter entstehen,
2.
Schäden, insbesondere an der betroffenen oder an einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage, verursacht werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand behoben werden können oder
3.
infolge des Abfahrvorgangs in stärkerem Maße Luftverunreinigungen verursacht werden als durch einen Weiterbetrieb während eines Zeitraums von mindestens 72 Stunden nach Bekanntgabe der Alarmstufe 2.

Von den Ausnahmen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 darf der Anlagenbetreiber nur Gebrauch machen, wenn er dies der zuständigen Behörde jeweils bis zum 1. August eines Jahres für den darauffolgenden Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September unter Beifügung prüffähiger Unterlagen angezeigt hat und von der Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige Bedenken erhoben worden sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird die Anzeigefrist versäumt, kann die zuständige Behörde den Betrieb unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gestatten.

(4) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn der Betrieb der Anlagen im öffentlichen Interesse oder zur Abwendung unverhältnismäßiger Nachteile für die Betroffenen auch unter Berücksichtigung der Gefahren für die Allgemeinheit dringend geboten ist; die Ausnahmen sind zu befristen.

Vierter Abschnitt
Verhalten bei Smog-Situationen

§ 15

(1) Ungeachtet der Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts hat sich während der Vorwarnstufe und der Alarmstufen jeder so zu verhalten, daß ein Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar hervorgerufen wird.

(2) Die zuständigen Behörden können während der Alarmstufen Tätigkeiten untersagen, die zu einem Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen führen, soweit nicht der Dritte Abschnitt dieser Verordnung anzuwenden ist.

Fünfter Abschnitt
Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten

§ 16
Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 3 sowie § 8 ist das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung.

(2) Zuständige Behörden im Sinne von § 13 Abs. 3 und 4 sowie § 14 Abs. 3 und 4 sind bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen die jeweils zuständigen Genehmigungsbehörden, bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen die unteren Immissionsschutzbehörden.

(3) Zuständige Behörden im Sinne von § 15 Abs. 2 sind die Ortspolizeibehörden.

(4) Die Bewilligung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 2 obliegt mit Ausnahme der Großen Kreisstädte den Straßenverkehrsbehörden in den Smog-Gebieten. Die Ausnahmen können gleichzeitig für mehrere Sperrbezirke erteilt werden.

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 17 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 2 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark geahndet werden.

Sechster Abschnitt
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen bei austauscharmen Wetterlagen (Smog-Verordnung – SmogVO) vom 26. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 58), geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 92), außer Kraft.

(2) § 15, § 16 Abs. 3 und § 17 treten zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Dresden, den 28. Oktober 1996

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Anlage 1
(zu § 1)

Smog-Gebiete 1

1.
Smog-Gebiet Klingenthal
Das Smog-Gebiet Klingenthal umfaßt
im Vogtlandkreis
die Gemeinden Klingenthal und Zwota.
2.
Smog-Gebiet Elstertal
Das Smog-Gebiet Elstertal umfaßt
 
a)
die Kreisfreie Stadt Plauen,
 
b)
im Vogtlandkreis
die Gemeinde Oelsnitz.
3.
Smog-Gebiet Elsterberg
Das Smog-Gebiet Elsterberg umfaßt
im Vogtlandkreis
die Gemeinde Elsterberg.
4.
Smog-Gebiet Göltzschtal
Das Smog-Gebiet Göltzschtal umfaßt
im Vogtlandkreis
die Gemeinden Auerbach, Ellefeld, Falkenstein, Lengenfeld, Mylau, Netzschkau, Reichenbach und Rodewisch.
5.
Smog-Gebiet Zwickau/Hohenstein-Ernstthal
Das Smog-Gebiet Zwickau/Hohenstein-Ernstthal umfaßt
 
a)
die Kreisfreie Stadt Zwickau,
 
b)
im Landkreis Chemnitzer Land
die Gemeinden Glauchau, Hohenstein-Ernstthal, Meerane und Oberlungwitz,
 
c)
im Landkreis Stollberg
die Gemeinden Lugau, Oelsnitz, Stollberg und Thalheim,
 
d)
im Landkreis Zwickauer Land
die Gemeinden Cainsdorf, Crimmitschau, Langenhessen, Neukirchen, Reinsdorf, Werdau und Wilkau-Haßlau.
6.
Smog-Gebiet Westerzgebirge
Das Smog-Gebiet Westerzgebirge umfaßt
im Landkreis Aue-Schwarzenberg
die Gemeinden Aue, Erla, Grünhain, Lauter, Lößnitz, Schlema, Schneeberg und Schwarzenberg.
7.
Smog-Gebiet Annaberg
Das Smog-Gebiet Annaberg umfaßt
im Landkreis Annaberg
die Gemeinden Annaberg-Buchholz und Sehma.
8.
Smog-Gebiet Chemnitz
Das Smog-Gebiet Chemnitz umfaßt
 
a)
die Kreisfreie Stadt Chemnitz,
 
b)
im Landkreis Chemnitzer Land
die Gemeinde Röhrsdorf,
 
c)
im Landkreis Freiberg
die Gemeinden Flöha und Niederwiesa,
 
d)
im Mittleren Erzgebirgskreis
die Gemeinde Zschopau,
 
e)
im Landkreis Mittweida
die Gemeinden Frankenberg mit Ausnahme des Gemeindeteils Langenstriegis und Wittgensdorf,
 
f)
im Landkreis Stollberg
die Gemeinde Einsiedel.
9.
Smog Gebiet Leipzig
Das Smog-Gebiet Leipzig umfaßt
 
a)
die Kreisfreie Stadt Leipzig,
 
b)
im Landkreis Leipziger Land
die Gemeinden Bienitz, Böhlitz-Ehrenberg, Borsdorf, Engelsdorf, Frankenheim, Großdeuben, Großlehna, Großpösna, Holzhausen, Kitzen, Kulkwitz, Liebertwolkwitz, Lindenthal, Lützschena-Stahmeln, Markkleeberg, Markranstädt, Miltitz, Mölkau, Panitzsch, Podelwitz, Schkeuditz, Seehausen, Taucha, Wiederitzsch und Zwenkau.
10.
Smog-Gebiet Borna
Das Smog-Gebiet Borna umfaßt
im Landkreis Leipziger Land
die Gemeinden Böhlen, Borna, Deutzen, Dreiskau-Muckern, Elstertrebnitz, Espenhain, Groitzsch, Hainichen, Heuersdorf, Kitzscher, Lobstädt, Mölbis, Neukieritzsch, Pegau, Ramsdorf, Regis-Breitingen, Rötha, Rüssen-Kleinstorkwitz, Thräna und Wyhratal.
11.
Smog-Gebiet Delitzsch
Das Smog-Gebiet Delitzsch umfaßt
im Landkreis Delitzsch
die Gemeinden Delitzsch, Döbernitz, Glesien, Kletzen-Zschölkau, Krostitz, Löbnitz, Neukyhna, Priester, Rackwitz, Radefeld, Schenkenberg, Schönwölkau, Spröda, Wiedemar, Zschortau und Zwochau.

Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1)

Meßstellenzuordnung

Meßstellenzuordnung
Smog-Gebiet Maßgebende Meßstellen
Smog-Gebiet Maßgebende Meßstellen

  1   Klingenthal Klingenthal
  2   Elstertal Plauen
  3   Elsterberg Greiz
im Freistaat Thüringen
Wenn von dieser Meßstelle keine Daten vorliegen:
Plauen
  4   Göltzschtal Auerbach
  5   Zwickau/Hohenstein-Ernstthal Zwickau
Glauchau
Meerane
  6   Westerzgebirge Aue
  7   Annaberg Annaberg-Buchholz
  8   Chemnitz Chemnitz-Mitte
Chemnitz-Nord
  9   Leipzig Leipzig-Mitte
Leipzig-Süd
Leipzig-West
10   Borna Borna
Böhlen
11   Delitzsch Delitzsch

Anlage 3
(zu § 9)

Sperrbezirke

Sperrbezirke sind die nachfolgend durch ihre Grenzen beschriebenen Gebiete, die zu den Smog-Gebieten gehören. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gehören die genannten, den Sperrbezirk begrenzenden Straßen, Straßenabschnitte und Plätze selbst nicht zum Sperrbezirk. Ist eine den Sperrbezirk begrenzende Straße, ein begrenzender Straßenabschnitt oder Platz dem Sperrbezirk zuzurechnen, ist dies mit dem Zusatz „(einschließlich)“ ausdrücklich ausgewiesen.

1.
Smog-Gebiet Elstertal
Sperrbezirk Plauen
Straße der Deutschen Einheit, August-Bebel-Straße bis Martin-Luther-Straße, Martin-Luther-Straße, Reißiger Straße, Hammerstraße, Schloßberg (einschließlich), Hradschin (einschließlich), Syrastraße, Schulberg, Pfortengäßchen (einschließlich), Mühlberg (einschließlich), Straßberger Straße, Marktstraße, Dobenaustraße bis Ebertbrücke, Ebertbrücke, Friedensstraße von Ebertbrücke bis Straße der Deutschen Einheit.
2.
Smog-Gebiet Zwickau/Hohenstein-Ernstthal
 
a)
Sperrbezirk Zwickau
Dr.-Friedrichs-Ring.
 
b)
Sperrbezirk Glauchau
Hochuferstraße ab Auestraße, Am Schafteich, Lungwitztalstraße, Glauchauer Straße, Lungwitzer Straße, Chemnitzer Platz, Pestalozzistraße, Albert-Schweitzer-Siedlung, Clementinenstraße bis Martinistraße, Martinistraße, Wernsdorfer Straße bis Albertsthaler Straße, Albertsthaler Straße, Wehrstraße, Meeraner Straße bis Auestraße, Auestraße bis Hochuferstraße.
 
c)
Sperrbezirk Meerane
Schönberger Straße, Friedhofstraße, Waldenburger Straße bis Ludwigstraße, Ludwigstraße, Ludwigplatz, Oststraße, Remser Weg, Glauchauer Straße, Seiferitzer Weg, Höckendorfer Straße, Seiferitzer Allee, Zwickauer Staatsstraße (B 93), Schwanefelder Straße bis Gerberstraße, Gerberstraße bis Leipziger Straße, Leipziger Straße bis Geschwister-Scholl-Straße, Geschwister-Scholl-Straße, Rosa-Luxemburg-Straße bis Moritz-Ostwald-Straße, Moritz-Ostwald-Straße, Am Merzenberg.
Vom Verkehrsverbot ausgenommen ist die Autobahn A 4.
3.
Smog-Gebiet Westerzgebirge
Sperrbezirk Aue
Dr.-Otto-Nuschke-Straße bis Niederpfannenstiel, Niederpfannenstiel bis Becherweg (einschließlich), Becherweg (einschließlich), gedachte Linie von Schwarzenberger Straße/Einmündung Becherweg bis Höhe 511, gedachte Linie von Höhe 511 bis Bockauer Talstraße/Einmündung Brückenstraße, Brückenstraße, Muldenstraße, Hammerplatz, Wettinerstraße bis Auerhammerstraße, Auerhammerstraße bis Gellertstraße, Gellertstraße, Schneeberger Straße, Bahnhofsbrücke, Lößnitzer Straße bis Dr.-Otto-Nuschke-Straße.
In den Sperrbezirk einbezogen wird die Schlemaer Straße zwischen Bahnhofsbrücke und Arndtstraße.
4.
Smog-Gebiet Annaberg
Sperrbezirk Annaberg-Buchholz
Frohnauer Straße ab Waldschlößchenstraße, Talstraße, Bahnhofstraße bis Schlösselbrücke, Schlösselbrücke, Straße der Einheit bis Hans-Witten-Straße, Hans-Witten-Straße bis Hans-Hesse-Straße, Hans-Hesse-Straße (einschließlich), Dorotheestraße (einschließlich), Talstraße bis Karlsbader Straße, Karlsbader Straße bis Schulgasse (einschließlich), Schulgasse (einschließlich), Kirchhof (einschließlich), Neue Gasse (einschließlich), Bodelschwinghstraße (einschließlich), Karlsbader Straße bis Waldschlößchenstraße (einschließlich), Waldschlößchenstraße bis Schottenbergweg (einschließlich), Waldschlößchenstraße bis Frohnauer Straße.
5.
Smog-Gebiet Chemnitz
Sperrbezirk Chemnitz
Mittweidaer Straße ab Einmündung Ortelsdorfer Straße, Frankenberger Straße bis Einmündung Max-Saupe-Straße, gedachte Linie von Frankenberger Straße/Einmündung Max-Saupe-Straße bis Dresdner Straße/Einmündung Weißer Weg, Weißer Weg, Walter-Klippel-Straße, Adelsbergstraße bis Cervantesstraße, Cervantesstraße, Zschopauer Straße bis Rosa-Luxemburg-Straße, Rosa-Luxemburg-Straße, Bernsdorfer Straße, Jägerschlößchenstraße, Reichenhainer Straße bis Werner-Seelenbinder-Straße, Werner-Seelenbinder-Straße, Annaberger Straße bis Südring, Südring bis Neefestraße, Neefestraße bis Autobahnauffahrt Chemnitz-Süd, Autobahn in nördliche Richtung bis Stadtgrenze, Stadtgrenze bis Autobahnauffahrt Chemnitz-Nord, Autobahn in nordöstliche Richtung bis Stadtgrenze, Stadtgrenze bis in Höhe Mittweidaer Straße/Einmündung Ortelsdorfer Straße.
In den Sperrbezirk einbezogen werden die Stelzendorfer Straße zwischen Neefestraße und Grüner Weg, die Zwickauer Straße zwischen Autobahn und Bahnhof Chemnitz-Siegmar, die Otto-Schmerbach-Straße zwischen Zwickauer Straße und Curiestraße, die Rosmarienstraße zwischen Gaußstraße und An der alten Mühle, An der alten Mühle, die Kaufmannstraße zwischen Gaußstraße und Kopernikusstraße, die Klingerstraße zwischen Kirchhoffstraße und Kopernikusstraße, die Kopernikusstraße zwischen Klingerstraße und Zwickauer Straße, die Limbacher Straße zwischen Autobahn und Einmündung Trützschlerstraße/Röhrsdorfer Straße.
Vom Verkehrsverbot ausgenommen sind die Chemnitztalstraße zwischen Sperrbezirksgrenze und Einmündung Bornaer Straße, die Leipziger Straße zwischen Sperrbezirksgrenze und Einmündung Wittgensdorfer Straße.
6.
Smog-Gebiet Leipzig
Sperrbezirk Leipzig
Autobahn A 14 ab Kreuzungspunkt A 14/S 1 bis Anschlußstelle Engelsdorf, B 6 ab Anschlußstelle A 14 bis Knoten B 6/186, B 186 ab Knoten B 6/186 bis Gemeindeteil Wachau der Gemeinde Markkleeberg, S 46 ab Gemeindeteil Wachau bis B 2 in Markkleeberg, B 2 ab Anschlußstelle Markkleeberg-Süd bis Großdeuben, gedachte Linie von Großdeuben über Tagebau bis Gemeindeteil Knautnaundorf der Gemeinde Kulkwitz, B 186 ab Gemeindeteil Knautnaundorf bis Knoten B 6/186 in Schkeuditz, S 8 ab Knoten B 6/186 bis Landkreisgrenze, Landkreisgrenze in östliche Richtung bis Kreuzungspunkt A 14/S 1.
Vom Verkehrsverbot ausgenommen ist die Autobahn A 14.

Anlage 4
(zu § 10 Nr. 2)

1
Die Beschreibung bezieht sich auf den Gebietsstand vom 1. Juli l996.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 22, S. 449
    Fsn-Nr.: 661

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. November 1996

    Fassung gültig bis: 22. Dezember 1999