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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) RL-Nr.: 21/2005

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) RL-Nr.: 21/2005 vom 15. Juni 2005 (SächsABl. S. 618), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2005 (SächsABl. SDr. S. S 909)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)
RL-Nr.: 21/2005

Vom 15. Juni 2005

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
 
Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft können investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen im Freistaat Sachsen gefördert werden, die insbesondere zur Stabilisierung und Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen sowie zur Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen beitragen.
Die Interessen der Verbraucher, die Entwicklung des ländlichen Raumes sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt sind zu berücksichtigen.
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderungsfähig sind Investitionen im Sinne der Nummer 1, die durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der folgenden Ziele dienen:
2.1.1
Verbesserung der betrieblichen Produktionsbedingungen
  • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
  • Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten.
2.1.2
Erfüllung besonderer Anforderungen an die Landwirtschaft
  • Umweltschutz,
    Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umweltbedingungen, insbesondere Energieeinsparung und Emissionsminderung,
  • Ökologischer Landbau, besonders umweltgerechte Produktionsverfahren,
    verstärkte Umstellung und Ausrichtung der landwirtschaftlichen Produktion auf die Anforderungen und Prinzipien besonders umweltschonender Produktionsverfahren, wie zum Beispiel den ökologischen Landbau,
  • Tiergerechtere Haltung,
    Verbesserung des Tierschutzes und der Tierhygiene,
  • Verbraucherschutz,
    Förderung qualitätsschonender und gesundheitsfördernder Verarbeitungsmaßnahmen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
2.1.3
Diversifizierung landwirtschaftlicher Einkommensquellen
 
Stärkung der Wirtschaftskraft im ländlichen Raum und Schaffung zusätzlicher alternativer Einkommensquellen durch Einkommenskombination in den Bereichen
  • Direktvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie
  • Diversifizierung im Bereich der landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Tätigkeiten oder Dienstleistungen.
Die in der Nummer 2.1 genannten Investitionen entsprechen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. EG Nr. L 160 S. 80), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 379 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.
2.2
Förderungsfähig sind als Investitionsnebenausgaben
2.2.1
die Ausgaben für die Erstellung von Markt- und Wirtschaftlichkeitsanalysen im Bereich der Einkommenskombination,
2.2.2
die jeweils geltenden Gebühren für Architekten und Ingenieure im Rahmen der Baukosten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI),
2.2.3
die Gebühren für die Betreuung von Investitionsvorhaben mit einem förderungsfähigen baulichen Investitionsvolumen (ohne Kauf) von mehr als 50 000 EUR;
Die Gebühren betragen – in Abhängigkeit vom Umfang der übernommenen Betreuung – bei einem Investitionsvolumen von
  • bis zu 250 000 EUR bis zu 4 vom Hundert, maximal 10 000 EUR,
  • über 250 000 EUR bis zu 500 000 EUR bis zu 3,5 vom Hundert, maximal 15 000 EUR,
  • über 500 000 EUR bis zu 3 vom Hundert, maximal 20 000 EUR.
2.3
Eingeschränkte Förderung
2.3.1
Milchkuhhaltung
 
Investitionen im Bereich der Milchkuhhaltung sind im Rahmen der betrieblichen Referenzmenge förderbar.
2.3.2
Rindfleischerzeugung, Schweinehaltung, Eier- und Geflügelsektor
 
Investitionen in den Bereichen Rindfleischerzeugung, Schweinehaltung sowie im Eier- und Geflügelsektor können nur im Rahmen vorhandener Produktionskapazitäten (Anzahl der Tierplätze) gefördert werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Freiland- oder Auslaufhaltung im Bereich der Geflügelmast nach den Vermarktungsnormen für besondere Haltungsverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. 143 S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 814/2004 der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 153 S. 1, Nr. L 231 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung.
2.3.3
Verbesserung der Umweltbedingungen in der Produktion
 
Zur Verbesserung der natürlichen Umweltbedingungen im Bereich der Landwirtschaft können folgende Investitionen gefördert werden:
  • Maßnahmen, die in besonderem Maße der Emissionsminderung in der landwirtschaftlichen Produktion dienen,
  • Maßnahmen zur Förderung der Energieeinsparung und -umstellung auf alternative Energiequellen, auch wenn erzeugte Energie als Wärme oder Strom in ein öffentliches Energienetz eingespeist wird:
    • Neubau energiesparender Gewächshäuser einschließlich des hierfür notwendigen Abrisses alter Anlagen,
    • Wärme- und Kältedämmungsmaßnahmen,
    • Wärmerückgewinnungsanlagen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen,
    • Wärmepumpen, Solaranlagen, Biomasseverfeuerung,
    • Biomasse- und Biogasanlagen,
    • Umstellung der Heizanlagen auf umweltverträglichere Energieträger, insbesondere Fernwärme und Gas einschließlich des Anschlusses ans Netz,
    • verbesserte Energieerzeugung und Wärmeleitung,
    • Steuer- und Regeltechnik,
    • bessere Raumausnutzung in Gewächshäusern.
Diese Investitionen sind förderfähig, wenn sie nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ oder anderer Förderprogramme gefördert werden.
2.3.4
Urlaub auf dem Bauernhof
 
nicht belegt,
(Förderung über Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung des Landtourismus [RL-Nr. 54/2000] vom 20. Dezember 2000 [SächsABl. 2001 S. 78], geändert durch Richtlinie vom 14. Oktober 2002 [SächsABl. S. 1171])
2.3.5
Diversifizierung
 
Investitionen gemäß Nummer 2.1.3 können gefördert werden, wenn diese nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ oder anderen Förderprogrammen gefördert werden.
Unabhängig davon sind Investitionen für die Direktvermarktung von Getreide sowie Kartoffelstärke und deren Folgeprodukte von einer Förderung ausgeschlossen.
Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von Abfindungs- und Verschlusskleinbrennereien (mit einer jährlichen Alkoholproduktion bis zu zehn Hektoliter) förderbar, soweit es sich nicht um Brennereigeräte handelt.
2.3.6
Erschließung
 
Die Ausgaben der Erschließung können nach Nummer 5.3.3 nur bei einer im erheblichen öffentlichen Interesse liegenden Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich gefördert werden.
2.3.7
Landkauf
 
Die Förderung des Landkaufs kann durch die Bewilligungsbehörde nur in begründeten Einzelfällen zugelassen werden, wenn die Fläche
  • als Grundstück für zuwendungsfähige Gebäude und bauliche Anlagen erworben wird oder
  • zur Herstellung der Einheit von Grundstück und zuwendungsfähigem Gebäude erforderlich ist.
2.3.8
Eingrünung
 
Eingrünungen können nur im Zusammenhang mit Baumaßnahmen gefördert werden.
2.4
Förderungsausschluss
 
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
2.4.1
Neuinvestitionen in die folgenden Verfahren der Tierhaltung:
  • Anbindehaltung,
  • Haltung auf Vollspalten- und vollperforierten Böden, außer bei Mastschweinen oder Mastrindern, wenn unterschiedlich gestaltete Böden mit einer thermisch und physikalisch komfortablen Liegefläche, auf der alle Tiere gleichzeitig liegen können, vorgesehen sind; bei Mastschweinen darf der Perforationsanteil der Liegefläche nicht mehr als 10 vom Hundert betragen,
  • Käfighaltung.
Dieser Ausschluss in Nummer 2.4.1 gilt nicht für Maßnahmen in zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Tierhaltungsanlagen, wenn die Maßnahmen dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, des Tierschutzes und der Hygiene, bei Anbindehaltung dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt und der Hygiene dienen.
In bestehenden Käfighaltungsanlagen sind ausschließlich förderungsfähig:
  • die Installation von Lüftungsanlagen (einschließlich Kotbandbelüftung), die dazu geeignet sind, sicherzustellen, dass im Aufenthaltsbereich der Tiere der Ammoniakgehalt der Luft zehn Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreitet,
  • die Einrichtung gleichmäßig verteilter Tageslichtöffnungen, deren Fläche mindestens 5 vom Hundert der Stallgrundfläche beträgt.
Mit der Bewilligung einer Investitionsförderung in bestehenden Käfighaltungen ist keine Verlängerung des Bestandsschutzes verbunden, die über die tierschutzrechtlichen Vorschriften hinausgeht.
2.4.2
Kauf von lebendem Inventar oder Aufstockung aus eigener Nachzucht.
2.4.3
Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft; ausgenommen Maschinen und Geräte für eine besonders umweltgerechte Ausrichtung der Produktion und für nachwachsende Rohstoffe gemäß Anlage 1.
2.4.4
Entwässerung, Umbruch von Grünland und Umwandlung von Ödland in landwirtschaftliche Nutzfläche,
2.4.5
Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen,
2.4.6
Investitionen im Wohnhausbereich und in Verwaltungsgebäuden,
2.4.7
laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für die Beratung in Rechtssachen,
2.4.8
Umsatzsteuer.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Unternehmen der Landwirtschaft
 
Gefördert werden Unternehmen der Landwirtschaft, unbeschadet der gewählten Rechtsform,
  • deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 vom Hundert der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und
  • die grundsätzlich die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 829) geändert worden ist, genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten oder
  • die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
Bei Vorliegen eines Unternehmensverbundes sind diese Voraussetzungen vom Unternehmensverbund insgesamt zu erfüllen.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Aquakultur, die Binnenfischerei sowie die Wanderschäferei.
3.2
Nicht gefördert werden
3.2.1
Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 31 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396, 3406), erhalten sowie Personen, die eine der folgenden Renten beziehen:
  • Vollrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld, Landabgaberente nach dem ALG als ehemalige Unternehmer oder mithelfende Familienangehörige,
Bezieher von Pensionen, Vorruhestandsgeld oder Altersübergangsgeld sind diesem Personenkreis gleichgestellt.
3.2.2
Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 vom Hundert des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Natürliche Personen müssen, die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Zuwendungsempfänger müssen grundsätzlich ihren Hauptwohnsitz, im Falle juristischer Personen und übriger Personengesellschaften den Unternehmenssitz im Freistaat Sachsen haben.
4.1
Mindeststandards
 
Die jeweils geltenden Mindestvoraussetzungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz müssen zum Zeitpunkt der Einzelentscheidung über die Förderung (Bewilligung) in dem landwirtschaftlichen Unternehmen erfüllt sein.
Mit Abschluss tierhaltungsbezogener investiver Maßnahmen muss für die im Unternehmen anfallenden tierischen Exkremente eine Lagerkapazität für mindestens sechs Monate vorhanden sein. Die Güllelager müssen angemessen abgedeckt sein.
4.2
Flächenbindung der Tierhaltung
 
Mit Abschluss von Investitionen im Bereich der Tierhaltung darf der Viehbesatz des landwirtschaftlichen Unternehmens zwei Großvieheinheiten (GV) je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche (einschließlich Stilllegung) nicht überschreiten. Wird diese Viehbesatzdichte überschritten, ist im Einzelfall darzulegen, dass die Nährstoffbilanz auf der Grundlage der selbstbewirtschafteten Fläche ausgeglichen ist.
Die Bewertung der Tiere in GV ergibt sich aus dem Umrechnungsschlüssel gemäß Anlage 3.
4.3
Prosperitätsgrenze
 
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 90 000 EUR je Jahr bei Ledigen und 120 000 EUR je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen zulassen, dass zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur der letzte vorliegende Steuerbescheid herangezogen wird.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften des bürgerlichen Rechts einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 vom Hundert verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der oben genannten Kapitaleigner 90 000 EUR je Jahr bei Ledigen und 120 000 EUR je Jahr bei Ehegatten überschreitet, wird das förderungsfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Anteil vom Hundert gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht.
4.4
Kleine Investitionen
 
Bei Kleinen Investitionen hat der Zuwendungsempfänger:
  • berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen,
  • einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit, zumindest über die Zweckmäßigkeit, und Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahme zu erbringen.
4.5
Große Investitionen
 
Bei Großen Investitionen hat der Zuwendungsempfänger:
4.5.1
eine bestandene Abschlussprüfung in einem Agrarberuf und den erfolgreichen Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule oder eine gleichwertige Berufsbildung nachzuweisen, die ihn befähigt, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen. Bei Maßnahmen der Einkommenskombination kann die Bewilligungsbehörde zulassen, dass anstelle der vorbezeichneten Berufsbildung eine angemessene andere berufliche Qualifikation nachgewiesen wird. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzungen erfüllen,
4.5.2
grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre vorzulegen und eine Buchführung für mindestens zehn Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen, die dem Jahresabschluss des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL – JA) entspricht (Nummer 6.5),
4.5.3
eine angemessene bereinigte Eigenkapitalentwicklung (Nummer 6.6) für die letzten Jahre grundsätzlich durch Buchführungsabschluss nachzuweisen,
4.5.4
einen Nachweis in Form des Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen, hierbei ist die Ausgangssituation des Unternehmens, insbesondere aufgrund der Vorwegbuchführung und der Eigenkapitalbildung des Unternehmens zu analysieren und eine einfache Abschätzung über die Veränderung der Wirtschaftlichkeit und die Einkommensentwicklung/Arbeitskraft aufgrund der durchzuführenden Maßnahme abzugeben.
4.6
Existenzgründung
 
Bei Unternehmen, die während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbstständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die Zuwendungsvoraussetzungen der Nummern 4.3 und 4.5 mit der Maßgabe, dass
  • die Vorwegbuchführung für weniger als zwei Jahre vorliegen kann,
  • statt einer angemessenen Eigenkapitalbildung ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie
  • die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen durch eine differenzierte Planungsrechnung nachzuweisen ist.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet wurden.
4.7
Junglandwirte
 
Junglandwirte (zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 40 Jahre), die nach Nummer 5.3.4 gefördert werden, müssen zusätzlich zur Erfüllung der Nummern 4.1 bis 4.3 sowie 4.5 und gegebenenfalls 4.6 nachweisen, dass die geförderte Investition während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart
 
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung.
Die Zuwendungen können als
  • Zinsverbilligung für Kapitalmarktdarlehen und
  • Zuschüsse
gewährt werden.
Zuwendungsfähig sind die durch bezahlte Rechnungen nachgewiesenen baren Aufwendungen ohne Mehrwertsteuer, unter Abzug von Skonti und Rabatten.
Der Gesamtwert der Beihilfen nach den Nummern 5.2, 5.3.1, 5.3.2, 5.4 und 7 einschließlich der Investitionszulage, ausgedrückt als Prozentsatz des förderfähigen Investitionsvolumens, ist – außer im Fall der Nummer 5.3.4 – auf maximal 40 vom Hundert begrenzt.
Im Rahmen der Investitionen ist vorrangig die Investitionszulage entsprechend Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005) vom 17. März 2004 (BGBl. I S. 438), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603, 3608), in Anspruch zu nehmen.
Die Förderung von Investitionen nach Nummer 2.1.3, die nicht die Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen betreffen, erfolgt unter zusätzlicher Beachtung der in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S. 30), in der jeweils geltenden Fassung, oder der in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L 10 S. 33), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 63 S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Regeln. Abweichend von Absatz 4 und Nummer 5.3.4 ist der Gesamtwert der Beihilfe bei Investitionen, die nicht die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen betreffen, auf die Förderhöchstsätze der genannten Verordnungen beschränkt.
5.2
Kleine Investition
 
Bei Kleinen Investitionen kann ein Zuschuss nach Nummer 5.2.1 oder nach Nummer 5.2.2 gewährt werden.
Unterschreitet das förderungsfähige Investitionsvolumen den Betrag von 10 000 EUR, so ist eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht möglich.
5.2.1
Zuschuss für die Erfüllung besonderer Anforderungen an die Landwirtschaft und bei Diversifizierung
Bei investiven Maßnahmen
  • außerhalb des Bereiches der Tierhaltung von Unternehmen, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der europäischen Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Bewilligung anerkannt sind (Ökobetriebe),
  • im Bereich der Tierhaltung, die mit ihrem Abschluss die Ansprüche einer besonders tiergerechten Haltung entsprechend der Anlage 2 erfüllen,
  • im Bereich der Diversifizierung nach Nummer 2.1.3 oder
  • zur Verbesserung der Umweltbedingungen in der Produktion gemäß Nummer 2.3.3
mit einem förderungsfähigen Investitionsvolumen bis zu 50 000 EUR kann ein Zuschuss von bis zu 35 vom Hundert des förderungsfähigen Investitionsvolumens gewährt werden.
5.2.2
Zuschüsse für andere kleine Investitionen
 
Alternativ zu Nummer 5.2.1 kann bei investiven Maßnahmen nach Nummer 2.1 ein Zuschuss in Höhe von bis zu 20 vom Hundert für ein förderfähiges Investitionsvolumen von bis zu insgesamt 100 000 EUR gewährt werden.
5.3
Große Investitionen
 
Bei Großen Investitionen kann gleichzeitig sowohl ein Zuschuss nach Nummer 5.3.1 eine Zinsverbilligung nach Nummer 5.3.2, ein Erschließungskostenzuschuss nach Nummer 5.3.3 als auch ein gesonderter Junglandwirtezuschuss nach Nummer 5.3.4 für ein förderfähiges Investitionsvolumen von insgesamt mehr als 50 000 EUR bis zu 1,25 Mio. EUR gewährt werden.
Überschreitet das förderungsfähige Investitionsvolumen den Betrag von 1,25 Mio. EUR je Unternehmen, so kann der Zuwendungsempfänger für den überschreitenden Betrag keine Förderung erhalten.
5.3.1
Zuschuss für die Erfüllung besonderer Anforderungen an die Landwirtschaft und bei Diversifizierung
 
Bei investiven Maßnahmen
  • außerhalb des Bereiches der Tierhaltung von Unternehmen, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und des dazugehörigen EG-Folgerechts zum Zeitpunkt der Bewilligung anerkannt sind (Ökobetriebe),
  • im Bereich der Tierhaltung, die mit ihrem Abschluss die Ansprüche einer besonders tiergerechten Haltung entsprechend der Anlage 2 erfüllen,
  • im Bereich der Diversifizierung nach Nummer 2.1.3 oder
  • zur Verbesserung der Umweltbedingungen in der Produktion gemäß Nummer 2.3.3
kann ein Zuschuss von bis zu 10 vom Hundert des förderungsfähigen Investitionsvolumens, maximal 30 000 EUR, gewährt werden.
5.3.2
Zinsverbilligung
 
Die Zinsverbilligung kann bis zu 5 vom Hundert betragen. Ihre Dauer beträgt bei Bauten und baulichen Anlagen sowie beim Landkauf gemäß Nummer 2.3.7 bis zu 20 Jahre und im Übrigen bis zu zehn Jahre. Für die Kapitalmarktdarlehen ist eine Mindestkredithöhe von 10 000 EUR (Bagatellgrenze) und eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren einzuhalten.
Die Zinsverbilligung wird abgezinst als einmaliger Zuschuss in Form einer Sondertilgung zu einbezogenen Kapitalmarktdarlehen ausgezahlt. Bei einer Darlehenslaufzeit von 20 Jahren beträgt der abgezinste Zuschuss höchstens 31 vom Hundert des einbezogenen Kapitalmarktdarlehens. Soweit das Darlehen eine geringere Laufzeit hat, ist der Zinszuschuss anteilig zu kürzen.
Die maximale Höhe des abgezinsten Zuschusses in Abhängigkeit von der Laufzeit des einbezogenen Darlehens ergibt sich aus der Anlage 4.
Die Höhe des verbilligten Kapitalmarktdarlehens ist nach der Zahl der betriebsnotwendigen Vollarbeitskräfte gestaffelt. Sie beträgt für die ersten beiden betriebsnotwendigen Vollarbeitskräfte jeweils bis zu 200 000 EUR, für jede weitere Vollarbeitskraft bis zu 85 000 EUR.
5.3.3
Erschließungskostenzuschuss
 
Zu den Ausgaben für die Erschließung (Wegebau, Abwasserbeseitigung, Eingrünung, Anschluss an die Energie- und Wasserversorgung sowie an das Fernsprechnetz) nach Nummer 2.3.6 kann ein Zuschuss von bis zu 21 000 EUR gewährt werden.
5.3.4
Junglandwirteförderung
 
Bei Junglandwirten nach Nummer 4.7 kann ein Zuschuss von bis zu 10 vom Hundert des förderfähigen Investitionsvolumens, maximal 20 000 EUR, gewährt werden, wobei der Gesamtwert der Beihilfen nach den Nummern 5.2, 5.3.1, 5.3.2, 5.3.4, 5.4 und 7 einschließlich Investitionszulage höchstens bis zu 50 vom Hundert des förderfähigen Investitionsvolumens betragen kann. Die Regelung der Nummer 5.1 Abs. 6 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.
5.4
Betreuungsgebühren
 
Die nach Nummer 2.2.3 berücksichtigungsfähigen Gebühren für die Betreuung können in das förderungsfähige Investitionsvolumen einbezogen und mit einer Zinsverbilligung nach Nummer 5.3.2 gefördert werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Die Zuwendungsempfänger müssen für ihre Betriebsflächen Nutzungsverhältnisse von grundsätzlich zwölfjähriger Dauer nachweisen. Nutzungsverhältnisse, die auf Unterpachtverträgen beruhen, sind grundsätzlich unzulässig.
6.1
Ausschöpfung der Höchstförderung
 
Die Höchstförderung bezogen auf das förderfähige Investitionsvolumen nach dieser Richtlinie kann während eines Zeitraumes von sechs Jahren maximal einmal gewährt werden. Dies gilt auch bei Unternehmensteilungen und bei einem Wechsel der Rechtsform des Unternehmens.
Die Förderung Kleiner sowie Großer Investitionen kann während des genannten Zeitraumes nacheinander in Anspruch genommen werden.
Soweit
  • die Zuwendungsempfänger,
  • deren Gesellschafter/Genossenschaftsmitglieder/Aktionäre oder
  • von den Zuwendungsempfängern beziehungsweise deren Gesellschaftern/Genossenschaftsmitglieder/Aktionären – unbeschadet der gewählten Rechtsform – betriebene landwirtschaftliche Unternehmen
innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren vor Antragstellung eine Förderung nach den Grundsätzen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung beziehungsweise dieser Richtlinie erhalten haben, ist diese anzurechnen.
Eine Anrechnung erfolgt auch für den Fall, dass Fördermittel von Dritten übernommen werden. Bei gesellschaftsrechtlich organisierten Unternehmen ist Maßstab für die Anrechnung der Kapitalanteil des Zuwendungsempfängers beziehungsweise des Gesellschafters/Genossenschaftsmitglieds/Aktionärs. Sofern dieser 25 vom Hundert nicht übersteigt, kann eine Anrechnung unterbleiben. Insgesamt dürfen die bei Großen Investitionen festgelegten Höchstbeträge nach Nummer 5.3 nicht überschritten werden.
6.2
Zweckbindungsfrist
 
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
  • Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
  • Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn das geförderte Unternehmen umgebildet wird und der Rechtsnachfolger die Förderungsgrundsätze dem Sinne nach erfüllt. Die Förderung kann dann auf die Rechtsnachfolger übertragen werden.
6.3
Betriebszusammenschluss
 
Jeder Zuwendungsempfänger kann seine Förderung ganz oder teilweise im Rahmen von Betriebszusammenschlüssen wahrnehmen. Der Gesamtbetrag der Förderung des Betriebszusammenschlusses ist jedoch auf 1,25 Mio. EUR begrenzt.
Unter einem Betriebszusammenschluss ist die vertraglich geregelte Zusammenarbeit mehrerer Landwirte – unbeschadet der gewählten Rechtsform – zu verstehen. Jeder von ihnen muss einen landwirtschaftlichen Betrieb mindestens ein Jahr vor Antragstellung als selbstständiges Unternehmen bewirtschaftet haben.
Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden.
Der Betriebszusammenschluss muss für die Dauer von mindestens sechs Jahren, vom Zeitpunkt der Bewilligung an, vereinbart sein. Die Mitglieder des Betriebszusammenschlusses können ihren Anteil am Kapital des Zusammenschlusses durch Geld- oder Sacheinlagen oder durch persönliche Arbeitsleistung einbringen. Jedes Mitglied muss darüber hinaus durch persönliche Arbeitsleistung an der Bewirtschaftung des Betriebszusammenschlusses mitwirken.
Bewirtschaften Ehegatten jeder für sich oder gemeinsam einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe, so sind die Antragsteller so zu behandeln, als ob sie ein Zuwendungsempfänger im Sinne von Nummer 3 wären.
6.4
Berechnungsgrundlage Betreuungsgebühren
 
Berechnungsgrundlage für die Betreuungsgebühren ist das nach dieser Richtlinie förderungsfähige bauliche Investitionsvolumen (ohne Kauf) einschließlich technischer Einrichtung und Erschließung, jedoch ohne Baunebenkosten.
Durch die Gebühr sind die in § 8 Abs. 3 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2349) geändert worden ist, genannten Gebühren, Zuschläge und die Betreuung beim Grundstückserwerb abgegolten.
6.5
Buchführung
 
Anstelle des BMVEL – JA nach Nummer 4.5.2 kann zur Antragstellung in Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten von der Bewilligungsbehörde auch die Vorlage eines steuerlichen Jahresabschlusses akzeptiert werden. In diesem Falle kann jedoch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit verlangt werden.
6.6
Eigenkapitalbildung
 
Die bereinigte Eigenkapitalbildung ergibt sich aus der Eigenkapitalveränderung, bereinigt um die Entnahmen und Einlagen aus dem Privatvermögen. Bei juristischen Personen wird zur Beurteilung der Gewinn nach Steuern herangezogen.
6.7
Betriebsnotwendige Vollarbeitskräfte
 
Betriebsnotwendige Vollarbeitskräfte werden berechnet auf der Grundlage des in der tierischen und pflanzlichen Produktion und in den Betriebszweigen Direktvermarktung, Urlaub auf dem Bauernhof, Freizeit und Erholung sowie hauswirtschaftliche und landwirtschaftliche Dienstleistungen und ländlich-handwerkliche Tätigkeiten mit Standardwerten des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e. V. (KTBL) oder einer vergleichbaren Einrichtung im Gartenbau in der jeweils gültigen Fassung ermittelten Gesamtjahresarbeitsbedarfs, umgerechnet auf vollbeschäftigte Arbeitskräfte. Dabei sind angemessene Zuschläge für allgemeine Arbeiten und Betriebsleitung einzubeziehen.
Je betriebsnotwendiger Vollarbeitskraft werden 2 100 Arbeitsstunden pro Jahr zugrunde gelegt.
6.8
Zuwendungsempfänger, die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174), aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass die Vermögensauseinandersetzung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung ordnungsgemäß vorgenommen und – sofern noch nicht abgeschlossen – über diesen Zeitpunkt hinaus ordnungsgemäß weitergeführt worden ist.
Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des LwAnpG oder durch wirksame abschließende Regelungen erfüllt oder erfüllt hat.
Sind den Behörden Tatsachen bekannt, dass natürliche Personen als ehemalige Vorstandsmitglieder einer landwirtschaftlichen/gärtnerischen Produktionsgenossenschaft gegen ihre Pflichten im Sinne des § 3a LwAnpG verstoßen und dadurch Vorteile erlangt haben, insbesondere Vermögen der ehemaligen landwirtschaftlichen/gärtnerischen Produktionsgenossenschaft nutzen, so sind diese Personen von der Förderung ausgeschlossen.
Zuwendungsempfänger, die Vermögensgegenstände aus der Liquidationsmasse eines aufgelösten landwirtschaftlichen Unternehmens unmittelbar oder über Dritte übernommen haben, müssen auf Verlangen nachweisen, dass die Übertragung unter Beachtung der Vorschriften des Liquitationsrechts erfolgte.
Im Falle verbundener Unternehmen (Verwaltungs- und Betriebsgesellschaften, Holding, Konzern) müssen alle Unternehmen diese Voraussetzungen erfüllen.
6.9
Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, dass die entsprechenden Daten erfasst und dem Land, Bund und der EU für statistische oder betriebswirtschaftliche Auswertungen zur Verfügung gestellt werden.
7
Übernahme von Bürgschaften
7.1
Der Freistaat Sachsen kann für förderbare zinsverbilligte Kapitalmarktdarlehen gemäß Nummer 5.1 eine anteilige modifizierte Ausfallbürgschaft übernehmen, soweit das Darlehen nicht durch bankübliche Sicherheiten gedeckt und mit der Zahlung der vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen gerechnet werden kann.
7.2
Bürgschaften können nur für Darlehen übernommen werden, die bei Antragstellung auf Bürgschaftsübernahme noch nicht gewährt oder verbindlich zugesagt worden sind. Eine Darlehenszusage unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Bürgschaftsgewährung ist unschädlich.
7.3
Die Bürgschaften decken höchstens 80 vom Hundert des Ausfalls an der Hauptforderung, den vertraglichen Zinsen sowie den Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung, für die Kosten jedoch nur bis zu 2 vom Hundert des Bürgschaftshöchstbetrages für die Hauptforderung.
Ab Eintritt des Verzuges des Zuwendungsempfängers ist der Zinssatz in die Bürgschaft einbezogen, der gegenüber dem Zuwendungsempfänger als Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadenersatzanspruches ist auf den Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuzüglich 5 vom Hundert jährlich begrenzt, es sei denn, im Schadensfall wird ein höherer Ersatzanspruch nachgewiesen. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte und im Förderverfahren gebilligte Regelzinssatz überschritten werden.
Sonstige Verzugszinsen, Zinseszinsen, Stundungszinsen, Provisionszinsen, Strafzinsen, Überziehungszinsen, Bearbeitungsgebühren und Prüfungskosten sind von der Bürgschaft nicht erfasst und dürfen nicht in die Ausfallberechnung einbezogen werden.
Der Selbstbehalt der Hausbank beträgt mindestens 20 vom Hundert, er darf nicht gesondert oder vorrangig besichert oder auf Dritte übertragen werden.
7.4
Der Zuwendungsempfänger hat soweit wie möglich Sicherheiten – vorrangig Grundpfandrechte – zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch, wenn er nachträglich dafür geeignetes Vermögen erlangt. Zu den Sicherheiten, die vor Feststellen des Ausfalls zu verwerten sind, gehören auch etwaige für das Darlehen gegebene Bürgschaften Dritter. Bei haftungsbeschränkenden Rechtsformen, wie KG, GmbH & Co KG, e. G., GmbH, AG und andere, ist Voraussetzung für die Vergabe einer Ausfallbürgschaft, dass alle Gesellschafter, die einen wesentlichen Einfluss auf den Darlehensnehmer ausüben können, für das Darlehen mithaften, zumindest aber eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Darlehenshöhe abgeben.
7.5
Die Übernahme von Bürgschaften in Sanierungsfällen (von vornherein in Frage gestellte Leistungsfähigkeit) ist ausgeschlossen.
7.6
Zur Minderung des Bürgschaftsrisikos hat der Zuwendungsempfänger übliche Betriebsversicherungen (zum Beispiel gegen Brandschäden einschließlich Inventar, Hagelschaden und Ähnliches) gegebenenfalls gemäß Auflagen der Bewilligungsbehörde abzuschließen.
7.7
Mit der Bewilligung einer Bürgschaft (Entlastungszusage) für zinsverbilligte Investitionsdarlehen werden der Zuwendungsempfänger und der Darlehensgeber verpflichtet, eine Prüfung des Bundes oder seiner Beauftragten sowie des Freistaates Sachsen oder seiner Beauftragten zu dulden, ob eine Inanspruchnahme in Betracht kommen kann oder ob die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Der Zuwendungsempfänger und der Darlehensgeber haben den Prüfern die von ihnen im Zusammenhang mit der Bürgschaft erbetenen Auskünfte zu erteilen.
8
Verfahrensregelungen
8.1
Antragsverfahren
 
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag (Formblatt beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft [AfL] erhältlich) gewährt.
Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er vollständig, unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen, zweifach bei dem für die Führung der Betriebsnummer zuständigen AfL bis zum 30. Oktober des jeweiligen Jahres eingegangen ist.
8.2
Bewilligungsverfahren
 
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).
Die Maßnahmen dürfen grundsätzlich vor Bewilligung nicht begonnen sein. Als Vorhabensbeginn ist auch der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen zu werten.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der die Entscheidung tragenden Gründe.
8.3
Auszahlung
 
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf Anforderung. Die Mittel dürfen nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Die Auszahlungsanforderung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den geforderten Anlagen beim zuständigen AfL einzureichen. Die Zuwendung wird über die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – ausgereicht.
Die Auszahlung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P ) gemäß der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (SMF) zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl./SDr. S. S649), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232, 1233) und zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2004 (SächsABl. S. 1315), und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.
8.4
Verwendungsnachweisverfahren
 
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster über das zuständige AfL an die Bewilligungsbehörde zu leiten.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung abschließend fest.
9
Geltungsdauer
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und am 1. Januar 2007 außer Kraft.


Dresden, den 15. Juni 2005

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Anlage 1
zu Nummer 2.4.3)

Förderung von Maschinen und Geräten für eine besonders umweltgerechte Ausrichtung der Produktion und für nachwachsende Rohstoffe

Hierbei handelt es sich um folgende Maschinen:

1.
Maschinen einschließlich der Spezialmaschinen und -geräte für die ökologische Produktion, die für eine besonders umweltgerechte Ausrichtung der Produktion beschafft werden, soweit eine angemessene Auslastung, gegebenenfalls im überbetrieblichen Einsatz, erreicht wird.
 
a)
Pflanzenschutz
  • Bei der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft eingetragene Pflanzenschutzgeräte, die mit anerkannten technischen Einrichtungen ausgerüstet sind, die im Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ vom 23. Mai 2003, in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind.
  • Reinigungseinrichtungen für leere Pflanzenschutzmittelgebinde sowie die Außenreinigung von Pflanzenschutzgeräten.
  • Spezialausrüstungen zur Bekämpfung von Schadorganismen (zum Beispiel innovative Verfahren zur mechanischen und thermischen Unkrautregulierung oder andere innovative Geräte, die eine Einsparung von Pflanzenschutzmitteln ermöglichen).
 
b)
Düngung
  • Geräte zur bodennahen Flüssigmistausbringungs- und direkten -einarbeitungstechnik sowie Exaktstreuaggregate zur Festmistausbringung.
  • Geräte zur verteilgenauen Ausbringung von Stallmist werden nur gefördert, wenn der Hersteller durch ein Prüfzeugnis der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG) nachweisen kann, dass der Variationskoeffizient sowohl in der Quer- als auch in der Längsverteilung von Stallmist bei einer Ausbringungsmenge von 10 t/ha unter 20 vom Hundert liegt.
 
c)
Bodenschonende Bearbeitungs- und Bestelltechnik
  • Unterstock-Bodenbearbeitungsgeräte,
  • Mulchsaatgeräte.
 
d)
Globale Positionierungssysteme (GPS)
Empfangsgeräte und Software zur Nutzung der satellitengestützten Positionsbestimmung sowie Geräte (Sensoren) einschließlich Software zur Erfassung von Erntemengen, Maschinenzuständen, Boden- und Pflanzeneigenschaften bei der teilflächenspezifischen Bewirtschaftung.
2.
Spezialmaschinen und -geräte für nachwachsende Rohstoffe im Non-food-Bereich, soweit die Praxistauglichkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen wird.
3.
Umrüstung von Traktoren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Pflanzenöl.

Anlage 2
(zu Nummern 5.2.1 und 5.3.1)

Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung

Mit den zu fördernden Investitionen sind die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Einhaltung der folgenden Anforderungen zu schaffen:
Generelle Anforderung:
Ställe müssen so beschaffen sein, dass deren tageslichtdurchlässige Flächen mindestens

  • 3 vom Hundert der Stallgrundfläche bei Mastschweinen, Zuchtsauen, Zuchtebern und Ferkeln sowie
  • 5 vom Hundert bei allen übrigen Tierarten

betragen.


Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Aufzuchtrinder

  • Förderungsfähig sind Liegeboxenlaufställe oder Mehrflächenställe (zum Beispiel Tiefstreu- oder Tretmiststall).
  • Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Bei Vorratsfütterung ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,2 : 1 zulässig.
  • Die spaltenfreie Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
  • Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 5 m² je Großvieheinheit betragen.
  • Laufgänge müssen ausreichend breit sein, so dass sich die Tiere stressfrei begegnen können.
  • Im Falle von Liegeboxen ist für jedes Tier eine Liegebox bereitzustellen.
  • Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem komfortschaffenden Material (Komfortmatten geprüfter und anerkannter Qualität) versehen werden können.

Anforderungen an die Kälberhaltung

  • Der Stall muss so beschaffen sein, dass die Kälber ab der fünften Lebenswoche in Gruppen gehalten werden können.
  • Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig liegen können.
  • Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden können.
  • Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren während der Weideperiode täglich ein Auslauf mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung geboten werden kann oder die Tiere im Offenstall (einschließlich Kälberhütten) gehalten werden.

Anforderungen an Haltungsformen in der Rindermast (außer Mutterkuhhaltung)

  • Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Bei Vorratsfütterung ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 zulässig.
  • Perforierte Böden (mit einer Spaltenbreite von maximal 3,5 cm) dürfen höchstens 50 vom Hundert der nutzbaren Stallfläche ausmachen.
  • Die verfügbare Fläche muss
    • bis 350 kg Lebendgewicht mindestens 3,5 m² pro Tier und
    • über 350 kg Lebendgewicht mindestens 4,5 m² pro Tier
    betragen.
  • Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem komfortschaffenden Material (Komfortmatten geprüfter und anerkannter Qualität) versehen werden können.
  • Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.

Anforderungen an die Haltung von Mutterkühen

  • Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 5 m² je Großvieheinheit betragen.
  • Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
  • Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden können.
  • Der Stall muss über einen Zugang zu einem befestigten Auslauf verfügen, der so bemessen ist, dass er für den Aufenthalt der gesamten Herde ausreicht.

Anforderungen an die Haltung von Mastschweinen

  • Für je sechs Tiere ist eine Tränke bereitzustellen.
  • Die Tiere sind in Gruppen zu halten, dabei müssen
    • die Gruppengröße, soweit es die Bestandsgröße zulässt, mindestens 20 Tiere umfassen und
    • die Buchten so groß und so gestaltet sein, dass sie in Fressbereich, Liegebereich und Bewegungs-/Abkotbereich strukturiert werden können.
  • Der Liegebereich muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
  • Die nutzbare Stallfläche je Mastschwein muss
    • bis 60 kg Lebendgewicht mindestens 0,6 m² pro Tiere und
    • bei mehr als 60 kg Lebendgewicht mindestens 1,0 m² pro Tier
    betragen.
  • Der Liegebereich muss
  • ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden können oder
  • mit Tiefstreu versehen werden können oder
  • mit einer Komfortliegefläche ausgestattet sein, wobei im Stall für alle Tiere zugänglich die folgenden Beschäftigungselemente gleichzeitig zur Verfügung stehen müssen:
    • Holz an Ketten und
    • eine besondere Fütterungstechnik, die die Dauer der Futteraufnahme beim Tier ausdehnt und eine Beschäftigung induziert, und
    • Strohraufen mit Auffangschalen.

Anforderungen an die Haltung von Zuchtsauen und Zuchtebern

  • Der Stall muss so beschaffen sein, dass Sauen – abgesehen vom Abferkelbereich – in Gruppen gehalten werden können.
  • Die nutzbare Stallfläche je Zuchtsau muss mindestens 3,0 m² und je Eber mindestens 7 m² betragen.
  • Der Liegebereich muss
    • ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden können oder
    • mit Tiefstreu versehen werden können oder
    • mit einer Komfortliegefläche ausgestattet sein, wobei im Stall für alle Tiere zugänglich die folgenden Beschäftigungselemente gleichzeitig zur Verfügung stehen müssen:
      • Holz an Ketten und
      • eine besondere Fütterungstechnik, die die Dauer der Futteraufnahme beim Tier ausdehnt und eine Beschäftigung induziert und
      • Strohraufen mit Auffangschalen.
  • Im Falle der Trogfütterung ist je Sau ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite es zulässt, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
  • Bei Futterstationen ist der zugehörige Warteraum so zu gestalten, dass Verletzungen der Tiere vermieden werden.
  • Die Mindestfläche je Abferkelbucht muss 4,5 m² betragen.
  • Die Abferkelbucht muss so ausgestaltet sein, dass sich die Sau ungehindert umdrehen kann und die Ferkel gleichzeitig vor Erdrücken geschützt sind.

Anforderungen an die Haltung von Ferkeln

  • Ferkel bis zu 30 kg Lebendgewicht dürfen nicht auf vollständig perforierten Böden gehalten werden.
  • Der Liegebereich muss physikalisch und thermisch komfortabel gestaltet werden und muss so bemessen sein, dass alle Ferkel gleichzeitig liegen können.

Anforderungen an die Haltung von Ziegen

  • Für jedes Tier ist ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
  • Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden sowie einer Ablamm- beziehungsweise Absonderungsbucht ausgestattet sein.
  • Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 1,5 m²/Ziege und 0,35 m²/Zicklein betragen.
  • Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden können.
  • Neben der oben genannten nutzbaren Stallfläche sind zusätzlich pro Ziege mindestens 0,5 m² nutzbare Liegeflächen zu schaffen, die gegenüber der übrigen Stallfläche erhöht sind und auf unterschiedlichem Niveau mindestens drei Stufen vorsehen; ergänzend sind Voraussetzungen für Springmöglichkeiten zu schaffen.
  • Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf mit ausreichend und geeigneten Klettermöglichkeiten zur Verfügung steht.
  • Es müssen Zickleinnester vorhanden sein, die so bemessen sind, dass alle Zicklein gleichzeitig liegen können.
  • In Stall und Auslauf müssen ausreichend Bürsten und Reibungsflächen zur Verfügung stehen.

Anforderungen an die Haltung von Schafen

  • Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden sowie einer Ablamm- beziehungsweise Absonderungsbucht ausgestattet sein.
  • Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 1,5 m²/Schaf und 0,35 m²/Lamm betragen.
  • Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden können.
  • Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf zur Verfügung steht, der so bemessen ist und gestaltet ist, dass er für die Sammlung und den Aufenthalt der Herde ausreicht.
  • Die Auslauffläche (Abtriebeinrichtung) muss mit einem Klauenbad einschließlich Zutriebeinrichtung ausgestattet sein.

Anforderungen an die Freilandhaltung von Legehennen

  • Der Stall muss mit einem Dachüberstand von mindestens 2 m Breite/Tiefe über die gesamte mit Ausschlupflöchern versehene Stallseite verfügen; die gesamte Fläche unter dem Dachüberstand muss befestigt sein.
  • Im Außenbereich müssen:
    • für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art (zum Beispiel Unterstände, Bäume, Sträucher) zur Verfügung stehen, die ausreichend breit und so verteilt und zusammenhängend angelegt sind, dass sie von den Hühnern von jeder Stelle des Außenbereiches schnell erreicht werden können sowie
    • Tränkeeinrichtungen in ausreichender Zahl und verteilt angeordnet
    vorhanden sein.

Anforderungen an die Bodenhaltung von Legehennen

Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum verbunden sein, der mindestens einem Drittel der nutzbaren Stallfläche entspricht und mit geeigneten, ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staubbädern ausgestattet ist.

Anforderungen an die Haltung von Mastputen

  • Der Stall muss gemäß den bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen vom 2. September 1999, Anlage 2 – Mindestanforderungen für die Putenhaltung, ausgestattet sein
  • Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Putenhennen maximal 35 kg und bei Putenhähnen maximal 40 kg Lebendgewicht pro m² nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.
  • Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorhanden sein.
  • Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum beziehungsweise Wintergarten verbunden sein, der mindestens 800 cm²/Putenhahn und 500 cm²/Putenhenne umfasst und mit geeigneten, ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staubbädern ausgestattet ist.
  • Stall- und Kaltscharrraum beziehungsweise Wintergarten sind mit Vorrichtungen für Rückzugsmöglichkeiten und Beschäftigung (erhöhte Ebenen, Sichtbarrieren, Strohraufen) auszustatten.

Anforderungen an die Haltung von Masthühnern

Der Stall muss gemäß den bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen vom 17. September 1999, Anlage 1 – Mindestanforderungen für die Mast von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen), ausgestattet sein.
Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase maximal 25 kg Lebendgewicht pro m² nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.
Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorhanden sein.
Die nutzbare Stallfläche muss planbefestigt und ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden können.

Anforderungen an die Haltung von Enten oder Gänsen

  • Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Mastenten maximal 25 kg und bei Mastgänsen maximal 30 kg Lebendgewicht pro m² nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.
  • Der Außenbereich muss so bemessen sein, dass ein Weideauslauf von mindestens 2 m²/Mastente beziehungsweise 4 m²/Mastgans zur Verfügung steht.
  • Der Stall muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf und jederzeit zugängliche, ausreichend bemessene Bademöglichkeiten zur Verfügung stehen.
  • Die Bademöglichkeiten müssen so gestaltet sein, dass die Enten oder Gänse den Kopf bis mindestens hinter das Auge ins Wasser stecken können. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die Bereitstellung von klarem Wasser für das Baden gewährleisten.

Anlage 3
(zu Nummer 4.2)

Umrechnungsschlüssel

Bei der Ermittlung des höchstzulässigen Viehbesatzes ist folgender Umrechnungsschlüssel anzuwenden

Umrechnungsschlüssel
Tierart Umrechnungsschlüssel
Kälber (außer Mastkälber) und Jungvieh unter sechs Monaten 0,300 GV
Mastkälber 0,400 GV
Rinder von sechs Monaten bis zwei Jahre 0,600 GV
Rinder von mehr als zwei Jahren 1,000 GV
Equiden unter sechs Monaten 0,500 GV
Equiden von mehr als sechs Monaten 1,000 GV
Mutterschafe 0,150 GV
Schafe (außer Mutterschafe) von mehr als einem Jahr 0,100 GV
Ziegen 0,150 GV
Ferkel 0,020 GV
Mastschweine:  
– bei Betrachtung der gesamten Mastdauer 0,130 GV
   oder  
– bei zweistufiger Betrachtung  
    – Läufer (20 bis 50 kg) 0,060 GV
    – Mastschweine (über 50 kg) 0,160 GV
Zuchtschweine 0,300 GV
Geflügel 0,004 GV

Anlage 4
(zu Nummer 5.3.2)

Festlegung der höchstens zu gewährenden anteiligen Höhe des Zinszuschusses in Form einer Sondertilgung zu einbezogenen Kapitalmarktdarlehen in Abhängigkeit von deren Laufzeit.

Zinszuschuss
Darlehenslaufzeit Jahre Zinszuschussbetrag in Prozent des einbezogenen Darlehens
Darlehenslaufzeit
Jahre
Zinszuschussbetrag
in Prozent des einbezogenen Darlehens
  5 10
  6 12
  7 14
  8 16
  9 18
10 20
11 21
12 22
13 23
14 24
15 25
16 26
17 27
18 28
19 30
20 31

 

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 28, S. 618

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006