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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Vollzitat: Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 22. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 399)

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Vom 22. Mai 1992

Das Land Brandenburg und der Freistaat Sachsen schließen auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 1 des Vertrages über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 und 3 des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das laut Artikel 9 Absatz 2 Einigungsvertrag in Verbindung mit der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages fortgeltendes Recht ist, folgenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1) Die Gemeinde Hohenbocka wird in den am 3. Oktober 1990 bestehenden Gemeindegrenzen aus dem Land Brandenburg ausgegliedert und in den Freistaat Sachsen eingegliedert.
(2) Der bisherige und der neue Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze sind aus der Anlage zu diesem Staatsvertrag ersichtlich.

Artikel 2

(1) Die Gemeinde Hohenbocka wird im Freistaat Sachsen im Landkreis Hoyerswerda aufgenommen.
(2) Mit dem Wechsel der Landeszugehörigkeit tritt in der Gemeinde Hohenbocka sächsisches Landesrecht und das Recht des Landkreises Hoyerswerda in Kraft. Das bisher in der Gemeinde Hohenbocka geltende Recht des Landes Brandenburg und des Landkreises Senftenberg tritt mit dem Wechsel der Landeszugehörigkeit außer Kraft.
(3) An der Schule der Gemeinde Hohenbocka wird unbeschadet von Absatz 2 der Unterricht bereits ab Beginn des Schuljahres 1991/1992 nach dem Sächsischen Schulgesetz durchgeführt. Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverträge der Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen der Gemeinde Hohenbocka einzutreten.

Artikel 3

Das in der Gemeinde Hohenbocka gelegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Vermögens der Kirchen, der mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestatteten Religionsgemeinschaften und der den Aufgaben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dienenden Körperschaften des öffentlichen Rechts und des Vermögens der im Bereich der Sozialversicherung tätigen Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung auf die im Freistaat Sachsen zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.

Artikel 4

(1) Die Regierungen des Landes Brandenburg und des Freistaates Sachsen werden dafür Sorge tragen, dass die mit dem Übergang der Gemeinde Hohenbocka zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von drei Monaten nach dem Wechsel der Landeszugehörigkeit geregelt werden.
(2) Das Land Brandenburg verpflichtet sich, bis zur Neufestlegung der einwohnerbezogenen Anteile der neuen Bundesländer am Fonds „Deutsche Einheit“ sowie am Länderanteil des Umsatzsteueraufkommens dem Freistaat Sachsen bis zum 15. jedes ersten Monats eines Quartals die für die Gemeinde Hohenbocka bestimmten einwohnerbezogenen Anteile zu überweisen.
(3) Die Landkreise Senftenberg und Hoyerswerda sind verpflichtet, soweit möglich innerhalb von drei Monaten nach dem Wechsel der Landeszugehörigkeit der Gemeinde Hohenbocka die mit dem Übergang der Gemeinde zusammenhängenden Fragen der Verwaltung, wie die Übergabe von Akten, Registern und anderen Urkunden und Dateien, die die laufende Verwaltung betreffen, zu regeln und im gegenseitigen Einvernehmen durchzuführen sowie die für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Das Kreisarchiv Senftenberg übergibt das von der Gemeinde Hohenbocka dorthin abgegebene Archivgut an das Kreisarchiv Hoyerswerda. Bei der Regierung des Landes Brandenburg, der ehemaligen Bezirksverwaltung Cottbus (jetzt: Außenstelle Cottbus des Brandenburgischen Landeshauptarchivs) und dem Landratsamt Senftenberg befindliches Schriftgut in der Form von Spezialakten über die Gemeinde Hohenbocka wird an die entsprechenden Amtsstellen des Freistaates Sachsen übergeben.

Artikel 5

Durch die Änderung der Landeszugehörigkeit wird die Zuständigkeit des Gerichts für die bei ihm anhängigen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt (Kostenfestsetzungsverfahren, Verfahren nach Zurückweisung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Vollstreckungsgegenklage, Entscheidungen über die Strafvollstreckung u. dgl.).

Artikel 6

Die Anlage nach Artikel 1 Absatz 3 ist Bestandteil dieses Vertrages und wird bei dem Brandenburgischen Landesvermessungsamt und bei dem Landesvermessungsamt Sachsen sowie bei dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv und bei dem Staatsarchiv Dresden aufbewahrt und kann von jedermann eingesehen werden.

Artikel 7

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen unverzüglich ausgetauscht werden, sobald die verfassungsrechtlich zuständigen Organe des Landes Brandenburg und des Freistaates Sachsen dem Staatsvertrag zugestimmt haben.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.

22. Mai 1992

Für das Land Brandenburg

Der Ministerpräsident
des Landes Brandenburg
Dr. Manfred Stolpe

Für den Freistaat Sachsen

Der Ministerpräsident
des Freistaates Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 28, S. 399
    Fsn-Nr.: 102

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 1993

    Fassung gültig bis: 2. Juli 2002