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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulordnung Fachschule

Vollzitat: Schulordnung Fachschule vom 9. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 36), die zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Fachschule im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Fachschule – FSO)

Vom 9. Janaur 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2003

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, 6, 8 bis 10 und 12 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434) durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus und
2.
§ 19 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434) durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie und
3.
§ 19 Satz 3 SächsFrTrSchulG durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus.

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Fachschulen für Sozialwesen, für Gestaltung, für Technik und für Wirtschaft.

(2) Diese Verordnung mit Ausnahme der §§ 33 bis 35, 45 bis 47, 55 und 56, 64 und 65, 72 und 73, 80 und 81, 87 und 88, 94 bis 96, 102 und 103, 110 bis 112 sowie 117 und 118 gilt auch für die Fachschulen in freier Trägerschaft.

(3) Die Bestimmungen des ersten Teiles gelten nach Maßgabe der Bestimmungen des zweiten Teiles.

(4) Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Kultus.

(5) aufgehoben 1

§ 2
Verwaltungsvorschriften

Näheres zu den §§ 8, 10, 11, 36, 42, 44, 47, 97, 105 und 113 regelt für die öffentlichen Fachschulen das Staatsministerium für Kultus in Verwaltungsvorschriften.

§ 3
Gliederung der Ausbildung

(1) Die schulische Ausbildung besteht aus theoretischem und gegebenenfalls aus fachpraktischem Unterricht. Der fachpraktische Unterricht kann innerhalb oder außerhalb der Fachschule stattfinden.

(2) Die Gesamtausbildung an der Fachschule für Sozialwesen umfaßt einen schulischen und einen berufspraktischen Ausbildungsteil. In beiden Ausbildungsteilen sind die Fachschüler Schüler im schulrechtlichen Sinne. Die berufspraktische Ausbildung kann

1.
nach dem erfolgreichen Abschluß der schulischen Ausbildung in Form eines Anerkennungsjahres abgeleistet werden oder
2.
parallel zur schulischen Ausbildung erfolgen.

(3) Für eine Teilzeitausbildung in berufsbegleitender Form an der Fachschule für Sozialwesen muß eine einschlägige berufliche Tätigkeit ausgeübt werden.

(4) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in Vollzeitform und Teilzeitform ist möglich.

Zweiter Abschnitt
Aufnahme und Schulwechsel

§ 4
Aufnahmeverfahren

(1) Der Schulleiter bestimmt die Frist, innerhalb der die Anmeldung zu erfolgen hat und gibt diese schriftlich bekannt.

(2) Der Aufnahmeantrag ist an die entsprechende Fachschule zu richten. Ist der Bewerber noch nicht volljährig, ist der Antrag von einem Erziehungsberechtigten zu stellen.

(3) Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:

1.
eine tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdeganges,
2.
in beglaubigter Form die Zeugnisse der Abschlüsse, welche die Aufnahmevoraussetzungen nachweisen,
3.
eine Erklärung,
 
a)
ob der Bewerber bereits anderweitig an einer Fachschulprüfung teilgenommen und welches Ergebnis er erzielt hat,
 
b)
an welcher Fachschule sich der Bewerber außerdem angemeldet hat und
 
c)
ob der Bewerber bereits an einem Auswahlverfahren einer anderen Fachschule teilgenommen hat.

(4) Bei der Anmeldung werden vom Bewerber folgende Daten erhoben:

1.
Familienname,
2.
Vorname,
3.
Geburtsdatum,
4.
Geburtsort,
5.
Geschlecht,
6.
Anschrift,
7.
Telefonnummer, Notfalladresse,
8.
Staatsangehörigkeit und
9.
Art und Grad einer Behinderung oder chronischen Krankheit, soweit sie für die Ausbildung von Bedeutung ist.

(5) Die Aufnahme ist zu versagen, wenn der Bewerber bereits mehr als einmal an der Fachschulprüfung in dem entsprechenden Bildungsgang teilgenommen hat.

(6) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Er kann eine angemessene Frist setzen, in der der Bewerber erklären muß, ob er die Ausbildung beginnt.

§ 5
Auswahlverfahren

(1) Kann eine öffentliche Fachschule nicht alle Bewerber aufnehmen, führt sie ein Auswahlverfahren für alle Bewerber durch.

(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:

1.
60 Prozent für Bewerber mit einem einschlägigen oder förderlichen Ausbildungsberuf,
2.
35 Prozent für Bewerber ohne einschlägigen oder förderlichen Ausbildungsberuf,
3.
5 Prozent für Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.

Die von einer Gruppe nicht beanspruchten Plätze werden an die anderen Gruppen im jeweiligen Quotenverhältnis vergeben.

(3) Innerhalb einer Bewerbergruppe sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote zu vergeben:

1.
bei Bewerbern nach Absatz 2 Nummer 1 gemäß der Durchschnittsnote
 
a)
aus dem arithmetischen Mittel des Notendurchschnitts des Berufsschulzeugnisses oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses ohne Berücksichtigung der Fächer Sport, Religion und Ethik und der Abschlußnote des Berufsabschlusses oder
 
b)
des Zeugnisses der Berufsfachschule oder der Zensuren eines gleichwertigen Bildungsabschlusses ohne Berücksichtigung der Fächer Sport, Religion und Ethik,
2.
bei Bewerbern nach Absatz 2 Nummer 2 aus der Durchschnittsnote des Zeugnisses des Haupt- oder Realschulabschlusses oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses ohne Berücksichtigung der Fächer Sport, Religion und Ethik.

(4) Bei gleicher Durchschnittsnote entscheidet die Dauer der förderlichen Berufstätigkeit.

(5) Die Durchschnittsnote ist mit zwei Stellen nach dem Komma zu bilden.

(6) Bewerber, die nicht berücksichtigt werden konnten, erhalten bei erneuten Anmeldungen pro Wartejahr eine Aufwertung ihrer Durchschnittsnote um 0,25 Notenpunkte.

(7) Über die Aufnahme entscheidet ein Auswahlausschuß, der aus dem Schulleiter oder einem von ihm benannten Vertreter und zwei Lehrkräften, die in dem betreffenden Bildungsgang an der Schule unterrichten, besteht. Der Schulleiter benennt die Mitglieder und beruft den Auswahlausschuß ein. Dieser faßt seine Beschlüsse mehrheitlich. Verspätete Aufnahmeanträge können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen sind.

(8) Ist der Vorsitzende der Auffassung, daß ein Beschluß des Auswahlausschusses rechtswidrig ist, so muß er ihn beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

(9) Die aufgenommenen Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Platz in Anspruch nehmen. Danach werden die nicht in Anspruch genommenen Plätze im Nachrückverfahren vergeben.

§ 6
Schulwechsel

(1) Vor einem Wechsel von einer Fachschule zu einer anderen prüft der Schulleiter der aufnehmenden Schule, ob die Aufnahmevoraussetzungen vorliegen und ob die Ausbildung an der aufnehmenden Schule fortgeführt werden kann.

(2) Vor einer Aufnahme benachrichtigt die aufnehmende Schule die abgebende Schule und fordert dort die erforderlichen Unterlagen an.

Dritter Abschnitt
Grundsätze des Schulbetriebes

§ 7
Klassenstufe

Der Unterricht erfolgt in Klassenstufen. Eine Klassenstufe dauert bei Vollzeitform ein Jahr, bei Unterricht in Teilzeitform in der Regel zwei Jahre.

§ 8
Klassen- und Gruppenbildung

Die Einrichtung von Klassen und Gruppen erfolgt nach Maßgabe der personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen.

§ 9
Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenpläne, Klassenbücher

(1) Für den Unterricht gelten die von den obersten Schulaufsichtsbehörden einvernehmlich erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne.

(2) Für die Aufstellung der Stundenpläne ist der Schulleiter verantwortlich.

(3) Zum Nachweis der Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufes wird ein Klassenbuch geführt.

§ 10
Unterrichtszeit

(1) Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Wahlunterricht und Unterricht bei der Ausbildung in Teilzeitform kann am Sonnabend stattfinden.

(2) Der fachpraktische Unterricht außerhalb der Schule beginnt frühestens um 6.00 Uhr und endet in der Regel spätestens um 22.00 Uhr. Er soll acht Stunden täglich ohne Anrechnung der Pausen nicht überschreiten.

(3) Der fachpraktische Unterricht außerhalb der Fachschule für Sozialwesen kann

1.
innerhalb von vier Wochen zweimal auch am Wochenende durchgeführt werden und
2.
auch am Sonn- und Feiertagen stattfinden, wenn der Fachschüler dafür an einem anderen Tag des fachpraktischen Unterrichts außerhalb der Schule freigestellt wird.

Vierter Abschnitt
Nachweis und Bewertung der Leistungen

§ 11
Leistungsnachweise

(1) Im allgemeinbildenden, fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht werden schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungsnachweise erhoben. Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Belege und Kurzkontrollen. Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge und Unterrichtsbeteiligung.

(2) Die Gesamtnote eines Faches wird aus den Noten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise gebildet. Die Gewichtung der einzelnen Noten wird von der Lehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres festgelegt.

(3) Die Lehrkräfte haben dem Fachschüler auf Befragen die einzelnen Noten seiner mündlichen und praktischen Leistungsnachweise mitzuteilen.

§ 12
Bewertung der Leistungen

(1) Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch fachliche Gesamtbewertung der vom Fachschüler erbrachten Leistung. Die Leistungen des Fachschülers beziehen sich in ihren Anforderungen auf die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte und sind nach folgender Notenskala zu bewerten:

Notenskala
Laufende Nummer  Note entspricht Erläuterung

1.

sehr gut (1)

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

2.

gut (2)

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

3.

befriedigend (3)

=

eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

4.

ausreichend (4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

5.

mangelhaft (5)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;

6.

ungenügend (6)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Es werden nur ganze Noten vergeben.

(3) In Wahlfächern, die keine Fächer zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses oder zum Erwerb der Fachhochschulreife über den besonderen Bildungsweg sind, erfolgt keine Benotung. Die Belegung der Fächer wird im Zeugnis bescheinigt.

§ 13
Versäumnis eines Leistungsnachweises

Versäumt ein Fachschüler einen Leistungsnachweis, so wird die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Hat der Fachschüler das Versäumnis nicht zu vertreten, kann die Lehrkraft ihm die Möglichkeit zur Nachholung einräumen.

§ 14
Täuschungshandlungen

(1) Unternimmt es ein Fachschüler, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen, so liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Stellt die Lehrkraft eine Täuschungshandlung fest, wird der Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ unter Angabe des Grundes bewertet.

Fünfter Abschnitt
Fortgang und Ende des Schulverhältnisses

§ 15
Versetzung

Die Grundlage für die Entscheidung über das Versetzen bilden die Gesamtnoten in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern. Von der Versetzung sind Fachschüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Note „ungenügend“ oder in mehr als einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Note „mangelhaft“ aufweist. die Versetzung ist auch dann zu versagen, wenn aufgrund fehlender oder nicht ausreichend vorhandener Leistungsnachweise in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach keine Gesamtnote gebildet werden konnte.

§ 16
Fortführung des besonderen Bildungsweges zum Erwerb
der Fachhochschulreife

Wer am Ende der ersten Klassenstufe in den Fächern zum Erwerb der Fachhochschulreife über den besonderen Bildungsweg in mindestens einem Fach mit der Gesamtnote „ungenügend“ oder in mehr als einem Fach mit der Gesamtnote „mangelhaft“ abschließt, muß den besonderen Bildungsweg abbrechen. Dies ist auch der Fall, wenn aufgrund fehlender oder nicht ausreichend vorhandener Leistungsnachweise keine Gesamtnote gebildet werden konnte.

§ 17
Wiederholung

Fachschüler, die nicht versetzt oder die zur Abschlußprüfung nicht zugelassen werden, können nur eine Klassenstufe wiederholen.

§ 18
Beendigung des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis endet mit dem Aushändigen des Abschlußzeugnisses, an der Fachschule für Sozialwesen mit dem Aushändigen der Urkunde über die staatliche Anerkennung.

(2) Das Schulverhältnis endet auch

1.
nach schriftlicher Erklärung des Fachschülers, bei Minderjährigen des Erziehungsberechtigten über seinen Austritt oder
2.
durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters
 
a)
über den Ausschluß von der Schule nach den Bestimmungen über die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen,
 
b)
wegen zweimaliger Nichtversetzung oder
 
c)
wegen endgültigem Nichtbestehen der Abschlußprüfung.

Sechster Abschnitt
Abschlußprüfung

§ 19
Prüfungsausschuß und Fachausschüsse

(1) An jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, dessen Vorsitzender für die Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Dem Prüfungsausschuß gehören an

1.
als Vorsitzender der Schulleiter der Schule,
2.
als sein Vertreter der stellvertretende Schulleiter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft und
3.
alle Lehrkräfte, die in den Fächern der Abschlußprüfung Unterricht erteilt haben.

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere Personen in den Prüfungsausschuß berufen.

(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 und 2 für jede Schule den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen, der eine Lehrkraft als seinen Stellvertreter benennt.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit als Prüfer zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer zu Fachschülern in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. Kommt ein Ausschluß in Betracht, so meldet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies der oberen Schulaufsichtsbehörde, die über den Ausschluß entscheidet.

(5) Ist der Vorsitzende der Auffassung, daß ein Beschluß rechtswidrig ist, so muß er ihn beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

(6) Der Vorsitzende bildet für die mündliche und praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Ein Fachausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt ein Mitglied zum Vorsitzenden des Fachausschusses.

(7) Der Prüfungsausschuß und die Fachausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit. Sie sind bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme ihres Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 20
Protokoll

(1) Jeder Ausschuß fertigt über Verlauf und Ergebnis einer Sitzung ein Protokoll. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Protokollführer. Jedes Protokoll ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(2) Über die schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das Angaben über Beginn und Ende, die Belehrungen sowie besondere Vorkommnisse enthält. Es ist von den aufsichtsführenden Lehrkräften zu unterschreiben.

(3) Das Protokoll der mündlichen Prüfung muß über die Prüfungsfragen und den wesentlichen Inhalt der Antworten Auskunft geben. Ebenso ist das Ergebnis der mündlichen Prüfung festzuhalten.

(4) Das Protokoll der praktischen Prüfung muß über die Prüfungsaufgabe, über die Art und Weise der Umsetzung der Aufgabe sowie über den gegebenenfalls erstellten Arbeitsplan Auskunft geben. Ebenso ist das Ergebnis der praktischen Prüfung festzuhalten.

§ 21
Festsetzung der Vornote, Zulassung

(1) Der Prüfungsausschuß läßt nur solche Fachschüler zur Abschlußprüfung und zur Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife über den besonderen Bildungsweg zu, die die Aufnahmevoraussetzungen für den jeweiligen Bildungsgang erfüllen.

(2) Vor Beginn der Abschlußprüfung und der Zusatzprüfung entscheidet der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der in den betreffenden Fächern unterrichtenden Lehrkräfte über die Vornoten. In jedem Fach ermittelt sich die Vornote aus allen in der schulischen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweisen. War eine Klassenstufe zu wiederholen, sind für diese nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Die Vornoten werden den Schülern vor der Abschlußprüfung mitgeteilt.

(3) Von der Zulassung zur Abschlußprüfung ist ausgeschlossen, wer in mindestens einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Vornote „ungenügend“ oder in mehr als einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Vornote „mangelhaft“ erhalten hat. Die Zulassung ist auch dann zu versagen, wenn aufgrund fehlender oder nicht ausreichender Leistungsnachweise in einem Fach die Bildung einer Vornote nicht möglich ist.

(4) Von der Zulassung zur Zusatzprüfung ist ausgeschlossen, wer in mindestens einem Fach zum Erwerb der Fachhochschulreife über den besonderen Bildungsweg die Vornote „ungenügend“ oder in mehr als einem Fach die Vornote „mangelhaft“ erhalten hat. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 22
Schriftliche Prüfung

(1) Die Schule erarbeitet für jedes Fach zwei Prüfungsaufgaben. Die oberste Schulaufsichtsbehörde wählt die Prüfungsaufgaben für jedes Prüfungsfach aus. Sie kann diese Zuständigkeit der oberen Schulaufsichtsbehörde übertragen.

(2) Ist zwischen mehreren Prüfungsfächern auszuwählen, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt je Prüfungsfach zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zum Erst- und Zweitbewerter.

(4) Können sich die beiden Bewerter nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmter Prüfer im Rahmen der beiden vorgeschlagenen Noten.

§ 23
Mündliche Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Prüfungsaufgaben und achtet darauf, daß die mündliche Prüfung die schriftliche ergänzt. Die Prüfungsdauer beträgt pro Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten je Fachschüler. Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Fachschülern durchgeführt werden. Die Leistung jedes Fachschülers ist einzeln zu bewerten.

(2) Der Fachschüler hat sich einer mündlichen Prüfung in einem mit der Vornote „mangelhaft“ bewerteten Pflicht- oder Wahlpflichtfach, das nicht ein Fach der schriftlichen oder praktischen Prüfung ist, zu unterziehen. Der Termin ist dem Fachschüler mindestens drei Werktage vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

(3) Fachschüler können sich auf Antrag höchstens einer weiteren mündlichen Prüfung in einem Fach der schriftlichen Prüfung unterziehen, wenn sich die Note der schriftlichen Prüfung von der Vornote um mindestens eine ganze Note unterscheidet und nach der Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Zeugnisnote festzusetzen wäre. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Betreffenden dies schriftlich bekannt.

(4) Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Der Vorsitzende bestimmt den Termin, bis wann der Antrag zu stellen ist. Der Termin ist dem Fachschüler mindestens drei Werktage vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

(5) Die Leistungen der Fachschüler sind vom Fachausschuß zu bewerten. Das Ergebnis ist den Fachschülern unmittelbar bekanntzugeben.

(6) Mündliche Prüfungen gemäß Absatz 2 und 3 werden nicht durchgeführt, wenn schon vorher feststeht, daß dem Fachschüler das Abschlußzeugnis nicht verliehen werden kann oder wenn der Fachschüler an einer Wiederholung innerhalb eines Monats nach Beginn des Schulhalbjahres teilgenommen hat.

§ 24
Praktische Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuß bestimmt. Bei den wesentlichen Bearbeitungsphasen und bei der Feststellung der Ergebnisse der Prüfung müssen mindestens zwei Mitglieder des Fachausschusses anwesend sein. An der Fachschule für Sozialwesen hat der Fachschüler einen schriftlichen Arbeitsplan zu erstellen und diesen eine Woche vor Beginn der praktischen Prüfung abzugeben.

(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann sich die Prüfungsaufgaben vier Wochen vor Beginn der Prüfung durch die Prüfungsausschüsse vorlegen lassen und beanstanden. Sie kann diese Zuständigkeit der oberen Schulaufsichtsbehörde übertragen.

§ 25
Festsetzung des Prüfungsergebnisses und
der Zeugnisnoten

(1) Nach Beendigung der Abschlußprüfung setzt der Prüfungsausschuß die Zeugnisnoten fest.

(2) In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlußprüfung waren, gilt die Vornote als Zeugnisnote.

(3) In Fächern, die Gegenstand der Abschlußprüfung waren, wird die Zeugnisnote aus der Vornote und der Prüfungsnote ermittelt. Die Vornote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in den Fächern der schriftlichen Prüfung die Prüfungsnote, in den Fächern der mündlichen Prüfung die Vornote den Ausschlag.

(4) In Fächern, die schriftlich und mündlich geprüft worden sind, zählt bei der Bildung der Prüfungsnote die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach.

(5) Aufgrund der Zeugnisnoten entscheidet der Prüfungsausschuß über das Bestehen der schulischen Ausbildung. Die schulische Ausbildung hat nicht bestanden, wer in den Fächern der Abschlußprüfung eine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erhalten hat oder in den übrigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern einmal die Zeugnisnote „ungenügend“ oder in mehr als einem Fach eine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erhalten hat.

(6) Das Gesamtergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

§ 26
Versäumnis, Nachholung

(1) Versäumt ein Fachschüler einen Prüfungsteil, so wird dafür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, der Fachschüler hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Dies gilt auch in Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung. Der Fachschüler hat den Grund des Versäumnisses unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Im Falle einer Erkrankung kann dieser die Vorlage einer amtsärztlichen Bestätigung verlangen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über das Vorliegen eines nicht zu vertretenden Grundes.

(2) Hat sich ein Fachschüler in Kenntnis eines nicht zu vertretenden Grundes der Abschlußprüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.

(3) Sofern ein nicht zu vertretender Grund für das Versäumnis vorliegt, muß der Fachschüler die nicht abgelegten Teile der Prüfung nachholen. Dafür ist ein besonderer Nachprüfungstermin mit einer neuen Prüfungsaufgabe anzusetzen.

(4) Die Fachschüler sind rechtzeitig vor Beginn der Abschlußprüfung auf die vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen.

§ 27
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Fachschüler, das Prüfungsergebnis durch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen, so liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Der Fachschüler setzt bei einer Täuschungshandlung oder einem entsprechenden Verdacht die Prüfung bis zur Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet. In schweren Fällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde den Fachschüler von der Abschlußprüfung ausschließen.

(4) Stellt sich innerhalb von zwei Jahren nach Aushändigen des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung aufheben und das Zeugnis einziehen.

(5) Behindert ein Fachschüler durch sein Verhalten eine Prüfung so, daß es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von dieser Prüfung ausgeschlossen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der mündlichen und praktischen Prüfung der Vorsitzende des Fachausschusses.

(6) Die Fachschüler sind rechtzeitig vor Beginn der Abschlußprüfung auf die vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen.

§ 28
Wiederholung

(1) Fachschüler, die bei der Festsetzung der Zeugnisnoten

1.
mehr als zweimal die Note „mangelhaft“ oder
2.
mindestens einmal die Note „ungenügend“ und mindestens einmal die Note „mangelhaft“ erhalten haben,

haben die Abschlußprüfung nicht bestanden. Sie müssen die Klassenstufe wiederholen, bevor sie zu einer erneuten Abschlußprüfung zugelassen werden können. Dies gilt auch für Fachschüler, die von der weiteren Teilnahme an der Abschlußprüfung ausgeschlossen wurden.

(2) An der Fachschule für Sozialwesen in den Fachbereichen Altenpflege und Heilpädagogik kann der Prüfungsausschuß Ausnahmen zu Absatz 1 Satz 2 zulassen.

(3) Fachschüler können nicht bestandene Fächer innerhalb eines Monats nach Beginn des folgenden Schulhalbjahres einmal wiederholen, wenn sie bei der Festsetzung der Zeugnisnoten

1.
bis zu zweimal die Note „mangelhaft“ oder
2.
einmal die Note „ungenügend“ und in allen weiteren Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erhalten haben.

Die Teilnahmepflicht am Unterricht besteht fort, ausgenommen sind Fachschüler der Zusatzausbildung an der Fachschule für Wirtschaft. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Der genaue Termin der Wiederholung der Prüfungsfächer wird vom Prüfungsausschuß festgesetzt. Der Termin ist den Fachschülern rechtzeitig bekanntzugeben.

(4) Fachschüler, die sich einer Wiederholung unterziehen wollen, haben dies in einem schriftlichen Antrag dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Vorsitzende bestimmt den Termin, bis wann dieser Antrag zu stellen ist und entscheidet über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung.

(5) Fachschüler, welche die Abschlußprüfung auch nach Wiederholung der Klassenstufe, sowie Fachschüler in der Zusatzausbildung in der Fachschule für Wirtschaft, die die Abschlußprüfung nach Wiederholung der nicht bestandenen Fächer nach Absatz 3 nicht bestanden haben, müssen die Schule verlassen.

Siebenter Abschnitt
Abschlußprüfung für Schulfremde

§ 29
Allgemeines

(1) Als Schulfremder kann auf Antrag zur Abschlußprüfung von der oberen Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden, wer

1.
Fachschüler einer staatlich genehmigten Ersatzschule ist oder
2.
Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die den Lehrinhalten des entsprechenden Bildungsganges entsprechen.

(2) Die Abschlußprüfung darf nicht eher abgelegt werden, als dies bei regulärem Besuch des entsprechenden Bildungsganges an einer öffentlichen Schule möglich wäre. Ist eine berufspraktische Ausbildung nach § 3 Abs. 3 notwendig, so gelten die Regelungen der §§ 33 bis 41.

(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann einen besonderen Prüfungsausschuß einrichten, wenn an keiner öffentlichen Schule eine entsprechende Abschlußprüfung durchgeführt wird. Diese Zuständigkeit kann auf die obere Schulaufsichtsbehörde übertragen werden. Bei der Fachschule für Sozialwesen in freier Trägerschaft in den Fachbereichen Altenpflege und Heilerziehungspflege ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Schulleiter oder der stellvertretende Schulleiter oder eine andere Lehrkraft einer öffentlichen Fachschule. Die Bestellung des Prüfungsvorsitzenden erfolgt durch das Staatsministerium für Kultus.

(4) Zugelassene Bewerber haben sich vor Beginn jeder Prüfung durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen. 2

§ 30
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist vom Bewerber spätestens vier Monate vor Beginn der Abschlußprüfung an die jeweilige obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.

(2) Dem Antrag ist beizufügen:

1.
eine tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdeganges,
2.
in beglaubigter Kopie die Nachweise über die schulische und berufliche Vorbildung, die für die Aufnahme im entsprechenden Bildungsgang erforderlich sind,
3.
eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis der Bewerber bereits an einer Fachschulprüfung teilgenommen hat,
4.
eine Versicherung des Bewerbers, daß ein endgültiges Nichtbestehen der Abschlußprüfung in dem entsprechenden Bildungsgang nicht vorliegt und
5.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich der Bewerber auf die Lehrplaninhalte vorbereitet hat.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber die Nachweise nach Absatz 2 Nr. 2 nicht erbringt oder bereits mehr als einmal an der Fachschulprüfung in dem entsprechenden Bildungsgang teilgenommen hat. Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber sie nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig vorlegt.

§ 31
Festsetzung der Zeugnisnoten

(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich aus den in der Abschlußprüfung erbrachten Leistungen. In Fächern, die schriftlich oder mündlich geprüft worden sind, zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach.

(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für Teilnehmer an Fernlehrgängen, die von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen sind, auf Antrag genehmigen, daß die Noten einzelner Fächer aus dem Zeugnis der Teilnehmer in das Abschlußzeugnis übernommen werden, wenn bei erstmaliger Ablegung der Prüfung das Zeugnis nicht früher als ein Jahr vor Beginn der Abschlußprüfung ausgestellt wurde. Wird der Antrag genehmigt, ist eine Prüfung in diesen Fächern nicht mehr abzulegen. Die Noten der Fächer, die Gegenstand der Abschlußprüfung für Fachschüler sind, können nicht übernommen werden.

§ 32
Wiederholung der Abschlußprüfung

(1) Schulfremde, die bei der Festsetzung die Zeugnisnote

1.
mehr als zweimal die Note „mangelhaft“ oder
2.
mindestens einmal die Note „ungenügend“ und mindestens einmal die Note „mangelhaft“ erhalten haben,

können die Abschlußprüfung frühestens ein Jahr später wiederholen.

(2) Schulfremde können die nicht bestandenen Prüfungsfächer innerhalb eines Monats nach Beginn des folgenden Schulhalbjahres einmal wiederholen, wenn sie bei der Festsetzung der Zeugnisnoten

1.
bis zu zweimal die Note „mangelhaft“ oder
2.
einmal die Note „ungenügend“ und in allen weiteren Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erhalten haben.

Der Termin der Wiederholung der Prüfungsfächer wird vom Prüfungsausschuß bestimmt und den Teilnehmern mindestens zehn Werktage vorher schriftlich bekannt gegeben.

(3) Schulfremde, die sich vor der Abschlußprüfung schon einmal erfolglos einer Abschlußprüfung im entsprechenden Bildungsgang unterzogen haben, sind von der Wiederholung nach Absatz 1 ausgeschlossen.

(4) Die Wiederholung der Abschlußprüfung ist vom Schulfremden gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zu beantragen. Der Vorsitzende bestimmt den Termin, bis wann dieser Antrag zu erfolgen hat.

Achter Abschnitt
Berufspraktische Ausbildung
an der Fachschule für Sozialwesen

§ 33
Allgemeines

(1) Die berufspraktische Ausbildung dient der fachgerechten Einarbeitung in die selbständige Tätigkeit. Die an der Fachschule erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen in der berufspraktischen Ausbildung angewendet, umgesetzt und vertieft werden.

(2) Die berufspraktische Ausbildung kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des Schulleiters auch mit weniger als, mindestens jedoch mit der Hälfte der wöchentlichen tarifrechtlichen Regelarbeitszeit abgeleistet werden.

(3) Die berufspraktische Ausbildung gilt als vollständig abgeleistet, wenn sie, bedingt durch anerkennenswerte Gründe,

1.
bei einer Ausbildungsdauer von unter 900 Stunden mehr als 800 Stunden oder 100 Tage oder
2.
bei einer Ausbildungsdauer von über 900 Stunden mehr als 1 600 Stunden oder 200 Tage beträgt.

(4) Fehlzeiten ohne anerkennenswerte Gründe sind nachzuholen.

(5) Die berufspraktische Ausbildung ist spätestens vier Jahre nach Abschluß der schulischen Ausbildung zu beginnen und kann höchstens einmal wiederholt werden.

§ 34
Praktikantenstelle

(1) Die berufspraktische Ausbildung ist an einer Einrichtung (Praktikantenstelle) abzuleisten, die für die Ausbildung im Fachbereich förderlich ist.

(2) Die Auswahl der Praktikantenstelle obliegt dem Fachschüler und ist von der Fachschule zu unterstützen. Die Praktikantenstelle bedarf der Zustimmung der Fachschule.

§ 35
Ausbildung

(1) Die Praktikantenstelle und die Fachschule arbeiten bei der Durchführung der berufspraktischen Ausbildung eng zusammen. Zwischen Fachschüler, Praktikantenstelle und Fachschule soll ein Ausbildungsplan vereinbart werden. Ausbildungsschwerpunkte im Ausbildungsplan sind:

1.
Vertiefung und Erweiterung der schulischen und fachpraktischen Ausbildung,
2.
Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in der praktischen Erziehungs-, Betreuungs-, Förderungs- oder Pflegearbeit und
3.
Einblick in die Verwaltungsarbeit.

(2) Die fachliche Anleitung und Ausbildung an der Praktikantenstelle muß durch eine Fachkraft erfolgen, die über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügt.

(3) Für die fachliche Begleitung des Fachschülers wird eine Lehrkraft der Fachschule eingesetzt. Die Lehrkraft besucht den Fachschüler zweimal an der Praktikantenstelle.

(4) Während der berufspraktischen Ausbildung wird von der Fachschule fachpraktischer Unterricht durchgeführt.

§ 36
Beurteilungen, Leistungsnachweise

(1) Der Fachschüler ist von der Praktikantenstelle einmal, bei einer Ausbildungsdauer von mehr als 900 Stunden, zweimal schriftlich zu beurteilen.

(2) Der Fachschüler hat als schriftliche Leistungsnachweise einen Situationsbericht, einen Reflexionsbericht und eine Facharbeit zu erstellen. Umfaßt die berufspraktische Ausbildung weniger als 900 Stunden, ist anstelle des Situationsberichtes und des Reflexionsberichtes ein Erfahrungsbericht anzufertigen.

(3) Die Gewichtung der einzelnen Noten wird von der Lehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres bestimmt.

§ 37
Prüfungsausschuß beim Kolloquium

Dem Prüfungsausschuß beim Kolloquium gehören zusätzlich diejenigen Lehrkräfte an, die mit der Betreuung der Fachschüler beauftragt waren.

§ 38
Festsetzung der Vornote, Zulassung zum Kolloquium

(1) Der Prüfungsausschuß läßt nur solche Fachschüler zu, die

1.
bei einer Ausbildungsdauer von unter 900 Stunden mehr als 640 Stunden oder 80 Tage oder
2.
bei einer Ausbildungsdauer von über 900 Stunden mehr als 1 280 Stunden oder 160 Tage

der berufspraktischen Ausbildung abgeleistet haben. Erreicht ein Fachschüler die geforderte Ausbildungsdauer zum festgesetzten Termin des Kolloquiums nicht, kann der Prüfungsausschuß die Nachholung des Kolloquiums zulassen.

(2) Vor Beginn des Kolloquiums setzt der Prüfungsausschuß für jeden Fachschüler die Vornote fest. Die Vornote ermittelt sich aus den Berichten, der Facharbeit und den schriftlichen Beurteilungen der Praktikantenstelle.

(3) Zum Kolloquium soll nicht zugelassen werden, wer in der berufspraktischen Ausbildung eine schlechtere Vornote als „ausreichend“ erhalten hat. Bei Nichtzulassung zum Kolloquium soll die berufspraktische Ausbildung einmal wiederholt werden.

(4) Der Prüfungsausschuß kann einen Fachschüler einmal von der Wiederholung der berufspraktischen Ausbildung befreien, wenn die Berichte oder die Facharbeit mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wurden, die übrigen Leistungen die Befreiung aber rechtfertigen.

(5) Der Prüfungsausschuß bestimmt für die Neuanfertigung der Berichte oder der Facharbeit einen Termin und setzt aufgrund der Bewertung dieser Leistungsnachweise eine neue Vornote fest, wobei die Noten der neuangefertigten Leistungsnachweise die der alten ersetzen.

(6) Die Nichtzulassung zum Kolloquium ist dem Fachschüler vom Prüfungsausschuß unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben.

§ 39
Kolloquium

(1) Das Kolloquium findet in Form eines Fachgespräches mit vorwiegend methodischem Inhalt gegen Ende der berufspraktischen Ausbildung statt.

(2) Die Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel 30 Minuten je Fachschüler. Die gleichzeitige Prüfung von zwei Fachschülern ist möglich. Der Termin wird den Fachschülern spätestens zehn Werktage vorher bekanntgegeben.

§ 40
Ergebnis des Kolloquiums

(1) Das Kolloquium ist nicht bestanden, wenn es mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet wurde.

(2) Der Prüfungsausschuß kann einen Fachschüler, der das Kolloquium nicht bestanden hat, von der Wiederholung der berufspraktischen Ausbildung ganz oder teilweise befreien, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen und die berufspraktische Ausbildung abgeleistet wurde.

(3) Das Kolloquium kann nur einmal wiederholt werden.

§ 41
Abschluß der Gesamtausbildung, staatliche Anerkennung

(1) Das Bestehen des Kolloquiums und die vollständige Ableistung der berufspraktischen Ausbildung sind neben dem erfolgreichen Abschluß der schulischen Ausbildung notwendige Voraussetzungen für ein erfolgreiches Abschließen der Gesamtausbildung.

(2) Die Urkunde über die staatliche Anerkennung wird nach Erfüllung aller Voraussetzungen ausgehändigt und bescheinigt den erfolgreichen Abschluß der Gesamtausbildung.

Neunter Abschnitt
Zeugnisse, weitere Bildungsabschlüsse

§ 42
Zeugnisse

(1) Fachschüler erhalten im Rahmen ihrer Ausbildung ein Jahreszeugnis, ein Halbjahreszeugnis, ein Abschlußzeugnis, gegebenenfalls mit der Zulassung zur berufspraktischen Ausbildung, sowie in Abhängigkeit vom Bildungsgang eine Urkunde über die staatliche Anerkennung.

(2) Fachschüler, die an der Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife über den besonderen Bildungsweg erfolgreich teilgenommen haben, erhalten ein Zeugnis über die Fachhochschulreife.

(3) Fachschüler, die an der Abschlußprüfung ohne Erfolg teilgenommen haben, erhalten ein Abgangszeugnis.

(4) Fachschüler, die an der Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife über den besonderen Bildungsweg erfolglos teilgenommen haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen.

(5) Schulfremde, die an der Abschlußprüfung mit Erfolg teilgenommen haben, erhalten ein Abschlußzeugnis, gegebenenfalls mit der Zulassung zur berufspraktischen Ausbildung.

(6) Schulfremde, die an der Abschlußprüfung ohne Erfolg teilgenommen haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung.

§ 43
Mittlerer Bildungsabschluß

(1) Der mittlere Bildungsabschluß wird Fachschülern, die noch keinen Realschulabschluß haben, mit dem erfolgreichen Fachschulabschluß zuerkannt. Der Eintrag in das Abschlußzeugnis lautet: „Der Fachschüler/Die Fachschülerin hat einen Bildungsstand erreicht, der dem Realschulabschluß entspricht.“

(2) Der Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses ist im Rahmen der Ausbildung zum Altenpflegehelfer und Heilerziehungspflegehelfer nicht möglich.

§ 44
 Europaklausel

(1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) und der Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 217 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für die Durchführung und den Abschluß des Anerkennungsverfahrens ist die obere Schulaufsichtsbehörde zuständig. 3

Zweiter Teil
Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt
Fachschule für Sozialwesen

§ 45
Gliederung der Fachschule

Die Fachschule für Sozialwesen unterteilt sich in die Fachbereiche

1.
Altenpflege,
2.
Familienpflege,
3.
Heilerziehungspflege,
4.
Heilpädagogik und
5.
Sozialpädagogik mit den Fachrichtungen
 
a)
Erzieher und
 
b)
Fachkraft für soziale Arbeit.

Erster Unterabschnitt
Fachbereich Altenpflege

§ 46
Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung zum Altenpfleger soll den Fachschüler befähigen, alte Menschen in allen Bereichen der Altenhilfe gesamtheitlich zu begleiten. Unter Berücksichtigung der Eigenständigkeit und Selbstbestimmungsmöglichkeit von alten Menschen soll der Altenpfleger als sozialbetreuende und sozialpflegerische Fachkraft eigenverantwortlich und selbständig die Betreuung, Pflege, Aktivierung und Rehabilitierung alter Menschen übernehmen.

(2) Die Ausbildung zum Altenpflegehelfer soll dazu befähigen, als Mitarbeiter des Altenpflegers in dessen Aufgabenbereich und unter dessen Anleitung tätig zu werden.

§ 47
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Gesamtausbildung zum Altenpfleger dauert in Vollzeitform zwei Jahre. Sie gliedert sich in eineinhalb Jahre schulische und ein halbes Jahr berufspraktische Ausbildung.

(2) Die Gesamtausbildung zum Altenpfleger kann für Bewerber verkürzt werden, die in der ehemaligen DDR eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Heilerziehungspflege oder in einem Erzieherberuf erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Die Ausbildung zum Altenpflegehelfer kann nur berufsbegleitend durchgeführt werden und dauert höchstens zwei Jahre.

§ 48
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme der Ausbildung zum Altenpfleger sind

1.
die Vollendung des 17. Lebensjahres,
2.
ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als einen Monat sein darf,
3.
der Hauptschulabschluß oder ein gleichwertiger Bildungsabschluß und
4.
a)
der Abschluß einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder einer beruflichen Vollzeitschule von mindestens zweijähriger Dauer, wenn dieser für die Arbeit in der Altenpflege förderlich ist,
 
b)
der Abschluß einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder einer beruflichen Vollzeitschule von mindestens zweijähriger Dauer und einer mindestens zweijährigen oder, soweit sie für die Arbeit in der Altenpflege förderlich ist, mindestens einjährigen Berufstätigkeit,
 
c)
eine als gleichwertig anerkannte einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer, wobei über die Anerkennung der Gleichwertigkeit die oberste Schulaufsichtsbehörde entscheidet oder
 
d)
eine pflegende Tätigkeit von mindestens sieben Jahren.

(2) Voraussetzungen für die Aufnahme der Ausbildung zum Altenpflegehelfer sind

1.
die Vollendung des 17. Lebensjahres,
2.
ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als einen Monat sein darf,
3.
der Hauptschulabschluß oder ein gleichwertiger Bildungsabschluß und
4.
eine berufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren.

§ 49
Schriftliche Prüfung

(1) Prüfungsgegenstand in der Ausbildung zum Altenpfleger sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Psychologie des Alterns, Bearbeitungsdauer 120 Minuten,
2.
Krankheits- und Medikamentenlehre, Bearbeitungsdauer 120 Minuten und
3.
Methodenlehre für die Altenpflege, Bearbeitungsdauer 60 Minuten.

(2) Prüfungsgegenstand in der Ausbildung zum Altenpflegehelfer sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Psychologie des Alterns, Bearbeitungsdauer 90 Minuten und
2.
Krankheits- und Medikamtenlehre, Bearbeitungsdauer 60 Minuten.

§ 50
Mündliche Prüfung

(1) Prüfungsgegenstand in der Ausbildung zum Altenpfleger sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Soziologie des Alterns und Altenhilfe und
2.
Berufs- und Rechtskunde.

(2) Prüfungsgegenstand in der Ausbildung zum Altenpflegehelfer sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Soziologie des Alterns und Altenhilfe und
2.
Berufs- und Rechtskunde.

§ 51
Praktische Prüfung

(1) Prüfungsgegenstand in der Ausbildung zum Altenpfleger ist

1.
je eine Aufgabe aus dem Fach
 
a)
Kranken- und Altenpflege und
 
b)
Gestaltung und Beschäftigung,
2.
eine weitere Aufgabe aus dem Fach
Haushaltsführung/Nahrungs- und Diätzubereitung, wobei die Dauer der Prüfung 60 bis 120 Minuten beträgt.

(2) Die Aufgaben können innerhalb der praktischen Prüfung gemeinsam geprüft werden. Jede Aufgabe ist dabei gesondert zu benoten.

(3) Der Prüfungsgegenstand in der Ausbildung zum Altenpflegehelfer ist eine Aufgabe aus dem Fach Kranken- und Altenpflege. Die Dauer der Prüfung beträgt je nach Aufgabenstellung 30 bis 45 Minuten.

(4) Der Zeitplan für die praktische Prüfung wird vom Prüfungsausschuß in Absprache mit der Praktikantenstelle des Fachschülers bestimmt. Die praktische Prüfung kann vor der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden. Der Zeitplan der praktischen Prüfung ist den Fachschülern eine Woche vor Prüfungsbeginn bekanntzugeben.

§ 52
Wiederholung der Abschlußprüfung

Ist eine Wiederholung der Abschlußprüfung erst nach Wiederholen der Klassenstufe möglich, kann auf ein Wiederholen der berufspraktischen Ausbildung verzichtet werden, wenn diese bereits erfolgreich beendet wurde.

§ 53
Abschlußprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung in der Altenpflege wird gemäß § 49 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 und in der Altenpflegehilfe gemäß § 49 Abs. 2 und § 51 Abs. 3 durchgeführt.

(2) Schriftlicher Prüfungsgegenstand sind darüber hinaus Aufgaben aus den Fächern

1.
Soziologie des Alterns und Altenhilfe, Bearbeitungsdauer 90 Minuten,
2.
Berufs- und Rechtskunde, Bearbeitungsdauer 60 Minuten und
3.
Deutsch, Bearbeitungsdauer 60 Minuten.

(3) In allen weiteren, in der Stundentafel festgelegten Fächern, erfolgen mündliche oder praktische Prüfungen. Die Art der Prüfung wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

§ 54
Abschlüsse, Berechtigungen und staatliche Anerkennung

(1) Der erfolgreiche Abschluß der Gesamtausbildung zum Altenpfleger berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Altenpflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Altenpfleger“.

(2) Der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Altenpflegehelfer berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ oder „Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer“.

Zweiter Unterabschnitt
Fachbereich Familienpflege

§ 55
Ausbildungsziel

Die Ausbildung zum Familienpfleger soll den Fachschüler befähigen, eigenverantwortlich und selbständig hauswirtschaftliche, erzieherische und sozialpflegerische Aufgaben innerhalb einer Familie zu übernehmen, hilfsbedürftige Menschen zeitweise in ihrer heimischen Umgebung zu betreuen und zu pflegen sowie entsprechende Aufgaben in Einrichtungen der Kinder- und Jugendpflege, der pädagogischen Familienhilfe, in Sozialstationen und bei Rehabilitationsmaßnahmen zu übernehmen.

§ 56
Dauer und Gliederung der Ausbildung

Die Gesamtausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. Sie gliedert sich in eineinhalb Jahre schulische und ein halbes Jahr berufspraktische Ausbildung.

§ 57
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufnahme sind

1.
die Vollendung des 17. Lebensjahres,
2.
ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als einen Monat sein darf,
3.
der Hauptschulabschluß oder ein gleichwertiger Bildungsabschluß und
4.
a)
der Abschluß einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder einer beruflichen Vollzeitschule von mindestens zweijähriger Dauer, wenn dieser für die Arbeit in der Familienpflege förderlich ist,
4.
b)
der Abschluß einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder einer beruflichen Vollzeitschule von mindestens zweijähriger Dauer und einer mindestens zweijährigen oder, soweit sie für die Arbeit in der Familienpflege förderlich ist, mindestens einjährigen Berufstätigkeit oder
4.
c)
eine erziehende, pflegende oder hauswirtschaftliche Tätigkeit von mindestens sieben Jahren.

§ 58
Schriftliche Prüfung

Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Pädagogik oder Psychologie, Bearbeitungsdauer 120 Minuten,
2.
Gesundheits- und Krankheitslehre, Bearbeitungsdauer 120 Minuten und
3.
Methodenlehre für die Familienpflege, Bearbeitungsdauer 60 Minuten.

§ 59
Mündliche Prüfung

Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Haushaltsführung und
2.
Berufs- und Rechtskunde.

§ 60
Praktische Prüfung

(1) Prüfungsgegenstand ist

1.
je eine Aufgabe aus dem Fach
 
a)
Kinder-, Kranken- und Altenpflege und
 
b)
Nahrungszubereitung,
2.
nach Wahl des Fachschülers eine weitere Aufgabe aus dem Fach

(2) Die Aufgaben können innerhalb der praktischen Prüfung gemeinsam abgeprüft werden. Jede Aufgabe ist dabei gesondert zu benoten.

(3) Der Zeitplan für die praktische Prüfung wird vom Prüfungsausschuß in Absprache mit der Praktikantenstelle des Fachschülers selbständig festgelegt. Die praktische Prüfung kann vor der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden. Der Zeitplan der praktischen Prüfung ist den Fachschülern eine Woche vor Prüfungsbeginn bekanntzugeben.

§ 61
Wiederholung der Abschlußprüfung

Ist eine Wiederholung der Abschlußprüfung erst nach Wiederholen der Klassenstufe möglich, kann auf ein Wiederholen der berufspraktischen Ausbildung verzichtet werden, wenn diese bereits erfolgreich beendet wurde.

§ 62
Abschlußprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß §§ 58 und 60 durchgeführt.

(2) Schriftlicher Prüfungsgegenstand sind darüber hinaus Aufgaben aus den Fächern

1.
Pädagogik oder Psychologie, soweit das Fach nicht bereits schriftlich geprüft wurde, Bearbeitungsdauer 90 Minuten,
2.
Ernährungslehre und Diätetik, Bearbeitungsdauer 90 Minuten und
3.
Deutsch, Bearbeitungsdauer 60 Minuten.

(3) In allen weiteren, in der Stundentafel festgelegten Fächern, erfolgen mündliche oder praktische Prüfungen. Die Art der Prüfung wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

§ 63
Abschluß, Berechtigung und staatliche Anerkennung

Der erfolgreiche Abschluß der Gesamtausbildung zum Familienpfleger berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Familienpflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Familienpfleger“.

Dritter Unterabschnitt
Fachbereich Heilerziehungspflege

§ 64
Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger soll den Fachschüler befähigen, Menschen mit Behinderung zu fördern, sie zu begleiten und ihnen eine Hilfe zur sozialen Eingliederung zu geben. Als sozialpädagogisch-pflegerische Fachkräfte sollen sie Erziehungs-, Pflege- und außerschulische Bildungsaufgaben übernehmen.

(2) Die Ausbildung zum Heilerziehungspflegehelfer soll dazu befähigen, als Mitarbeiter des Heilerziehungspflegers in dessen Aufgabenbereich und unter dessen Anleitung tätig zu werden.

§ 65
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Gesamtausbildung zum Heilerziehungspfleger dauert in Vollzeitform drei Jahre. Sie gliedert sich in zwei Jahre schulische und ein Jahr berufspraktische Ausbildung.

(2) Die Gesamtausbildung zum Heilerziehungspfleger kann für Bewerber verkürzt werden, die in der ehemaligen DDR eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder in einem Erzieherberuf erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Die Ausbildung zum Heilerziehungspflegehelfer kann nur berufsbegleitend durchgeführt werden und dauert höchstens zwei Jahre.

§ 66
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger sind

1.
die Vollendung des 18. Lebensjahres,
2.
ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als einen Monat sein darf,
3.
der Realschulabschluß oder ein gleichwertiger Bildungsabschluß und
4.
a)
der Abschluß einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder einer beruflichen Vollzeitschule von mindestens zweijähriger Dauer, wenn dieser für die Arbeit in der Heilerziehungspflege förderlich ist,
 
b)
der Abschluß einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder einer beruflichen Vollzeitschule von mindestens zweijähriger Dauer und einer mindestens zweijährigen oder, soweit sie für die Arbeit in der Heilerziehungspflege förderlich ist, mindestens einjährigen Berufstätigkeit,
 
c)
eine pflegende Tätigkeit von mindestens sieben Jahren oder
 
d)
für den Übergangszeitraum bis zum Schuljahr 1996/97 eine als gleichwertig anerkannte einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens zweijähriger Dauer, wobei über die Anerkennung der Gleichwertigkeit die oberste Schulaufsichtsbehörde entscheidet.

(2) Voraussetzungen für die Aufnahme der Ausbildung zum Heilerziehungspflegehelfer sind

1.
die Vollendung des 18. Lebensjahres,
2.
ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als einen Monat sein darf,
3.
der Hauptschulabschluß oder ein gleichwertiger Bildungsabschluß und
4.
eine berufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren.

§ 67
Schriftliche Prüfung

(1) Prüfungsgegenstand in der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Pädagogik mit Heilerziehungslehre, Bearbeitungsdauer 240 Minuten,
2.
Lehre von den Behinderungen/Krankheits- und Medikamentenlehre, Bearbeitungsdauer 180 Minuten und
3.
Psychologie, Bearbeitungsdauer 180 Minuten.

(2) Prüfungsgegenstand in der Ausbildung zum Heilerziehungspflegehelfer sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Pädagogik mit Heilerziehungslehre, Bearbeitungsdauer 90 Minuten und
2.
Lehre von den Behinderungen/Krankheits- und Medikamentenlehre, Bearbeitungsdauer 60 Minuten.

§ 68
Mündliche Prüfung

(1) Prüfungsgegenstand in der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Praxis- und Methodenlehre und
2.
Neurologie/Psychiatrie.

(2) Prüfungsgegenstand in der Ausbildung zum Heilerziehungspflegehelfer sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Praxis- und Methodenlehre und
2.
Psychologie.

§ 69
Praktische Prüfung

(1) Der Prüfungsgegenstand in der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger ist

1.
eine Aufgabe in der Gestaltung des Tagesablaufes, wobei die Dauer der Prüfung je nach Aufgabenstellung bis zu 180 Minuten beträgt und
2.
nach Wahl des Fachschülers eine weitere Aufgabe aus dem Fach
 
a)
Werken und Gestalten,
 
b)
Spiel,
 
c)
Rhythmisch-musikalische Erziehung,
 
d)
Bewegungserziehung/Sport oder
 
e)
Hauswirtschaft und Ernährungslehre,
 
wobei die Dauer der Prüfung in dem weiteren Fach je nach Fach und Aufgabenstellung bis zu 60 Minuten beträgt.

(2) Der Prüfungsgegenstand in der Ausbildung zum Heilerziehungspflegehelfer sind Aufgaben gemäß Absatz 1.

(3) Die Aufgaben können innerhalb der praktischen Prüfung gemeinsam abgeprüft werden. Jede Aufgabe ist dabei gesondert zu benoten.

(4) Der Zeitplan für die praktische Prüfung wird vom Prüfungsausschuß in Absprache mit der Praktikantenstelle des Fachschülers selbständig festgelegt. Die praktische Prüfung kann vor der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden. Der Zeitplan der praktischen Prüfung ist den Fachschülern eine Woche vor Prüfungsbeginn bekanntzugeben.

§ 70
Abschlußprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung in der Heilerziehungspflege wird gemäß § 67 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 und in der Heilerziehungspflegehilfe gemäß § 67 Abs. 2 und § 69 Abs. 2 durchgeführt.

(2) Schriftlicher Prüfungsgegenstand sind darüber hinaus Aufgaben aus den Fächern

1.
Praxis- und Methodenlehre, Bearbeitungsdauer 120 Minuten,
2.
Berufs- und Rechtskunde, Bearbeitungsdauer 60 Minuten und
3.
Deutsch, Bearbeitungsdauer 60 Minuten.

(3) In allen weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern erfolgen mündliche oder praktische Prüfungen. Die Art der Prüfung wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

§ 71
Abschlüsse, Berechtigungen und staatliche Anerkennung

(1) Der erfolgreiche Abschluß der Gesamtausbildung zum Heilerziehungspfleger berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“.

(2) Der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Heilerziehungspflegehelfer berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegehelferin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspflegehelfer“.

Vierter Unterabschnitt
Fachbereich Heilpädagogik

§ 72
Ausbildungsziel

Die Ausbildung zum Heilpädagogen soll den Fachschüler dazu befähigen, Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen, Störungen und Verhaltensauffälligkeiten heilpädagogisch zu fördern.

§ 73
Dauer und Gliederung der Ausbildung

Die Gesamtausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. Sie gliedert sich in eineinhalb Jahre schulische und ein halbes Jahr berufspraktische Ausbildung.

§ 74
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufnahme sind

1.
der Realschulabschluß oder ein gleichwertiger Bildungsabschluß,
2.
a)
der Abschluß einer Fachschule für Sozialwesen im Fachbereich Sozialpädagogik oder Heilerziehungspflege und die staatliche Anerkennung als Erzieher oder Heilerziehungspfleger oder
 
b)
der als gleichwertig anerkannte Abschluß einer Erzieherausbildung der ehemaligen DDR und
3.
im Anschluß an den Erwerb eines Abschlusses nach Nummer 2 eine mindestens einjährige Berufstätigkeit, die für die Arbeit in der Heilpädagogik förderlich ist.

§ 75
Schriftliche Prüfung

Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Heilpädagogik mit Berufskunde, Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
2.
Psychologie, Bearbeitungsdauer 180 Minuten und
3.
Medizin, Bearbeitungsdauer 60 Minuten.

§ 76
Mündliche Prüfung

Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Soziologie und
2.
Rechtskunde.

§ 77
Wiederholung der Abschlußprüfung

Ist eine Wiederholung der Abschlußprüfung erst nach Wiederholen der Klassenstufe möglich, kann auf ein Wiederholen der berufspraktischen Ausbildung verzichtet werden, wenn diese bereits erfolgreich beendet wurde.

§ 78
Abschlußprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß § 75 durchgeführt.

(2) Schriftlicher Prüfungsgegenstand sind darüber hinaus Aufgaben aus den Fächern

1.
Soziologie, Bearbeitungsdauer 120 Minuten und
2.
Rechtskunde, Bearbeitungsdauer 120 Minuten.

(3) In allen weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern erfolgen mündliche oder praktische Prüfungen. Die Art der Prüfung wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

§ 79
Abschluß, Berechtigung und staatliche Anerkennung

Der erfolgreiche Abschluß der Gesamtausbildung zum Heilpädagogen berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“.

Fünfter Unterabschnitt
Fachbereich Sozialpädagogik
Fachrichtung Erzieher

§ 80
Ausbildungsziel

Die Ausbildung zum Erzieher soll den Fachschüler befähigen, Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben zu übernehmen und in allen sozialpädagogischen Bereichen selbständig tätig zu sein.

§ 81
Dauer und Gliederung der Ausbildung

Die Gesamtausbildung zum Erzieher dauert in Vollzeitform drei Jahre. Sie gliedert sich in zwei Jahre schulische und ein Jahr berufspraktische Ausbildung.

§ 82
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufnahme sind

1.
der Realschulabschluß oder ein gleichwertiger Bildungsabschluß und
2.
a)
der Abschluß einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder einer beruflichen Vollzeitschule von mindestens zweijähriger Dauer, wenn dieser für die Arbeit des Erziehers förderlich ist,
 
b)
der Abschluß einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder einer beruflichen Vollzeitschule von mindestens zweijähriger Dauer und einer mindestens zweijährigen oder, soweit sie für die Arbeit als Erzieher förderlich ist, mindestens einjährigen Berufstätigkeit,
 
c)
eine erziehende oder pflegende Tätigkeit von mindestens sieben Jahren oder
 
d)
für den Übergangszeitraum bis zum Schuljahr 1996/97 eine als gleichwertig anerkannte einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens zweijähriger Dauer, wobei über die Anerkennung der Gleichwertigkeit die oberste Schulaufsichtsbehörde entscheidet.

§ 83
Schriftliche Prüfung

Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Pädagogik oder Psychologie, Bearbeitungsdauer 240 Minuten,
2.
Rechtskunde oder Soziologie, Bearbeitungsdauer 180 Minuten und
3.
Gesundheitserziehung/Biologie oder Literatur- und Medienarbeit, Bearbeitungsdauer 180 Minuten.

Der Fachschüler wählt zwischen den Fächern aus.

§ 84
Mündliche Prüfung

(1) Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Pädagogik oder Psychologie, jeweils in dem für die schriftliche Prüfung nicht gewählten Fach und
2.
Allgemeine Praxis- und Methodenlehre.

(2) An der Sorbischen Fachschule findet eine zusätzliche mündliche Prüfung im Fach Sorbisch entsprechend der gewählten Niveaustufe statt.

(3) An der Evangelischen Fachschule Bad Lausick, Seminar für kirchlichen Dienst, findet zusätzlich eine mündliche Prüfung im Fach Religionspädagogik statt.

§ 85
Abschlußprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß § 83 durchgeführt.

(2) Schriftlicher Prüfungsgegenstand sind darüber hinaus Aufgaben aus den Fächern

1.
Allgemeine Praxis- und Methodenlehre, Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
2.
Pädagogik oder Psychologie, soweit das Fach nicht bereits schriftlich geprüft wurde, Bearbeitungsdauer 120 Minuten und
3.
Rechtskunde oder Soziologie, soweit das Fach nicht bereits schriftlich geprüft wurde, Bearbeitungsdauer 120 Minuten.

(3) In allen weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern erfolgen mündliche oder praktische Prüfungen. Die Art der Prüfung wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

§ 86
Abschluß, Berechtigung und staatliche Anerkennung

Der erfolgreiche Abschluß der Gesamtausbildung zum Erzieher berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“.

Fünfter Unterabschnitt
Fachbereich Sozialpädagogik
Fachrichtung Fachkraft für soziale Arbeit

§ 87
Ausbildungsziel

Die Ausbildung zur Fachkraft für Soziale Arbeit soll den Fachschüler befähigen, in allen Bereichen der sozialen Arbeit Aufgaben der Unterstützung, Förderung, Beratung und Hilfe zu übernehmen. Bereits erworbene berufspraktische Erfahrungen in der sozialpädagogischen und -pflegerischen Arbeit sollen durch gesetzliche, administrative und fachliche Kenntnisse erweitert, vertieft und gefestigt werden.

§ 88
Dauer und Gliederung der Ausbildung

Die Gesamtausbildung wird berufsbegleitend durchgeführt und dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in eine schulische und berufspraktische Ausbildung von jeweils 1 200 Stunden.

§ 89
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufnahme sind

1.
der Realschulabschluß oder ein gleichwertiger Bildungsabschluß,
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
3.
eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit nach dem 3. Oktober 1990 in einem sozialpädagogischen oder in einem fürsorgerischen Arbeitsfeld,
4.
der Nachweis der einschlägigen beruflichen Tätigkeit und
5.
die Zustimmungserklärung des Arbeitgebers.

§ 90
Zulassung zur Abschlußprüfung

Von der Teilnahme an der Abschlußprüfung ist ausgeschlossen, wer neben den Regelungen von § 21 Abs. 3 in den Fächern Deutsch und EDV keinen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erhält.

§ 91
Schriftliche Prüfung

Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Rechtskunde, Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
2.
Sozialarbeit, Bearbeitungsdauer 180 Minuten und
3.
Soziologie/Psychologie, Bearbeitungsdauer 180 Minuten.

§ 92
Mündliche Prüfung

Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern Sozial- und Verwaltungskunde.

§ 92a
Abschlußprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß § 91 durchgeführt.

(2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind darüber hinaus Aufgaben aus dem Fach Sozial- und Verwaltungskunde mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten.

(3) Zusätzlich finden mündliche Prüfungen statt. Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern Sozialarbeit, Rechtskunde, Englisch und Ethik. 4

§ 93
Abschluß, Berechtigung und staatliche Anerkennung

Der erfolgreiche Abschluß der Gesamtausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Fachkraft für Soziale Arbeit“.

Zweiter Abschnitt
Fachschule für Gestaltung

§ 94
Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung an der Fachschule für Gestaltung ist es, Fachkräfte zu produkt- oder handwerksgerechter Gestaltung zu befähigen sowie für Führungsaufgaben in der Regel auf mittlerer Ebene unter Berücksichtigung technischer, ökologischer und gesellschaftlicher Gesichtspunkte zu qualifizieren. Sie müssen in der Lage sein, mit übergeordneten Entscheidungsträgern und nachgeordneten Mitarbeitern zusammenzuarbeiten, Entwurfs- und Fertigungsaufgaben produkt- und marktbezogen selbständig zu bearbeiten und für die Realisierung in eigener Zuständigkeit zu sorgen.

§ 95
Fachrichtungen

Die Fachschule für Gestaltung kann in den Fachrichtungen und Schwerpunkten geführt werden

1.
Bekleidungsgestaltung und
2.
Textilgestaltung
 
a)
Schwerpunkt Gewebe,
 
b)
Schwerpunkt Maschenwaren.

§ 96
Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre.

(2) Auf die Dauer der Ausbildung kann die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einer Fachschule angerechnet werden

1.
bis zu einer Klassenstufe in einer anderen Fachrichtung desselben Fachbereichs oder einer verwandten Fachrichtung oder
2.
bis zu eineinhalb Klassenstufen in einem anderen Schwerpunkt derselben Fachrichtung.

§ 97
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme sind

1.
der Abschluß der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsabschluß, die Abschlußprüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens
 
a)
eineinhalb Jahren bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren,
 
b)
zwei Jahren bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von drei Jahren oder zwei Jahren bei Facharbeiterberufen der ehemaligen DDR, die den Abschluß der 10. Klasse der polytechnischen Oberschule voraussetzen oder
 
c)
drei Jahren bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von zwei Jahren,
2.
der Abschluß der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsabschluß und eine für den Besuch der Fachschule förderliche Berufstätigkeit von sieben Jahren, auf die der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden kann oder
3.
der Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung zum Staatlich geprüften Assistenten in Verbindung mit einer entsprechenden Berufstätigkeit von zwei Jahren.

(2) Bei Teilzeitausbildung kann die erforderliche Berufstätigkeit bis zur Hälfte während der Fachschulausbildung abgeleistet werden.

(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann hinsichtlich der Dauer der erforderlichen Berufstätigkeit gemäß Absatz 1 Nr. 2 Ausnahmen zulassen.

§ 98
Schriftliche Prüfung

(1) Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern der Fachrichtung

1.
Bekleidungsgestaltung,
 
a)
Kollektionsentwicklung,
 
b)
Industriebetriebslehre/Arbeitsvorbereitung,
 
c)
Schnittgestaltung und
 
d)
Fertigung,
2.
Textilgestaltung,
 
a)
schwerpunktbezogene Darstellung,
 
b)
Industriebetriebslehre/Arbeitsvorbereitung,
 
c)
schwerpunktbezogene Musterungstechnik und
 
d)
Gestaltung.

(2) Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt mindestens 600, jedoch nicht mehr als 720 Minuten.

§ 99
Praktische Prüfung

Der Prüfungsgegenstand in der Fachrichtung Textilgestaltung ist eine Aufgabe aus dem Fach Produktentwicklung.

Die Dauer der Prüfung beträgt 420 bis 480 Minuten und findet an einem Tag statt.

§ 100
Abschlußprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß §§ 98 und 99 durchgeführt.

(2) In allen weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern finden Prüfungen statt. Diese Prüfungen werden in der Regel schriftlich abgenommen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Schule Ausnahmen zulassen.

§ 101
Abschluß, Berechtigung und staatliche Anerkennung

Der erfolgreiche Abschluß der schulischen Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Gestalterin“ oder „Staatlich geprüfter Gestalter“.

Die Berufsbezeichnung wird mit der Fachrichtung geführt, in der die Prüfung abgelegt wurde. Der Schwerpunkt der Ausbildung wird im Zeugnis ausgewiesen.

Dritter Abschnitt
Fachschule für Technik

§ 102
Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung an der Fachschule für Technik ist es, Fachkräfte für technisch-naturwissenschaftliche Tätigkeiten zu befähigen sowie für Führungsaufgaben in der Regel auf mittlerer Ebene unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und gesellschaftlicher Gesichtspunkte zu qualifizieren. Sie müssen in der Lage sein, mit übergeordneten Entscheidungsträgern und nachgeordneten Mitarbeitern zusammenzuarbeiten, selbständig Probleme des Berufsbereiches zu erkennen, zu analysieren, zu strukturieren, zu beurteilen und Entscheidungsvorgaben in wechselnden Situationen eigenständig zu realisieren.

§ 103
Fachrichtungen

Die Fachschule für Technik kann in den Fachrichtungen und Schwerpunkten geführt werden

1.
Abfalltechnik,
2.
Bautechnik,
 
a)
Schwerpunkt Hochbau,
 
b)
Schwerpunkt Tiefbau,
 
c)
Schwerpunkt Bauerneuerung/Bausanierung,
 
d)
Schwerpunkt Verkehrsbau,
3.
Brautechnik,
4.
Bekleidungstechnik,
 
a)
Schwerpunkt Bekleidungsfertigung,
 
b)
Schwerpunkt Bekleidungsgestaltung,
5.
Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik,
Schwerpunkt Bohrtechnik,
6.
Chemietechnik,
 
a)
Schwerpunkt Labortechnik,
 
b)
Schwerpunkt Umweltanalytik/Umweltschutz,
7.
Elektrotechnik,
 
a)
Schwerpunkt Elektronik,
 
b)
Schwerpunkt Energietechnik und Prozeßautomatisierung,
 
c)
Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik,
 
d)
Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik,
8.
Feinwerktechnik,
Schwerpunkt Fertigung,
9.
Geologietechnik,
 
a)
Schwerpunkt Erkundungsgeologie,
 
b)
Schwerpunkt Umweltgeologie,
10.
Glastechnik,
Schwerpunkt Glasfertigung,
11.
Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik,
12.
Holztechnik,
Schwerpunkt Betriebstechnik,
13.
Informatik,
Schwerpunkt Technische Informatik,
14.
Kältetechnik,
15.
Kraftfahrzeugtechnik,
16.
Lebensmitteltechnik,
 
a)
Schwerpunkt Bäckereitechnik,
 
b)
Schwerpunkt Lebensmittelverarbeitungstechnik,
17.
Maschinentechnik,
 
a)
Schwerpunkt Betriebstechnik,
 
b)
Schwerpunkt Fertigung,
 
c)
Schwerpunkt Konstruktion,
 
d)
Schwerpunkt Maschinenbau,
 
e)
Schwerpunkt Verbindungstechnik,
 
f)
Schwerpunkt Umweltschutzverfahrenstechnik,
18.
Medizintechnik,
19.
Metallbautechnik,
Schwerpunkt Korrosionsschutz,
20.
Sanitärtechnik,
21.
Textiltechnik,
 
a)
Schwerpunkt Textilveredlung,
 
b)
Schwerpunkt Spinnereitechnik,
 
c)
Schwerpunkt Webereitechnik,
 
d)
Schwerpunkt Maschinentechnik,
 
e)
Schwerpunkt Stickereitechnik und
22.
Umweltschutztechnik,
 
a)
Schwerpunkt Labortechnik,
 
b)
Schwerpunkt Verfahrenstechnik.

§ 104
Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre.

(2) Auf die Dauer der Ausbildung kann die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einer Fachschule angerechnet werden

1.
bis zu einer Klassenstufe in einer zweiten Fachrichtung oder
2.
bis zu eineinhalb Klassenstufen in einem zweiten Schwerpunkt derselben Fachrichtung.

§ 105
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme sind

1.
der Abschluß der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsabschluß, die Abschlußprüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens
 
a)
eineinhalb Jahren bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren,
 
b)
zwei Jahren bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von drei Jahren oder zwei Jahren bei Facharbeiterberufen der ehemaligen DDR, die den Abschluß der 10. Klasse der polytechnischen Oberschule voraussetzen oder
 
c)
drei Jahren bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von zwei Jahren,
2.
der Abschluß der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsabschluß und eine für den Besuch der Fachschule förderliche Berufstätigkeit von sieben Jahren, auf die der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden kann oder
3.
der Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung zum Staatlich geprüften Assistenten in Verbindung mit einer entsprechenden Berufstätigkeit von zwei Jahren.

(2) Bei Teilzeitausbildung kann die erforderliche Berufstätigkeit bis zur Hälfte während der Fachschulausbildung abgeleistet werden.

(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann hinsichtlich der Dauer der erforderlichen Berufstätigkeit gemäß Absatz 1 Nr. 2 Ausnahmen zulassen.

§ 106
Schriftliche Prüfung

(1) Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern der Fachrichtung

1.
Abfalltechnik,
 
a)
Technik der Abfallbehandlung,
 
b)
Immissionswirkung und Umweltschutz,
 
c)
Technische Mechanik/Maschinentechnik,
 
d)
Chemie/Abfallanalytik,
2.
Bautechnik,
 
a)
Baubetrieb,
 
b)
Baustatik/Festigkeitslehre,
 
c)
Beton- und Stahlbeton,
 
d)
1.
Schwerpunkt Hochbau: Hochbaukonstruktion und Entwurf,
 
 
2.
Schwerpunkt Tiefbau: Tiefbaukonstruktion,
 
 
3.
Schwerpunkt Bauerneuerung/Bausanierung: Bauerneuerung,
 
 
4.
Schwerpunkt Verkehrsbau: Verkehrsbau,
3.
Brautechnik,
 
a)
Maschinenkunde und Energietechnik,
 
b)
Mikrobiologie/Biochemie/Enzymologie,
 
c)
Technologie der Brauerei,
 
d)
Chemisch-technische Analyse,
4.
Bekleidungstechnik,
 
a)
Fertigungstechnik,
 
b)
Industriebetriebslehre/Arbeitsvorbereitung,
 
c)
Schnittkonstruktion,
 
d)
1.
Schwerpunkt Bekleidungsfertigung: Arbeitsgestaltung,
 
 
2.
Schwerpunkt Bekleidungsgestaltung: Kollektionsgestaltung,
5.
Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik,
 
a)
Bohrtechnik,
 
b)
Fachbezogenes Recht,
 
c)
Industriebetriebslehre/Arbeitsvorbereitung,
 
d)
Arbeits-, Kraft- und Bohrtechnische Maschinen,
6.
Chemietechnik,
 
a)
Allgemeine und anorganische Chemie,
 
b)
Organische Chemie,
 
c)
Physikalische Chemie,
 
d)
Analytische Chemie,
7.
Elektrotechnik,
 
a)
Elektronik oder Elektrotechnik,
 
b)
Meßtechnik,
 
c)
Steuerungs- und Regelungstechnik oder Energietechnik,
 
d)
1.
Schwerpunkt Elektronik: Elektronik,
 
 
2.
Schwerpunkt Energietechnik und Prozeßautomatisierung: Energietechnik oder Steuerungs- und Regelungstechnik,
 
 
3.
Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik: Nachrichtentechnik,
 
 
4.
Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik: Datenverarbeitungstechnik,
8.
Feinwerktechnik,
 
a)
Bauelemente der Feinwerktechnik,
 
b)
Industriebetriebslehre/Arbeitsvorbereitung,
 
c)
Steuerungs- und Regelungstechnik,
 
d)
Fertigungstechnik,
9.
Geologietechnik,
 
a)
Angewandte Geologie,
 
b)
Fachbezogenes Recht
 
c)
Angewandte Geochemie oder Angewandte Geophysik,
 
d)
1.
Schwerpunkt Erkundungsgeologie: Feldgeologie,
 
 
2.
Schwerpunkt Umweltgeologie: Hydrogeologie,
10.
Glastechnik,
 
a)
Fertigungstechnik,
 
b)
Industriebetriebslehre/Arbeitsvorbereitung,
 
c)
Fertigungsprozeßgestaltung,
 
d)
Stoffe der Glastechnik,
11.
Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik,
 
a)
Steuerungs- und Regelungstechnik,
 
b)
Angebotswesen/Kalkulation,
 
c)
Heizungstechnik,
 
d)
Lüftungs-, Klima- und Kältetechnik,
12.
Holztechnik,
 
a)
Fertigungstechnik,
 
b)
Industriebetriebslehre/Arbeitsvorbereitung,
 
c)
Holzvergütung,
 
d)
Betriebseinrichtungen,
13.
Informatik,
 
a)
Elektrotechnik/Elektronik oder Automatisierungstechnik,
 
b)
Problemorientierte Programmierung,
 
c)
Softwareengineering,
 
d)
Fertigungstechnologie,
14.
Kältetechnik,
 
a)
Steuerungs- und Regelungstechnik,
 
b)
Maschinenkunde,
 
c)
Fertigungstechnik,
 
d)
Kältetechnik,
15.
Kraftfahrzeugtechnik,
 
a)
Fertigungstechnik oder Konstruktion,
 
b)
Industriebetriebslehre/Arbeitsvorbereitung,
 
c)
Verbrennungsmotoren oder Fahrzeugtechnik,
 
d)
Kraftfahrzeugelektrotechnik,
16.
Lebensmitteltechnik,
 
a)
Maschinenkunde und Energietechnik,
 
b)
Betriebswirtschaftslehre,
 
c)
Chemisch-technische Analyse,
 
d)
1.
Schwerpunkt Bäckereitechnik: Technologie der Backwarenherstellung,
 
 
2.
Schwerpunkt Lebensmittelverarbeitungstechnik: Technologie der Lebensmittelherstellung,
17.
Maschinentechnik, außer Umweltschutzverfahrenstechnik,
 
a)
Fertigungstechnik,
 
b)
Konstruktion,
 
c)
Industriebetriebslehre/Arbeitsvorbereitung oder Maschinenelemente,
 
d)
1.
Schwerpunkt Betriebstechnik: Kraft- und Arbeitsmaschinen,
 
 
2.
Schwerpunkt Fertigung: Industriebetriebslehre/Arbeitsvorbereitung,
 
 
3.
Schwerpunkt Konstruktion: Werkzeugmaschinen oder Kraft- und Arbeitsmaschinen,
 
 
4.
Schwerpunkt Maschinenbau: Kraft- und Arbeitsmaschinen,
 
 
5.
Schwerpunkt Verbindungstechnik: Schweißbarkeit und Metallurgie oder Verbindungs- und Montagetechnik,
18.
Maschinentechnik im Schwerpunkt Umweltschutzverfahrenstechnik,
 
a)
Steuerungs- und Regelungstechnik,
 
b)
Maschinenelemente oder maschinentechnische Anlagen im Umweltschutz,
 
c)
Organische/Anorganische/Analytische Chemie,
 
d)
Abfallbehandlung,
19.
Sanitärtechnik,
 
a)
Trink- und Abwassertechnik,
 
b)
Planung und Projektierung,
 
c)
Angebotswesen/Kalkulation,
 
d)
Gas- und Abgastechnik,
20.
Medizintechnik,
 
a)
Medizintechnik,
 
b)
Medizinisches Basiswissen,
 
c)
Medizinische Meßtechnik,
 
d)
Elektronik,
21.
Metallbautechnik,
 
a)
Konstruktion von Metallbauten,
 
b)
Metallbauelemente,
 
c)
Baukonstruktionslehre,
 
d)
Spezielle Probleme des Ingenieurbaus,
22.
Textiltechnik,
 
a)
Schwerpunkt Textilveredlung,
 
 
1.
Vorbehandlung und Bleicherei,
 
 
2.
Industriebetriebslehre/Arbeitsvorbereitung,
 
 
3.
Färberei und Druck,
 
 
4.
Appretur und Beschichtung,
 
b)
Schwerpunkt Spinnereitechnik,
 
 
1.
Vorbereitung und Vorspinnerei,
 
 
2.
Industriebetrieblehre/Arbeitsvorbereitung,
 
 
3.
Feinspinnerei,
 
 
4.
Spulerei/Zwirnerei/Texturierung,
 
c)
Schwerpunkt Webereitechnik,
 
 
1.
Weberei,
 
 
2.
Industriebetriebslehre/Arbeitsvorbereitung,
 
 
3.
Bindungstechnik,
 
 
4.
Vorbereitungstechnik,
 
d)
Schwerpunkt Maschentechnik,
 
 
1.
Wirkerei,
 
 
2.
Industriebetriebslehre/Arbeitsvorbereitung,
 
 
3.
Strickerei,
 
 
4.
Konfektion,
 
e)
Schwerpunkt Stickereitechnik,
 
 
1.
Stickerei,
 
 
2.
Industriebetriebslehre/Arbeitsvorbereitung,
 
 
3.
Erzeugnisgestaltung,
 
 
4.
Konfektion,
23.
Umweltschutztechnik,
 
a)
Wasserwirtschaft,
 
b)
Luftreinhaltung oder Biologie/Ökologie,
 
c)
Abfallwirtschaft,
 
d)
1.
Schwerpunkt Labortechnik: Umweltanalytik,
 
 
2.
Schwerpunkt Verfahrenstechnik: Verfahrenstechnik und Apparatebau.

(2) Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt mindestens 600, jedoch nicht mehr als 720 Minuten.

§ 107
Praktische Prüfung

(1) Der Prüfungsgegenstand in der Fachrichtung Bekleidungstechnik ist eine Aufgabe aus dem Fach Komplexes Laborpraktikum. Die Dauer der Prüfung beträgt 420 bis 480 Minuten und findet an einem Tag statt.

(2) Die praktische Prüfung wird in der Fachrichtung Chemietechnik im Schwerpunkt Labortechnik in zwei der drei Fachgebiete

1.
Anorganisch-analytische Arbeitsmethoden,
2.
Organisch-chemische Arbeitsmethoden,
3.
Physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden

durchgeführt. Die Gesamtdauer der Prüfung erstreckt sich über zwei Tage.

§ 108
Abschlußprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß §§ 106 und 107 durchgeführt.

(2) In allen weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern finden Prüfungen statt. Diese Prüfungen werden in der Regel schriftlich abgenommen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Schule Ausnahmen zulassen.

§ 109
Abschluß, Berechtigung und staatliche Anerkennung

Der erfolgreiche Abschluß der schulischen Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Technikerin“ oder „Staatlich geprüfter Techniker“. Die Berufsbezeichnung wird mit der Fachrichtung geführt, in der die Prüfung abgelegt wurde. Der Schwerpunkt der Ausbildung wird im Zeugnis ausgewiesen.

Vierter Abschnitt
Fachschule für Wirtschaft

§ 110
Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung an der Fachschule für Wirtschaft ist es, Fachkräfte für betriebswirtschaftliche, branchen- und funktionsbezogene Tätigkeiten zu befähigen sowie für Führungsaufgaben in der Regel auf mittlerer Ebene unter Berücksichtigung technischer, ökologischer und gesellschaftlicher Gesichtspunkte zu qualifizieren. Sie müssen in der Lage sein, mit übergeordneten Entscheidungsträgern und nachgeordneten Mitarbeitern zusammenzuarbeiten, betriebspolitische sowie planerisch gestaltete Entscheidungsvorgaben in erforderliche, ausführende Maßnahmen und Tätigkeiten umzusetzen und bei der Einführung neuer betrieblicher Organisationsformen, neuer Technologien oder neuerer marktabhängiger Ziele für die Realisierung in eigener Zuständigkeit zu sorgen.

Erster Unterabschnitt
Voll- und Teilzeitausbildung
an der Fachschule für Wirtschaft

§ 111
Fachrichtungen

Die Fachschule für Wirtschaft kann in den Fachrichtungen und Schwerpunkten geführt werden

1.
Betriebswirtschaft,
 
a)
Schwerpunkt Absatzwirtschaft/Marketing,
 
b)
Schwerpunkt Außenwirtschaft,
 
c)
Schwerpunkt Finanzwirtschaft,
 
d)
Schwerpunkt Organisation/Datenverarbeitung,
 
e)
Schwerpunkt Personalwirtschaft,
 
f)
Schwerpunkt Produktionswirtschaft,
 
g)
Schwerpunkt Rechnungswesen/Controlling,
2.
Hotel- und Gaststättengewerbe und
3.
Wohnungswirtschaft.

§ 112
Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre.

(2) Auf die Dauer der Ausbildung kann die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einer Fachschule angerechnet werden

1.
bis zu einer Klassenstufe in einer anderen Fachrichtung oder einer verwandten Fachrichtung oder
2.
bis zu eineinhalb Klassenstufen in einem anderen Schwerpunkt derselben Fachrichtung.

§ 113
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme sind

1.
der Abschluß der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsabschluß, die Abschlußprüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens
 
a)
eineinhalb Jahren bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildung von dreieinhalb Jahren,
 
b)
zwei Jahren bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von drei Jahren oder zwei Jahren bei Facharbeiterberufen der ehemaligen DDR, die den Abschluß der 10. Klasse der polytechnischen Oberschule voraussetzen oder
 
c)
drei Jahren bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von zwei Jahren,
2.
der Abschluß der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsabschluß und eine für den Besuch der Fachschule förderliche Berufstätigkeit von sieben Jahren, auf die der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden kann oder
3.
der Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung zum Staatlich geprüften Assistenten in Verbindung mit einer entsprechenden Berufstätigkeit von zwei Jahren.

(2) Bei Teilzeitausbildung kann die erforderliche Berufstätigkeit bis zur Hälfte während der Fachschulausbildung abgeleistet werden.

(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann hinsichtlich der Dauer der erforderlichen Berufstätigkeit gemäß Absatz 1 Nr. 2 Ausnahmen zulassen.

§ 114
Schriftliche Prüfung

(1) Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern der Fachrichtung

1.
Betriebswirtschaft,
 
a)
Betriebswirtschaftslehre oder Absatzwirtschaft,
 
b)
Volkswirtschaftslehre oder Leistungswirtschaft,
 
c)
Rechnungswesen oder Datenverarbeitung oder Personalwirtschaft,
 
d)
Zentralfach des jeweiligen Schwerpunktes,
2.
Hotel- und Gaststättengewerbe,
 
a)
Betriebswirtschaftslehre,
 
b)
Marketing/Management,
 
c)
Rechtslehre
 
d)
Technologie im Gaststättengewerbe,
3.
Wohnungswirtschaft,
 
a)
Spezielle Betriebswirtschaftslehre,
 
b)
Rechnungswesen,
 
c)
Unternehmensführung in der Wohnungswirtschaft,
 
d)
Mietrecht oder Grundstücksverkehr und Grundstücksrecht.

(2) Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt mindestens 600, jedoch nicht mehr als 720 Minuten.

§ 115
Abschlußprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß § 114 durchgeführt.

(2) In allen weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern finden Prüfungen statt. Diese Prüfungen werden in der Regel schriftlich abgenommen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Schule Ausnahmen zulassen.

§ 116
Abschluß, Berechtigung und staatliche Anerkennung

Der erfolgreiche Abschluß der schulischen Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt“.

Die Berufsbezeichnung wird mit der Fachrichtung geführt, in der die Prüfung abgelegt wurde. Der Schwerpunkt der Ausbildung wird im Zeugnis ausgewiesen.

Zweiter Unterabschnitt
Zusatzausbildung an der Fachschule für Wirtschaft

§ 117
Fachrichtungen

Die Fachschule für Wirtschaft kann eine Zusatzausbildung in der Fachrichtung Betriebswirtschaft mit den Schwerpunkten

1.
Absatzwirtschaft/Marketing,
2.
Finanzwirtschaft,
3.
Organisation/Datenverarbeitung/Wirtschaftsinformatik,
4.
Personalwirtschaft,
5.
Produktionswirtschaft oder
6.
Rechnungswesen/Controlling

anbieten.

§ 118
Dauer der Ausbildung

Die Ausbildung dauert in Vollzeitform ein Halbjahr, in Teilzeitausbildung entsprechend länger. Die Ausbildung umfaßt mindestens 600 Stunden.

§ 119
Aufnahmevoraussetzungen

Die Aufnahme zur Zusatzausbildung erfordert den Abschluß einer Ingenieur- oder ökonomischen Fachschule der ehemaligen DDR mit der Berufsbezeichnung

1.
Ökonom,
2.
Ingenieurökonom oder
3.
Wirtschaftler, erworben im Ausbildungsweg 2

und deren Niveaugleichheit mit einem Abschluß, der an einer Fachschule, einer gleichgestellten Bildungseinrichtung oder einer Vorläufereinrichtung der Fachhochschulen in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt.

§ 120
Schriftliche Prüfung

(1) Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Betriebswirtschaftslehre, Bearbeitungsdauer 120 Minuten,
2.
Rechnungswesen, Bearbeitungsdauer 120 Minuten und
3.
Zentralfach, Bearbeitungsdauer 240 Minuten.

(2) Die Teilnehmer der Zusatzausbildung können nicht bestandene Prüfungsfächer innerhalb eines Monats nach Beginn des folgenden Schulhalbjahres auf Antrag einmal wiederholen, wenn sie bei der Festsetzung der Zeugnisnote

1.
bis zu zweimal die Note „mangelhaft“ oder
2.
einmal die Note „ungenügend“ und in allen weiteren Fächern mindestens die Note „ausreichend“

erhalten haben.

Der Termin der Prüfung wird vom Prüfungsausschuß bestimmt. Die Teilnehmer sind darüber rechtzeitig zu unterrichten.

§ 121
Abschluß, Berechtigung und Staatliche Anerkennung

Der erfolgreiche Abschluß der schulischen Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt“. Die Berufsbezeichnung wird mit der Fachrichtung geführt, in der die Prüfung abgelegt wurde. Der Schwerpunkt der Ausbildung wird im Zeugnis ausgewiesen.

Fünfter Abschnitt
Erwerb der Fachhochschulreife
über einen besonderen Bildungsweg

§ 122
Ausbildungsziel

An der Fachschule für Gestaltung, für Technik, für Wirtschaft sowie für Sozialwesen in den Fachbereichen Sozialpädagogik in der Fachrichtung Erzieher und in dem Fachbereich Heilerziehungspflege kann in Verbindung mit der Fachschulausbildung über eine Zusatzausbildung und Zusatzprüfung (besonderer Bildungsweg) die Fachhochschulreife erworben werden. Die Prüfungsaufgaben werden zentral durch die oberste Schulaufsichtsbehörde gestellt.

§ 123
Aufnahmevoraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife
über einen besonderen Bildungsweg

Die Aufnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife über einen besonderen Bildungsweg erfordert den Realschulabschluß oder einen gleichwertigen Bildungsabschluß.

§ 124
Schriftliche Zusatzprüfung

Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Deutsch, Bearbeitungsdauer 240 Minuten,
2.
Mathematik, Bearbeitungsdauer 210 Minuten,
3.
Fremdsprache, Bearbeitungsdauer 180 Minuten und
4.
ein weiteres für den Bildungsgang spezifisches Fach gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1, der §§ 98, 106, 114 Abs. 1 unter Buchstabe a oder Pädagogik in der Fachrichtung Erzieher.

§ 125
Mündliche Zusatzprüfung

Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern an der Fachschule für

1.
Gestaltung
eine Naturwissenschaft und Sozialkunde,
2.
Sozialwesen im Fachbereich Heilerziehungspflege
Lehre von den Behinderungen/Krankheits- und Medikamentenlehre und Sozialkunde,
3.
Sozialwesen in der Fachrichtung Erzieher
Gesundheitserziehung/Biologie und Sozialkunde,
4.
Technik
eine Naturwissenschaft und Sozialkunde und
5.
Wirtschaft
eine Naturwissenschaft und Sozialkunde.

§ 126
Abschluß und Berechtigung

(1) Mit dem Bestehen der Prüfung im Fachschulbildungsgang und dem Bestehen der Zusatzprüfung erhält der Fachschüler die Fachhochschulreife.

(2) Ist die berufspraktische Ausbildung in Fachschulbildungsgängen noch nicht vollständig abgeleistet, wird das Zeugnis über die Fachhochschulreife erst zu dem Zeitpunkt ausgefertigt, zu dem die vollständige Ableistung nachgewiesen ist.

Dritter Teil
Außerkrafttreten, Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

§ 127
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Abschlußprüfung an berufsbildenden Schulen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abschlußprüfung an berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen (BbSPrüfVO) vom 28. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 477) zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 1995 (SächsGVBl. S. 313), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 BbSPrüfVO werden nach dem Wort „Berufsschule“ ein Komma und die Worte „der Fachschule“ eingefügt;
2.
in § 8 Abs. 2 Satz 4 BbSPrüfVO werden nach dem Wort „Fachoberschule“ das Komma und die Worte „die Fachschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung“ gestrichen;

§ 128
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1995 in Kraft, mit Ausnahme der §§ 48, 66 und 82, die am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.

(2) Für Fachschüler, die gemäß der §§ 40, 57 und 66 BbSPrüfVO zur Ausbildung zugelassen worden sind, gelten diese Paragraphen bis zum Abschluß ihrer Ausbildung weiter. Das gleiche gilt für Fachschüler genehmigter Ersatzschulen, die noch während des Fachschulverhältnisses an der Schulfremdenprüfung teilnehmen. Für Fachschüler in Vollzeitausbildung, die im Schuljahr 1995/1996 und für Fachschüler in Teilzeitausbildung, die in den Schuljahren 1995/1996 und 1996/1997 mit der Abschlußprüfung beginnen, gelten zusätzlich die §§ 41 und 42, §§ 58 bis 60, §§ 67 und 68, § 76, § 88 und § 89 BbSPrüfVO bis zum Abschluß ihrer Ausbildung weiter. Des weiteren errechnen sich ihre Vornoten nur aus den in der letzten Klassenstufe erbrachten Leistungen. Für Fachschüler an der Fachschule für Sozialwesen, die mit der berufspraktischen Ausbildung bereits begonnen haben, gelten § 43 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1 und 2 sowie § 69 Abs. 1 und 2 1. Alternative BbSPrüfVO weiter.

(3) An der Fachschule für Sozialwesen in der Fachrichtung Erzieher kann letztmalig zum Schuljahr 1997/1998 die Aufnahme unter Nachweis des Realschulabschlusses oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses sowie eines einjährigen, einschlägigen Praktikums erfolgen.

Dresden, den 9. Januar 1996

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Der Staatsminister für
Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 1, S. 36
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 2003

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2003