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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte vom 31. März 2005 (SächsABl. S. 318)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Vom 31. März 2005

Die Preisindexzahl, mit der nach Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 der Sechsten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sechstes Sächsisches Kostenverzeichnis – 6.  SächsKVZ) vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 706) die Rohbauwerte der Anlage 2 des 6. SächsKVZ ab 1. Mai 2005 zu vervielfältigen sind, beträgt 0,954.
Die sich daraus mit Gültigkeit ab 1. Mai 2005 ergebenden fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte werden in der nachstehenden Tabelle bekannt gegeben (Anlage).

Dresden, den 31. März 2005

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Prof. Dr. Namysloh
Abteilungsleiter

Anlage

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Tabelle
Gebäudeart Rohbauwert
Gebäudeart Rohbauwert
EUR/m³
1 Wohngebäude 93
2 Wochenendhäuser 82
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 125
4 Schulen 118
5 Kindergärten 106
6 Hotels, Pensionen, Heime bis 60 Betten, Gaststätten 106
7 Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten 124
8 Krankenhäuser 138
9 Versammlungsstätten (soweit nicht unter Nummer 7 oder Nummer 12) 106
10 Kirchen 118
11 Leichenhallen, Friedhofskapellen 98
12 Turn- und Sporthallen (soweit nicht unter Nummer 21) 72
13 Hallenbäder 114
14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude
(zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern)
91
15 Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind 72
16 Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind 126
17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 57
18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 69
19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 83
20 Tiefgaragen 127
21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen, einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt  
21.1 mit nicht geringen Einbauten 62
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten  
21.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt  
21.2.1.1 Bauart schwer3) 45
21.2.1.2 sonstige Bauart 38
21.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³  
21.2.2.1 Bauart schwer3) 38
21.2.2.2 sonstige Bauart 31
21.2.3 der 5 000 m³3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³  
21.2.3.1 Bauart schwer3) 31
21.2.3.2 sonstige Bauart 25
22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind,
bis 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt
 
22.1 ohne oder mit geringen Einbauten 91
22.2 mit nicht geringen Einbauten 103
23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind
(soweit nicht unter Nummer 21)
76
24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude,
ausgenommen Güllekeller
wie Nummer 21
25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 74
26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 34
27 Gewächshäuser  
27.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 25
27.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 15

1)

Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren.
2)
Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren.
3)
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 18 bis 20) um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 EUR je m² zu erhöhen.

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 16, S. 318

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2006

    Fassung gültig bis: 30. April 2006