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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

2. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2002 (VwV-HWiF 2002)

Vollzitat: 2. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2002 (VwV-HWiF 2002) vom 8. August 2002 (SächsABl. S. 972)

2. Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2002
(VwV-HWiF 2002)

Vom 8. August 2002

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2002 (VwV-HWiF 2002) vom 25. März 2002 (SächsABl. S. 494), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 4. Juni 2002 (SächsABl. S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 4.1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Des Weiteren werden die Verpflichtungsermächtigungen der Landesprogramme der Hauptgruppe 6 in der Höhe freigegeben, in der in dem vom Kabinett verabschiedeten Entwurf des Doppelhaushaltes 2003/2004 finanzielle Vorsorge für die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen getroffen wurde. Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen mit Fälligkeiten im Jahr 2005 und den folgenden Jahren wird in voller Höhe erteilt.“
2.
Nummer 4.3.3 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bei Investitionen der Hauptgruppe 7 und 8 gelten für Verpflichtungen mit Fälligkeit in den Jahren 2003 und 2004 abgesehen von EU-Programmen des Förderzeitraums 2000 bis 2006 (für EU-Programme siehe 3.4.2) jeweils in der Höhe als erteilt, in der in dem vom Kabinett verabschiedeten Entwurf des Doppelhaushalts 2003/2004 finanzielle Vorsorge für die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen getroffen wurde. Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen mit Fälligkeiten im Jahr 2005 und den folgenden Jahren wird in voller Höhe erteilt.“

II.

3.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2002 in Kraft.

Dresden, den 8. August 2002

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 37, S. 972
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002