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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2008/2009

Vollzitat: Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 vom 27. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 377)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen im Studienjahr 2008/2009
(Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 – SächsZZVO 2008/2009)

Vom 27. Juni 2008

Aufgrund von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch Gesetz vom 31. März 2005 (SächsGVBl. S. 70) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Hochschulen verordnet:

§ 1
Zulassungszahlen für Studienanfänger

(1) Für die in der Anlage 1 genannten Studiengänge werden für das Studienjahr 2008/2009 die Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. Die Zulassungszahlen für Studienanfänger ergeben sich aus der Anlage 1. Studienanfänger werden grundsätzlich nur zum Wintersemester (WS) 2008/2009 aufgenommen, wenn die Anlage 1 keine Zulassungszahlen zum Sommersemester (SS) 2009 ausweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden Studienanfänger an der Hochschule Mittweida (FH) im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Arbeit sowie an der Hochschule Zittau/Görlitz (FH) in den Masterstudiengängen Computational Mechanics, Marktorientiertes Management, Mechatronik und Technisches Gebäudemanagement ausschließlich zum SS 2009 aufgenommen.

§ 2
Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind

(1) Für die in den Anlagen 1 bis 3 bezeichneten Studiengänge werden für das WS 2008/2009 und das SS 2009 auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt (Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester).

(2) Die Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester der in der Anlage 1 genannten Studiengänge entsprechen den für den jeweiligen Studiengang in der Anlage 1 festgelegten Zulassungszahlen für Studienanfänger, soweit nicht in Anlage 3 abweichende Festsetzungen getroffen sind.

(3) Die Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester von Studiengängen, die aufgehoben worden sind, sind in der Anlage 2 festgesetzt.

(4) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium ab dem zweiten Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters unter der Auffüllgrenze liegt. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind die Studentenzahlen der jeweils vorausgegangenen zwei Fachsemester zu Grunde zu legen.

(5) An der Hochschule Mittweida (FH) werden im Studienjahr 2008/2009 in den Bachelorstudiengängen Angewandte Medienwirtschaft, Business Management, Film und Fernsehen sowie Gesundheitsmanagement keine Studienanfänger aufgenommen. Die Auffüllgrenze für das fünfte Semester im Bachelorstudiengang Angewandte Medienwirtschaft wird für das WS 2008/2009 auf 212 Studierende und für das SS 2009 auf 62 Studierende festgelegt. Die Auffüllgrenze für das fünfte Semester im Bachelorstudiengang Business Management wird auf 11 Studierende und im Bachelorstudiengang Gesundheitsmanagement auf 6 Studierende festgelegt. Die Auffüllgrenze für den Bachelorstudiengang Film und Fernsehen wird für das WS 2008/2009 auf 63 Studierende und für das SS 2009 auf 6 Studierende festgelegt.

§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen im Studienjahr 2007/2008 (Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2007/2008 – SächsZZVO 2007/2008) vom 11. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 369) außer Kraft.

Dresden, den 27. Juni 2008

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 9, S. 377
    Fsn-Nr.: 711-7.5:08

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2008

    Fassung gültig bis: 14. Juli 2009