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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten der beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung)

Vollzitat: Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten der beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung) vom 24. Juli 2008 (SächsABl. S. 1036)

Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit und
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten der beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung
(ESF-Richtlinie Berufliche Bildung)

Vom 24. Juli 2008

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten der beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung) vom 31. Juli 2007 (SächsABl. S. 1199) wird wie folgt geändert:

Es wird folgende Anlage 12 angefügt:

Anlage 12
(Ergänzende Regelungen zu Teil II, Vorhabensbereich D,
Projektbereich D1, Zusätzliche Ausbildungsplätze, und
Teil II, Vorhabensbereich J, Projektbereich J1,
Zusätzliche Ausbildungsplätze)

1.
Gegenstand der Förderung
1.1
Jährlich können die folgenden Vorhaben gefördert werden:
1.1.1
„Gemeinschaftsinitiative Sachsen (GISA)“ und „Berufsgrundbildungsjahr-Gemeinschaftsinitiative Sachsen (BGJ-GISA)“ zur Bereitstellung und Besetzung von zusätzlichen betriebsnahen Ausbildungsplätzen in anerkannten Ausbildungsberufen nach BBiG und HwO
1.1.2
„Duales Landesergänzungsprogramm (LEP dual)“ zur Bereitstellung und Besetzung von zusätzlichen betriebsnahen Ausbildungsplätzen in anerkannten Ausbildungsberufen nach BBiG und HwO,
1.1.3
„Kooperatives Landesergänzungsprogramm (LEP koop)“ zur Bereitstellung und Besetzung von Plätzen für die Vermittlung von Ausbildungsbestandteilen gemäß Ausbildungsordnung (berufspraktische Ausbildung und Betriebspraktikum) in Vorbereitung auf eine vor der zuständigen Stelle abzulegende externe Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach BBiG und HwO,
1.1.4
„Transnationales Landesergänzungsprogramm (LEP transnational)“ zur Bereitstellung und Besetzung von zusätzlichen betriebsnahen transnationalen Ausbildungsplätzen in anerkannten Ausbildungsberufen nach BBiG und HwO.
1.2
Die Anzahl der in den einzelnen Vorhaben zu besetzenden Plätze wird jährlich auf Grundlage der Kabinettsentscheidung über die Bereitstellung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit durch einen Erlass festgelegt.
1.3
Für die einzelnen Vorhaben kann das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit durch einen Erlass genauere Vorgaben zu der Zielgruppe machen.
2.
Zuwendungsempfänger
2.1.
Zuwendungsempfänger sind
 
für die Umsetzung der Vorhaben im Regierungsbezirk Dresden der IHK-HWK-Ausbildungsverbund Dresden e.V.,
 
für die Umsetzung der Vorhaben im Regierungsbezirk Leipzig der Berufsbildungsverein Leipzig e.V.,
 
für die Umsetzung der Vorhaben im Regierungsbezirk Chemnitz die Ausbildungsring Südwestsachsen Chemnitz-Plauen-Zwickau GmbH.
2.2
Ab dem Jahr 2009 können jeweils bis zum 31. Mai eines jeden Jahres weitere Projektträger ihr Interesse an der Umsetzung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben bekunden. Hierzu richten sie ein formloses Schreiben an die Bewilligungsstelle.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Grundsätzliche Vorgaben für alle Vorhaben
3.1.1
Die Zuwendungsempfänger übergeben den Agenturen für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung in ihrem Zuständigkeitsbereich das mit konkreten Berufen untersetzte Ausbildungsplatzkontingent für alle Vorhaben als Grundlage für die Vermittlung von Bewerbern.
3.1.2
Die Bereitstellung und Besetzung der Plätze hat unter Beachtung der regionalen Nachfrage insbesondere in Ausbildungsberufen zu erfolgen, für die aus Sicht der Wirtschaft eine Übernahme in eine betriebliche Ausbildung prognostiziert werden kann und die dem Leistungspotenzial der Zielgruppe entsprechen. Die Auswahl der Berufsangebote muss dem aktuellen und zukünftigen Fachkräftebedarf im Freistaat Sachsen Rechnung tragen.
3.1.3
Die Zuwendungsempfänger organisieren und koordinieren das Bewerberauswahlverfahren. Sie informieren die Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsicherung umgehend über das Vermittlungsergebnis.
3.1.4
Die Zuwendungsempfänger organisieren und koordinieren die Berufsausbildung entsprechend der vorhabensspezifischen Vorgaben. Die Berufsausbildung ist in eine außerbetriebliche Ausbildungsphase bei einem Bildungsdienstleister und eine betriebliche Ausbildungsphase bei einem oder mehreren Praktikumsunternehmen gegliedert.
3.1.5
Die Zuwendungsempfänger gewährleisten, dass die Auszubildenden im Rahmen der betrieblichen Ausbildungsphase in geeigneten Praktikumsunternehmen eingesetzt werden. Betriebspraktika in Übungsfirmen oder -werkstätten sind ausgeschlossen. Die partizipierenden Betriebe übernehmen die Kosten des Betriebspraktikums.
3.1.6
Die Zuwendungsempfänger, die Kooperationspartner der außerbetrieblichen Ausbildungsphase und die Praktikumsbetriebe der betrieblichen Ausbildungsphase haben die Bestätigung der nach Berufsbildungsgesetz für die Berufsausbildung zuständigen Stelle über die Ausbildungseignung vorzuweisen. Diese darf nicht älter als zwei Jahre sein.
3.1.7
Die Ausbildung beginnt im Zeitraum 1. September des Jahres der Bewilligung des Vorhabens bis 1. Februar des darauffolgenden übernächsten Jahres. Im Vorhaben „LEP koop“ beginnt die Ausbildung mit Schuljahresbeginn.
3.1.8
Den Teilnehmern können zusätzliche Ausbildungsinhalte vermittelt werden, wenn diese ihre beruflichen Kompetenzen und damit ihre Chancen am Arbeitsmarkt erhöhen. Die Finanzierung ist im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel zu sichern.
3.1.9
Ziel während der gesamten Ausbildung ist in allen Vorhaben die Überführung seiner Teilnehmer in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis. Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Erlass Mindestquoten für die Überführung festlegen.
3.1.10
Bei Übernahme von Teilnehmern in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis unter Anrechnung der bereits absolvierten Ausbildungszeit kann zwischen den Zuwendungsempfängern und den übernehmenden Ausbildungsbetrieben vereinbart werden, dass für die verbleibende Dauer der betrieblichen Ausbildung eine sozialpädagogische Begleitung des Teilnehmers vorgenommen wird. Die Zuwendungsempfänger organisieren in diesem Fall die Durchführung der sozialpädagogischen Begleitung. Hierzu schließen die Zuwendungsempfänger einen Kooperationsvertrag mit den Betrieben, welche die Teilnehmer in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis übernommen haben, sowie mit geeigneten Partnern, welche die sozialpädagogische Begleitung übernehmen, ab. Die sozialpädagogische Begleitung kann auch von den Zuwendungsempfängern durchgeführt werden.
3.1.11
Zeiten beruflicher Vorbildung sind soweit wie möglich auf die Ausbildungszeit anzurechnen.
3.1.12
Die Zuwendungsempfänger führen nach Vorgabe der Bewilligungsstelle beginnend mit der Bewilligung des Vorhabens je Vorhaben eine monatliche Bewerber- beziehungsweise Teilnehmerstatistik.
3.1.13
Die Zuwendungsempfänger stellen bei Verträgen, die Sie im Rahmen der Durchführung mit Dritten schließen, sicher, dass den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie der zu erlassenden Zuwendungsbescheide durch die Vertragspartner entsprochen wird.
3.2
Ergänzende vorhabensspezifische Vorgaben
3.2.1
Die Zuwendungsempfänger schließen mit den Teilnehmern an den Vorhaben „GISA“, „LEP dual“ und „LEP transnational“ einen Berufsausbildungsvertrag ab.
3.2.2
Teilnehmer am Vorhaben „BGJ-GISA“ beginnen ihre Berufsausbildung mit einem Berufsgrundbildungsjahr. Vor Beginn des Berufsgrundbildungsjahres schließen die Zuwendungsempfänger mit den Teilnehmern einen Vorvertrag zum Berufsausbildungsvertrag über die Fortsetzung der Berufsausbildung nach erfolgreichem Abschluss des Berufsgrundbildungsjahres im Vorhaben „GISA“ ab. Die Zuwendungsempfänger schließen mit den Teilnehmern, die das Berufsgrundbildungsjahr erfolgreich absolviert haben, einen Berufsausbildungsvertrag ab.
3.2.3
Für das Vorhaben „BGJ-GISA“ sind vorrangig Bewerber zu berücksichtigen, die bereits ein Berufsvorbereitungsjahr absolviert haben.
3.2.4
Das Vorhaben „LEP koop“ ist entsprechend den Rahmenvereinbarungen zwischen dem Staatsministerium für Kultus, dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und den sächsischen Wirtschaftskammern zum Landesergänzungsprogramm kooperativ 2005 und 2006 bis 2009 durchzuführen.
3.2.5
Für das Vorhaben „LEP koop“ sind vorrangig hilfebedürftige Jugendliche beziehungsweise jugendliche Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften nach SGB II zu berücksichtigen. Die Auswahl der Teilnehmer obliegt den Zuwendungsempfängern gemeinsam mit den Beruflichen Schulzentren. Die Zulassung zur Teilnahme an dem Vorhaben erfolgt durch Bescheid der Beruflichen Schulzentren.
3.2.6
Im Vorhaben „LEP transnational“ organisieren die Zuwendungsempfänger für jeden Teilnehmer einen zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union im Rahmen der Berufsausbildung entsprechend § 2 Abs. 3 BBiG. Die Dauer des Auslandsaufenthaltes muss ununterbrochen sechs Wochen betragen. Für die Dauer des Auslandsaufenthaltes ist ein Ausbildungsplan auszuarbeiten, der mit der nach BBiG zuständigen Stelle abgestimmt ist (§ 76 Abs. 3 BBiG).
3.2.7
Im Vorhaben „LEP transnational“ sind die Auszubildenden im Ausland in geeignete Praktikumsbetriebe zu vermitteln. Die Zuwendungsempfänger schließen Verträge mit den aufnehmenden Betrieben im Ausland ab, die Inhalt und Dauer der Ausbildung sowie Betreuung während der Ausbildungszeit regeln.
3.2.8
Die Teilnehmer am Vorhaben „LEP transnational“ sind in geeigneter Weise auf ihren Auslandsaufenthalt vorzubereiten. Durch die Zuwendungsempfänger sind zu diesem Zweck geeignete Anbieter von Sprachkursen oder Sprachanimationen und der Vermittlung interkultureller Kompetenzen mit der Durchführung entsprechender Kurse beziehungsweise Trainings zu beauftragen.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit legt maximale durchschnittliche Ausgaben pro Platz beziehungsweise Förderfall in einem Erlass fest.
4.2
Nachstehende Ausgabepositionen sind förderfähig:
4.2.1
Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben für die außerbetriebliche Ausbildungsphase beim Kooperationspartner der außerbetrieblichen Ausbildungsphase (direkt auf das Vorhaben bezogen). Grundsätzlich gilt der Personalschlüssel 1 Ausbilder für 20 Teilnehmer.
4.2.2
ausbildungsbegleitende Betreuungs- und Koordinierungsausgaben einschließlich erforderlicher Ausgaben für notwendigen Stützunterricht sowie sozialpädagogische Begleitung (analog ausbildungsbegleitende Hilfen – abH im Sinne des SGB III). Grundsätzlich gilt der Personalschlüssel 1 Betreuer für 30 Teilnehmer.
4.2.3
Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben beim Träger für die Teilnehmerverwaltung
4.2.4
Für die Teilnehmer der Vorhaben „GISA“, „BGJ-GISA“, „LEP dual“ und „LEP transnational“ wird ein monatlicher Zuschuss zum Lebensunterhalt gemäß abgeschlossenem Berufsausbildungsvertrag einschließlich der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge sowie der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt. Die Höhe des Zuschusses zum Lebensunterhalt wird durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit in einem Erlass vor Aufforderung zur Antragstellung festgelegt. Es werden nur die tatsächlich verausgabten Beträge erstattet.
4.2.5
Des Weiteren werden erstattet:
 
unbedingt notwendige und gesetzlich vorgeschriebene Ausgaben für Arbeitsschutzbekleidung der Teilnehmer/für die Ausbildung notwendiges Werkzeug, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden,
 
notwendige Ausgaben für Prüfungs- und Einschreibgebühren, Materialien und Werkzeuge für Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie gesetzlich vorgeschriebene Gesundheitsuntersuchungen.
4.2.6
Im „LEP koop“ werden zusätzlich gegen Nachweis erstattet:
 
Ausgaben der Teilnehmer für Fahrten zwischen Wohnort und Bildungsstätten und notwendige Ausgaben bei auswärtiger Unterbringung nach der wirtschaftlichsten Variante werden erstattet, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden oder dem Teilnehmer beziehungsweise dessen Unterhaltsverpflichteten nicht selbst zugemutet werden können.
 
Ist die tägliche Fahrtzeit eines Teilnehmers vom Wohnort zur Berufsschule, zum Ort der berufspraktischen Ausbildung beziehungsweise zum Ort des Betriebspraktikums unverhältnismäßig lang, können auch Unterkunftsausgaben für auswärtige Unterbringung erstattet werden. Unterkunftsausgaben können pro Teilnehmer in Höhe von 31 EUR/Tag, maximal aber 341 EUR/Monat erstattet werden. Bei auswärtiger Unterbringung kann zusätzlich für jeweils eine wöchentliche Fahrt nach dem Wohnort (Hin- und Rückreise) die Fahrtausgaben nach den oben benannten Maßgaben erstattet werden. Bei unentschuldigten Fehlzeiten des Teilnehmers ist die Erstattungshöhe anteilig zu kürzen.
 
Von den vorstehenden Festlegungen kann im begründeten Einzelfall im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle abgewichen werden, insbesondere wenn bei Einhaltung dieser Festlegungen ein Abbruch des Teilnehmers aus der Maßnahme droht.
4.2.7
Im „LEP transnational“ werden erstattet:
 
Ausgaben für die Unterbringung des Auszubildenden im Ausland (bis zu 210 EURpro Woche)
 
Ausgaben für die Verpflegung des Auszubildenden im Ausland (bis zu 98 EURpro Woche)
 
Ausgaben für die An- und Abreise ins Ausland nach der wirtschaftlichsten Variante. Dabei gilt das Sächsische Reisekostengesetz – SächsRKG in der jeweils geltenden Fassung. Während des Auslandsaufenthaltes werden keine Ausgaben für die Heimreise erstattet.
 
Ausgaben für Fahrten zwischen Unterkunft und Ausbildungsort im Ausland nach der wirtschaftlichsten Variante
 
Ausgaben für Sprachkurse oder -animationen und das Training von Interkulturellen Kompetenzen. Grundsätzlich gilt der Personalschlüssel 1 Lehrer für 10 Teilnehmer.
4.2.8
In der Anlaufphase der Vorhaben nach Nummer 1.1 werden zudem die notwendigen Ausgaben der Zuwendungsempfänger für Bewerberlogistik und Personalausgaben gefördert. Die Anlaufphase orientiert sich am Vermittlungsbeginn der Teilnehmer.
4.2.9
Die Träger der Beruflichen Schulzentren erhalten im Vorhaben BGJ-GISA für die Umsetzung des schulischen Ausbildungsabschnitts pro zusätzlich geschaffenem Platz im Berufsgrundbildungsjahr einen Zuschuss zu den Sachausgaben, die über die für eine Beschulung im Berufsgrundbildungsjahr außerhalb des Vorhabens entstehenden Sachausgaben hinausgehen in Höhe von bis zu 510 EUR pro Platz.
5.
Antragsverfahren
5.1
Antragsteller sind die unter Nummer 2 genannten Zuwendungsempfänger.
5.2
Anträge können nur nach Aufforderung durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit eingereicht werden.
6.
Weitere zu beachtende Vorschriften
 
Unternehmen, die als Kooperationspartner zur Durchführung des außerbetrieblichen Ausbildungsabschnittes tätig sein wollen, dabei die außerbetriebliche Ausbildung selbst durchführen und das Betriebspraktikum organisieren und begleiten, werden gebeten, formlos ihr Interesse gegenüber der Bewilligungsstelle bis zum 15. August eines Jahres für die in diesem Jahr beginnenden Vorhaben zu bekunden. Anzugeben sind die möglichen Ausbildungsinhalte beziehungsweise Berufe, Kapazitäten, in Frage kommende Unternehmen für das erforderliche betriebliche Praktikum, Referenzen und Erfahrungen, der Nachweis des erforderlichen Fachpersonals sowie der Regierungsbezirk beziehungsweise die Regierungsbezirke, für die sich die Interessenten als Kooperationspartner bewerben. Die Bewilligungsstelle wird die Interessenbekundungen an die Zuwendungsempfänger weiterleiten. Die Auswahl der einzubeziehenden Kooperationspartner geschieht durch einen je Regierungsbezirk zu bildenden unabhängigen Beirat. Seine Mitglieder werden vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Vorschlag der Sozialpartner beziehungsweise des Staatsministeriums für Kultus berufen. Sofern für einzelne Regionen oder Ausbildungsberufe keine ausreichende Zahl von Interessenbekundungen von Kooperationspartnern zur Durchführung der Ausbildung vorliegt, sind die Zuwendungsempfänger ermächtigt, weitere geeignete Unternehmen einzubeziehen.

II.

Die Änderung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 24. Juli 2008

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Hartmut Mangold
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 32, S. 1036
    Fsn-Nr.: 559

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. August 2008

    Fassung gültig bis: 27. Mai 2010