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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung vom 28. Juli 2008 (SächsABl. S. 1080), die durch Artikel 18 der Verwaltungsvorschrift vom 2. März 2012 (SächsABl. S. 291) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1767)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung
(GewAnzVwV)

Vom 28. Juli 2008

[Geändert durch Artikel 18 der VwV vom 2. März 2012 (SächsABl. S. 291, 294) mit Wirkung vom 1. März 2012]

Zur Ausführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270) geändert worden ist, wird Folgendes bestimmt:

1
Allgemeines
1.1
Die Anzeigen nach den §§ 14 und 55c Gewerbeordnung über den Beginn, die Veränderung oder die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit sind grundsätzlich auf Vordrucken zu erstatten, die den als Anlagen zur Gewerbeordnung abgedruckten Mustern entsprechen. Nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Gewerbeordnung besteht für die zuständige Gemeinde die Möglichkeit, bei der elektronischen Verarbeitung (Bearbeitung, Übermittlung et cetera) der Gewerbeanzeigen vom Format der Muster, nicht aber von ihrem Inhalt abzuweichen.
1.2
Die §§ 14 und 55c Gewerbeordnung lassen andere Anzeigepflichten, zum Beispiel nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091, 2094), dem Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) und der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091, 2094), unberührt. Die Anzeigen nach den §§ 14 und 55c Gewerbeordnung gelten jedoch gleichzeitig als steuerliche Anzeigen nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung.
2
Gewerbliche Tätigkeiten
2.1
Eine Anzeigepflicht nach den §§ 14 und 55c Gewerbeordnung besteht nur für den Betrieb eines „Gewerbes“ beziehungsweise für „selbstständige Gewerbetreibende“. Für diese Begriffe gelten die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze.
2.2
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind daher insbesondere die Urproduktion (zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten und Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern), die bloße Verwaltung eigenen Vermögens (zum Beispiel eines Miethauses) sowie generell verbotene beziehungsweise sozial unwertige Tätigkeiten (unter bestimmten Umständen zum Beispiel Kettenbriefaktionen, siehe GewA 1988, 348).
Wird von einer Person eine nichtgewerbliche Tätigkeit in Verbindung mit einer gewerblichen Tätigkeit ausgeübt, die nicht mehr üblicherweise als eine sogenannte Nebentätigkeit oder als ein unbedeutender Annex der betreffenden nichtgewerblichen Tätigkeit angesehen werden kann, besteht eine Anzeigepflicht für die gewerbliche Tätigkeit.
2.3
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind ferner die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten, wie zum Beispiel der Nachhilfeunterricht und der Musikunterricht. Tanz-, Reit- oder ähnlicher Unterricht ist in der Regel eine anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit.
Zur Ausübung der ärztlichen und anderer Heilberufe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung gehören auch die Tätigkeiten von Heilpraktikern und die selbstständiger Hebammen, Masseure, Physiotherapeuten, medizinisch-technischer Assistenten, Logopäden und so weiter. Nicht dazu gehören jedoch die sogenannten Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege (zum Beispiel die in den Nummern 33 bis 38 der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Berufe sowie Kosmetiker oder kosmetische Fußpfleger und so weiter). Mit dem in § 6 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung genannten Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sind nicht die Versicherungsvermittler und -berater im Sinne der §§ 34d und 34e Gewerbeordnung freigestellt.
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Anzeigepflichtige Vorgänge
3.1
Stehendes Gewerbe
Zum selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung zählen alle gewerblichen Tätigkeiten, die nicht die Ausübung eines Reisegewerbes im Sinne des Titels III der Gewerbeordnung darstellen oder die nicht im Rahmen des Titels IV der Gewerbeordnung auf festgesetzten (§ 69 Abs. 1 Gewerbeordnung) Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 Gewerbeordnung ausgeübt werden. Das Vorhandensein besonderer Betriebsräume im Sinne des § 42 Abs. 2 Gewerbeordnung ist für die Annahme eines stehenden Gewerbes nicht entscheidend.
3.2
Hauptniederlassung, Zweigniederlassung und unselbstständige Zweigstelle
Eine Hauptniederlassung ist der Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs für den betreffenden Betrieb eines stehenden Gewerbes im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung , der sich bei Personengesellschaften und juristischen Personen am Sitz des Unternehmens befindet (§ 106 Abs. 2 Nr. 2 Handelsgesetzbuch [ HGB ], § 3 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung [ GmbHG]). Eine Hauptniederlassung ist auch dann gegeben, wenn daneben keine Zweigniederlassungen oder unselbstständige Zweigstellen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung betrieben werden, sie kann auch in der Wohnung des Gewerbetreibenden (zum Beispiel eines Maklers) liegen.
Anzeigepflichtig ist eine Hauptniederlassung auch dann, wenn von ihr aus nur die Tätigkeit ihrer Zweigniederlassungen oder unselbstständigen Zweigstellen geleitet wird.
Eine Zweigniederlassung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung kann entsprechend dem handelsrechtlichen Begriff der Zweigniederlassung (§ 13 HGB) dann angenommen werden, wenn ein von der Hauptniederlassung räumlich getrennter Betrieb mit selbstständiger Organisation, selbstständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung besteht, dessen Leiter Geschäfte selbstständig abzuschließen und durchzuführen befugt ist.
Der Begriff der unselbstständigen Zweigstelle im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (zum Beispiel ein Auslieferungslager).
Sogenannte Baustellen, die von einem Bauunternehmer für die Durchführung eines Bauvorhabens eingerichtet werden, stellen in der Regel keine unselbstständige Zweigstelle dar; anderes kann jedoch zum Beispiel bei sogenannten Baubüros auf Großbaustellen gelten, insbesondere wenn von dort unmittelbar Geschäfte mit Dritten abgewickelt werden.
Für jede Zweigniederlassung oder unselbstständige Zweigstelle ist eine eigene Anzeige bei der für sie örtlich zuständigen Behörde zu erstatten. Bei der Aufstellung von Automaten ist die besondere Regelung des § 14 Abs. 3 Gewerbeordnung zu beachten.
3.3
Gewerbe-Anmeldung
Der Beginn eines stehenden Gewerbetriebes ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 1 zu § 14 Abs. 4 Gewerbeordnung anzuzeigen. Soweit die Daten elektronisch verarbeitet werden, ist es gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 Gewerbeordnung ausreichend, wenn der Inhalt vollständig übernommen wird, das Format kann nach Bedarf verändert werden (vergleiche Nummer 1.1).
Den Beginn eines Gewerbes im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung stellt nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, sondern auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes (zum Beispiel durch Kauf, Pacht) sowie die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform dar.
Die Verlegung eines Betriebes aus dem Bereich einer Gemeinde in den Bereich einer anderen Gemeinde ist bei der einen Gemeinde als Aufgabe, bei der anderen Gemeinde als Neuerrichtung zu behandeln.
3.4
Gewerbe-Ummeldung
Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereichs einer Gemeinde sowie ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 4 Gewerbeordnung anzuzeigen. Bezüglich elektronischer Verarbeitung siehe Nummer 1.1.
Gewerbetreibende sind gemäß dem Formular nicht auf die in § 14 Abs. 4 Nr. 2 Gewerbeordnung genannten – verpflichtend anzuzeigenden – Tatbestände beschränkt, sondern können bei der Ummeldung auch freiwillig über sonstige Änderungen informieren. Unter Feld-Nummer 16 a ist für alle Beweggründe der Ummeldung Raum gegeben.
3.5
Gewerbe-Abmeldung
Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 3 zu § 14 Abs. 4 Gewerbeordnung anzuzeigen. Bezüglich elektronischer Verarbeitung siehe Nummer 1.1.
Eine Aufgabe im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbeordnung liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Hauptniederlassung, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle vor. Eine Aufgabe lediglich eines Teils der bisher angemeldeten Tätigkeiten ist daher nicht anzeigepflichtig, ebenso eine nur vorübergehende Einstellung des Betriebes (zum Beispiel so genannter Strandcafes oder Skilifte, die nur während bestimmter Jahreszeiten betrieben werden).
In den Feld-Nummern 23/24/25 des Formulars GewA 3 gibt der Gewerbetreibende den Grund für die Abmeldung an. Damit können häufige Fallgestaltungen besser erfasst werden. Bei der Variante „Gründung nach Umwandlungsgesetz“ wird für den durch die Umwandlung „verschwundenen“ Betrieb eine Abmeldung notwendig, gleichzeitig mit einer Anmeldung für den neu gegründeten Betrieb.
3.6
Gegenseitige Unterrichtung
Ergibt sich aus einer Anzeige, dass der Gewerbetreibende seinen Betrieb verlegt hat oder verlegen wird, ist die jeweils andere Gemeinde zu unterrichten.
3.7
Reisegewerbe
Die Anzeigepflichten für das Reisegewerbe ergeben sich aus § 55c Gewerbeordnung.
4
Anzeigepflichtige Personen
4.1
Natürliche und juristische Personen
Gewerbetreibende im Sinne des § 14 Gewerbeordnung sind nur natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien).
Bei einer bereits gegründeten aber noch nicht in das betreffende Register eingetragenen juristischen Person (zum Beispiel einer GmbH in Gründung) sind bis zur Registereintragung deren Gründer als Gewerbetreibende anzusehen. Demgegenüber sind auch bei einem zur Eintragung im Vereinsregister gegründeten, dort aber noch nicht eingetragenen Verein bis zu seiner Eintragung nur die geschäftsführenden Vereinsmitglieder (Vorstandsmitglieder) als (anzeigepflichtige) Gewerbetreibende anzusehen.
4.2
Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften (die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts [GbR] im Sinne des § 705 BGB, die offene Handelsgesellschaft [OHG] im Sinne des § 105 HGB und die Kommanditgesellschaft [KG] im Sinne des § 161 HGB) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter die Gewerbetreibenden, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
Bei einer OHG oder GbR muss daher jeder (geschäftsführende) Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten; dementsprechend ist beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters von diesem eine Gewerbe-Anmeldung, beim Ausscheiden eines Gesellschafters von Letzterem eine Gewerbe-Abmeldung zu erstatten.
Bei einer GbR ist auf der Gewerbeanzeige ein Hinweis auf den oder die anderen Gesellschafter einzutragen (Angabe ist nach Feld-Nummer 1 verpflichtend). Hierbei reichen Name und Vorname aus.
Ebenso muss bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter (der auch eine juristische Person sein kann, wie zum Beispiel bei der GmbH & Co. KG) eine Gewerbeanzeige erstatten; die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen.
In den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke sind jeweils die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen; falls es sich bei den Gesellschaftern um juristische Personen handelt (wenn zum Beispiel eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist), sind bei den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke unter den Angaben für juristische Personen zusätzlich noch die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen.
Entsprechendes gilt für die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), bei der neben der EWG-Verordnung Nummer 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. EG Nr. L 199 S. 1, 1990 Nr. L 124 S. 52) gemäß § 1 des Gesetzes zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz) vom 14. April 1988 (BGBl. I S. 514), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2041) geändert worden ist, die für die OHG geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, falls deren Mitglieder gewerbliche Tätigkeiten (vergleiche dazu oben Nummer 2) ausüben. Anzeigepflichtig sind dann nur die im Inland tätigen geschäftsführenden Gesellschafter.
Dagegen kommen Partnergesellschaften nach § 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2043) geändert worden ist, nur zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten in Betracht, für die daher auch im Rahmen einer solchen Gesellschaft Gewerbeanzeigen im Sinne des § 14 Gewerbeordnung nicht zu erstatten sind.
Ebenfalls gilt Entsprechendes für den nichtrechtsfähigen Verein im Sinne des § 54 BGB , bei dem nur die geschäftsführungsbefugten Vereinsmitglieder (Vorstandsmitglieder) als Gewerbetreibende anzusehen sind, auch wenn aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 2 Gaststättengesetz dem nicht rechtsfähigen Verein als solchem eine Gaststättenerlaubnis erteilt werden kann.
Dementsprechend sind auch bei einem zur Eintragung im Vereinsregister gegründeten, dort aber noch nicht eingetragenen Verein bis zu seiner Eintragung nur die geschäftsführenden Vereinsmitglieder (Vorstandsmitglieder) als anzeigepflichtige Gewerbetreibende anzusehen, weil ein solcher („Vor-“) Verein nach der Rechtsprechung bis zu seiner Registereintragung als nicht rechtsfähiger Verein angesehen wird.
Der Wechsel eines Vertretungsberechtigten einer juristischen Person ist nach § 14 Gewerbeordnung nicht anzeigepflichtig. Sollte die Behörde jedoch Kenntnis von einem derartigen Wechsel erlangen, ist eine Berichtigung des einschlägigen Datenfeldes sinnvoll. Unabhängig davon existieren spezialgesetzliche Regelungen (wie zum Beispiel § 9 Satz 2 Makler- und Bauträgerverordnung [MaBV], § 9 Abs. 3 Satz 3 Bewachungsverordnung [BewachV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 [BGBl. I S. 1378], das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2009 [BGBl. I S. 43] geändert worden ist) nach denen der Wechsel eines Vertretungsberechtigten zum Zwecke der präventiven Zulässigkeitsüberprüfung bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen ist.
4.3
Selbstständige Personen
Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung setzt den Betrieb eines selbstständigen Gewerbes voraus, sie besteht daher nicht für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten.
Als selbstständig tätig ist anzusehen, wer ein Gewerbe im eigenen Namen, das heißt unter eigener Verantwortlichkeit für den Betrieb nach außen hin betreibt und in Bezug auf diesen Betrieb persönliche und sachliche Selbstständigkeit genießt. Dabei kommt es darauf an, ob die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild sich als die eines selbstständigen Gewerbetreibenden darstellt oder den Eindruck der Abhängigkeit von einem Unternehmer vermittelt. Eine Scheinselbständigkeit wird vermutet, wenn drei der fünf folgenden Kriterien erfüllt sind:
 
im Wesentlichen und auf Dauer – rund fünf Sechstel des Umsatzes – wird für einen Auftraggeber gehandelt;
 
keine sozialversicherungspflichtig Beschäftigten eingestellt sind;
 
der Auftraggeber entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch seine Arbeitnehmer verrichten lässt;
 
der Selbständige keine unternehmertypischen Merkmale erkennen lässt;
 
die Tätigkeit ihrem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit entspricht, die vorher für denselben Auftraggeber in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde.
 
Ein Stellvertreter (§ 45 Gewerbeordnung) oder ein gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist nicht selbstständiger Gewerbetreibender im Sinne des § 14 Gewerbeordnung.
5
Verfahren

Die Anzeigen sind gemäß Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung (SächsGewODVO) vom 28. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 40), die durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 414) geändert worden ist, bei der Gemeinde zu erstatten. Ein elektronisches Verfahren zur Vorgangsbearbeitung ist zulässig.

5.1
Erfüllung der Anzeigepflicht
Die Gemeinde hat die Erfüllung der Anzeigepflicht in angemessener Weise zu überwachen (zum Beispiel auch durch stichprobenweise Überprüfung von Werbeanzeigen oder Mitteilungen über Handelsregistereintragungen in den Tageszeitungen) und erforderlichenfalls auf die zeitnahe Erstattung der Anzeigen hinzuwirken.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest (zum Beispiel wegen Todes des Anzeigepflichtigen, vollstreckungsfähiger Gewerbeuntersagung oder vollstreckungsfähigem Widerruf der Erlaubnis) und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, hat die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung). Hierzu ist der Vordruck gemäß Anlage 3 zu § 14 Abs. 4 Gewerbeordnung zu verwenden. Die regelmäßige Übermittlung der Daten aus der Abmeldung erfolgt gemäß der Nummer 6.3.3.
Wird eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 1 000 EUR geahndet werden kann (siehe § 146 Abs. 3 in Verbindung mit § 146 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung).
5.2
Vordrucke
Die Gemeinde hat für die Entgegennahme und die Bescheinigung der Anzeigen Vordrucke bereitzuhalten, die den Anlagen zur Gewerbeordnung entsprechen.
Der Anzeigende ist verpflichtet, diese Vordrucke zu verwenden.
Zur Förderung und Erleichterung sowohl der elektronischen Verarbeitung der Anzeige durch die Gemeinde, als auch der elektronischen Übermittlung der Musterformulare an den Gewerbetreibenden, wird durch § 14 Abs. 4 Satz 3 Gewerbeordnung ausdrücklich gestattet, dass in beiden Fällen von dem vorgegebenen Format der Muster abgewichen werden kann. Sofern die Gemeinde die technischen Vorrichtungen (E-Mail und Empfangsmöglichkeiten der elektronischen Signatur als Unterschriftsersatz) besitzt, ist auch eine elektronische Übermittlung des Formulars des Gewerbetreibenden an die Gemeinde zulässig. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, die technischen Voraussetzungen vorzuhalten, die für eine elektronische Übermittlung und den Empfang der elektronischen Signatur notwendig wären.
5.3
Erstattung der Anzeigen
Wird die Anzeige persönlich erstattet, soll, besonders bei der erstmaligen Anmeldung, die Identität des Anzeigenden und soweit möglich auch die Richtigkeit der „Angaben zum Betriebsinhaber“ anhand der persönlichen Ausweise (Personalausweis, Reisepass) überprüft werden. Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, kann der Nachweis seiner Vollmacht verlangt werden; bestehen in diesem Fall oder bei einer durch die Post übersandten Gewerbeanzeige Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden oder an der Richtigkeit der „Angaben zum Betriebsinhaber“, sollen die Zweifel durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel schriftliche oder fernmündliche Rückfrage, Bitte um persönliches Erscheinen, Anfrage bei der Meldebehörde und so weiter) geklärt werden.
Bei natürlichen und bei juristischen Personen, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, muss sowohl die genaue Rechtsform als auch der genaue Firmenname angegeben werden. Die Vorlage eines Registerauszuges soll gefordert werden.
Wird für eine schon gegründete aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person (zum Beispiel eine GmbH) eine Gewerbeanzeige erstattet, ist außer der Vorlage der Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages eine Vollmacht der Gründer zu fordern, dass das betreffende Unternehmen schon vor seiner Handelsregistereintragung den Beginn eines Gewerbes anmelden soll.
Solange Zweifel an der Registereintragung bestehen, sind die Anzeigen unter dem Namen der anzeigepflichtigen natürlichen Person entgegenzunehmen. Bei nachweislich bereits gegründeten aber noch nicht in dem betreffenden Register eingetragenen juristischen Personen ist hinter der Firma der Zusatz „(in Gründung)“ einzufügen.
Zur Überprüfung können Daten aus dem zum 1. Januar 2007 eingeführten zentralen elektronischen Handels- und Unternehmensregister abgefragt werden. Auskünfte können über die zentrale Internetseite www.handelsregister.de eingeholt werden. Bei Fragen zum Gebrauch des gemeinsamen Registerportals der Länder ist die Servicestelle des gemeinsamen Registerportals der Länder beim Amtsgericht Hagen (Westfalen) zuständig: Amtsgericht Hagen -Servicestelle Registerportal-, Heinitzstraße 42, 58097 Hagen, Telefon: 02331/36748-0, Telefax: 02331/985-749, e-mail: service@handelsregister.de.
Den Angaben über die Tätigkeit des Betriebes kommen besondere Bedeutung auch für die Beurteilung der Frage zu, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb des betreffenden Gewerbes erfüllt sind.
Der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit muss daher genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind nur allgemein gehaltene Angaben wie zum Beispiel „Handel mit Waren aller Art“, weil daraus nicht ersichtlich ist, ob ein Groß- und/oder Einzelhandel gemeint ist und mit welchen Gegenständen dieser betrieben werden soll.
Bei einer AG ist auf die Angabe der vertretungsberechtigten Personen zu verzichten. Bei einer GmbH kann bei der Anzeige einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle auf die Angabe der vertretungsberechtigten Gesellschafter verzichtet werden. In diesen Fällen ist der Betriebsleiter anzugeben (Feld-Nummer 11).
In Feld-Nummer 18 der Gewerbeanzeigeformulare 1 und 3 ist der Begriff Handwerk umfassend auszulegen, das heißt als Handwerk gelten hier nicht nur die zulassungspflichtigen Handwerke, sondern auch die zulassungsfreien Handwerke und die handwerksähnlichen Gewerbe.
5.4
Prüfung von Erlaubnispflichten
Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Makler-, Baubetreuer- oder Gaststättengewerbe) oder ein zulassungspflichtiges Handwerk im Sinne der Feld-Nummer 29 der Gewerbeanzeigeformulare 1 und 2 betreiben wollen oder Ausländer sind, sind bei der Erstattung von Anzeigen aufzufordern, die Erlaubnis nachzuweisen, die Handwerkskarte vorzulegen beziehungsweise zu belegen, dass der für die angemeldete Erwerbskeit erforderliche Aufenthaltstitel erteilt ist.
Kommt der Anzeigende dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Anzeige gleichwohl entgegenzunehmen. Der Anzeigende ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beginn des erlaubnisbedürftigen Gewerbes ohne Erlaubnis, der Beginn des Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksrolle beziehungsweise bei Ausländern ohne den entsprechenden Aufenthaltstitel unzulässig ist, durch die Behörde verhindert beziehungsweise mit Bußgeld geahndet werden kann.
5.5
Minderjährige
Wird der Beginn oder die Beendigung eines Gewerbebetriebes von einem Minderjährigen oder im Namen eines Minderjährigen angezeigt und dabei eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht nachgewiesen, ist das Vormundschaftsgericht zu benachrichtigen. Hierauf soll der Minderjährige hingewiesen werden.
6
Auswertung der Anzeigen, Auskünfte

Die bei den Gemeinden erstatteten Anzeigen sind wie folgt zu behandeln:

6.1
Erstschrift
Die vom Anzeigepflichtigen zu unterschreibende Erstschrift der Anzeige ist zum Verbleib bei der Gemeinde bestimmt.
6.2
Empfangsbescheinigung
Den Empfang mangelfreier Anzeigen hat die Gemeinde nach § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung innerhalb von drei Tagen zu bescheinigen, auch wenn der Gewerbetreibende eine für die betreffende Tätigkeit erforderliche Erlaubnis nicht nachgewiesen hat oder Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen.
Für die Empfangsbescheinigung ist die erste Durchschrift beziehungsweise eine Kopie oder ein zweiter Ausdruck der Anzeige zu verwenden, wobei bei An- und Ummeldungen der Hinweis nach der Feld-Nummer 31 durch die Worte zu ersetzen ist:
„Bitte auf der Rückseite die Unterrichtung nach § 17 des Bundesstatistikgesetzes sowie die Hinweise beachten. Der Empfang dieser Anzeige wird gemäß § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung bescheinigt“.
Bei Abmeldungen ist der Hinweis nach Feld-Nummer 27 durch folgenden Text zu ersetzen:
„Bitte auf der Rückseite die Unterrichtung nach § 17 des Bundesstatistikgesetzes beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Wiederaufnahme der abgemeldeten Tätigkeit erneut anzeigepflichtig ist“.
Auf der Rückseite der Empfangsbestätigung ist aufzunehmen:
„Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz
Die allgemein bei allen Gewerbeanzeigepflichtigen durchgeführte Statistik dient der Gewinnung zuverlässiger, aktueller und bundesweit vergleichbarer Daten über die Gewerbean-, -ab- und -ummeldungen. Sie ist unentbehrliche Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik.
Rechtsgrundlage der Statistik ist § 14 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 14 Gewerbeordnung in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BundesstatistikgesetzBStatG). Erhoben werden die Tatbestände zu § 14 Abs. 14 Satz 4 Nr. 1 bis 3 Gewerbeordnung.
Gemäß § 14 Abs. 14 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 15 BStatG besteht für die nach § 14 Abs. 1 bis 3 Gewerbeordnung Anzeigepflichtigen Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung erfolgt mit der Gewerbeanzeige.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben gemäß § 15 Abs. 6 BStatG keine aufschiebende Wirkung.
Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheimgehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.
Die Angaben zu den Feld-Nummern 1 bis 4, 10 und 12 bis 14 sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Die Angabe zu der Feld-Nummer 10 wird nach Abschluss der Prüfung der Angaben vernichtet. Die übrigen Angaben zu den Feld-Nummern werden zusammen mit den Angaben zu den Feld-Nummern 15, 18, 19 und 29 und dem Datum der Aufnahme zur Führung einer Adressdatei nach § 13 BStatG verwendet. Darüber hinaus dienen die vorgenannten Angaben der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. EG Nr. L 196 S. 1).“
Weiterhin ist folgender datenschutzrechtlicher Hinweis aufzunehmen:
„Unterrichtung nach § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 530).
Nach § 14 der Gewerbeordnung ist der selbstständige Betrieb eines stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle der zuständigen Behörde anzuzeigen. Gleiches gilt nach § 55c GewO für die selbstständige Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten.
Die Gewerbeanzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen nach Maßgabe des § 14 GewO zu ermöglichen. Die erhobenen Daten werden von der für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörde nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt.
Daten aus der Gewerbeanzeige werden nach § 14 GewO regelmäßig übermittelt an das Statistische Landesamt, das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, das Landratsamt, die Landesdirektion Sachsen, das Eichamt, die Agentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallkasse (DGUV) Landesverband Südost, die Behörden der Zollverwaltung und an das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- oder Genossenschaftsverband eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt.
Gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 Gewerbeordnung dürfen der Name, betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden allgemein zugänglich gemacht werden. Gemäß § 14 Abs. 8 Gewerbeordnung dürfen an öffentliche Stellen, soweit sie als öffentlich rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und an nicht öffentliche Stellen der Zweckbindung nach § 14 Abs. 6 Satz 1 Gewerbeordnung unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.“
 
Bei An- und Ummeldungen zusätzlich:
„Hinweise
 
1.
Diese Anzeige gilt gleichzeitig als Anzeige nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung bei dem für den angemeldeten Betrieb zuständigen Finanzamt; die übrigen steuerrechtlichen Vorschriften bleiben jedoch unberührt.
Unberührt bleiben auch die sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten, zum Beispiel nach dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht oder dem Außenwirtschafts- und Ausländerrecht.
Diese Bescheinigung berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße, in bestimmten Fällen (vergleiche § 148 Gewerbeordnung) auch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Fortsetzung eines ohne eine etwa erforderliche Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle begonnenen Betriebes kann verhindert werden (§ 15 Abs. 2 Gewerbeordnung, § 16 Handwerksordnung).
 
2.
Ein Wechsel des Betriebsinhabers (zum Beispiel durch Kauf, Pacht, Erbfolge, Änderung der Rechtsform) einschließlich des Ein- oder Austritts geschäftsführender Gesellschafter bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR), ein Wechsel der Betriebstätigkeit (zum Beispiel Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel), eine Ausdehnung der Tätigkeit auf Waren oder Leistungen, die bei Betrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (zum Beispiel Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel), eine Verlegung des Betriebes oder die Aufgabe des Betriebes sind erneut nach § 14 Gewerbeordnung anzuzeigen.
 
3.
Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle, eine Gaststätte oder eine sonstige jedermann zugängliche Betriebsstätte, eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben oder Automaten außerhalb ihrer Betriebsräume aufstellen, haben ihren Namen und/oder ihre Firma an der Außenseite oder am Eingang des Betriebes anzubringen, bei einem stehenden Gewerbe haben sie an Automaten außerdem ihre Anschrift anzubringen.
Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen nach § 15 b Abs. 1 Gewerbeordnung im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ihren Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen verwenden.
 
4.
Bei bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen gilt die Gewerbeanmeldung bis zu ihrer Registereintragung nur als Gewerbeanzeige für die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung angegebenen Gründer, für die juristische Person gilt die Gewerbeanmeldung erst dann, wenn der auf der Vorderseite angegebenen Behörde ein Auszug über die Registereintragung vorgelegt wird, deren Inhalt mit den Angaben in der Gewerbeanzeige übereinstimmt.
 
5.
Ausländer, mit Ausnahme der EU-Bürger oder Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen von der dafür zuständigen Ausländerbehörde einer Niederlassungserlaubnis, die die Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt.
Schweizer Staatsbürger haben ihr Freizügigkeitsrecht aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz (BGBl. II 2001 S. 810) durch Vorlage eines deklaratorischen Aufenthaltstitels nachzuweisen, soweit sie sich in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen oder zur Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen berechtigt sind.“
6.3
Übermittlung von Daten, Auskünfte
Für die Übermittlung von Daten der Gewerbeanzeige an öffentliche und nicht öffentliche Stellen werden in § 14 Abs. 6, 7 bis 10, 14 Gewerbeordnung abschließende Regelungen getroffen.
6.3.1
Seit dem Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz vom 13. September 2007 (BGBl. I S. 2246) sind aufgrund des § 14 Abs. 6 Satz 2 Gewerbeordnung die sogenannten Grunddaten (Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit) jedermann frei zugänglich. Zulässig sind sowohl Einzel- als auch Gruppenauskünfte, zum Beispiel an Berufsverbände, Adressbuchverlage, Markt- und Meinungsforschungsinstitute, Versicherungen, Handelsauskunfteien. Für die übrigen Daten gilt Folgendes:
6.3.2
Nach § 14 Abs. 6 Satz 1 Gewerbeordnung können die Daten der Gewerbeanzeigen von der die Anzeigen annehmenden Behörde an die für die Gewerbeüberwachung zuständigen oder mitzuständigen Behörden sowie die statistischen Ämter der Länder übermittelt werden.
Hiernach sind auch die für die Aufgabenerfüllung der Lebensmittelüberwachungsbehörde erforderlichen Daten auf der Grundlage des § 14 Abs. 6 Satz 1 Gewerbeordnung zur Verfügung zu stellen.
6.3.3
§ 14 Abs. 9 und 14 Gewerbeordnung benennt diejenigen öffentlichen Stellen, die regelmäßig Daten aus den Gewerbeanzeigen erhalten.
Die kreisangehörigen Gemeinden und die Kreisfreien Städte leiten die Daten der Gewerbeanzeigen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen, an die in § 14 Abs. 9 genannten Stellen weiter. Im Einzelnen sind das:
 
a)
gemäß § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1
die Industrie- und Handelskammer,
 
b)
gemäß § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2
die Handwerkskammer,
 
c)
gemäß § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3
die Landesdirektion Sachsen/der Landkreis,
 
d)
gemäß § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3a
die Landesdirektion Sachsen,
 
e)
gemäß § 14 Abs. Satz 1 Nr. 4
das Eichamt,
 
f)
gemäß § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 5
die Bundesagentur für Arbeit,
 
g)
gemäß § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 6
die Deutsche Gesetzliche Unfallkasse (DGUV) Landesverband Südost,
 
h)
gemäß § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7
die Behörden der Zollverwaltung, Finanzkontrolle Schwarzarbeit,
 
i)
gemäß § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 8
das Registergericht
 
j)
gemäß § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 9
das Statistische Landesamt.
 
Auf der Grundlage des § 138 Abgabenordnung erhält auch das Finanzamt die Anzeige mit Ausnahme der Feld-Nummern 7, 8, 27 bis 31 innerhalb einer Frist von zwei Wochen.
Bei der Übermittlung der Daten sind Inhalt und Aufbau der Vordrucke zugrunde zu legen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder elektronisch übermittelt werden. In diesen Fällen sind die Daten für alle empfangsberechtigten Stellen nach einem einheitlichen Datensatz zu übersenden. Grundlage hierfür ist die Datensatzbeschreibung des Statistischen Bundesamtes, die allen bei Bedarf zur Verfügung steht.
Eine Verschlüsselung der Daten ist zulässig. In diesem Fall können die Schlüsselverzeichnisse des Statistischen Bundesamtes verwendet werden; auch diese Verzeichnisse werden bei Bedarf allen zur Verfügung gestellt.
Die Form der Datenübermittlung nach den genannten Vorgaben ist mit der empfangsberechtigten Stelle vorher abzustimmen.
Darüberhinaus sind gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 innerhalb einer Frist von zwei Wochen regelmäßige Mehrausfertigungen der Gewerbeanzeigen von den kreisangehörigen Gemeinden an die jeweiligen Landratsämter in deren Eigenschaft als nächsthöhere Gewerbeüberwachungsbehörde zu übermitteln.
6.3.4
Nach § 14 Abs. 7 Satz 1 Gewerbeordnung dürfen der Zweckbindung des Abs. 6 Satz 1 unterliegende Daten sonstigen Behörden und nach Satz 2 den sachlich betroffenen Ämtern innerhalb der Verwaltungseinheit der die Anzeigen entgegennehmenden Behörde (zum Beispiel gemeindliches Steueramt, Bauamt, untere Wasserbehörde) unter den genannten Voraussetzungen übermittelt werden. Im Gegensatz zu den begünstigten Behörden der Nummer 6.3.3 kommt nur eine fallweise Übermittlung einzelner Daten in Betracht.
6.3.5
Nach § 14 Abs. 8 Gewerbeordnung können öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen (zum Beispiel öffentliche Versorgungsunternehmen) und nichtöffentlichen Stellen (Privatpersonen) die der Zweckbindung des Abs. 6 Satz 1 unterliegenden Daten übermittelt werden, soweit der Empfänger unter anderem ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht. Absatz 8 ist lediglich die Rechtsgrundlage für Einzelauskünfte über konkret bestimmte Gewerbetreibende, nicht für Gruppenauskünfte oder regelmäßige Auskünfte über diesen Personenkreis.
Eine Einwilligung des Betroffenen für die Weitergabe seiner Daten ist nicht erforderlich.
Bei der Auskunfterteilung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Gewerbedatei kein öffentliches Register ist. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung von Daten besteht nicht. Die Erteilung der Auskünfte steht vielmehr im Ermessen der zuständigen Behörde.
6.3.6
Nach § 14 Abs. 14 Gewerbeordnung wird eine Gewerbeanzeigenstatistik als monatliche Bundesstatistik erstellt. Die Auskunftspflicht obliegt nach den Sätzen 2, 3 den Gewerbetreibenden, die ihr durch die Abgabe der Gewerbeanzeigen genügen.
6.3.7
Weitere Datenübermittlungen sind nach § 14 Abs. 10 Gewerbeordnung nur zur Verfolgung von Straftaten zulässig, ferner wenn eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
6.4
Automatisierter Datenabruf
Mit dem Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz wurde die Möglichkeit zum automatisierten Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige erleichtert sowie das Verfahren praxisgerechter gestaltet.
6.4.1
§ 14 Abs. 11 Gewerbeordnung regelt die technischen Mindestanforderungen an das Abrufverfahren der Grunddaten des § 14 Abs. 6 Satz 2 Gewerbeordnung. Danach muss sichergestellt sein, dass die abrufende Stelle die aufgrund der Gewerbeanzeige gespeicherten Daten bei der zuständigen Stelle nicht verändern kann. Um zu verhindern, dass nicht öffentliche Stellen in den Grunddaten der Gewerbeanzeigen wie in einem Branchenbuch recherchieren können, müssen für Stellen im Sinne des § 14 Abs. 8 Gewerbeordnung bestimmte Mindestanforderungen an die Suchkriterien gestellt werden. Der Abruf muss über die Suchkriterien Name oder betriebliche Anschrift erfolgen; diese Daten müssen also im Vorfeld bekannt sein.
6.4.2
§ 14 Abs. 12 Gewerbeordnung regelt für den automatisierten Abruf von Daten, die der Zweckbindung des § 14 Abs. 6 Satz 1 Gewerbeordnung unterfallen, weitergehende Anforderungen. Danach muss der Abruf wegen der Häufigkeit und Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Gewerbetreiben angemessen sein (Nummer 1). Die zum Abruf bereitgehaltenen Daten müssen ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Abrufenden erforderlich sein (Nummer 2). Durch die in Nummer 3 geregelten Anforderungen an die Dokumentation soll die Überprüfung der Zulässigkeit der einzelnen Abrufe sichergestellt werden.
7
Überprüfung des überwachungsbedürftigen Gewerbes
7.1
Bei der Anzeige von in § 38 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten hat das Landratsamt beziehungsweise die Kreisfreie Stadt unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist der Gewerbetreibende aufzufordern, gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung unverzüglich ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 31 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BundeszentralregistergesetzBZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. S. 1864) geändert worden ist, und § 150a Gewerbeordnung).
Hinsichtlich der Unterrichtung des Gewerbetreibenden über Eintragungen in das Führungszeugnis beziehungsweise das Gewerbezentralregister sowie hinsichtlich der Mitteilung der Möglichkeit der Einsichtnahme in das Führungszeugnis beziehungsweise in die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind § 18 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (1. BZRVwV) vom 24. Mai 1985 (BAnz. Nr. 99 vom 31. Mai 1985) beziehungsweise § 7 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI – Gewerbezentralregister – der Gewerbeordnung (1. GZRVwV) vom 29. Juli 1985 (BAnz. Nr. 149 vom 14. August 1985) zu beachten.
7.2
§ 38 Abs. 2 Gewerbeordnung ermöglicht, bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter auch bei anderen als den in § 38 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten entsprechende Auskünfte zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einzuholen. In die Überprüfung können andere Gewerbezweige, aber auch einzelne Gewerbetreibende einbezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass ein vergleichbares Gefährdungspotential bejaht wird.
7.3
Enthält das nach § 30 Abs. 5 BZRG der Behörde direkt vorgelegte oder nach § 38 Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 31 BZRG von Amts wegen beantragte Führungszeugnis oder die nach § 150 Abs. 5 Gewerbeordnung erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Eintragungen, so teilt die Behörde dem Gewerbetreibenden mit, wann und wo er das Führungszeugnis beziehungsweise den Gewerbezentralregisterauszug einsehen kann. Von dieser Mitteilung kann nach § 18 der 1. BZRVwV abgesehen werden, wenn dadurch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich erschwert würde.
Liegen Eintragungen im Führungszeugnis oder im Gewerbezentralregisterauszug vor, ist außerdem die zuständige Gewerbeuntersagungsbehörde des Landkreises einzuschalten.
8
Kosten
 
Die Kosten für die Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung) werden aufgrund des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 696), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 439) geändert worden ist, in Verbindung mit der Neunten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis – 9. SächsKVZ) vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), erhoben.
Die genannten Vorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
9
Zuständigkeiten
9.1
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 4 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung (SächsGewODVO).
9.2
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 VwVfG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und § 55c Abs. 1 Gewerbeordnung.
10
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung (GewAnzVwV) vom 1. Dezember 2005 (SächsABl. S. 1273) außer Kraft.

Dresden, den 28. Juli 2008

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Hartmut Mangold
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 34, S. 1080
    Fsn-Nr.: 600-V08.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2012

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013