1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Familienförderung

Vollzitat: RL Familienförderung vom 30. Juli 2008 (SächsABl. S. 1097, 1200), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1797)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen
der Familienförderung im Freistaat Sachsen
(RL Familienförderung)

Vom 30. Juli 2008

[Berichtigt 2. September 2008 (SächsABl. S. 1200)]

I.
Rechtsgrundlagen

1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen zur Familienförderung.
2
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.
3
Gefördert werden im Einzelnen folgende Bereiche:
 
a)
überregionale Angebote der Familienbildung;
 
b)
Projekte zur inhaltlichen und strukturellen Weiterentwicklung der Familienbildung;
 
c)
Angebote der Ehe-, Familien- und Lebensberatung;
 
d)
Angebote der Telefonberatung;
 
e)
Angebote der Familienfreizeit und -erholung;
 
f)
Investitionen für Einrichtungen der Familienhilfe.

II.
Förderbereiche

1
Überregionale Angebote der Familienbildung
1.1
Zuwendungszweck
Die überregionalen Angebote der Familienbildung sollen Familien helfen, Ehe oder Partnerschaft, Erziehung von Kindern, Versorgung pflegebedürftiger Familienmitglieder, Haushaltsführung und die Mitwirkung in familienrelevanten Institutionen zu bewältigen. Junge Menschen sollen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereitet werden.
1.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden überregionale Familienbildungsangebote, die in angemessener Form Inhalte vermitteln, reflektieren beziehungsweise einüben, die Paaren helfen, ihre Partnerschaft oder Ehe langfristig, belastbar und gelingend zu gestalten und die Eltern befähigen, Erziehung und Familienalltag zu bewältigen. Dazu gehören in erster Linie Kenntnisse und Fähigkeiten, die eine Erziehung der Kinder und Jugendlichen
 
a)
zu eigen- und sozialverantwortlichen Persönlichkeiten,
 
b)
beziehungs- und bindungsfähigen Personen sowie zu
 
c)
bildungsbereiten und bildungsfähigen Menschen unterstützen.
 
Die Form der inhaltlichen Arbeit soll
 
d)
aktuellen Kenntnissen der Erwachsenenbildung entsprechen,
 
e)
zielgruppenkonform sein,
 
f)
je nach Ausrichtung Wissensvermittlung, Reflexion, Austausch oder auch praktische Einheiten in entsprechendem Umfang enthalten und
 
g)
Lernprozesse auslösen und begleiten.
 
Soweit möglich, sollen wissenschaftlich beurteilte und bewährte Kurse und Ansätze verwendet werden. In besonderem Maße sind Angebote für bildungsungewohnte Eltern erwünscht. Die überregionalen Familienbildungsmaßnahmen sollen sich an Eltern, Großeltern, Familien oder an Multiplikatoren richten.
1.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die Familienverbände sowie deren Mitgliedsverbände und andere anerkannte freie Träger der Jugendhilfe.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Der Träger der Maßnahme hat die Qualität der Angebote durch den Einsatz von Fachkräften zu sichern.
 
b)
Eintägige Bildungsmaßnahmen müssen in der Regel mindestens 6 Stunden (einschließlich Pausen) umfassen. Mehrtägige Bildungsmaßnahmen dürfen längstens 5 Tage (120 Stunden) dauern und müssen pro Tag 6 Stunden inhaltliche Elemente enthalten. Bei einer konzeptionellen Verbindung von Familienbildung und Erholung kann der Anteil inhaltlicher Angebote beliebig klein sein. Die Gesamtmaßnahme darf bis zu 14 Tagen dauern. In diesem Zeitraum sind nur die familienbildenden Anteile (siehe Nummer 1.5 Buchst. b Doppelbuchst. aa bis ee) förderfähig.
 
c)
Die Überregionalität der Maßnahme ist gegeben, wenn die Konzeption und die Werbung erkennen lassen, dass die Maßnahme Teilnehmer aus ganz Sachsen, mindestens jedoch aus mehreren Landkreisen, anspricht.
 
d)
Maßnahmen, die überwiegend der Aneignung handwerklicher, musischer oder sportlicher Fähigkeiten oder der Vermittlung von sonstigen Wissensinhalten, zum Beispiel über ökologische, naturkundliche oder kulturelle Themen dienen, sind nicht förderfähig.
 
e)
Förderfähig sind in der Regel Familienbildungsangebote, wenn sie im Freistaat Sachsen durchgeführt werden und die Teilnehmer mit alleiniger oder Hauptwohnung im Freistaat Sachsen gemeldet sind.
1.5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
a)
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Darüber hinaus erhöht sich die Zuwendung um 7,50 EUR pro Tag und pro Familienmitglied, wenn das entsprechende Familieneinkommen die Voraussetzungen gemäß Nummer 5.4 Buchst. e erfüllt.
 
b)
Zuwendungsfähig sind:
 
 
aa)
Honorare für Referenten in der Regel bis zu 20 EUR pro Stunde;
 
 
bb)
Honorare für Kinderbetreuung in der Regel bis zu 10 EUR pro Stunde, sofern neben der Bildungsmaßnahme die Kinder der Teilnehmer betreut werden;
 
 
cc)
maßnahmebezogene Sachausgaben;
 
 
dd)
Ausgaben für Raummiete;
 
 
ee)
Reisekosten für Referenten und Kinderbetreuungspersonen gemäß dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897);
 
 
ff)
bei 2 bis 5-tägigen Veranstaltungen in Familienferienstätten oder vergleichbaren familien- und bildungsgeeigneten Einrichtungen die Ausgaben für Übernachtung und Verpflegung je Person bis zu 35 EUR pro Tag.
1.6
Verfahren
 
a)
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
 
b)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist spätestens 8 Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
2
Projekte zur inhaltlichen und strukturellen Weiterentwicklung der Familienbildung
2.1
Zuwendungszweck
Der Freistaat Sachsen unterstützt Innovationsprozesse zur Förderung der Erziehung in der Familie. Ziel der Förderung ist es, neue inhaltliche Konzeptionen zu entwickeln, zu fördern, zu erproben und für andere zugänglich zu machen, sofern dadurch ein Beitrag zur Weiterentwicklung von Inhalt oder Struktur der Familienbildung in Sachsen geleistet wird.
2.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte mit überregionaler Bedeutung und Modellprojekte im Bereich der Familienbildung. Insbesondere können gefördert werden:
 
a)
praxisbezogene Forschungsvorhaben;
 
b)
Modellprojekte;
 
c)
innovative Projekte mit landesweiter Bedeutung.
2.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, in der Regel jedoch nicht die Landesfamilienverbände.
2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:
 
a)
Vorlage eines fachlich fundierten Konzeptes, das auch die Relevanz des Projektes für die weitere Entwicklung der Familienbildung in Sachsen aufzeigt, eines Ablaufplanes sowie eines Ausgaben- und Finanzierungsplanes;
 
b)
gegebenenfalls eine Untersetzung der Vorstellungen über die Einbindung einer wissenschaftlicher Begleitung und Evaluation bei der Durchführung des Projektes;
 
c)
Aussagen zur Veröffentlichung und Nachnutzung der Ergebnisse.
2.5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung erfolgt im Wege einer Projektförderung als Anteilfinanzierung, in der Regel bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
2.6
Verfahren
 
a)
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
 
b)
Anträge müssen in der Regel mindestens 4 Monate vor dem geplanten Maßnahmebeginn eingereicht werden.
 
c)
Der Zuwendungsempfänger übersendet eine Kopie des qualifizierten Sachberichtes ebenfalls an die Verwaltung des Landesjugendamtes.
3
Angebote der Ehe-, Familien- und Lebensberatung
3.1
Zuwendungszweck
Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen bieten Familien Hilfe und Unterstützung in Fragen der allgemeinen Lebensplanung, der Gestaltung von menschlichen Beziehungen und im Umgang mit Konflikten und Entwicklungsproblemen in Partnerschaft, Ehe und Familie.
3.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen.
3.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie anerkannte freie Träger der Jugendhilfe.
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die Beratungsstelle personell mindestens besetzt ist mit einer beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten, vollzeitbeschäftigten Fachkraft oder mit mehreren beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten, teilzeitbeschäftigten Fachkräften, wenn die Summe ihrer jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit mindestens der Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.
 
b)
Fachkräfte – soweit sie ihrer Ausbildung entsprechend in der Beratungsstelle eingesetzt werden – sind:
 
 
aa)
Eheberaterinnen und -berater, die im Besitz eines Zertifikats sind, das vom Deutschen Arbeitskreis für Jugend-, Ehe- und Familienberatung (DAKJEF) anerkannt ist;
 
 
bb)
Diplompsychologen, Ärzte, Theologen, staatlich anerkannte Sozialarbeiter/Sozialpädagogen sowie
 
 
cc)
staatlich anerkannte Fachkräfte für soziale Arbeit.
 
 
Im Einzelfall kann das Staatsministerium für Soziales dem Einsatz einer Fachkraft mit einer vergleichbaren Ausbildung zustimmen. Für die Tätigkeit als Ehe-, Familien- und Lebensberater ist eine vom DAKJEF anerkannte Zusatzausbildung nachzuweisen.
 
c)
Weiterbildung und Supervision der Fachkräfte sind durch den Träger sicherzustellen.
 
d)
Die Beratungsstelle muss an mindestens 4 Tagen in der Woche geöffnet sein. Die Öffnungszeiten sind so einzurichten, dass auch Berufstätige das Angebot wahrnehmen können. Dabei sind mindestens 10 Stunden zeitlich festgesetzte Sprechzeit pro Woche, gleichmäßig verteilt auf mindestens 2 Werktage, bekannt zu machen.
 
e)
Die Förderung von Beratungsangeboten nach den Nummern 3 und 4 sowie der Erziehungsberatung gemäß § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in einer gemeinsamen Beratungsstelle (integrierte Beratungsstelle) ist zulässig.
3.5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
a)
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
 
b)
Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für Fachkräfte.
 
c)
Die Zuwendung bemisst sich:
 
 
aa)
nach der Anzahl der hauptamtlich angestellten, vollzeitbeschäftigten Fachkräfte:
Je Beratungsstelle sind höchstens 2 Vollzeitberatungsfachkräfte zuwendungsfähig. Die Höchstzahl der zuwendungsfähigen Fachkräfte kann für jede von der Beratungsstelle betriebene Außenstelle, die an mindestens 2 Tagen in der Woche geöffnet ist, um 0,5 vollzeitbeschäftigte Fachkraft erhöht werden. Die Festbetragszuwendung für Personalausgaben beträgt im Kalenderjahr für eine ganzjährig beim Zuwendungsempfänger angestellte Vollzeitkraft bis zu 11 760 EUR. Bei einer Teilzeitkraft sowie keiner ganzjährigen Beschäftigung vermindert sich die Zuwendung entsprechend. Die Teilzeitbeschäftigung soll mindestens 25 Prozent einer Vollzeitanstellung entsprechen.
 
 
bb)
nach der Anzahl der Beratungsstunden der auf Honorarbasis tätigen Fachkraft:
Förderfähig sind je Beratungsstelle 200 Honorarstunden. Wird bei einer Beratungsstelle die Höchstzahl der hauptberuflich angestellten Fachkräfte nach Buchstabe aa nicht erreicht, so erhöht sich für jede nicht in Anspruch genommene Vollzeitstelle die Anzahl der förderfähigen Honorarstunden um weitere 150. Der Zuschuss beträgt 10 EUR je Stunde.
3.6
Verfahren
 
a)
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
 
b)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Erstantrag ist eine Stellungnahme der örtlich zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft beizufügen.
4
Angebote der Telefonberatung
4.1
Zuwendungszweck
Für die Beratung von Familienmitgliedern in akuten Krisensituationen sollen Tag und Nacht Telefonberatungsstellen zur Verfügung stehen.
4.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Personalausgaben hauptamtlicher Mitarbeiter der Telefonberatungsstellen, die zum Zwecke der Organisation sowie zur Anleitung, Supervision und Weiterbildung der in der Beratungsstelle zur Beratung eingesetzten ehrenamtlichen Mitarbeiter angestellt sind.
4.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie anerkannte freie Träger der Jugendhilfe.
4.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Die Bestimmungen gemäß Nummer 3.4 Buchst. a bis c sind entsprechend anzuwenden.
 
b)
Die Beratungsstelle muss an mindestens 6 Tagen der Woche von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr erreichbar sein. In der übrigen Zeit ist die telefonische Beratung durch eine andere Beratungsstelle zu sichern.
 
c)
Die Förderung von Beratungsangeboten nach den Nummern 3 und 4 sowie der Erziehungsberatung gemäß § 28 SGB VIII in einer gemeinsamen Beratungsstelle (integrierte Beratungsstelle) ist zulässig.
4.5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
a)
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
 
b)
Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für hauptamtlich angestellte Fachkräfte, die in der Beratungsstelle tätig sind. Die Zuwendung bemisst sich nach der Anzahl der hauptberuflich angestellten Fachkräfte. Je Beratungsstelle werden höchstens 1,5 Vollzeitäquivalente bezuschusst. Die Festbetragszuwendung für Personalausgaben beträgt im Kalenderjahr für eine ganzjährig beim Zuwendungsempfänger angestellte Vollzeitkraft bis zu 11 760 EUR. Bei einer Teilzeitkraft sowie keiner ganzjährigen Beschäftigung vermindert sich die Zuwendung entsprechend. Die Teilzeitanstellung muss jedoch mindestens 25 Prozent einer Vollzeitanstellung betragen.
4.6
Verfahren
 
a)
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
 
b)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
5
Angebote der Familienfreizeit und -erholung
5.1
Zuwendungszweck
Gemeinsame Erholungsaufenthalte von Familien dienen der Gesundheit aller Familienmitglieder und stärken die Familiengemeinschaft. Durch staatliche Zuwendungen sollen einkommensschwachen Familien Erholungsaufenthalte ermöglicht werden.
5.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Angebote der Familienfreizeit und -erholung, insbesondere Erholungsaufenthalte in Deutschland in Familienferienstätten der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Familienverbände sowie Aufenthalte in Einrichtungen, die von dem Verband, bei dem die vorgesehene Förderung beantragt wird, als für Familienerholung geeignet anerkannt werden. Verwandtenbesuche oder sonstige private Besuchsreisen werden nicht gefördert.
5.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Familienverbände im Freistaat Sachsen. Sie reichen die Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinie an die nach Nummer 5.4 berechtigten Endempfänger weiter. Die Weitergabe der Zuwendung erfolgt in privatrechtlicher Form gemäß Nummer 12.5 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), die durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180) geändert worden sind, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538, S 548).
5.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Am Erholungsaufenthalt müssen mindestens ein Elternteil gemeinsam mit wenigstens einem Kind teilnehmen, in begründeten Ausnahmefällen auch Großeltern mit ihren Enkeln und volljährige Geschwister mit ihren jüngeren Geschwistern. Den Eltern sind Pflegeeltern gleichgestellt. Berücksichtigt werden Kinder, für die Kindergeld nach § 2 Bundeskindergeldgesetz ( BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706, 1719) geändert worden ist, oder eine andere Leistung im Sinne des § 4 BKGG gezahlt wird.
 
b)
Gefördert werden in der Regel Erholungsaufenthalte über einen Zeitraum von mindestens 7, jedoch höchstens 14 aufeinanderfolgenden Tagen.
 
c)
Die Zuwendungen können in der Regel derselben Familie nur für eine aus Landesmitteln geförderte Erholungsmaßnahme im Jahr gewährt werden.
 
d)
Berechtigt sind Familien, welche mit alleiniger oder Hauptwohnung im Freistaat Sachsen gemeldet sind.
 
e)
Das monatliche Bruttoeinkommen der Familie darf – ohne gesetzliches Kindergeld und Erziehungsgeld oder den Mindestbetrag des Elterngeldes – die in Nummer 5.5 Buchst. b festgelegten Einkommensgrenzen nicht übersteigen. Berechnungsgrundlage ist das monatliche Bruttoeinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Bei monatlichen unterschiedlichen Bruttoeinkommen, ist der Durchschnitt von 3 zusammenhängenden Monatseinkommen vor Urlaubsbeginn (nicht länger als 6 Monate zurückliegend) zu Grunde zu legen. Bei Arbeitslosengeldempfängern ( ALG I) ist ein fiktives Bruttoeinkommen durch eine pauschale Erhöhung um 25 Prozent zu den ALG I – Leistungen zu berechnen. Zur Ermittlung des monatlichen Bruttoeinkommens von Selbstständigen, ist eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA, Einnahmen-/Ausgabenrechnung, Überschussrechnung – § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ) aus dem Zeitraum der letzten 6 Monate vor Antritt des Urlaubes erforderlich, dabei sind Privatentnahmen und -einlagen gesondert auszuweisen. Bezieht der Haushaltsvorstand Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ( SGB XII ) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I. S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 266 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2442), Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 253 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2438) oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung ( Bundesausbildungsförderungsgesetz – BaföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2811), kann die erhöhte Einkommensgrenze nach Nummer 5.5 Buchst. b Satz 1 als erfüllt angesehen werden.
5.5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
a)
Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form von Individualzuschüssen zu den Aufenthaltstagen gewährt. Dabei gelten in der Regel An- und Abreisetag zusammen als ein Aufenthaltstag.
 
b)
Der Zuschuss für jedes an den Familienferien teilnehmendes Kind beträgt bis zu 7,50 EUR pro Aufenthaltstag, wenn das Einkommen nach Nummer 5.4 Buchst. e den Betrag von
Zuschuss
Betrag Erlklärung
650 EUR für den Haushaltsvorstand bei zusammenlebenden Eltern oder
800 EUR bei allein Erziehenden und
400 EUR für jedes weitere Familienmitglied
 
 
(erhöhte Einkommensgrenze) nicht übersteigt.
Nimmt ein behindertes Familienmitglied teil, wird der Zuschuss auch diesem oder einer erwachsenen Begleitperson gewährt.
 
c)
Der Zuschuss beträgt für jede an den Familienferien teilnehmende Person bis zu 7,50 EUR pro Aufenthaltstag, wenn das genannte Einkommen den Betrag von
Zuschuss
Betrag Erlklärung
525 EUR für den Haushaltsvorstand bei zusammenlebenden Eltern oder
700 EUR bei allein Erziehenden und
300 EUR für jedes weitere Familienmitglied
 
 
(niedrige Einkommensgrenze) nicht übersteigt.
 
d)
Als alleinerziehend gelten ledige, verwitwete, geschiedene oder getrennt lebende Mütter oder Väter, die den Familienhaushalt ohne Lebenspartner führen.
5.6
Verfahren
 
a)
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
 
b)
Förderanträge sind an die Geschäftsstellen der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienverbände zu richten. Die Antragsteller haben die notwendigen Unterlagen dem Antrag beizufügen und deren Richtigkeit sowie die bisherige Nichtinanspruchnahme von Landesmitteln im laufenden Jahr schriftlich zu versichern. Die Erklärung der bisherigen Nichtinanspruchnahme ist nur bei Erholungsaufenthalten ab 7 Tagen notwendig, nicht jedoch bei Bildungsmaßnahmen. Der Antrag ist, unter Verwendung des entsprechenden Formblattes, vor Reiseantritt zu stellen. Die Zuwendungsempfänger überprüfen die Vollständigkeit der Angaben, stellen die Höhe der möglichen Förderung für die Antragsteller fest und teilen das Ergebnis dem Antragsteller mit. Nach erfolgtem Aufenthalt werden die Mittel nach Vorlage des Nachweises über den tatsächlichen Erholungsaufenthalt an die Antragsteller ausgereicht.
 
c)
Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Familienverbände melden ihren voraussichtlichen Zuwendungsbedarf für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde bis zum 30. November an. Sie erhalten für die durch den Vollzug dieser Richtlinie entstandenen Ausgaben eine Pauschale von 20 EUR je bearbeiteten Antrag. Diese Verwaltungspauschale ist bei der Anmeldung des voraussichtlichen Zuwendungsbedarfes mit zu veranschlagen. Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid für den Zeitraum eines Haushaltsjahres.
6
Investitionen für Einrichtungen der Familienhilfe
6.1
Zuwendungszweck
Mit der Förderung durch den Freistaat Sachsen sollen Einrichtungen der Familienhilfe unterstützt werden. Die Einrichtungen sollen vorrangig in ihrer baulichen Substanz erhalten werden. Soweit erforderlich, werden im Bedarfsfall Neubauten unterstützt. Zur zweckdienlichen Nutzung werden Ersatzbeschaffungen gefördert.
6.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden der Neubau, der Umbau und die Sanierung, insbesondere von:
 
a)
Familienferienstätten;
 
b)
Müttergenesungskurheimen;
 
c)
Frauen- und Kinderschutzhäusern und vergleichbaren Einrichtungen;
 
d)
Familienzentren sowie Familienbildungs- und -begegnungsstätten.
6.3
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen, die Familienverbände, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sowie für Förderungen nach Nummer 6.2 Buchst. c auch kommunale Gebietskörperschaften im Freistaat Sachsen. Darüber hinaus können gemeinnützige rechtsfähige Vereine, die keinem der Spitzenverbände angehören, durch das Staatsministerium für Soziales als Zuwendungsempfänger anerkannt werden.
6.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn
 
 
aa)
der Empfänger die Gewähr für eine zweckentsprechende Nutzung des Objektes bietet und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Einrichtung sichergestellt ist,
 
 
bb)
das Grundstück Eigentum des Trägers ist oder eine mindestens 25-jährige, dem Nutzungszweck entsprechende, Nutzung vertraglich gesichert ist.
 
b)
Für den Betrieb der Einrichtung muss ein Bedarf bestehen. Bei Förderungen nach Nummer 6.2 Buchst. a und b ist dieser vom Staatsministerium für Soziales zu bestätigen, bei Förderungen nach Nummer 6.2 Buchst. c und d von den örtlich zuständigen kommunalen Behörden anhand bestätigter Planungen.
 
c)
Um die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung zu verwirklichen und ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gemäß § 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), das zuletzt durch Artikel 261 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2441) geändert worden ist, zu fördern, ist barrierefreies Bauen entsprechend § 50 Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 112) geändert worden ist, umzusetzen.
 
d)
Beim Neubau und bei Umbaumaßnahmen nach Nummer 6.2 Buchst. a, deren förderfähige Gesamtausgaben über 50 000 EUR liegen, müssen in einer Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft eines Arbeitskreises für Familienerholung Aussagen zur Konzeption, zum Standort, zur voraussichtlichen Auslastung und zur erwarteten Wirtschaftlichkeit der Einrichtung vorliegen.
 
e)
Bei kommunalen Antragstellern sind folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:
 
 
aa)
ab einer Zuwendungshöhe von 2,5 Millionen EUR eine zustimmende landesplanerische Stellungnahme und
 
 
bb)
eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft – VwV KommHHWi) vom 14. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. 2008 S. S 49) in der jeweils geltenden Fassung.
 
f)
Anträge von kommunalen Körperschaften sind spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem das Vorhaben begonnen werden soll, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
6.5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
a)
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss zu den Investitionskosten gewährt.
 
b)
Die Zuwendung kann bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen.
 
c)
Förderfähig sind bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten die als notwendig anerkannten Ausgaben gemäß DIN 276 für:
 
 
aa)
nichtöffentliche Erschließung des Baugrundstücks;
 
 
bb)
Bauwerk;
 
 
cc)
Inventar (Erstausstattung);
 
 
dd)
Außenanlagen;
 
 
ee)
Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen für bis zu 12 Prozent der förderfähigen Kosten, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 15 Prozent.
 
 
Insbesondere sind bei Um- und Erweiterungsbauten folgende Prämissen zu setzen:
 
 
ff)
Schaffung von notwendigen Gemeinschaftsräumen;
 
 
gg)
Umbauten zur Reduzierung der Belegungsdichte der Zimmer;
 
 
hh)
Modernisierung der sanitären Anlagen;
 
 
ii)
Um- und Ausbau von notwendigen Wirtschaftsräumen;
 
 
jj)
Modernisierung der Küchenanlagen;
 
 
kk)
Ein- und Umbau von Personen- und Speiseaufzügen;
 
 
ll)
Modernisierung der Heizungsanlagen sowie Einführung von Maßnahmen zur Energieeinsparung;
 
 
mm)
Dachsanierungen, Baumaßnahmen an Fassaden, Fenstern, Fußböden;
 
 
nn)
Inventar (inklusive Erstausstattung).
 
d)
Förderfähig sind weiterhin Ausgaben zur Ersatzbeschaffung.
 
e)
Der Zuwendungsempfänger hat Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 Prozent zu erbringen.
6.6
Verfahren
 
a)
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
 
b)
Die Zuwendungen sind bei Baumaßnahmen (Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) schriftlich 4 Monate vor dem geplanten Baubeginn bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Anträge für die Ersatzbeschaffung müssen bis spätestens 30. Oktober im Jahr der Anschaffung eingehen.
 
c)
Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

III.
Schlussbestimmungen

1.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie den Nachweis der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
2.
Das Staatsministerium für Soziales kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, nicht jedoch von den Regelungen in Ziffer 1, den jeweiligen Regelungen zum Zuwendungszweck in Ziffer II sowie zum Verwendungsnachweis und dessen Prüfung einschließlich dem Prüfungsrecht des Sächsischen Rechnungshofes.
3.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung im Freistaat Sachsen vom 8. November 2007 (SächsABl. S. 1688), geändert durch Richtlinie vom 16. Juli 2008 (SächsABl. S. 1041), außer Kraft.

Dresden, den 30. Juli 2008

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 34, S. 1097
    Fsn-Nr.: 5581-V08.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2013