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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünfte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Vollzitat: Fünfte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 13. November 2008 (SächsGVBl. S. 632)

Fünfte Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Vom 13. November 2008

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 18 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) geändert worden ist, und
  2. § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 78) geändert worden ist, in Verbindung mit § 18 Abs. 1 SächsBG:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2000 (SächsGVBl. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 283, 285), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 7 wird die Angabe „§ 7a Berücksichtigung von Eltern- und Betreuungszeiten“ eingefügt.
 
b)
In der Angabe zu § 10 wird das Wort „Schwerbehinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.
 
c)
Nach der Angabe zu § 13 wird die Angabe „§ 13a Allgemeine Voraussetzungen für den Aufstieg“ eingefügt.
 
d)
Nach der Angabe zu § 29 wird die Angabe „§ 29a Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes“ eingefügt.
 
e)
In der Angabe zu § 35 werden die Wörter „und Werkdienst“ gestrichen.
 
f)
Die Angabe zum Siebenten Teil wird wie folgt gefasst:
 
 
„Siebenter Teil
Besondere Vorschriften für den Schul- und Schulaufsichtsdienst “.
 
g)
Die Angaben zu den §§ 43 bis 45 werden wie folgt gefasst:
 
 
„§ 43
Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
 
 
§ 44
Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes
 
 
§ 45
Aufstieg in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes“.
 
h)
Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„Achter Teil
Schlussvorschriften“.
 
i)
Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 46
Geltungsbereich“.
 
j)
Nach der Angabe zu § 46 werden folgende Angaben angefügt:
 
 
„§ 47
(aufgehoben)
 
 
§ 48
(aufgehoben)
 
 
§ 49
Inkrafttreten“.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2) Bei der Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der eine Ausbildungsstätte im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist, gelten die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstaltersgrenzen nicht.
(3) Die Vorschriften über die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes gelten nicht für die Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706, 1718) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Abs. 6 SVG.“
3.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 20, 24 oder 29“ durch die Angabe „den §§ 20, 24, 29, 29a oder 45“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 6 wird der Satzpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
 
c)
Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 und 8 angefügt:
 
 
„7.
aufgrund der Feststellung nach § 35 Abs. 5 oder
 
 
8.
durch Anerkennung einer Prüfung als Laufbahnprüfung gemäß § 133 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG.“
4.
In § 4 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.
5.
§ 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Anstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt der Laufbahn kann nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b beantragt werden, wenn der Bewerber die für das Beförderungsamt erforderliche Eignung besitzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Bewerber nach Erwerb der Laufbahnbefähigung berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt hat, aufgrund deren Art, Schwierigkeit und Dauer eine den Anforderungen an das Beförderungsamt entsprechende Berufserfahrung erworben hat. Die §§ 4, 13, 16, 19, 23, 28 und 37 bleiben unberührt. Für den Eignungsnachweis sind berufliche Bildungsgänge, die nach dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähigung zu berücksichtigen sind, nicht heranzuziehen.“
6.
§ 7 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 7
Beförderung
 
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es laufbahnrechtlich gleich, wenn einem Beamten
 
1.
ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, oder
 
2.
ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung unter gleichzeitigem Wechsel der Laufbahngruppe
 
übertragen wird.
 
(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in den Besoldungsordnungen A aufgeführt sind. In Laufbahnen, zu denen bei einer Besoldungsgruppe Ämter mit und ohne Amtszulage gehören, sind die Ämter, die mit einer Amtszulage verbunden sind, nicht zu durchlaufen. Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen. Beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach § 20 Abs. 1 bis 3 und § 24 Abs. 1 bis 3 sind die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn nicht mehr zu durchlaufen; in den Fällen des § 20 Abs. 4 und 5, des § 24 Abs. 5 und 6, des § 29 Abs. 1 sowie der §§ 29a, 35 und 45 sind Ämter der bisherigen Laufbahn mit höherem Endgrundgehalt als die dort genannten Ämter nicht mehr zu durchlaufen.
(3) Eine Beförderung ist unzulässig
 
1.
während der Probezeit,
 
2.
vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung,
 
3.
vor Ablauf von zwei Jahren, in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes von einem Jahr, nach der letzten Beförderung, es sei denn, der Beamte hätte sein bisheriges Amt nicht zu durchlaufen brauchen.
 
(4) Eine Beförderung ist ferner nicht zulässig vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nach Ablauf einer sechsmonatigen Erprobungszeit.
(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall maßgebliche Probezeit hinaus geleistet wurden, sind anzurechnen, soweit sie nicht schon für die Anstellung Berücksichtigung fanden. Ebenso können Zeiten, die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde, einem Landkreis, einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder bei einem kommunalen Landesverband im Angestelltenverhältnis zurückgelegt wurden, angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat und sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden ist. Als Dienstzeit gilt auch die Zeit
 
1.
eines Urlaubs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 bis zu insgesamt vier Jahren,
 
2.
eines Urlaubs nach § 4 Abs. 2 Satz 1, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit als Parlamentarischer Berater, Wissenschaftlicher Assistent oder als Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments erteilt wird,
 
3.
eines Urlaubs nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und
 
4.
einer Betreuung oder Pflege im Sinne von § 7a Abs. 2 Satz 2 unter den Voraussetzungen des § 7a Abs. 3.“
7.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
 
„§ 7a
Berücksichtigung von Eltern- und Betreuungszeiten
 
(1) Bei der Einstellung ist abweichend von § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Nr. 1 bei Bewerbern, die
 
1.
wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines mit dem Bewerber in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder
 
2.
wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegatten, Verwandten ersten oder zweiten Grades oder Schwiegerelternteils
 
von einer Bewerbung vor Vollendung des 32. Lebensjahres, in Laufbahnen des höheren technischen Dienstes vor Vollendung des 35. Lebensjahres, abgesehen haben, dem Höchstalter für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst je ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 38 Jahren zuzurechnen.
(2) Die Anstellung ist abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 vor Ableistung der Probezeit zulässig,
 
1.
soweit sich die Einstellung des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe aus einem der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Gründe verzögert hat und sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten oder im Fall fester Einstellungstermine zum nächstmöglichen Einstellungstermin nach Beendigung der Betreuung oder Pflege erfolgt ist oder
 
2.
wenn dem Beamten aus einem der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Gründe Urlaub ohne Anwärter- oder Dienstbezüge, insbesondere Urlaub nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 322), geändert durch Verordnung vom 2. April 2007 (SächsGVBl. S. 96) und durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 79), in der jeweils geltenden Fassung, gewährt worden ist.
 
Zu berücksichtigen ist für jede betreute Person ein Zeitraum bis zu einem Jahr, insgesamt höchstens zwei Jahre. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt.
(3) Soweit die in Absatz 2 Satz 2 genannten berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht für die Anstellung verbraucht worden sind, können diese Zeiten zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen bei einer Beförderung auf die in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SächsBG genannten Zeiträume angerechnet oder als der Dienstzeit gleichgestellte Zeit nach § 7 Abs. 5 Satz 4 Nr. 4 berücksichtigt werden.“
8.
In § 8 werden die Absätze 5 und 6 aufgehoben.
9.
In § 9 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2294)“ durch die Angabe „31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
10.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Schwerbehinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 wird das Wort „Schwerbehinderten“ durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 wird das Wort „Schwerbehinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.
11.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
 
„§ 13a
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufstieg
 
(1) Beamte können von dem Dienstvorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben; es sei denn bestimmte Vorschriften schließen einen Aufstieg aus.
(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde. Die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3) Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.“
12.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Schwerbehinderter“ durch die Wörter „schwerbehinderter Mensch“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
13.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Schwerbehinderter“ durch die Wörter „schwerbehinderter Mensch“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
14.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „treten“ die Wörter „mit der schriftlichen Bekanntgabe über das Nichtbestehen“ eingefügt.
15.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Schwerbehinderter“ durch die Wörter „schwerbehinderter Mensch“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
16.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „kann“ die Angabe „im Sinne des § 22 Abs. 8 SächsBG“ eingefügt.
 
b)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Anerkennung einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 6 SächsBG als eine einer Laufbahnprüfung gleichwertige Prüfung richtet sich nach den Festlegungen in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.“
17.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
 
b)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „treten“ die Wörter „mit der schriftlichen Bekanntgabe über das Nichtbestehen“ eingefügt.
 
c)
Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen.
18.
In § 26 Nr. 1 wird das Wort „Schwerbehinderter“ durch die Wörter „schwerbehinderter Mensch“ ersetzt.
19.
§ 29 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 29
Aufstieg
 
(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
 
1.
in besonderem Maße geeignet sind,
 
2.
sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes bewährt und ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht haben,
 
3.
das 40. Lebensjahr und noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.
 
(2) Nach der Zulassung zum Aufstieg werden die Beamten durch eine berufspraktische Unterweisung und die Teilnahme an einem wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate. Sie soll drei Jahre nicht überschreiten.
(3) Der wissenschaftlich ausgerichtete Bildungsgang erstreckt sich in der Regel über eine Dauer von sechs Monaten und ist an einer vom fachlich zuständigen Staatsministerium zu bestimmenden Bildungseinrichtung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes durchzuführen. Das fachlich zuständige Staatsministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern den wesentlichen Inhalt des wissenschaftlichen Bildungsganges für die jeweilige Laufbahn. Sofern der Bildungsgang außerhalb des Freistaates Sachsen durchgeführt werden soll, entscheidet über die Geeignetheit der Bildungseinrichtung der Landespersonalausschuss im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich zuständigen Staatsministerium. Die erfolgreiche Teilnahme der Beamten am Bildungsgang ist durch die Bildungseinrichtung festzustellen.
(4) Fachlich zuständiges Staatsministerium im Sinne des Absatzes 3 ist das für die Gestaltung der Laufbahn zuständige Staatsministerium. Sind für die Gestaltung der Laufbahn mehrere Staatsministerien gemeinsam zuständig, treffen sie die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 3 gemeinsam.
(5) Für die Durchführung der berufspraktischen Unterweisung ist die oberste Dienstbehörde zuständig. Die Beamten sind in verschiedenen Tätigkeitsbereichen, die der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugeordnet sind, einzusetzen. Einen Teil der berufspraktischen Unterweisung sollen die Beamten bei einer anderen Behörde oder anderen geeigneten Einrichtung als der bisherigen Dienstbehörde ableisten. Soweit die Beamten vor der Zulassung zum Aufstieg schon hinreichend Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, welche für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die berufspraktische Unterweisung um höchstens ein Jahr gekürzt werden.
(6) Für Beamte, die zu Beginn der Einführung das 50. Lebensjahr überschritten und das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht haben, kann eine Einführungszeit festgelegt werden, die fünfzehn Monate nicht unterschreitet und die einen Lehrgang von angemessener Dauer umfasst.
(7) Der Landespersonalausschuss stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Hierzu müssen die Beamten in einem mündlichen Vorstellungsgespräch nachweisen, inwieweit sie die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die entsprechende Laufbahn des höheren Dienstes besitzen. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sowie die erfolgreiche Teilnahme am Bildungsgang sind dabei zu berücksichtigen. Der Landespersonalausschuss regelt im Übrigen die Durchführung des Feststellungsverfahrens. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen, treten mit der schriftlichen Bekanntgabe der nicht erfolgreichen Einführung in die frühere Beschäftigung zurück.“
20.
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
 
„§ 29a
Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes
 
(1) Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie
 
1.
in besonderem Maße geeignet sind,
 
2.
sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes bewährt und ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht haben,
 
3.
das 35. Lebensjahr und noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.
 
Geeignet im Sinne von Satz 1 Nr. 1 ist insbesondere, wer während seiner bisherigen Tätigkeit bereits über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten Tätigkeiten, die den Aufgaben des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes entsprechen, wahrgenommen hat.
(2) Die Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes dauert achtzehn Monate. Sie umfasst eine berufspraktische Unterweisung sowie einen wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang von in der Regel sechs Monaten, der am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen durchzuführen ist. Die Ausbildungsinhalte werden durch das Staatsministerium des Innern festgelegt.
(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes entspricht, vor dem Prüfungsausschuss am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abzulegen. Beamte, die die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestehen, treten mit der schriftlichen Bekanntgabe über das Nichtbestehen in die frühere Beschäftigung zurück.“
21.
In § 32 Abs. 2 wird die Angabe „19. April 1994 (SächsGVBl. S. 777)“ durch die Angabe „11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
22.
§ 33 Abs. 3 wird aufgehoben.
23.
§ 35 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 35
Allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten
 
(1) Beamten des mittleren Justizvollzugsdienstes, die
 
1.
nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen Justizvollzugsdienst geeignet erscheinen,
 
2.
sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 befinden,
 
3.
eine Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren zurückgelegt haben,
 
4.
seit mindestens zwei Jahren und sechs Monaten überwiegend Aufgaben des gehobenen Justizvollzugsdienstes wahrgenommen und sich dabei bewährt haben,
 
5.
das 45. Lebensjahr, aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben und
 
6.
erfolgreich an einem mindestens achtzehnmonatigen Lehrgang für Führungskräfte des Justizvollzugsdienstes teilgenommen haben, dessen Inhalt das Staatsministerium der Justiz festlegt,
 
kann nach erfolgreicher Einführung ein Amt der Laufbahn des gehobenen Justizvollzugsdienstes verliehen werden. Die Befähigung gilt für die nach den Absätzen 3 und 5 Satz 2 festgelegten Verwendung.
(2) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, dass ein dienstliches Bedürfnis die Verwendung des Beamten in der Laufbahn des gehobenen Justizvollzugsdienstes rechtfertigt.
(3) Die Verwendung in der Laufbahn des gehobenen Justizvollzugsdienstes umfasst Aufgaben, deren fachliche Anforderungen der Beamte aufgrund bisheriger, fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung erfüllen kann. Diese können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet sein. Das Staatsministerium der Justiz legt die für den Aufstieg geeigneten Verwendungen fest.
(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Justizvollzugsdienstes eingeführt. Maßgeblich sind die Anforderungen der künftigen Verwendung. Die Einführungszeit dauert sechs Monate. Während der Einführung sollen die Beamten an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.
(5) Das Staatsministerium der Justiz stellt fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die in der Feststellung zu bezeichnenden Verwendung der Laufbahn zuerkannt. Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen, treten mit der schriftlichen Bekanntgabe der nicht erfolgreichen Einführung in die frühere Beschäftigung zurück.“
24.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 Satz 2 bis 5 wird gestrichen.
 
b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Soweit eine Laufbahn nicht durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 18 SächsBG eingerichtet ist, kann der Landespersonalausschuss den Erwerb der Laufbahnbefähigung im Einzelfall feststellen. Die Befähigungsvoraussetzungen müssen den für die betreffende Laufbahngruppe allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gleichwertig sein. Entsprechendes gilt für Laufbahnen besonderer Fachrichtung, soweit diese nicht in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführt sind. Vor der Feststellung soll der Landespersonalausschuss das Staatsministerium des Innern und das Staatsministerium der Finanzen anhören.“
 
c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
25.
§ 38 wird aufgehoben.
26.
§ 40 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 40
 
(1) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde
 
1.
Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
 
 
a)
Höchstalter für die Einstellung oder den Beginn der Ausbildung: § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Nr. 1,
 
 
b)
Überspringen von Ämtern bei der Anstellung oder bei Beförderungen: § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Satz 1,
 
 
c)
Anstellung vor Ablauf der Probezeit: § 6 Abs. 2 Satz 1,
 
 
d)
Beförderung während der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder vor Ablauf von zwei Jahren, in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes von einem Jahr nach der letzten Beförderung oder vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nach Ablauf einer sechsmonatigen Erprobungszeit: § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1,
 
 
e)
Mindestdienstzeit und Mindest- oder Höchstalter für den Aufstieg oder für Beförderungen: § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3, §§ 25, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 29a Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 30 Satz 1, § 35 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 41 Abs. 2 und 4, § 42 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 3,
 
 
f)
Mindestzeit einer Tätigkeit vor der Einstellung: § 33;
 
2.
in Ausnahmefällen die Probezeit, die sich nach den §§ 16, 19, 23 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 1 und 3 ergibt, abkürzen.
 
(2) Wird einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme von § 6 Abs. 3 bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als Beförderung.“
27.
§ 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts,“ sowie die Wörter „eines Präsidenten des Arbeitsgerichts oder“ gestrichen.
 
b)
Absatz 7 wird aufgehoben.
28.
Die Überschrift zum Siebenten Teil wird wie folgt gefasst:
 
„Siebenter Teil
Besondere Vorschriften für den Schul- und Schulaufsichtsdienst“.
29.
Nach der Überschrift zum Siebenten Teil werden die folgenden neuen §§ 43 bis 45 eingefügt:
 
„§ 43
Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
 
(1) Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 301, 302), in der jeweils geltenden Fassung, sind Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung im Sinne der §§ 22 und 26 SächsBG.
(2) Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen nach der Lehramtsprüfungsordnung II sind Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung im Sinne der §§ 22 und 26 SächsBG.
 
§ 44
Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes
 
(1) Beamte im höheren Dienst, die eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren als Schulleiter oder stellvertretender Schulleiter zurückgelegt haben, können für den Wechsel in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes zugelassen werden.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Staatsministerium für Kultus. Sie ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3) Nach der Zulassung werden die Beamten in die Aufgaben des Schulaufsichtsdienstes eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwölf Monate. Das Staatsministerium für Kultus stellt die erfolgreiche Einführung schriftlich fest. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes zuerkannt. Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
 
§ 45
Aufstieg in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes
 
(1) Beamte im gehobenen Dienst, die
 
1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben,
 
2.
ein Beförderungsamt als Schulleiter oder stellvertretender Schulleiter wahrgenommen haben und
 
3.
nicht älter als 58 Jahre sind,
 
können zum Aufstieg in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes zugelassen werden.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Staatsministerium für Kultus. Sie ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3) Nach der Zulassung werden die Beamten in die Aufgaben der Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes eingeführt. Die Einführung dauert zwölf Monate und umfasst einen verwaltungsrechtlich ausgerichteten Bildungsgang von in der Regel drei Monaten, der an geeigneten Bildungseinrichtungen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden kann. Die Ausbildungsinhalte werden durch das Staatsministerium für Kultus festgelegt. Die erfolgreiche Teilnahme der Beamten am Bildungsgang ist festzustellen.
(4) § 44 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
30.
Nach dem neuen § 45 wird die folgende Überschrift eingefügt:
 
„Achter Teil
Schlussvorschriften“.
31.
Die bisherigen §§ 43 bis 46 werden die §§ 46 bis 49.
32.
§ 47 wird aufgehoben.
33.
§ 48 wird aufgehoben.
34.
In der Überschrift zu § 49 ist das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ zu ersetzen.
35.
Anlage 1 (zu §§ 32, 33) wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefasst:
 
 
„Anlage 1
(zu § 32 Abs. 1)“.
 
b)
Die Nummern 14 und 18 werden gestrichen.
 
c)
Die Nummern 15, 16, 17, 19 und 20 werden zu den Nummern 14 bis 18.
36.
Anlage 2 (zu §§ 32, 33) wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefasst:
 
 
„Anlage 2
(zu § 32 Abs. 1)“.
 
b)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
Nr. 7
Laufende Nummer Dienst Titel
„7. Wirtschafts-
verwaltungsdienst
Diplombetriebswirt (BA)
Diplombetriebswirt (FH)“.
 
c)
Nummer 8 wird gestrichen.
37.
Anlage 3 (zu §§ 32, 33) wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefasst:
 
 
„Anlage 3
(zu § 32 Abs. 1)“.
 
b)
In der Kopfzeile Spalte 2 werden nach dem Wort „Beruf“ die Wörter „oder Berufsabschluss“ angefügt.
 
c)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Nr. 2
Laufende Nummer Dienst Titel
„2. Technischer Dienst beim
Verfassungsschutz
Facharbeiter
Handwerksmeister“.
 
d)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer angefügt:
Nr. 3
Laufende Nummer Dienst Titel
„3. Lebensmittel-
kontrolldienst

Lebensmittelkontrolleur“.

Artikel 2
Neufassung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Laufbahnverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. November 2008

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 16, S. 632
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. November 2008

    Fassung gültig bis: 28. Oktober 2014