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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik vom 12. November 2008 (SächsGVBl. S. 638)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik

Vom 12. November 2008

Aufgrund von

  1. § 127 Abs. 1 Nr. 9, 13 und 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, und § 127 Abs. 1 Nr. 9 SächsGemO im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
  2. § 68 Abs. 1 Nr. 7, 11 und 18 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO ) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, und § 68 Abs. 1 Nr. 7 SächsLKrO im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen sowie
  3. § 79 Satz 2, § 5 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG ) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160) geändert worden ist, in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Nr. 9, 13 und 20 SächsGemO und in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Nr. 9 SächsGemO im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen

wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – SächsKomHVO-Doppik ) vom 8. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 202) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.
dem Haushaltsquerschnitt als je einer Übersicht über die Erträge, die Aufwendungen, die Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren, die Veranschlagung des ordentlichen Ergebnisses und den Nettoressourcenbedarf der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts sowie über den Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Einzahlungen, die Auszahlungen, den Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit, den Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag und die Verpflichtungsermächtigungen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts.“
2.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ sind die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie Gewinne und Verluste aus Vermögensveräußerung auszuweisen.“
3.
In § 33 Abs. 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „zehn Euro“ durch die Angabe „10 EUR“ ersetzt.
4.
In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Grundstücke“ die Wörter „und grundstücksgleichen Rechte“ eingefügt.
5.
§ 35 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Bürgermeister kann für bewegliche Gegenstände des Sachanlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, im Einzelnen den Betrag von 150 EUR nicht überschreiten, Befreiungen von § 34 Abs. 1 Satz 1 und 3 vorsehen.“
6.
§ 36 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Vollständig abgeschriebene, aber noch genutzte bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, 1 000 EUR übersteigen, sind weiterhin in der Anlagenbuchhaltung nachzuweisen. Ergibt sich aus dieser Verordnung kein anderer Wert, ist ein Erinnerungswert in Höhe von 1 EUR anzusetzen.“
7.
In § 42 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „den §§ 15 und 23“ ersetzt.
8.
§ 44 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die selbstständig genutzt werden können und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 150 EUR nicht übersteigen, stellen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe Aufwand dar. Für abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände, die selbstständig genutzt werden können und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 150 EUR, aber 1 000 EUR nicht übersteigen, ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten zu bilden. Der Sammelposten ist im Jahr der Bildung und den folgenden vier Jahren mit jeweils einem Fünftel abzuschreiben. Scheidet ein Vermögensgegenstand im Sinne des Satzes 2 aus dem Anlagevermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.“
9.
In § 49 Abs. 1 wird die Angabe „§ 128 SächsGemO Nr. 5“ durch die Angabe „§ 128 Nr. 5 SächsGemO“ ersetzt.
10.
In § 54 Abs. 1 werden die Wörter „Anschaffungs- und Herstellungskosten“ durch die Wörter „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ ersetzt.
11.
In § 58 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Gemeindeordnung“ durch die Wörter „Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen“ ersetzt.
12.
§ 59 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 25 Buchst. i werden die Wörter „Bauen und Wohnen“ durch die Wörter „Bau- und Grundstücksordnung“ ersetzt.
 
b)
Nummer 34 wird wie folgt gefasst:
 
 
„34.
Niederschlagung:
befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst;“
 
c)
Nummer 49 wird wie folgt gefasst:
 
 
„49.
Umschuldung:
Tilgung eines Kredits mit gleichzeitiger Aufnahme eines neuen Kredits ohne Veränderung der Höhe der Verbindlichkeiten;“.
13.
§ 61 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für bewegliche Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 1 000 EUR nicht übersteigen, ist die Anwendung von § 34 und § 44 Abs. 5 freigestellt.“
 
b)
In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Anschaffungs- und Herstellungskosten“ durch die Wörter „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „1,00 Euro“ durch die Angabe „1 EUR“ ersetzt.
 
d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „aktuelle“ gestrichen.
 
 
cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
Bewirtschaftete Waldflächen werden nach Grund und Boden sowie Aufwuchs getrennt erfasst, mit der Maßgabe, dass
 
 
 
 
a)
für Grund und Boden zwischen 0,10 EUR und 0,50 EUR pro Quadratmeter und
 
 
 
 
b)
für den Aufwuchs gestaffelte Werte nach Baumbestand und Bestandsalter in entsprechender Anwendung der Waldwertermittlungsrichtlinie (WaldR2000) des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, zu beziehen über Staatsbetrieb Sachsenforst, Bonnewitzer Straße 34, 01796 Pirna OT Graupa anzusetzen sind. Führt die Anwendung der Waldwertermittlungsrichtlinie zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand, so kann vereinfachend der Wert für den Aufwuchs zwischen 0,20 EUR und 0,30 EUR pro Quadratmeter angesetzt werden.
 
 
 
 
Unbewirtschaftete Waldflächen werden mit 0,10 EUR bis 0,50 EUR pro Quadratmeter für Grund und Boden sowie Aufwuchs bewertet.“
 
 
dd)
In Nummer 5 Satz 1 werden die Wörter „Anschaffungs- und Herstellungskosten“ durch die Wörter „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ ersetzt.
 
 
ee)
Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
 
 
 
„6.
Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Betriebsvorrichtungen und Anlagen, die selbstständige Bestandteile eines Vermögensgegenstandes darstellen, nicht oder nur mit einem verhältnismäßig großen Aufwand ermittelbar, dürfen sie beim Vermögensgegenstand angesetzt werden.“
 
e)
In Absatz 9 Satz 1 wird nach dem Wort „gesamten“ das Wort „abnutzbaren“ eingefügt.
 
f)
In Absatz 11 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsausgabereste“ durch das Wort „Haushaltsreste“ ersetzt.
14.
In § 62 Abs. 1 wird das Wort „Sonderrücklagen“ durch die Wörter „zweckgebundene und sonstige Rücklagen“ ersetzt.
15.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
In Spalte 1 wird in der Spaltenüberschrift das Wort „Kontenklasse“ durch die Wörter „Laufende Nummer“ ersetzt.
 
b)
In Spalte 2 werden in der Spaltenüberschrift die Wörter „Bezeichnung der Kontenklasse“ durch die Wörter „Bezeichnung des Vermögensgegenstandes“ ersetzt.
 
c)
In der Spalte 1 werden die Angabe „00“ durch die Angabe „1.“, die Angabe „01/02“ durch die Angabe „2.“, die Angabe „02“ durch die Angabe „3.“, die Angabe „03“ durch die Angabe „4.“, die Angabe „04“ durch die Angabe „5.“, die Angabe „05“ durch die Angabe „6.“, die Angabe „06“ durch die Angabe „7.“ und die Angabe „07“ durch die Angabe „8.“ ersetzt.
 
d)
In der neuen Nummer 5 wird in Spalte 5 die Angabe „Kontenklassensystematik 02“ durch die Angabe „laufenden Nummer 3“ ersetzt.
 
e)
In der neuen Nummer 7 Buchst. c Doppelbuchst. ee wird in Spalte 4 das Wort „Bühnebeleuchtungen“ durch das Wort „Bühnenbeleuchtungen“ ersetzt.

Artikel 2
Neufassung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. November 2008

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 16, S. 638
    Fsn-Nr.: 521

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. November 2008

    Fassung gültig bis: 30. Dezember 2013